1851 / 26 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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33 früh (mit Abzweigung einer Personen⸗ post nach Danzig), Elbing 84 früh, Bran⸗ denburg 4 Nachm., eine Güterpost nach Königsberg i. Pr. ohne Personen-Beförderung, 37 Stdn., eine Personenpost nach Thorn, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M, 7 M., 7 Stdn., eine Personenpost nach Inowraclaw, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 52 M., 47 Stdn., f) in Posen bei dem Zuge aus Ber— lin um 12 Uhr Mittags eine Schnellpost nach Breslau, mit Cond. Begl., 8 Sgr. pr. M., 24M. , 152 Stdn., über Lissa 65 früh (mit Abzweigung einer Schnellpost nach Glogau), Rawitsch 9) Vorm, in Breslau Anschluß an die Züge nach Oppeln und nach Berlin, bei dem Zuge aus Berlin um 11 Uhr Abds. eine Personenpost nach Breslau, mit Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 187 Stdn., über Lissa 77 Abds. (mit Abzweigung einer Personenpost nach Glogau), Ra— witsch 10 Abds., in Breslau Anschluß an die Züge nach Oppeln und nach Berlin. / In entgegengesetzter Richtung influiren die vorbezeichne⸗ ten Posten wie folgt: /

a) in Passow: die Schnellpost aus Stralsund, daselkst abgesandt um 107 Vorm. , an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Personenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die andere Personenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um 1 früh, an den Zug aus Stettin 57 Nachm.,

bin lein: die Schnellpost von Danzig, daselbst abgesandt 37 Nachm., an den, Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Personenpost von Danzig, daselbst abgesandt 117 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Ulihr 30 Min. früh, die andere Personenpöst von Danzig, daselbst abgesandt 7 Abds.,

h.

an den Zug aus Stettin ? früh, chin Stargard ö die eine Personenpost von Neu⸗Stettin, daselbst abgesandt 67 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm. die andere Personenpost von Neu- Stettin, daselbst abgesandt 63 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, d) in Wolden berg die Per sonenpost von Dirschau, daselbst abgesandt 15 früh, an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Personenpost von Deuisch-Krone, daselbst abgesandt 3 Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Naͤchm., e) in Bromberg die Courierpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 5 Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 12 Mitt., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 11 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die eine Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 7 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 6 Abds,, an den Zug in Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Güterpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt 7 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt 6 Abds.,, an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die eine Personenpost von Inowraclaw, daselbst abgesandt 977 Vorm.,, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von ga dnn, daselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh. f) in Po sen die Schnellpost von Breslau, daselbst abgesandt 117 Vorm, an den Zug aus Posen 4 Uhr 26 Min,. früh, die Personenpost von Breslau, daselbst abgesandt 10 Abds., an den Zug aus Posen 5 Uhr 15 Min. Nachm.

Behuss der Verbindung der Course Stettin⸗Woldenberg, Dirschau⸗Woldenberg und Bromberg-⸗Woldenberg mit dem Course Frankfurt a. O.Breslau bestehen eine tägliche Schnellpost und eine fägliche Personenpost zwischen Woldenberg und Frankfurt a. O. Belde Posten sind von Conducteuren begleitet; bei der Schnellpost

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gedruckten Uebersicht Auskunft zu ertheilen.

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beträgt das Personengeld 8 Sgr., pr. Meile.

Der Gang der Dampfschiffe zwischen Stralsund und Istadt und zwischen Stettin, Swinemünde, Kopenhagen, Ystadt und Kron— stadt steht mit den vorangeschickten Verbindungen in guter Ueber— einstimmung.

Die sammtlichen Zweigposten, welche von dem Gange der oben bezeichneten wesentlicheren Posten abhängig sind, erfahren gleichzei— tig eine dem neuen Gange derselben entsprechende Regelung. Jede Post⸗-Anstalt ist in den Stand gesetzt, dem Publikum über den neuen Lauf der Posten unter Vorlegung einer Ein diese Verände— rungen betreffender, in dem Cours-Büreau des General -⸗Post— Amts zusammengestellter Nachtrag zu dem Eisenbahn-, Post- und Dampfschiff⸗Cours-Buche, im Verlage von Karl David in Berlin, ist im Wege des Buchhandels und auf den Eisen—

bei der Personenpost 6 Sgr.

bahnhöfen käuflich zu erlangen.

Berlin, den 23. Juli 1851. General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

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Zur Bequemlichkeit des reisenden Publilums ist die Einrich— tung getroffen, daß auf dem hiesigen Bahnhöfe der berlin stettiner Eisenbahn Reisende, welche mit dem Bahnzuge von Ber⸗ lin bis Bromberg fahren, zugleich Billets zu der an den be— treffenden Zug sich anschließenden Courierpost nach Königsberg i. Pr., welche täglich einmal geht und nur fünf Passagiere mitnimmt, so wie zu der an jeden Zug sich anschließenden Schnellpost nach Königsberg i. Pr., bei dem Eisenbahn-Billet⸗-Expedienten lösen können.

Zur Courierpost werden hier nur Billets für die ganze Strecke von Bromberg bis Königsberg i. Pr., für den Schnellpost-Cours werden Billets zur Reise von Bromberg bis Königsberg, bis Elbing und bis Danzig (von Dirschau ab Personenpost) hierselbst ver— kauft.

Reisende, welche hiernach das Postbillet mit dem Eisenbahn⸗ Fahrbillet zugleich auf hiesigem Bahnhofe lösen, sichern sich dadurch einen bestimmten Platz für die mit der Post zurückzulegende Strecke und gehen den übrigen von Stettin, von Posen oder von Bromberg mit Post-Billets versehenen Reisenden in der Reihen— folge der Nummern vor.

Berlin, den 23. Juli 1851. General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten

Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königliche Konsistorten, betreffend

den Zeitpunkt, mit welchem das militair- kirchliche Verhältniß der

Militairpersonen des Beurlaubtenstandes (der Reservisten, Land⸗ wehrmänner 2?) beginnt.

In Folge der jüngsthin angeordnet gewesenen Mobilmachung der Armer haben die Königlichen Konsistorien in Betreff des Zeit— punkts, mit welchem das militair-kirchlicht Verhältniß rr Militair⸗ Personen des Beurlaubtenstandes (der Reservisten, Wehrmänner ꝛ) beginnt, an die Geistlichen ihrer Provinz Cirkular Verfügungen erlassen, welche nicht mit einander übereinstimmen und namentlich die Frage verschieden beantworten: ob die einberufenen Kriegs⸗ reservisten und Landwehrmänner schon von der, Zeit ab, wo sie die Einberufungs-Ordre empfangen, aus der Eivilgemeinde aus- und in die Militairgemeinde eintreten, oder ob dieselben bis zu dem Augenblick ihrer wirklichen Einstellung noch als zur Civilgemeinde

ehörig zu betrachten sind. . ö. Baburch, an. ö Uehelstand herbeigeführt, daß die Geistlich en in den einzelnen Provinzen in Betreff der Paxochtal-Angehörigfeit der beurlaubten und einberufenen Militairpersonen nicht gleichmäßig verfahren können. .

Zur Beseitigung desselben setzen wir daher, im , mit dem Königlichen Kriegs-Ministerium, fest, daß, da nach 8.330 der Militair-Kirchenordnung zu den Militair-Gemeinden sämmtlich— im aktiven Dienste befindlichen Offiziere, Unteroffiziere und Sol. daten gehören, die Militairpersonen des Beurlaubtenstandes ö. den Empfang der Einberufungs-Srdre noch nicht aus der . Gemeinde ausscheiden, sondern erst mit dem Aufhören der T a ihres Urlaubs, also mit dem Termin des wirklichen Wiedereintritt beim Heere, zur Militairgemeinde übergehen.

Berlin, den 24. April 1851. J

Evangelischer Ober-Kirchenrath. von Uechtritz.

4.

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Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königliche Konsistorien, betres— fend die Verbreitung christlicher Erbauungsschriften durch Send; boten.

Dem Königlichen Konsistorium übersenden wir anliegend Ab— schrift (a.) einer von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Finanzen und des Innern unter dem 23sten v. M. an sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei-Präsidium hier erlassenen Verfügung, betreffend

die Verbreitung christlicher Erbauungeéschriften durch Sendboten zur Kenntnißnahme und Mittheilung an diejenigen christlichen Vereine und Gesellschaften seines Bereichs, welche von der darin ertheilten

Erlaubniß Gebrauch zu machen geneigt sein möchten.

Die Glieder der evangelischen Kirche werden es mit Dank anerkennen, daß durch die Fürsorge der Obrigkeit die Hindernisse beseitigt sind, welche dieser Thätigkeit bisher im Wege gestanden

haben. Um so ernster werden sie aber auch die Verpflichtung füh— len, von dieser Erlaubniß mit strengster Gewissenhaftigkeit Gebrauch zu machen und sowohl in der Auswahl der Sendboten, als auch in der Auswahl der zu verbreitenden Schriften, so wie endlich in der Art und Weise der Verbreitung selbst, jeden Mißbrauch zu ver— meiden.

Wir veranlassen das Königliche Konsistorium, dies den Bethei— ligten bei der zu erlassenden Bekanntmachung ernstlich an das Herz zu legen und über die Benutzung dieser Erlaubniß eine wachfame Aufsicht zu führen, insbesondere auch im gerigneten Falle durch Einsicht der den Sendbolen ertheilten Instructionen und der von ihnen geführten Tagebücher von der Wirksamkeit derselben nähere Kenntniß zu nehmen.

Berlin, den 6. Februar 1851.

Evangelischer Ober-Kirchenrath. von Uechtritz.

A.

In Veranlassung mehrfacher von Vereinen für innere Missionen und ähnlichen Gesellschaften unter Besürwortung des evangelischen Ober— Kirchenraths an uns gerichteter Anträge wollen wir in Erweiterung der Cirkular-Verfügung vom 9. Juni 1849 die Königliche Regierung hierdurch ermächtigen, auf den Antrag solcher Vereine, welche christliche Erbauungs— schriften unentgeltlich oder gegen eine nur die Kosten der Anschaffung deckende Vergütung vertheilen und durch ihre Wirksamkeit das Vertrauen begründen, daß von der Gestattung des Kolportirens ein Mißbrauch nicht zu besorgen sei, an die von ihnen bestenten und von der Königlichen Re— gierung als unbescholten und zuverlässig anerkannten Boten, unter Ver— antwortlichkeit des betreffenden Vereins, für Vermeidung jedes Mißbrauches und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes steuerfreie Erlaubnißscheine zum Kolportiren von dergleichen Erbauungsschriften zu ertheilen. Tiese Erlaubnißscheine, deren Ertheilung der Königlichen Regierung selbst vorbe⸗ halten bleibt, sind stets nur auf bestimmte nicht zu ausgedehnte Bezirke zu richten und der Regel nach nicht über einen landräthlichen Kreis hinaus zu bewilligen, damit der Verkehr der Colporteure ausreichend überwacht und namentlich verhindert werde, daß die Erlaubnißscheine zum Verkauf anderer Schriften gemißbraucht werden. Gegen Colporteure, welche sich einen solchen Mißbrauch zu Schulden kommen lassen, ist von dem Borbe— halte des Widerrufes sofort Gebrauch zu machen. .

Wir haben den Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten ersucht die Vereine, welche für die Verbreitung christlicher Erbauungsschriften thälig sind, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen und dieselben nament— lich bei der Auswahl ihrer Boten zu der größten Strenge und Gewissen— haftigkeit aufzufordern, damit Konflikte und Mißbräuche seitens derselben nicht besorgt werden dürfen.

Berlin, den 23. Januar 1851.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v. d. Heydt. Der Finanzminister.

V 8 v.

Der Minister des Innern. Westphalen.

An

sämmtliche Königliche Regierungen, das Königliche

Polizei⸗Präsidium und das Gewerbesteuer— Amt hier.

Cirkular-Erlaß an sämmliche katholische Bischöfe, bischöfliche Kom— missarien, desgleichen an sämmtliche Königliche Ober-Präsidenten die Gerichtsbarkeit der Diözesan-Behörden der katholischen Kirch in Disziplinarsachen gegen katholische Geistliche

, so wie in Ehe— sachen, betreffend.

Ew. ꝛc. theile ich in der Anlage (a.) eine Abschrift meines

heutigen Cirkular⸗-Erlasses an sämmitliche Herren Erzbischéfe, Bi

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schöfe und bischöfliche Kommissarien des Staatsgebiets in Betreff der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit zur gefälligen Nach? richt ergebenst mit.

Berlin, 30. April 1851. Der Minister der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal— Angelegenheiten. von Raumer.

2.

Aus Anlaß eines von mir befürworteten Antrages des Herrn Kardi— nals und Fürstbischofs von Breslau hat der Herr Justizminister den sämmtlichen Königlichen Obergerichten, mit Ausschluß des Appellations⸗ Gerichtshofes zu Köln, eröffnet, daß nach Lage der gegenwärtigen Gesetz⸗ gebung die Gerichtsbarkeit der Diözesanbehörden der katholischen Kirche in Disziplinarsachen gegen katholische Geistliche, so wie in Ehesachen, und zwar bei letzteren so weit es sich von der Nichtigkeitserklärung ) einer Ehe oder von der separatio quoad torum er 6 in rein kirchlicher Beziehung handelt, als fortbestehend u be⸗ trachten sei und folgeweise die Civilgerichte den Requisitionen der dun ichᷣ Gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen und um Ein el von Kosten in solchen Sachen Genüg« zu leisten haben. . Bezüglich, des Appellationsgerichtshof-s in Köln ist von einer ent sprechenden Mittheilung deshalb Abstand genemmen worden, weil durch die von dem Königlichen Justiz-Ministerium unter dem 26. Januar und 21. März 1831 erlassenen Verfügungen (Jahrbücher Bd. 43 S. 241. und Bd. 45 S. 296) den rheinischen Juastiz-Behörden die Erledigung der Requisitionen, der geistlichen Gerichte bereits zur Pflicht gemacht ist bei der Einziehung von Kosten aber eine Mitwirkung der dortigen Ge⸗ richte nur insoweit sigttfinden kann, als dieselben überhaupt sich darauf zu beschränken haben, Urtheile, Beschlüsse und Kosten-Dekrete anderer Gerichts⸗ Behörden auf desfallsigen Antrag exekutorisch zu erklären.

Auch will der Herr Justiz-Minister genehmigen, daß, wo nicht beson— dere Bedenken eine Ausnahme erheischen, Civilrichtern katholischer Konfession auch fernerhin gestattet werde, bei geistlichen Gerichten als Syndici ohne ein bestimmtes Einkommen zu fungiren, und sich nur mit Bezug auf die Allgemeine Gerichts-Ordnung Th. III. Tit. 3 S. 19 die Genehmigung zur Uebernahme eines solchen Syndikats bei den einzelnen Richtern vorbe⸗ halten.

Die Königlichen Appellationsgerichte sind angewiesen worden, die

Untergerichte ihres Departements hiernach mit der erforderlichen Instruc⸗

tion wegen Genügung der Requisitionen in Malrimonial⸗ und Diszsplinar— Sachen zu verschen. Ew. ꝛ6. ermangle ich nicht, diese Bestimmungen zur gefälligen Kennt⸗—

nißnahme mitzutheilen.

Berlin, den 30. April 1851. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Raumer. An die sämmtlichen katholischen Erzbischöfe, Bischöfe, ingleichen bischöfliche Kommissarien ꝛ2c.

1 FE X Ir Nori arIY*A 29 ö 4 2 D ü * 11 csy Fyngin zi *I 8 Eirkular⸗Versügung an sämmtliche Konsgliche Provinzial Schul⸗ ö 1 819 8e s 11 Pos we, ,. Ferri Me . * Kollegien, die Ertheilung des Gesang -Unterrichts auf den Schulen betreffend.

Von musikalisch - technischer Seite bei mir in Anregung ge⸗ . 3 ö I C 90 5 230 CS 1364 bracht worden, daß der Gesang-Unterricht an den Schulen nicht ö . * K . . i,, immer, und namentlich in den Jahren der Mutations⸗Periode der 1enschlich Stimme die ie nigen Rücksichte beobachte 9 erfar menschlichkin Stimme, tejemgen Müugsichten beobachle, R e ersor⸗ derlich sind, um das Stimmorgan vor verderblichen Einflüssen zu Kora * 8 2 15 after Y ⸗nBnsitian or- nukergery X 8 3H2 1 23 chern Und tranthafler lsposttiton vorzubeugen. sch D Ube Diel ; , z 4 82 a rn, n ar m * über das Gutachten der wissenschaftlick en Ceputatior M . . J K 61 5 k mam , . Medizinalwesen erfordert. Viist hat sich dahin ausge vro chen, daß vornehmlich auf die Schenung des Stimm⸗ y 2 ; P P 59 4558 Zahre 9 1Teęr ße sck leck Fr 18BęTfpond er organs in den Pubertäts-Jahren beider Geschlechter, insbesondere . Porr Rnal 91 . 25310 —— itraum Der vhrsioloaisch 1 * nu si ka he in wehen, einen Zeitraum, der physiologisch und musika⸗ 64 9 122 ö . . 1 . * 412 8 8 w 2 2 * 7 * lisch vom 14. bis zum 18 Lebensjahre auszudehnen, Rücksicht zu w 9 . n. tehmen sei, indem aus dem Mangel selcher Berücksidngung, nach 1 5 ö 8 d J z * ᷓYy * 1 * ** a5 * 3 1. 8 w P 3 68 2413 9 * 1 . en zahlreichsten Erfahrungen, oft sich dauernd nacktheilige Folgen . ; i nm, k 4 ei de zu nehmen, daß auch im zarteren Alter die Kinderstimmen vor zu großer Anstrengung k - K e 6 , . gesichert blieben. Vor vbuendetem sedenten ] hr 1e 2. . . , n, * * 5 22 der Gesangunterricht überhaupt nicht anzufangen, und na⸗ . 1 8 . 96 3 . * 5 59 *5**PO * . mentlich ee r gt zu tragen, daß die Rinder nicht zu ; 5 ; . ,., ö 92 ö viel hinter einander sängen. Die

Vauer tiner = *. h * Bin, F die gewöhnlichen Pausen beim Wechsel

r r der Gesangstücke einge⸗ rechnet, sei für die einzelne Kinderstimme jedenfalls eine zu große Anstrengung. .

Ich muß zwar voraussetzen, daß die umsicht: überall mit den eben angeführten Grundsa

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aufmerksam zu machen und den danach event. zu regelnden Be⸗ e. 2 1 6 , mmm, m, mn, , mem, trieb des Gesangunterrichts ibrer naberen Fursorge zu emr

Berlin, den 1. April 1851.

Vorstände der Schulen auf 896

ö en, Rr, , ö 83 gh. ss Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Mediz

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2 2 8 E 2. 1 1 3 6 r K ö n,, mee, g . . Cirkular m Verfugung an amm nh 8 Sin 8e id * ö * X X ö 1 rIGOr 1 z 5 85 1* w 9 82 * ĩ 9 11 Einklagung der Forderungen der Avotdeker und edi N Ren Gn SI Qu d92 NM . * 17 1m Wege des Wandate⸗ r 8 . Efeftre fend. 8

Auf den Bericht der Königlichen Regierung