K—
— — r
120
von dem Zuge aus Ber⸗
lin um 1 uhr Abends eine Personenpost nach Neustettin, mit
Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., über Wan gerin M git Sieb len 14 Nachm., Polzin 37 Nachm., d. in Woldenberg, von dem Zuge aus Berlin
um 12 Uhr Mittags eine Personenpost nach Dirschau, mit
Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 333 M. 265 Stdn., über D. Krone 4 früh, Konitz? Nachm., Pr. Stargard 10 Abds.
von dem Zuge aus Berlin
um 11 Uhr Abends eine Personenpost nach D. Krone, ohne
Cond. Begl.ͥ, 5 Sgr. pr. M., 73 M., 57 Stdn.
e. in ,, von dem Zuge aus Berlin ö ö J
um 3 Mittags eine Schnellpost nach Königsberg in Pr., M., 257 Stdn., über Schwetz 7 früh, Dirschau 33 Nachm. (mit Abzweigung einer Perfonenpost nach Danzig) Elbing S7 Abds.,
1
Brandenburg 3 früh;
mit Cond. Begl., 8 Sgr. pr. M., 335
eine Personenpost nach Königsberg in
Pr., mt ECond. Begl. 6 Sgr. pr. M.,
30 Stdn., über Schwetz 83 früh, Dirschau 77 Abds. (mit Abzweigung einer Personenpost nach Danzig), Elbing 121 Nachts, Brandenburg 8 früh;
eine Personenpost nach Thorn, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. ,, 73 Stdn.;
/
eine Personenpost nach Inowraclaw,
6 5 Sar. vr. M. 57 M ͤ 1e Cond. Be . 9 Sz . pr. M. 94 27 ; ö . ö ö 1 . die eine Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt ? früh, an den
47 Stdn. von dem Zuge aus Ber— lin um 11 Uhr Abds.
Stdn., zur Aufnahme von fünf Passa—
gieren exkl. Conducteur über Schwetz 2
Nachm., Dir schau 10 Abds., (mit Ab⸗
zweigung einer Personenpost nach Dan⸗
zig), Elbing 15 früh, Brandenburg 7 früh, . .
eine Schnellpost nach 6 . Pr., mit Cond. Begl., 8 Sgr. vr. M., 263 Stdn., über Schwetz 4 Nachm., Dirschau
125 früh (mit Abzweigung einer Perso⸗ nenpost nach Danzig), Elbing 5 früh,
Brandenburg 12 Mittags,
eine Personenpost nach Königsberg i. Pr.! mit Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 30 Stdn., über Schwetz 5 Nachm., Dirschau
33 früh (mit Abzweigung einer Personen— post nach Danzig), Elbing 83 früh, Bran— denburg 4 Nachm.,
eine Güterpost nach Königsberg i. Pri.
ohne Personen-Beförderung, 37 Stdn.,
eine Personenpost nach Thorn, ohne
Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M, 7 M., 7 Stdn., eine Personenpost nach Inowrgelaw, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 5 M., 45 Stdn., f) in Posen bei dem Zuge aus Ber⸗—
lin um 12 Uhr Mittags eine Schnellpost nach Breslau, mit Cond.
Begl., 8 Sgr. pr. M., 24 M., 15 Stdn., über Lissa b früh (mit Abzweigung einer Schnellpost nach Glogau), Rawitsch 9
Vorm., in Breslau Anschluß an die Züge
nach Oppeln und nach Berlin,
bei dem Zuge aus Berlin ;
um 11 Uhr Abds. eine Personenpost nach Breslau, mit Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 187 Stdn., über Lissa 77? Abds. (mit Abzweigung einer Personenpost nach Glogau), Ra⸗ witsch 10 Abds,', in Breslau Anschluß an die Züge nach Oppeln und nach Berlin. t
In entgegengesetzter Richtung influiren die vorbezeichne— ten Posten wie folgt:
a) in Passow: ö.
die Schnellpost aus Stralsund, baselbst abgesandt um 10 Vorm, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm.,
eine Courierpost nach Königsberg i. Pr. mit Cond. Begl., 10 Sgr. pr. M. 217
dönigsberg i. ; ‚ ö. ; die Personenpost von Breslau, daselbst abgesandt 10 Abds., an den
die eine Personenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um 7 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh., die andere Per sonenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um 1 früh, an den Zug aus Stettin 57 Nachm., b) in Stettin: die Schnellpost von Danzig, daselbst abgesandt 35 Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., dic eine Personenpost Lon Danzig, daselbst abgesandt 115 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, . die andere Personenpost von Banzig, daselbst abgesandt 7 Abds, an den Zug aus Stettin 7 früh, ch in Stargard . ö . die eine Personenpost von Neu-Stettin, daselbst abgesandt 67 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., . die andere Personenpost von Neu-⸗Stettin, daselbst abgesandt 65 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, d) in Woldenberg ö die Personenpost von Dirschau, daselbst abgesandt 13 früh, an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Personenpost von Deutsch-Krone, daselbst abgesandt 3 Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., e) in Bromberg . . die Courierpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 5 Nachm. an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., x ⸗ 6 die eine Schnellpost von Königsberg i. Pr, daselbst abgesandt 12 Mitt., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm,, . die andere Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 11 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, * die eine Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm. ; die andere Perfonenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt h Abds., an den Zug in Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Güterpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm,
Zug aus Bromberg 3 Nachm., ö ( die andere Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt 6 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, . die eine Personenpost von Inowraclaw, daselbst abgesandt 95 Vorm. , an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., . J die andere Personenpost von Inowraclaw, Laselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh. f) in Posen . . ö . die Schnellpost von Breslau, daselbst abgesandt 11 Vorm., an den Zug aus Posen 4 Uhr 25 Min, früh,
Zug aus Posen 5 Uhr 15 Min. Nachm. . . Behuss der Verbindung der Course Stettin⸗ Woldenberg, Dirschau⸗Woldenberg und Bromberg-Woldenberg mit dim Course Frankfurt a. O. Breslau kestehen eine tägliche Schnell post und 63 tägliche Personenpost zwischen Woldenberg und Frankfurt a. O. Beide Posten sind von Conducteuren begleitet; bet der Schnellpost beträgt das Personengeld 8 Sgr., bei der Personenpost 6 Sgr. 3 Men ö. . ö ö Gang der Dampfschiffe zwischen Strallund ind habt und zwischen Stettin, Swinemünde, Kopenhagen, Istadt und i. stadt steht mit den vorangeschickten Verbindungen in guter Ueber— W Zweigposten, welche von aan ,, , bezeichneten wesentlicheren Posten abhängig sind, . i . tig eine dem neuen Gange derselben entsprechende 6 3 Jede Pest-Anstalt ist in den Stand geseßzt⸗ dem Pu skum über den neuen Lauf der Posten unter Vor segung einen gedruckten Uebersicht Auskunft zu ertheilen. Ein i en, . rungen betreffender, in dem Cours⸗ n rng des . 6 Amts zusammengestellter Nachtrag zu dem Eisenbahn⸗ , . Dampfschiff⸗-Cours Buche, im Verlage von Kar ö in Berlin, ist im Wege des Buchhandels und auf den Eisen bahnhöfen käuflich zu erlangen, Berlin, den 23. Juli 1861. General-Post⸗Amt. Schmückert.
Be J gan ni m a ch un . H Zur Bequemlichkeit des reisenden Publikums ist die Einrich- tung . . dem hiesigen Bahnhofe der . . Eisenbahn n, . . url hi g nen nin Ee . 9 i is Bromberg fahren, zuglei 86 . ,, 6 sich aufschlü ßenben Courier ost nach Königsberg ⸗ 464 welche täglich einmal geht und nur fünf Passagiere , . wie zu der an jeden Zug sich anschlie ßenden Schne pos .
Königsberg i. Pr., bei dem Eisenbahn-⸗Billet⸗Expedienten li
können. . ä. Zur Courierpost werden hier nur Billets für die ganze Strecke
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von Bromberg bis Königsberg i. Pr., für den Schnellpost-Cours
werden Billers zur Reise von Bromberg bis Königsberg, bis Elbing i bis Danzig (von Dirschau ab Per sonenpost) hierselbst ver? au *
Reisende, welche hiernach das Postbillet mit dem Eisenbahn— Fahrbillet zugleich auf hiesigem Bahnhofe lösen, sichern sich dadurch einen bestimmten Platz fuͤr die mit der Post zurückzulegende Strecke und gehen den übrigen von Stettin, von Posen oder von Bromberg mit Post-Billets versehenen Reisenden in der Reihen— folge der Nummern vor.
Berlin, den 23. Juli 1851.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Das 27ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausge— geben wird, enthält unter Nr. 3422. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Mai 1851, betreffend die Bildung einer besonderen, mit der Leitung der Auseinandersetzungs-Geschäfte in den Regierungs— bezirken Merseburg und Erfurt beauftragten General— Kommission, welche ihren Sitz in Merseburg erhält; unter — 3123. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Juni 1851, betreffend die dem Geheimen Regierungsrathe Grafen von Dönhoff, als Unternehmer der Prämien-Chaussee von Königsberg in Pr. nach Uderwangen, verliehene Befugniß zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße; unter — 3424. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Juni 1851, betreffend die Gewährung der fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Frankenstein— Wilhelmsthaler Chaussee; unter
ziehung der oberschlesischen Typhus-Wajisen betreffend.
Vom 13. Junt 1851; unter 3426. die Bestätigungs-Urkunde, den Nachtrag zum Statut der berlin-hamburger Eisenbahn-Gesellschaft betreffend. Vom 3. Juli 1851, und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Juli 1851, betreffend die der Gemeinde Kirch-Worbis in Beziehung auf den Bau der Straße zwischen Worbis und der berlin— kasseler Chaussee verliehenen fiskalischen Vorrechte. Verl, e , n 186t.
Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Justiz⸗Ministerium. Erkenntniß des rheinischen Revisions- und Cassationshofes vom 10. Juni 1851 — betreffend die fortdauernde Gültigkeit der poli— zeilichen Verordnungen, welche zu Kollekten für kirchliche Zwecke die Erlaubniß der Verwaltung erfordern. Art. 15 der Versassungs-Urkunde vom 341. Januar 1850 (Gesetz⸗ Sammlung S. 17).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden ꝛc. 3c, thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Revisions- und Cassations⸗ hof zu Berlin in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 1851 ꝛ0. folgende Entscheidung erlassen hat:
Auf den schrifilichen Antrag des General-Prokurators bei dem Koͤniglichen Revisions- und Cassationshofe hierselbst, folgenden Inhalts:
„Der unterzeichnete General⸗Prokurator ist durch die mit ihren Anlagen beifolgende Verfügung des Herrn Justiz— Ministers vom 15. Januar d. J. beauftragt, in Gemäß⸗ heit des Art. 441 der Kriminal-Prozeß-Ordnung, dem Revisions- und Cassationshofe das unter den Anlagen in Ausfertigung befindliche, vom Polizeigericht zu M., am 6. September v. J. in der Untersuchungssache wider den Pfarrer M. und Genossen erlassene Urtheil zum Zweck der Vernichtung im Interesse des Gesetzes vorzulegen.“ „Diese Vernichtung erscheint nothwendig, weil das erwähnte Urtheil auf einer völlig unrichtigen Anwendung des Art. 15 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar v. J. beruht. Wie schon früher unter französischer Herrschaft ein Beschluß des Präfekten des Roer-Departements vom 30. Frimaire, Jahres XII., das Abhalten von Kollekten ohne Genehmigung der Verwaltung bei Strafe verboten hatte, so hat auch die Regierung zu Aachen, im Anschluß daran, durch eine im „Aachener Amtsblatt“ von 1820, S. 249 publizirte Polizeiverordung vom 5. Mai 1820, alles nicht vom Ministerlum zuvor ausdrücklich genehmigte Kollektenhalten (vergl. S. 11 lit. e. der Instruction für die Ober-Präsidenten vom 31. Dezember 1825 und Ab
3. das Gesetz, die Unterhaltung, Verpflegung und Er—
schnitt IJ. lit. B. c. ver Geschäftsanweisung für die Re— gierungen vom nämlichen Datum) bei Strafe untersagt, Ir fi g 9 . Gränzen der Polizeigewalt liegende urch eine spät ückliche Besti , eine spätere ausdrückliche Bestimmung „Ungeachtet dieses Verbeis ha f C. unter Zutritt der gi r gg n e er . gu zum Zwecke baulicher Einrichtungen an der Pfarrkirche zu C., die das erzbischöfliche General-Vikariat mit Vorbehalt der Beschaffung der Kosten durch freiwillige Beiträge oder Kollektengelder genehmigt hatte, ohne die felbstredend hier⸗ bei stillschweigend vorbehaltene ministerielle Genehmigung eine Hauskollekte abgehalten, und sind die erwähnten Per⸗ sonen deshalb vor das Polizeigericht zu Vi. gestellt, aber durch das erwähnte Urtheil von Strafe und Kosten freigesprochen, weil nach Artikel 15 der Ver fas⸗ sungs⸗- Urkunde jede Religions Gesellschaft ihre Ange⸗ legenheiten selbstständig ordnen und verwalten solle, und darin auch die Befugniß enthalten sei, die Art und Weise der Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der kirch— lichen Bedürfnisse festzustellen, wenn nur dadurch Niemand in seinem politischen oder bürgerlichen Rechte beeinträch⸗ tigt werde, so daß insoweit die Verfügung der Regie⸗ rung zu Aachen vom 5. Mai 1820 durch Art. 15 der Verfassung e, e, sein⸗ „Diese Auslegung des Art. 15 ist offenbar unrichtig.“ „Der Artikel bestimmt: 16. 3 „die evangelische und die römisch-⸗ katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgeselischaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst⸗
ständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits⸗ zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und ö ö —⸗ „Hierin liegt ausgesprochen, daß, wo die Kirchenge— sellschaften bei . ihrer 6 en 6 ten bisher unter Vormuntschaft des Staats standen und nach dessen Anweisung in ihren eigenen Angelegenheiten verfahren mußten, diese Vormundschaft künftig aufhören, mithin jede Kirche ihre Angelegenheiten selbst ständig regeln soll, und dabei sind ihr diejenigen Anstalten, Stif—
tungen und Fonds, in deren Besitz und Genuß zu Kul⸗ tus-„ Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecken fe sich be— reits befindet, bleibend gesichert.“ „Keinesweges aber sind dadurch staatliche Einrich— tungen, die im polizeilichen Interesse der Ruhe, Sicher— heit und Ordnung allgemein ohne alle Rücksicht auf Kultusverhältnisse getroffen sind, geändert. Sie sind nicht eigene Angelegenheiten der Kirchengesell⸗ schaften, sondern reine Staats-Angelegenheiten, welche die Kirchengesellschaften nur treffen, wie sie jede andere phy— sische oder moralische Person im Staate treffen. Den Kirchengesellschaften konnte und sollte also selbstredend nicht erlaubt werden, sich bei Verwaltung ihrer Ange— legenheiten über allgemeine Polizei⸗ und Strafgesetze beliebig hinwegzusetzen, wenn sie sonst dadurch Niemand beeinträchtigten; sie sind vielmehr auch bei dem Aufsuchen der Mittel, deren sie zu ihren Ausgaben bedürfen, verpflichtet, sich wie jeder Andere in den durch die Gesetze und Polizei-Ver⸗ ordnungen gezogenen Gränzen des Erlaubten zu halten. Wenn also das angefochtene Urtheil das Gegentheil be— züglich auf verbotenes Kollektiren auf Grund des ange— führten Artikels der Verfassung angenommen, so hat es demselben eine unrichtige und unstatthafte Deutung ge— geben. Deshalb nehme ich den Antrag:
„das Urtheil des Polizeigerichts zu M. vom
6. September v. J., jedoch nur im In
des Gesetzes und ohne Nachtheil für die dadurch
freigesprochenen Beschuldigten, zu vernichten und
die Beischreibung des kasstrenden Urtbeils am
Rande des zu kassirenden zu verordnen.“
Berlin, den 24. April 1851. Der General⸗Prokurater am Revisions und Cassationebofe. (Unterschrift. Nach Anhörung des Geheimen Ober-Revisionsratbs N. in seinem Vortrage, so wie des General⸗Prekurators in seiner Er⸗ klärung, daß er seinem schriftlichen Antrage nichts binzuzusetzen
habe: kassirt der Königliche Revisiens- und Cassationsbof, aus den von dem General- Prokurator bei hiesiger Stelle ent wickelten Gründen, das Urtheil des Polizeigerichts zu M. vom 6. September v. J., jedoch nur im Interesse des Gesetzes und obne Nachtheil für die dadurch freigesproche⸗