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Vertheilungs - Plan der 10000 Stück oder 1,000,000 Thlr. in neuen 5prozentigen Prioritäts⸗-Obligationen Serie IV. der Niedeischlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. ᷣ Wer einreicht zur Abstempe- Empfängt in neuen und den Rest in auf 45pCt. ab- lung in 5prozent. Prioritäts- 5proz. Prioritäts- gestempelten Prioritäts-Obli-— Obligationen Serie l. und Il. Obligationen Sr. IV. gationen Serie J. und 11. von 400 Thlr. bis incl. 600 Thlr. 100 Thlr. 300 Thlr. bis incl. 500 Thlr. 3 700 ) ) * 1000 2 200 1 500 U 2 2 800 * 2 1 100 3) 2 D 1300 1 300 * 800 2 ) 2 1000 * 2 1400 3) 1 ) 1709 J 400 2 1000 1 *) 2 1300 *) 1800 7 K 2000 y 500 v 1300 ) Y Y 1500 y 2100 2 3 2400 J 600 y 1500 J n 2 1800 2 26500 * k 2 ö 1800 5 ö y 2800 * v 391g * 800 * 2000 * 2 3200 * 2 98 900 * 2300 * w 2666 y 35300 * 5 38090 * 1900 2500 * . y 3900 * . y 1100 y 2800 ) * 3000 ) 4200 * 0 2 10 * 3000 * k 5 4600 * 2 1300 3400 8 J 3500 . bei 4900 * und 5000 * 1400 * 3500 * n 3600 n
590
A. Schaaffhausen scher Bankverein in Köln. General-Versammlung.
Die diesjährige regelmäßige General-Ver— sammlung der Actionaire des A. Scha a ff⸗ hausen'schen Bankvereins wird Mitt—
wo ch den 3. September (.,
Vormittags zehn Uhr, im großen Saale des Rathhauses hierselbst stattfinden.
Indem wir unter Hinweisung auf die §§. 61 und 62 unseres Gesellschaftsstatuts die dazu be— rechtigten Actionaire hiermit einladen, an dieser General⸗-Versammlung persönlich oder im Ver— hinderungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 62 des Statuts Theil zu nehmen, bemerken wir zu— gleich, daß in Anwendung der §§. 61 und 62 ibid. die Eintrittskarten und Stimmzettel an den Ta— gen des 1. und 2. September J., in den Vor— mittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Trankgasse Nr. 23, im Falle der Bevollmächtigung gegen Vorzeigung oder Ein— sendung der Vollmacht in Empfang genommen werden können.
Am 3. September werden keine Eintrittskarten und Stimmzettel ausgegeben werden.
Köln, den 29. Juli 1851.
Die wire ctio n.
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Bln dem K. K. Judicium deleg. milit. mixtum zu Wien wird hiermit bekannt gemacht: Es habe der zu Luxemburg verstorbene K. K. Oberstlieute⸗ nant und Platzmajor daselbst, Herr Peter Georg Freiherr v. Zitzewitz, in seinem Testamente d. d. Luxemburg den 24. März 1787 ein Majorat mit folgenden Bedingungen gestiftet:
3) Zum Genuß dieses Majorats und resp. zum Universal⸗Erben meines ganzen Vermögens er— nenne ich Ludwig Freiherrn von Zitzewitz, Sohn meines verstorbenen ältesten Bruders Sohnes Friedrich Carl August Ridiger Freiherr von Zitzewitz, gewesener Lieutenant unter dem löb— sichen Königl. Preußischen Prinz Württembergi— schen Kürasster-⸗Regiment, dergestalten und also, daß nach seinem, des Universal⸗Erben, Tod auf dessen ältesten Sohn, und sofort, bei deren Er— mangelung oder Abgang aber, auf den zweiten Bruder ersagt meines instituirten Universal Erben, sofern einer vorhanden sein sollte, und von diesem bei ermangelnden männlichen Erben auf den dritten Bruder, mithin allezeit auf die ältesten Nachkommen männlichen Geschlechts dieses Ma— jöorat fallen und derselbe den jährlichen Ertrag davon genießen solle.
4) Sollte sich der Fall ereignen, daß mein eingesetzter Universal⸗Erbe vor mir oder erst nach meinem Tode stürbe und keine männlichen Erben hinterließe, auch von ihm kein Bruder vorhanden wäre, der ihm in diesem Majorat succedirte, und folglich mein Neveu, erwähnter Friedrich Can
August Ridiger, seine Kinder oder Kindeskinder überleben würde, so solle Er, mein Nevcu, alsdann in dieses Majorat eintreten und den jährlichen Ertrag bis zu seinem Tode gänzlich genießen.
5) Wenn nun dieser männliche Zitzewitzsche Stamm auf solche Weise völlig aussterben würde, so substituire ich hiermit den hochwohlgeborenen Herrn Friedrich Ludwig Freiherrn von Zitzewitz, der auf dem alten Stammhaus und Schloß— Rittersitge Zitzewitz geboren und gegenwärtig unter dem Württembergischen Kürassier-⸗Regi⸗ ment in Königl. Preußischen Diensten steht, daß er sohin in den Genuß des Majorats ein— treten und dieses von ihm auf seinen ältesten Nachkommen männlichen Geschlechts, folglich auf die nämliche Art, wie in Pbuncto 3tio ange- zeigt, übergehen und das Majorat in der Sac— cession immer auf die nächsten Agnaten und Besitzer des Stammhauses und Rittersitzes Zitze⸗ witz fallen und verbleiben solle.
Da nun der bisherige Majorats-⸗Besitzer, als erster Erwerber, am 22. Juli 1850 gestorben ist und sich somit der Successionsfall eröffnet, so werden alle jene, welche auf dieses Successions- recht Anspruch zu machen gedenken, aufgefordert, ihre Ansprüche unter Nachweisung ihrer Ver— wandtschafts⸗ Beziehung zu dem Majorats— Stifter im Sinne der obigen Institution binnen einem Jahre bei diesem Gerichte um so gewisser geltend zu machen, widrigens der Besitz dieses Majorats jenem, der sich von den anmeldenden Rechtsansprechern als der zunächst Berechtigte ausweisen, oder, wenn sich als solcher nur Emer melden und ausweisen wurde, diesem eingeant— wortet werden wird.
Wien, am 3. März 1851. Vom K. K Judicium delegatum milit, mixtum.
1337 Bekanntmachung.
Durch das am heutigen Tage erlassene Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes sieht sich das unterzeichnete Staats⸗-Ministerium, Ab⸗ theilung für Justiz, veranlaßt, im Interesse der betheiligten Privaipersonen Folgendes bekannt zu machen:
J. Diejenigen Afterlehnsherren, welche die ihnen für Aufhebung ihres afierlehnsherrlichen Ober— eigenihums nach §. 2 des Gesetzes gebührende
Entschädigung in Anspruch nehmen wollen, haben diesen Anspruch bei Verlust ihres Rechts vor dem 1. Oktober 1851
bei der zuständigen Behörde (Nr. JV. dieser Be⸗
kanntmachung) anzumelden.
II. Diejenigen Agnaten, Gesammthänder, Mit⸗ belehnten und Eventualbeliehenen, welche bei Ein- tritt dieses Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Ver— bande noch wirklich stehen und sich ihre mitbelehn⸗ schaftlichen und bezüglich Successions-Ansprüche auf ein nicht der Allodial- Erbfolge unterworfenes Lehen oder Afterlehen, oder auf einen Lehnsstamm, so weit bei einem solchen dergleichen Rechte vor= kommen können, erhalten wollen, §s§. 16 — 21 des Gesetzes, haben diese Ansprüche bei Ver— lust ihres Rechts gleichfalls
vor dem 1. Oktober 1851
bei der zuständigen Behörde (Nr. IV. dieser Be⸗
lanntmachung) anzumelden und zugleich den
Grund dieser Ansprüche zu bescheinigen, so weit
diese Bescheinigung sich nicht bereits bei den Lehnsakten befindet, indem außerdem trotz der rechtzeitig erfolgten Anmeldung die im Gesetze angeordnete Vormerkung von dergleichen An— sprüchen auf ein in Immobilien bestehendes Lehen im Hypothekenbuche nicht würde erfolgen können.
Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit sind nur:
1) die Agnaten, Gesammthänder, Mitbelehnten und Eventualbeliehenen eines ausnahmsweise dem lehnherrlichen, bezüglich afterlehnherrli⸗ chen Obereigenthume auch in Zukunft noch unterworfenen Lehens, §. 11,
2) in Bezug auf alle übrigen Lehen, bei denen das lehnherrliche, bezüglich afterlehnherrliche Obereigenthum aufgehoben ist, §§. 1, 16, 27, die Descendenten des bei Eintritt des Gesetzes sich im Besitze des Lehens befin— denden Vasallen oder bezüglich im Genusse des Lehnsstammes befindenden Lehnsstamm— Gläubigers.
III. Alle Berechtigte, für Unmündige oder sonst Bevormundete ihre Aeltern, Tutoren, Kuratoren und die betreffenden vormundschaftlichen Behör- den, werden daher aufgefordert, die nach Nr. J. und II. dieser Bekanntmachung nöthigen Anmel— dungen jechtzeitig und gehörig zu bewirken.
Es wird dabei ausdruͤcklich bemerkt, daß eine Restitution gegen eine Versäumniß die— ser Anmeldungen nach der Bestimmung des Gesetzes in keinem Falle stattfindet, und haben sich danach insbesondere die Vormün— der und Vormundschafis Behörden, hingesehen auf ihre persönliche Verantwortlichkeit, zu achten.
IV. Die von nun an zuständigen Behörden sind:
a) hinsichtlich des Postlehens das Dep. J. des
Großherzoglichen Staats⸗Ministeriums,
b) hinsichtlich aller Lehen und Afterlehen an un⸗ beweglichen Gütern oder denselben rechtlich gleichstehenden Gerechtigkeiten und hinsichtlich der an Lehen dieser Art konstituirten Lehns— stämme das zunächst zuständige Gericht der belegenen Sache,
c) hinsichtlich aller übrigen Lehen und Aster— lehen an Gerechtigkeiten, die als unbeweg⸗ liche nicht zu betrachten sind, an Kapitalien und an Renten, das Großherzogliche Kreis— gericht zu Weimar.
Weimar, den 29. April 1851. ' Departement II. des Großherzogl. Sächsischen
Staats⸗Ministeriums.
v. Wydenbrugk.
564
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
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Berlin, Sonnabend den
2. August 1851.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
a n, ssor in der medizinischen Fakultät der Friedrich- Wilhelms-Universität hierselbst, r. Moritz Romberg,
Dem ordentlichen Professor in
den Charakter als Geheimer Medizinal-Rath zu verleihen;
Den Kreis⸗-Physikus, Sanitäts-Rath Dr. Eitner zu Ohlau, zum Regierungs- und Medizinal-Rath bei der Regierung zu Oppeln;
Den bisherigen Landraths amts-Verweser, Kreis-Deputirten Kämpfe,
Den Landrathsamts-Verweser Karl Heinrich Leopold von Reichenbach, und
Den seitherigen Kreisgerichts-Rath von Frangois zu Pase—⸗ walk zu Landräthen;
Den Baumeister Waesem ann zu Berlin zum Land⸗Baumeister bei den Königlichen Hofbauten; und
Den Klavier-Virtuosen Anton von Kontski zu Allerhöchst— dero Hof⸗Pianisten zu ernennen.
Berlin, 1. August.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl sind nach Königs⸗ berg abgereist.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
m m , m, Post-Dampfschiff-Verbindung zwischen Kronstadt (St. Petersburg). Die Abfertigung der Post-Dampfschiffe erfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden Sonnabend Abends. er „Preußische Adler“ geht ab: aus Stettin den 17. und 31. Mai,
Stettin und
5
den 14. und 28.
Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au⸗ gust, den 6. und 20. September, den 4. und 18.
Oktober; aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21, Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Ok⸗ tober. Der „Wladimir“ dagegen: aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Sktober, aus Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Junt, den 12. und 26. Juli, din 9g. und 23. August, den 6. und 20. September, den 4, und 18. Oktober. Passagegeld: J. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 235 Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti— gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr., mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rihlr., ein Hund 53 Rihlr. preußisch Courant. Güter und Kontanten werden gegen billige Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 1861.
General -Post -Amt. Schmückert.
Dem Maschinen-Fabrikbesitzer Albert Arndt unter dem 23. Juli 1851 ein Patent auf eine doppelt wirkende Presse zur Extraction von Flüs⸗ sigkeiten und zum Pressen plastischer Gegenstände in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusam— mensetzung, ohne Jemand in der Benutzung des Fdekann— . ten Prinzips zu beschränken, ] auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
zu Berlin ist
Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 17. Jult 1831 — die Einziehung und Vereinnahmung der wegen Forst-Polizei-Contraventionen gericht⸗ lich erkannten Geldstrafen betreffend.
Allgemeine Verfügung vom 14. Mai 1850 Justiz⸗Ministerial⸗ Blatt S. 160).
Einige Gerichtsbehörden haben Anstand genommen, die Cir⸗ kular-Verfügung der Herren Mmister des Innern und der Fi⸗ nanzen vom 12. April 1850 (Justiz-Ministerlal-Blatt S. 1665),
wonach die von den Gerichten zu erkennenden polizeilichen Geld⸗ strafen zu den gerichtlichen Salarien-Kassen einzutiehen und von diesen an die Regierungs-Hauptkasse abzuführen sind, auf die wegen Forst-Polizei⸗-Contraventionen erkannten Geldbußen anzuwenden, die Einziehung derselben vielmehr den Königlichen Forst⸗ Kassen überlassen wollen. 3
Da die Bestrafung der Forst-Polizei-Uebertretungen, eben so wie die aller anderen Polizei-Uebertretungen, den Gerichten zusteht, so muß auch in Betreff der Einziehung und Abfübrung der wegen Forst-Polizei-Uebertretungen, sie mögen in fiskalischen oder in Pri— vatforsten begangen sein, erkannten Geldstrafen ein gleiches Ver⸗ fahren stattfinden, wie durch die Eingangs gedachte Cirkular⸗Ver⸗ fügung vom 12. April v. J. als Regel vorgeschrieben ist.
Die hinsichtlich der Abführung der Strafen an gewisse Ge— meinden oder zu besonderen Zwecken bestehenden Ausnahmefälle sind in der erwähnten Cirkular-Verfügung speziell bezeichnet.
Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich hiernach zu achten.
Berlin, den 17. Juli 1851.
Der Justiz⸗Minister Simons. Am sämmtliche Gerichtsbehörden. JJ. .
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Kreis ⸗Physikus Dr. Jehn zu Beckum, Regitrungs⸗
Bezirks Münster, ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Hann Regierungs-Bezirks Arnsberg; so wie
Der Kreis-Chirurgus Münzer zu Grottkau. Regierungs Bezirks Oppeln, in gleicher Eigenschaft in den Keei Namelan Regierungs⸗-Bezirks Breslau, versetzt; und
Der Lehrer Karl Friedrich Tdeodor Geeker alz Kanter an dem Gymnasium zu Herferd angestellt werden
Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der Berlesangen der hiesigen Universität für das Winter⸗-Semester 18 2, welche
am 15. Oktober beginnen, ist Schade im Uniwersitäts-Gedäunde für 2 Sgr. zu daden. Berlin, den 2. August 1851. Der Rektor der Unidersttät. Twesten.