1851 / 23 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ache ausgesetzt werden, nachdem zuvor geeignetenfalls die nöthigen e er fg. diejenigen ch n. deren sofortige Feststellung als wesentlich erscheint, insbesondere die Ausdrücke, auf deren Wort⸗ laut es etwa ankommt, zum Protokoll genommen worden sind.

Eine Verweisung der Sache vor den Ehrenrath wird hiernach nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen sich als angemessen empfehlen.

Berlin, den 12. Juli 1851. ;

Der Justiz-Minister Simons. An sämmtliche Gerichte und an die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft.

Ministerium der geistlichen ꝛce. Angelegenheiten. Der Schulamts-Kandidat Ludwig Sonnenburg ist als sechster ordentlicher Lehrer an dem Gymnasium zu Bonn angestellt, und Der Kreis-Chirurgus Wendrykowski zu Ruß in gleicher Eigenschaft in den Kreis Sensburg, Regierungs-Bezirks Gumbinnen, versetzt worden.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf von Kue fstein, Kaiserlich österreichischer Geheimer Rath und Kämmerer, außer⸗ ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am Königlich sächsischen Hofe, von Dresden.

Abgereist: Ihre Königliche Hoheit die Frau Landgräfin Wilhelm zu Hessen, nach Rumpenheim.

Se. Excellenz der Minister-Präsident und Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, nach Golßen.

Se. Excellenz der Minister für Handel, öffentliche Arbeiten, von der Heydt, und

Der Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, Mellin, nach Preußen.

Der Geheime Kabinets-Rath Illaire, nach Stettin.

Gewerbe und

Program m für die Feier der Grundsteinlegung zur Weich selbrücke bei Dirschau durch Se. Majestät den König am 27. Juli 1851.

Se. Majestät werden am Königlichen Kommissionshause zu Dirschau von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten empfangen werden, daselbst abzusteigen und pie Vorstel⸗ iungen entgegen zu nehmen geruhen.

Nach beendeter Vorstellung werden Sr. Majestät von dem ge— nannten Minister und dem Direktor der Bau-Abtheilung des Mi— nisteriums die Baupläne vorgelegt.

Inzwischen begeben sich die vorgestellten Personen nach dem Werkplatze in die zur Empfangnahme eingerichteten Räume des Werkstati⸗Gebäudes, wo sich die übrigen Festtheilnehmer versammelt ha ben. . Von hier aus setzt sich der Festzug, unter dem Geläute ver Glocken, nach dem zur Grundsteinlegung bestimmten linkseitigen Landpfeiler der Weichselbrücke in nachstehender Reihefolge in Be—

wegung: 26 I) der Zug der bei dem Brückenbau beschäftigten Bauhand⸗ werker,

2) die Bau⸗Kommission mit ihren Beamten und Technikern, 3) die Generale, welche in der Provinz Preußen Truppen kom— mandiren, 4) der Commandeur des 1sten (Leib-) Husaren-Regiments, Oberst Graf von Hausson-⸗-Ville, 5) der Commandeur des ö5ten Infanterie⸗Regiments, Oberst von Könneritz, 6) der Landhofmeister 7) der Oberhofmarschall s) der Ober⸗Burggraf 9) der Kanzler 10) der Burggraf von Marienburg, 11) der Ober -Präsident der Provinz Preußen, 12) die Bischöfe von Ermland und Kulm, 13) die Präsidenten der Königl. Regierungen und 14) die Präsidenten der Königl. Appellationsgerichte der Pro— vinz Preußen, 15) der General⸗Superintendent, 16) die Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren von Preußen, 175 der Deputirte der Königl. Direction der Ostbahn,

des Königreichs Preußen,

18) der Ober-Post⸗Direktyr, Geh. Rechnungs-Rath Weppler,

zu Danzig,

19) vie Regierungs- und Bauräthe in der Provinz Preußen und der Regierungs- und Baurath Obuch zu Bromberg, 20) der Landraths-Amts⸗Verwalter, Regierungs⸗Assessor von

Neefe zu Pr. Stargard,

21) die General-Landschafts-Direktoren von Preußen,

22) der Deputirte der Universität Königsberg,

23) die Deputirten der kaufmännischen Corporationen zu Königs— berg, Danzig, Memel und Elbing,

24) die Deputirten der landräthlichen Kreise der Provinz Preußen,

25) die Bürgermeister und die Vorsteher der Stadtverordneten und Gemeinderäthe der Städte Danzig, Königsberg, Elbing,

Memel, Braunsberg, Tilsit, Thorn, Marienwerder, Marien—

burg und Dirschau.

Auf dem Platze angelangt, stellen sich die Bau-Handwerker vor den auf beiden Seiten des Grundsteins errichteten Tribü— nen auf. .

Die Bau-Kommission mit den Beamten und Technikern treten hinter den Grundstein. Die Festtheilnehmer stellen sich zu beiden Seiten des Platzes, unmittelbar vor dem durch die Bau-Handwer⸗ ker gebildeten Spaliere auf, und zwar links (stromaufwärts) vom

Grundstein

l) die Generalität,

2) die Appellationsgerichts-Präsidenten,

3) die General-Landschafts-Direktoren,

4) die Deputirten der landräthlichen Kreise und rechts (strom— abwärts) vom Grundstein die übrigen Theilnehmer in obiger Reihefolge.

Nach erfolgter Aufstellung wird Sr. Majestät Meldung

gemacht.

Se. Majestät werden Sich mit Allerhöchst Ihrem Gefolge, begleitet von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Direktor der Bau-Abtheilung des Ministeriums, so wie dem Ober-Baurath Lentze und Regierungs⸗Rath Spit⸗ bel, zu Wagen nach dem Orte der Feier begeben, am Ende des oberen Plateau's des Werkplatzes den Wagen verlassen und den Weg von da ab bis nach dem Endpfeiler (eirea 380 Schritte) zu Fuße zurück—

legen.

Gesa ng:

an.

An der Freitreppe zum Platze der Grundsteinlegung werden Se. Majestät von dem Ober-Präsidenten von Preußen und von dem Präsidenten der Königl. Regierung zu Danzig empfangen und zum Grundstein geleitet.

Bei Annäherung Sr. Majestät stimmt die Versammlung den

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„Heil Dir im Siegerkranz ꝛc.

Nach beendigtem Gesange überreicht der Baumeister, Ober

Baurath Lentze, mit einer Ansprache Sr. Majestät den Hammer zur Vollziehung der Grundsteinlegung.

in das hierzu bestimmte Behältniß gelegt worden, werden Se.

Nachdem eine Metalltafel mit der Inschrift:

Des Königs Majestät von Preussen Friedrich

vwilhelm IV. legte den Grundstein zur Weichsel

brücke bei Dirschau am XXVII. Juli MCGGGLI. Ma jestät die üblichen Hammerschläge zu vollziehen geruhen.

Nach vollendeter Grundsteinlegung wird von der Versammlung der Choral:

„Nun danket alle Gott 2c.“

unter dem Geläute der Glocken gesungen.

Se. Majestät und Allerhöchst Ihr Gefolge werden, begleitet von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Direktor der Bau-Abtheilung des Ministeriums, ein Boot besteigen, nach dem rechtseitigen Weichsel-Ufer hinüberfahren und die dortigen Bau-Anlagen in Augenschein nehmen.

Berlin, 25. Jult. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: die Anlegung der von des Königs von Hannover Majestät dem Hof-Goldschmied Hossanuer verliehenen goldenen Verdienst-Medaille zu gestatten.

Se. Majestät der Kaiser von Rußland haben dem Geheimen Hofrath Cottel im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten en St. Annen-Orden zweiter Klasse zu verleihen geruht.

e e a e u 2 2 e e 2 e e eee eee e re In structio n für die Vorsitzenden der nach s. 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 zu bildenden Bezirks⸗Kommissionen.

Die Vorsitzenden der für jeden Regierungsbezirk, beziehungs⸗ weise für die Haupt- und Residenzstadt Berlin, zu bildenden Be⸗ zirks-Kommissionen sind in Bezug auf die richtige Feststellung der klassifizirten Einkommensteuer die Vextreter der Siaatsinteressen für ihren Bezirk. Ihre desfallsigen Obliegenhelten sind in §. 26 des

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Gesetzes vom 1. Mai l. J. vollständig vorgezeichnet; in Bezug auf einige Punkte erscheint jedoch eine nähere Anweisung erforderlich, welche nachstehend in Gemäßheit des §. 38 des Gesetzes ertheilt wird:

1) Die allgemeinen Gesichtspunkte, von welchen bei Ausfüh⸗ rung des Gesetzes vom 1. Main l. J. in Betreff der klassifizirten Einkommensteuer auszugehen ist, sind in der den Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommisstonen ertheilten Instruction vom 8. Mail. J. ausführlich dargelegt. Daß in diesem Sinne das gesammte Veranlagungs-Geschäft überall gleichmäßig zur Ausführung ge— bracht werde, dafür haben vorzüglich die Vorsitzenden der Bezirks— Kemmissionen innerhalb ihres Bezirks Sorge zu tragen. liegt es ob, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommissionen zu beaufsichtigen, etwanige Beschwerden über das Verfahren der ersteren zu untersuchen und zu entscheiden, für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs-Geschafts zu sorgen und die glelchmäßige Anwendung der Veranlagungs⸗— Grundsätze zu überwachen. In letzterer Hinsicht haben ste nicht allein nach Beendigung der Veranlagung seitens der Einschätzungs⸗Kom⸗ missionen die von diesen laut Pos. 19 der Instruction vom 8. Mai l. J. einzureichenden Einkommens-Nachweisungen sorgfältig zu prü— fen und mit einander zu vergleichen, sondern auch im Laufe des Veranlagungs-Geschäfts auf die Beseitigung etwaniger Verschte⸗ denheiten in Anwendung der Veranlagungs-Grundsätze hinzuwir— ken und insbesondere nach Pos. 5 der oben erwähnten Instruction die Zweifel über die Grundsätze, nach welchen das aus den ver— schiedenen Quellen herrührende Einkommen in einzelnen Fällen zu berechnen ist, zu entscheiden, beziehungsweise hierher zur Entschei— dung vorzutragen.

2) Die Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen haben ferner hinsichtlich aller den Bezirks-Kommissionen übertragenen Geschäfte den ersten Angriff; sie müssen in Bezug hierauf die erforderlichen Vorbereitungen treffen, damit diese Kommisstonen bei ihrer Einbe— rufung die ihnen übertragenen Geschäfte schnell und gründlich erledigen können.

Insbesondere müssen sie die Berufungs-, Beschwerde- und Rekursschriften, welche nach 8. 25 des Gesetzes stels an die Vor— sitzenden der Bezirks-Kommissionen gelangen, sofort nach ihrem

Ihnen

Eingange einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen, die zur voll⸗ eingelegten Berufungen eine Nachweisung nach dem unter J. beige⸗

ständigen Beurtheilung der Sache erforderlichen Ermittelungen unverzüglich veranlassen und sich dadurch in den Stand setzen, in Betreff aller zur Entscheidung der Bezirks-Kommissionen gelan—

genden Sachen seiner Zeit einen bestimmten Antrag zu stellen, der

eben so sehr auf einer wohlerwogenen Ueberzeugung beruhen muß, Kommission, der dawider seitens des Vorsitzenden der letzteren er⸗

als wenn den Vorsitzenden der Bezirks-Kommisstonen die alleinige Entscheidung übertragen wäre. Endlich müssen sie, sobald die Bezirks-Kommissionen ihre Wirksamkeit beginnen können, die Kommissions-Mitglieder theilung seitens des Ober-Präsidenten der Provinz ergehen wird

unverzüglich zusammenberufen. ͤ

3) Die Verhandlungen der Bezirks-Kommission hat der Vor⸗ sitzende damit zu eröffnen, daß er, gemäß §. 32 des Gesetzes vom 1. Mai l. J., von den Mitgliedern der Kommission die Geheim⸗—

über deren Wahl eine nähere Mit-

haltung der Vermögens- und Einkommens-Verhältnisse, welche bei

Kenntniß gelangen,

dem Veranlagungsgeschäft zu ihrer Die Bezirks-Kommission

Handschlags an Eidesstatt geloben läßt. faßt ihre Beschlüßse mit einfacher Stimmenmehrheit. schäft nur von kurzer Dauer zu sein braucht, so steht zu hoffen,

mittelst

Da ihr Ge⸗

daß die Mitglieder sich vollständig einfinden, jedenfalls dürfen Be-

schlüsse nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mit⸗ glieder gefaßt werden.

Jedes Mitglied der Kommission muß, sofern über die auf dasselbe veranlagte Steuer eine Berathung stattzufinden hat, wäh— rend der Dauer der letzteren ausscheiden. Das Gleiche gilt von

nach enn e des Einschätzungs-Verfahrens einlegen, über . zuerst don der Bezirks⸗Kommisston entschieden werden. Zur Anbringung der unter c erwähnten Recla⸗ mationen ist den Steuerpflichtigen eine Präklusivfrist von 3 Mo⸗ naten anberaumt, die mit der Aushändigung des Bescheides der Einschätzungs Kommission oder, wenn gegen letzteren die Be⸗ rufung bei der Bezirks Kommission eingelegt und in Folge dessen von der Bezirks -Kommission der von der Einschätzun 6 Kommission festgestellte Steuerbetrag erhöht worden ist 9 der Aushändigung des Bescheides der Bezirks Kommission beginnt

Erst nach Ablauf jener Frist läßt sich daher übersehen, wic viele Rerlamationen eingehen werden, und können dieselben vollständig erle⸗ digt werden. Die unter d erwähnte allgemeine Prüfung der Einkom— mens -Nachweisungen, für welche die Untersuchung der Berufungen und Reclamationen schätzbares Material liefert, kann zweckmäßig erst nach Beendigung der übrigen Geschäfte bewirkt werden. Hiernach wird es erforderlich, die Bezirks-Kommissionen zunächst zur Entscheidung der eingegangenen Beschwerden und Berufungen, so wie der bereits ange⸗ brachten Reclamationen, einzuberufen, demnächst aber dieselben nach Ablauf der Präklusivfrist von 3 Monaten zur Erledigung der übri— gen Geschäfte nochmals zu versammeln.

5) Die Beschwerden wider das Verfahren der Einschätzungs⸗ Kommissionen hat der Vorsitzende der Bezirks⸗Kommission den erst⸗ gedachten Kommissionen zuzufertigen und denselben die Punkte zu bezeichnen, über welche er eine nähere Auslassung für nöthig erachtet. Die hierauf erfolgte Entgegnung hat er dann nebsi der Beschwerdeschrist und seinem eigenen motivirten Antrage der Bezirks-Kommission zur Entscheidung vorzulegen.

. In Betreff der Berufungen ist darauf zu halten, daß die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen bei deren Einlegung nach der ihnen unter Pos. 16 der Instruction vom 8. Maj J. J. ertheilten Anleitung verfahren und die Gründe für ihre von der Entscheidung der Einschätzungs-KKommission abweichende Ansicht in der Berufungsschrift vollständig ausführen. Letzterer muß ein Auszug aus der Einkommens⸗Nachweisung (Anlage G der In⸗ struction vom 8. Mai C. in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen wider Tessen Einschätzung die Berufung eingelegt wird, beigefügt sein. Für jeden Einschätzungs⸗-Bezirk ist demnãchst über alle aus demselben seitens der Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommissionen

sügten Formulare aufzustellen. In diese Nachweisung trägt der Vorsitzende der Bezirks-Kommission in der dazu bestimmten Spalte die Steuerstufe ein, zu welcher seiner Ueberzeugung nach der Steuer pflichtige, unter Berücksichtigung der Feststellung der Einschätzungs⸗

hobenen Einwendungen und der etwa seinerseits noch veranlaßten Ermittelungen, einzuschätzen wäre.

Während der Vorsttzende der Einschätzungs-Kommission die Berufung wider die Entscheidung der letzteren bei der Bezirks⸗ Kommission einlegt, kann möglicherweise gleichzeitig auch der Steuer⸗ pflichtige seinerseits gegen die Feststellung der Einschätzungs-Kom⸗ misston bei der Bezirks-Kommission reklamirt haben. In einem solchen Falle muß die Entscheidung über die Berufung mit der Entscheidung über die Reclamation verbunden und das für den letztgedachten Fall vorgesehene Verfahren (Pos.?) eingeleitet werden. Bei Prüfung der Berufungen hat die Bezirks⸗-Kommisston die⸗ selben Befugnisse, welche im §. 23 des Gesetzes vom 1. Maile. den Einschätzungs-Kommissionen beigelegt sind. Nach vollzogener Prüfung hat die Brzirks-Kommission für den betheiligten Steuer⸗ pflichtigen die Steuerstufe festzustellen und das Resultat in die

dazu bestimmte Spalte der für jeden Einschätzungsbezirk nach

dem Formular J. diese Feststellung mit dem vom

dem Vorsitzenden, an dessen Stelle für diesen Fall das den Jahren

nach älteste Mitglied der Kommission den Vorsitz zu überneh— men hat.

4) Die Geschäfte der Bezirks⸗-Kommissionen beziehen sich haupt— sächlich auf:

a) die Beschwerden wider das Verfahren der Einschätzungs-Kom⸗ missionen,

b) die seitens der Vorsitzenden der Einschätzungs-Kommisstonen gegen die Entscheidungen der letzteren eingelegten Beru— fungen, .

) die Ffeitens der Steuerpflichtigen gegen die Entscheidungen der Einschätzungs-Kommissionen bei den Bezirks -Kommissionen an— gebrachten Reclamationen, und

d) die allgemeine Prüfung der von den Einschätzungs-Kommissio— nen festgestellten Einkommens-Nachweisungen.

Unter diefen Gegenständen ist die Einlegung der unter a ge— nannten Beschwerden an eine bestimmte Zeitfrist nicht geknüpft, sie werden hoffentlich nur in geringer Zahl eingehen und allemal rasch und einfach erledigt werden koͤnnen. Die unter b genannten Be⸗ rufungen müssen die Vorsttzenden der , aut Pos. 15 der Instruction vom 8. Mat l. J.) alsbald

———

aufgestellten Nachweisung einzutragen. Stimmt Vorsitzenden abgegebenen Gutachten überein, so genügt dieser einfache Vermerk; weicht sie davon ab, so sind die wesentlichen Gründe für die abweichende Entscheidung in der Kürze zu verzeichnen. Durch die Entscheidung der Bezirks-Kommission wird für die betheiligten Steuerpflichtigen, sofern nicht der Steuerpflichtige seinerseits Einspruch erhoben hat

oder binnen der Präklustvfrist von drei Monaten noch erhebt, die Steuerstufe für das laufende Jahr definitiv festgestellt.

Eine Ausfertigung der Nachweisung ist der Einschätzungs⸗

Kommission mittelst eines von dem Vorsitzenden der Kommisston

und mindestens zwei Mitgliedern derselben vollzogenen, gehörig verschlossenen Schreibens zuzufertigen. Diejenigen Steuerpflich⸗ tigen, deren Steuerbeträge erhöht worden, sind durch den Vor⸗ sitzenden der Einschätzungs-Kommission von der seitens der Bezirks-Kommission erfolgten Feststellung in Kenntniß zu setzen und aufzufordern, den erhöhten Betrag vom 1. Juli J. J. künf⸗ tig vom 1. Januar des betreffenden Jahres ab zu entrichten, unbeschadet sedoch der ihnen zustehenden Befugniß, gegen die auf die Berufung des Vorsttzenden der Einschätzungs-Kommission von der Bezirks-Kommission erlassene Entscheidung ihrerseits binnen der Präklusivfrist von drei Monaten bei der letztgedachten Kommission zu reklamiren. Diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuerbeträge be⸗ stätigt oder ermäßigt worden, sind davon gleichfalls zu benachrichtigen.