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erkläre ich mich damit einverstanden, daß die Rechnungen der Apotheker, wenn sie im Mandats Prozeß eingeklagt werden sollen, mit einem Festsetzungs- Dekret versehen sein müssen. Dies ist in ber Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 Nr. 7 (Ges.-Samml. S. 198, 199) ausdrücklich vorgeschrieben und findet seinen Grund darin, daß den Gerichten nicht zugemuthet werden kann, die Rezepte zu entziffern und die nicht als Gesetz publizirte Arznei-Taxe zu n,, ist die Ansicht der Königlichen Regierung, daß auch die Honbräar-Liquidationen der Medizinal⸗Persponen, um den Man⸗ dats⸗ Prozeß zu begründen, mit einem Festsetzungs Detrete versehen
sein müssen, und daß, da meh
dig halten,
von der vorgesetzten Medizinal-Behörde eine Festsetzung der Li⸗
dation behufs einer Bescheinigung ihrer Einwendungen . zu fordern nicht richtig. — Was zunächst ben letzten Punkt anbetrifft, so könnte, wenn zur Begrün⸗ bung der Mandatsklage eine Festsetzung der Honorar-Liquidationen der? Medizinal-Personen erforderlich wäre, doch eben nur der Kläger, die liquidirende Medizinalperson, nicht aber der Ver— klagte das Festsetzungs Dekrei ertrahiren, da eine dem Geset nicht entsprechende Ansicht der Gerichte für die Verwaltungsbehör—
den nicht Verpflichtungen begründen kann, welche ihnen nicht ge⸗
etzlich obliegen. ö set e en ergiebt der unzweifelhafte Wortsinn und eine gram—
matische Interpretation der angeführten Bestimmung der Allerhöch—
sten Ordre vom 19. Juni 1836, daß eben nur die Rechnungen der Apotheker, nicht aber die Honorar-Liquidationen der Medizinalper⸗
sonen mit einem Festsetzungs- Dekret versehen sein müssen, wenn Der betreffende
varaus im Mandats-Prozeß geklagt werden soll. Passus lautet:
„Mät gleicher Zeitbeschränkung — ein Jahr von der Klage zu⸗ . — soll dieses Vorrecht — der Mandats-Prozeß — auch
den Forderungen der Medizinalpersonen und Apotheker für ihre Besuche, Operationen und Arzeneimittel zustehen.“
Dies ist“ der allgemeine Grundsatz für beide Kategorieen von For⸗
derungen, sowohl der Medizinalpersonen als auch der Apotheker. — Der folgende Satz enthält die näheren Bedingungen, von welchen vie Anstellungen der Mandatsklage abhängig sein soll, und, hierbei wird zwischen den beiden Kategoricen ein wesentlicher Unterschied .Der Passus lautet: . ( . müssen jedoch von den q rzt lich en Perso⸗ nen aller Klassen mit spezieller Angabe der Dienstleistungen und
mit Berechnung einer jeden Dienstleistung nach den Bestimmun⸗ en der Medizinal-Taxe aufgestellt, so wie die Rechnungen der, Proze
ebenfalls unbedenklich und empfehlenswerih. — Hinsichtlich der Aerzte be⸗ merken wir dabei noch insbesondere allerunterthänigst, daß eine etwa auch für ihre Forderungen zu stellende Bedingung der Festsetzung durch die Me—
3 otheker mit den ärztlichen Rezepten und einem Festsetzungs⸗ et belegt sein.“ . ö Merkmal liegt in den unterstrichenen Worten und ergiebt sich einestheils aus der Satzbildung ganz von selbst, anderentheils auch daraus, di . sonen . Gesetz publizirt ist, mithin auch von dem Richter in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall geprüft werden kann und muß, und daß die nothwendigen fakrischen Unterlagen der Liqui—
j ai sone ö ontradictorio festge⸗ dationen der Medi inalpersonen nur in 6 2 ͤ . ; i . . ; stellt icht aber . Grund einseitiger Angaben einer Partei gegen seines Theiles die dies fällige Provocation unbenommen bleibt, nur
an ; 8e
bescheinigt werden können. Es nürde demnach das Zest— setzungs Dekret nur hypothetise⸗ ausgestellt werden n und din dieser Form den Ansorderungen, welche sonst und im Allgemeinen an (ine als Fundament einer Niandatsklage dienende Bescheinigung gemacht werden müssen, nicht, genügen, in unnütz sein. e 4 auch auf die Liquidationen der Medizinalperso⸗ nen beziehen, so würde man, abgesehen von der entgegenstehen den „ Satzbildung, auch die „ärztlichen Rezepte“ als nothwendige Beläge der ärztlichen Liquidation gelten lassen müssen. Denn beide Re⸗ quisste stehen in dem Gesetze in unmittelbarer Verbindung und in einem untrennbaren Zusammenhange. . Ob und inwiefern es dem Mandats ⸗ Prozeß als solchem ent— sprechender gewesen wäre, auch für die Liquidationen der Medizinal⸗ Personen ein Festsetzungs Dekret als nothwendig zur r dung der Mandatsklage zu erfordern, kann bei der unzweifelhaften Fas⸗ sung des Gesetzes dahingestellt bleiben. Der der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 vorangegangene gemeinschaftliche Im— mediat⸗Bericht der damaligen Minister der Unterrichts- und Medi⸗ zinal-Angelegenheiten und der Justiz vom 2. Juni 1836 ergiebt aber überdies, daß es gerade die Absicht gewesen ist, die Liquidationen der Medizinal-Personen von dem Er⸗ forderniß eines Fest setzungs-Dekrets, als einer Be⸗ vingung der Mandatsklage, auszunehmen. Ich füge eine Abschrift der betreffenden Stelle dieses Immediat-Bexichts bei, mit pem Bemerken (Anl. a.), daß der am Schluß erwähnte Ordre⸗ Entwurf mit der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 wörtlich übereinstimmt. l, Königliche Regierung wird höeraus entnehmen, daß es hinsichtlich der Festsetzung der Honorar-Liquidationen der Medizinal—
rert Gerichte dies nicht für nothwen⸗ die zur Zahlung verpflichtete Privatperson berechtigt sei,
können
Wollte man die Worte: „und einem Fest⸗
Personen bei dem Cirkular-Erlaß vom 21. August 1832 (Nr. 5278), vonach eine solche nur dann statthaft ist, wenn es sich um eine Sezahlung aus Staatsfonds handelt, verblieben und zierin durch die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 nichts geändert ist. Die Königliche Regierung hat sich demgemäß für die Zukunft hiernach genau zu achten und außer dem in dem Cirkular— Erlaß vom 21. August 1832 vorgesehenen Falle, weder auf Ver— langen der Medizinal-Personen noch der wegen der Zahlung in Anspruch genommenen Privatpersonen oder Corporationen mit Fest⸗ setzung der gedachten Liquidationen sich zu befassen, sondern die Requisition der Gerichte abzuwarten.
Berlin, den 15. Mai 1851.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—
Angelegenheiten.
Im Auftrage: Lehnert. An die Königliche Regierung zu Magdeburg.
Abschrift vorstehenden Erlasses und der Beilage erhalten die
übrigen Königlichen Regierungen zur Kenntnißnahme und Nach—
achtung. Berlin, den 15. Mai 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. Im Austrage: Lehnert.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
2.
Als eine ebenfalls wünschenswerthe Bestimmung ist demnächst bei obiger Veranlassung auch diese in Anregung gekommen, daß, statt der in
der Verordnung vom 1. Juni 1833 nur festgesetzten Verhandlung im sum⸗ marischen Prozesse, die Berechtigung zum Mandatverfahren den ordnungs⸗
mäßig-⸗konzessionirten Privat⸗Schul- und Erziehungs -Anstalten, hinsichtlich des durch ihren Einrichtungsplan festgesetzten Schul⸗ und Pensionsgeldes,
den Aerzten aller Klassen hinsichtlich ihrer nach den Vorschriften der Me⸗ dizinaltaxe aufgestellten Honorar-Liquidationen, und den Apothekern für die
*
mit den ärztlichen Rezepten belegten und von der Mezinalbehörde festge⸗ setzten Arzenei⸗Rechnungen, innerhalb einjährigen Rückstandstermins beige⸗ legt werden möge. — Wir halten diese Bewilligung, in Betracht des in der Regel zweifelfreien und einfachen Standes der erwähnten Forderungen und vder' damit außer Verhältniß stehenden, leicht die Leistungen jener Institute
und Personen für das Publikum auf eine gemeinschädliche Art benachthei= ligenden Beschwernisse einer jedesmaligen förmlichen Prozeßverhandlung, für
dizinalbehörde vor Einbringung des Mandats-Antrages uns um des willen
ö . . sssen ers il bei? orariensätze eine theil⸗ , daß die Taxe für die Medizinalper⸗ nicht angemessen erscheint, weil bei Abmessung der Hon sätz ö
wesse Rücksicht auch auf die Vermögensumstände des Debenten zu nehmen ist, zu deren Ermittelung, so wie auch schon zur Konstatirung des möglicher weise ebenfalls in Streit kommenden Fakti der angegebenen Dienstleistungen, die Medizinalbehörde keine genügende Informationsmittel hat und inso fern ihr Festsetzungs Dekret vor geschehener Einlassung des Verklagten, dem da—
in' einer wenig entscheidenden hwypothetischen Stellung würde ertheilen
können. . . . Rach diesen Maßgaben haben wir uns gestattet, die Abfassung des
ehrerbiesigst hier beigefügten Entwurfs einer Allerhöchsten Verordnung zu k und st len Ew. Königl. Majestät in tiefster Unterthänigkeit
anheim: JJ . ; dieselbe allergnädigst vollziehen und ihre Aufnahme in die Gesetz—
Sammlung huldreichst genehmigen zu wollen. Berlin, den 2. Juni 1836. Der Minister der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal - Angelegenheiten. von Altenstein.
Der Justiz⸗Minister. Mühler.
An des Königs Majestät.
Cirkular-Erlaß an sämmtliche Königliche Provinzial ⸗Schulkollegien,
mit dem Staats-Ministerial-Beschluß, wonach in der Regel fiska⸗
lische Gebäude nicht mehr gegen Feuersgefahr versichert werden sollen.
Durch den abschriftlich anliegenden Beschl ber v. J. (Anl. 2) hat das Königliche Staa
uß vom 19. Novem⸗ ts-Ministerium sich
dahin J, n,, n. it Ausschluß der namentli 1 ö . Regel fiskalische Gebäude nicht mehr gegen
— die ser ĩ 6 r versichert werden sollen, daß Ausnahmen von
w sind, als eine besondere Verpflichtung deshalb besteht oder besondere Ortsverhältnisse solches nothwen⸗ dig machen, in welchen Fällen der Grund der ausnahmsweisen
Versicherung in den betreffenden Etats zu vermerken ist, daß, wo
bezeichneten Verwaltungen und
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die Versicherungs- Prämie oder die Sozietäts-Beiträge aus Bau—
fonds erfolgen, letztere dem Wegfall der ersteren enksprechend zu
ermäßigen sind.
In Ausführung dieses Beschlusses bestimme ich, was die Ge— ö ; Schulstiftungen und höheren Unterrichts- Anstalten be— trisst, da
1) deren Versicherung, da, wo sie auf einer durch die betreffen⸗ den Feuer-Sozietäts-Reglements gebotenen Zwangspflicht be— ruht, fortdauern muß; .
2) daß diesen und den Fall ausgenommen, wo durch besondere Orts-Verhältnisse die fortdauernde Versicherung für noth— wendig zu erachten ist, bei den Gebäuden aller Institute, welche lediglich aus Staatsfonds unterhalten werden, die Ver— sicherung aufhört und die betreffenden Baufonds dem ent— sprechend zu ermäßigen sind;
daß dagegen
3) die Versicherung bei denjenigen Instituten und Stiftungen fortdauert, welche sich aus eigenen Mitteln erhalten;
4) daß derselbe Grundsatz auf diejenigen Anstalten Anwendung findet, welche principaliter aus eigenem Vermögen ober durch Beiträge von Kommunen oder Corporationen ihre Ausgaben decken und nur Zuschüsse aus Staatsfonds empfangen;
5) der Beschluß des Königlichen Staats-Ministeriums vom 13. Oktober 1846, wonach fiskalische Gebäude und solche, deren Verwaltung von den Staats-Behörden ressortirt, in der Regel, und so weit nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen, nur bei den bestehenden, durch landesherrliche Ver— ordnung begründeten provinziellen Sozietäten versichert werden sollen, ist durch das obige ander weltige Konklusum als aufgehoben anzusehen, und lann die Versicherung der Gebäude auch bei Privat Sozietäten, sofern der Beitritt zu denselben überhaupt von Staatswegen gestattet ist, wenn es im Interesse der bethei—
ligten Anstalten für angemessen befunden wird, erfolgen;
über die Ausnahmen, welche nach den Bestimmungen n .
und 2. gerechtfertigt erscheinen, sehe ich der Berichts erstat⸗
tung mit Angabe der für das Verfahren sprechenden Gründe entgegen.
Berlin, den 1. Mai 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—
Angelegenheiten. üön n n m er.
2. Auf den Antrag des Finanz- Ministers hat das Staats- Ministerium beschlossen, daß fortan als Grundsatz festzuhalten sei, die fiskalischen Ge⸗ bäude gegen Fenersgefahr nicht zu versichern, mit Ausnahme der Gebäude
2M der Seehandlung, b) der Domainen⸗Verwaltung, c) der Strafanstalten,
d) der Universitäten, wissenschaftlichen Institute und besondertr Stif⸗
tungen, hinsichtlich deren es bei dem bisherigen Verfahren verbleibt.
Auch bei den Gebäuden, welche in der Regel nicht versichert wewen ö. ö Cirkular-Verfügung an sämmtli önigliche Regierungs-Präsid zu lassen, sofern eine desfallsige Verpflichtung besteht oder besondere Orts- nn s che Königliche Regierungs- Präsidten,
sollen, sind die betreffenden Verwaltungen ermächtigt, Ausnahmen eintreten
Verhältnisse solches nothwendig machen. In allen diesen Fällen muß der
Grund der ausnahmsweisen Versicherung in den betreffenden Etats bemerkt
werden.
Wo die Vessicherungs-Prämien oder Sozietäts-Beiträge aus den Bau⸗
fonds erfolgten, sind letztere mit dem Wegfall der ersteren entsprechend zu ermäßigen
Jedem der Verwaltungs-Chefs ist eine Abschrift dieses Beschlusses zur weiteren Veranlassung in seinem Ressort zuzustellen.
Berlin, den 19. November 1850. Königliches Staats-Ministerium.
von Ladenberg. Freiherr von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen.
Finanz⸗Ministerium.
Bel annt me nn n Das nachstehende, für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudol— stadt ergangene Gesetz vom 30. Mai d. J., betreffend die Einzie—⸗ hung der jetzt im Umlauf befindlichen und die Ausgabe neuer Kas⸗— sen⸗Anweisungen, wird in Gemäßheit der Bekanntmachung des Königlichen Staats⸗-Ministeriums vom 6. September 1850 (Gesetz— Sammlung für 1850, Seite 399) hierdurch zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht.
Berlin, den 28. Juli 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
In Vertretung: von Pommer⸗Esche.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg ꝛc.
thun hiermit kund und zu wissen: Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufolge des Gesetzes vom 10. November 1848 in Umlauf gesetzten hieländischen Kassen—
Der Finanz -Minister. In Vertretung: Horn.
Gehaltes in
billets nachgemacht worden sind, s so hat es zur Abwe 6 ö falsche Kassenbillets für 6 Her kehr . lasset, e,, . . , n,, mla m n,, . ziehung unter der für diesen Fall h Bite nn, des Landtags Nachstehendes:
Die in Gemäßheit des Gesetze . 8 v n emitirten Kassenbillets sollen e . 6 Inhibern überlassen, ob sie dafür baares Geld' oder and a, . Kasen-Anweisungen entgegennehmen wollen. . 2
Von Publication dieses Geseßes 5 ; tzes an darf von keiner Fü ,, , be, de d, weden, ehr soll, was davon bereits bei den Kassen b ö oder demnãchst eingeht, sofort in geeigneter Weise in 6 au untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige
Venichtung unter Leitung einer hi . erßlgen. g einer hierzu zu ernennenden Kommission 3
Die Summe der auszureichenden ne ie uen Kassen-Anweisu sol derjenigen, der außer Umlauf gesetzten alten w ane 2 , gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten un neuen Kassen⸗Anweisungen die Summe von 2 — 346), 000 Fl. nicht äbersteigen darf. k— 4
Der Umtausch der alten Kassen Anwei . — -Anweisungen gegen neue . Metallgeld findet bei der Haupt. Lehen ö. statt e. ol auch das Rent- und Steueramt 'u— Fankenhausen durch eb lasung eines Vorraths neuer Kassen⸗Anibrqä ** .
geftzt werden, den Umtausch gegen alte dergleichẽl in den Stand 9
8 wirken.
Die Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emittirten Kassen⸗ bilets läuft bis zum Schlusse dieses Jahres, und können daher dieelben auch bis dahin zu allen Zahlungen an Fürstliche Kassen veiwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit der erste Januar des künftigen Jahres als Präklusivtermin unter der Verwarnung fistgesetzt, daß unmittelbar mit Eintritt des gedachten 1. Januar 1352 alle Ansprüche an den Staat aus den im Jahre 1848 in Umlauf gesetzten hieländischen Kassenbillets erlöschen und die letzte⸗ ren, wenn sie bis dahin noch nicht eingeliefert, alles Werthes ver⸗ lustig sind.
.
Alle durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen des Gesetzes vom 19. November 1848 finden auch auf die neuen Kassen-Anweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗
gedrucktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen Rudolstadt, den 30. Mat 1851. (L. S) e Günther, R Röder. C. Schwartz.
das Stimmrecht der Forstbeamten bei den Regierungs⸗Kollegien betreffend. Aus Veranlassung der von einigen Regierungs-Präsidien hier⸗ her gerichteten Anfragen wegen des Stimmrechts der nach Maßgabe
der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. September pr. als Mit—
glieder in das Regierungs- Kollegium eingetretenen Forst⸗Insper⸗ lions-Beamten theilen wir dem Königlichen Regierungs⸗Präsidium
in der Anlage (a) eine Zusammenstellung der das Stimmrecht der Regierungs-Forstbeamten betreffenden Vorschriften mit, um danach
fernerhin zu verfahren und den betreffenden Beamten deingemäß
das Erforderliche zu eröffnen.
Nachdem durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Sep—⸗ tember pr. die bis dahin nur provisorisch getroffene Einrichtung der Theilnahme von Forst⸗Inspections⸗Beamten an den Geschäften bei den Regierungen definitiv genehmigt ist und die betreffenden Forst⸗— Inspectlons⸗Beamten in die Kategorie der Regierungs- Mitglieder gestellt sind, ist denselben auch ein Anspruch auf Zahlung ihres Pränumerando-Quartalsraten und demzufolge den Hinterbliebenen derselben auch ein Anspruch auf das Gnaden ⸗Quartal zuzugestehen und demgemäß bei der Ge⸗ halts zahlung zu verfahren, wogegen es rücksichtlich der Gehaltszah⸗
lung für diejenigen Forstinspections-Beamten, welche nicht zugleich Mitglieder des Regierungs-Kollegiums sind oder nur kommissarisch als solche fungiren, bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden behält.
Was das Rangverhältniß der gedachten Forstbeamten betrifft, so ist in dieser Beziehung durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. September pr. nichts geändert und nur bestimmt worden, dast künftig nicht mehr Regierungs und Forst⸗Räthe ernannt werden sollen, sondern daß auch Forst-Inspections- Beamte zu dem Range der Regierungs⸗Räthe befördert werden können, indem sie dann aber nicht den Titel „Regterungs- und Forstrath“, sondern den Titel