1851 / 31 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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acht Wochen vor ihrer Ausführung publizirt werden müssen, nicht vor dem 1. April künftigen Jahres in Kraft treten können. Eine solche Verzögerung dieser in ihrer Gesammtheit den Wünschen und dem Interesse des Landes entsprechenden Maßregeln wäre für das Land von Nachtheil, nicht nur weil die Ausführung eines Theiles derselben immer dringlicher wird, sondern weil davon auch die Regu— lirung anderer Verhaäͤltnisse, z. B. die Fortsetzung der im verflosse⸗ nen Jahre eingeleiteten Verhandlungen wegen Ermäßigung der Elbzölle, abhängig ist. Mit Rücksicht hierauf und auf die Eigen⸗ thümlichkeit der bei der Sache in Betracht kommenden Vertrags— Verhältnisse darf das Staate -Ministerium mit Sicherheit voraus⸗ setzen, daß die Kammern den anliegenden Verordnungen ihre nach— trägliche Zustimmung ertheilen werden. . .

Was endlich die Form der wegen Abänderung des Zolltarifs zu erlassenden Verordnung anlangt, so hat das Staats⸗Ministerium Folgendes allerunterthänigst zu bemerten; Bisher hat in sämmt-— lichen Zollvereinsstaaten der gemeinschaftliche Tarif nur für drei Jahre gesetzliche Geltung erhalten, dergestalt, daß vor Ablauf einer jeden solchen dreijährigen Periode eine neue Publication des ganzen Tarifs, sowohl der abgeänderten als der unverän— dert gebliebenen Theile, im Wege der Gesetzgebung erforderlich war. Diese Nothwendigkeit besteht nicht mehr, nachdem der für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassene Zolltarif durch

den in allen Vereinsstaaten gleichmäßig ergangenen Allerhöchsten Erlaß vom 8. November 1848 (Gesetz⸗Sammlung Seite 351) bis auf Weiteres verlängert worden ist. Es bedarf hiernach für die unverändert bleibenden Bestimmungen dieses Tarifs einer erneuer— ten förmlichen Verkündigung nicht, und man hat sich deshalb dahin verständigt, daß nur ein die allseitig beschlossenen Abänderungen des Tarifs enthaltendes Gesetz in Len einzelnen Vereinsstaaten publizirt werde. Um jedoch den Zollbehörden so wie dem Publikum die wün— schenswerthe Uebersicht der künftig in Kraft bestehenden Tarif-Be— stimmungen zu erleichtern, ist, unter Berücksichtigung der beschlosse⸗ nen Abänderungen, eine im Verwaltungswege zur öffentlichen Kennt— niß zu bringende Zusammenstellung sämmtlicher Positionen nach der Form eines Zolltarifs bewirkt worden. Berlin, den 21. Juli 1851.

Das Staats⸗-Ministerium.

ö 9 he. von Westphalen.

Simons.

von Manteuffel. von Raumer. An

des Koöͤnigs Majestät.

Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs. Vom 21. Juli 1851. Wir Friedrich Wilhelm, von von Preußen ꝛc. 2c.

Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten übereingekommen sind, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit Unseres Erlasses vom 8. November 1848 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzu— ändern und weiter zu ergänzen; so verordnen Wir, unter Vorbe halt der Genehmigung der Kammern, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:

8

Vom 1. Oktober 1851 an treten solgende Abänderungen und Zusätze zu dem Zolltarif für die Jahre 1846, 1847 und 1848 und n den denselben ergänzenden Erlassen bis auf Weiteres in Wirk— amkeit.

gr,, [seX. . D. Gottes Gnaden, König

Erste Abtheilung des Tarifs.

Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufge— führte Artikel hinzu:

Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupfer— asche, Streulaub und Kleie.

Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abthei— lung des Tarifs stehende Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit:

aus II. Pos. 5. lit. f. gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braun— roth, rohe Kreide, Ocker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken;

. 5. = 8. 3. Flechten;

d Weinstein;

416. gebrannter Kalk und Gips;

33. a4. Bruchsteine und behauene Steine aller

Art, Mühlsteine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe Schleif⸗ und Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch beim Land— transporte, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind.

Zweite Abtheilung des Tarifs.

Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bet der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderun— gen ein:

. n den Jestfeß en. J. Vom Ausganggszolle bleiben frei: Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Gränze ausgehend (Pos. 1 Abfälle ꝛc.).

II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich auf— geführten Artikeln sind die beigefügten Ein- oder Ausgangszollsätze zu erheben, und zwar von:

1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, krystalltsirtem) oder ge— mahlenem, beim Eingange 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr. vom Centner (Pos. 5. Drogucrie- 2c. Waaren);

2) Alkanna; Altermes; Avignonbeeren; Berberisholz; Berberis— wurzeln; Catechu (japanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenile; Derbyspath; Elephanten- und anderen Thierzäh— nen; Färberginster; Färbe- und Gerbewurzeln, nicht beson— ders genannten; Flohsaamen; Fraueneis (Gipsspath); Gummi arabicum; Gummi senegal; Gutta percha, roher ungereinig⸗ ter; Hornplatten; Indigo; Kino; Knochenplatten, rohen blös geschnittenen; Kokosnüssen; Lac dye; Meerschaum, rohem; Muschelschalen; Orlean; Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, marseiller; Pfefferrohrzz; Stuhlrohr; Salep; Schildkrötenschalen, rohen; Tragant; Wallfischbarden (rohes Fischbein), nur beim Ausgange 5 Sgr. oder 177 Kr. vom Eentner (Pos. 5. Droguerie- ꝛc. Waaren);

3) Gutta percha, mehr oder weniger gereinigter, beim Eingange 6 Rihlr. oder 10 Fl. 30 Kr. vom Centner (Pos. 21 Leder ꝛc..

III. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Ein- oder Ausgangszollsätze oder anstatt beider, die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von:

1) Roher Baumwolle, beim Ausgange 5 Sgr. oder 173 Kr. vom Centner (Pos. 2 Baumwolle ꝛc.);

2) Mennige, zur Weißglas-Fabrication auf Erlaubnißscheine ein⸗

gehend, ein Viertheil der tarifmäßigen Eingangs-Abgabe

(Pos. 5 Droguerie⸗ ꝛc. Waaren);

3) Krapp, beim Eingange 25 Sgr. oder 8 Kr.

(Pos. 5 Droguerie- ꝛc. Waaren);

4) Pott (Waid⸗) Asche, beim Eingange 5 Sgr. oder 174 6 vom Centner (Pos. 5 Drogucrie⸗ 2c. Waaren); 5) Farbehölzern:

1) in Blöcken, beim Ausgange 2 Centner;

2) gemahlen oder geraspelt, beim Eingange 5 Sgr. oder 1735 Kr. vom Centner (Pos. 5 Droguerie- c. Waaren);

6) Aloe; Galläpfeln; Harzen aller Gattung, europäischen und außereuropäischen, roh oder gereinigt; Kreuzberren; Kurkume;

Quercitron; Saflor; Salpeter, gereinigtem und ungereinig—

tem; salpetersaurem Natron; Sumach; Terpentin; Waid

Wau, beim Ausgange 2 Sgr. oder 8z Kr. vom Centner

(Pos. 5 Droguerie⸗ ꝛ4. Waaren); .

) Buchsbaum; CEedernholz; Korkholz; Pockholz; Gummi elastt

cum, in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u. s. w.;

vom Centner

*.

*

Sgr. oder 8z Kr. vom

Hölzern, außereuropäischen, für Drechsler, Tischler 2c. in

beim Ausgange 5 Sgr. oder 173 Kr. Droguerie- c. Waaren); 8) Getraide und Hülsenfrüchten, auf der sächsisch-böhmischen Gränze bei dem Transporte zu Lande eingehend, a) links der Elbe, diese ausgeschlossen: 1) von Weizen, Spelz oder intel. ..... 2 Spr. 2) von Roggen, Gerste, Hafer, Bohnen, Erb— sen, Hirse, Linsen, Heidekorn und Wik— 1 5 ) b) rechts der Elbe, diese ausgeschlossen: 1) von Weizen, Spelz ö oder Dinkel .. . .. 2 Sgr. vom dresdener Scheffel, 2) von Roggen, Gerste, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und . n 3) von Hafer und . , 1 (Pos. 9. Getraide 24. Anmerkung 2); 9) Holz in geschnittenen Fournteren, ohne Unterschied des Ur— sprungs, sowohl beim Wasser⸗ als beim Landtransporte, beim Eingange 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr. vom Centner (Pos. 12 Hol 230. ö 10) . und Holzflechterarbeit ohne Unterschied, und bon Fournieren mit eingelegter Arbeit, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. vom Centner (Ppos. 12. Holz ꝛc.);

Blöcken und Bohlen vom Centner (Pos.

. 9

vom dresdener Scheffel,

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11) Waaren aus Schildpatt, metallenen Häkelnadeln (ohne Griffe) und gefaßten Brillen aller Art, beim Eingange 50 Rthlr ; . . ; ; . . 1 8 * oder 87 Fl. 30 Kr. vom Centner (Pos. 20. Kurze Waa— n 12) Gummiplatten, beim Eingange 6 Rthlr. oder 10 Fl. 30 Kr. vom Centner (Pos. 21. Leder 2c.) 12* ) . 8. ͤ . f ' * O * der kin 4 . ; 13) Gummifabrikaten außer Verbindung mit anderen Materia— lien: a) nicht lackirten, beim Eingange 10 Rihlr. oder 17 Fl. 30 Kr. vom Centner, ö b) lackirten, beim Eingange 22 Rthlr. oder vom Centner (Pos. 21. Leder c.); 145 Lichten (J 6 J S . J 14) Lichten (Talg= Wach s⸗, Wallrath⸗ und Stearin-), beim Ein— gange 6 Rihlr. oder 10 Fl. 30 Kr. vom Centner (wes, 3. Lichte ꝛc.); 16) Cigarren und Schnupftaback, beim Eingange 20 Rthlr. oder 35 Fl. vom Centner (Pos. 25. Materias— 2c. Waaren); . 9. sęo j 35 sor 5 159 2 264 16 Mühlsteinen mit eisernen Reifen, ohne Unterschied des Trans⸗ portes, beim Eingange von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 33. Steine); 17) Bast- und Strohhüten, ohne Unterschied, beim

5 * 38 FIl. 30 mr.

̃ . Eingange 50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Rr. vom Centner (Pos. 36. ö Stroh⸗

2c. Waaren); 183) Wachstafft, beim Eingange 11 Rthlr. oder 19 Fl. 15 Kr vom Centner (Pos. 40. Wachsleinwand 6.) ö.

—**

In den Tarasätzen. J. An Tara wird bewilligt für:

1) Bier zc. (Pos. 25 a.) in Ueberfässern, 141 Pfund vom Cent— ner Bruttogewicht; , ö

2) Cigarren (Pos. . . 72. . außer der Tara für die äußere

Umschließung eine Zusatz-Tara von 12 Pfund, wenn solch, in

Vappkästchen verpackt sind; .

3) Zucker, Brod- und Hut⸗, Kandis-, Bruch- oder Lumpen- und weißen gestoßenen Zucker (Pos. 25 *. 1. a.) in Körben Pfund vom Centner Bruttogewicht. . ö II. Die Tara wird herabgesẽtzt bei:

Kaffee, rohem 2c. (Pos. 25 m.) in Ballen und Säcken, auf

.

3 Pfund vom Centner Bruttogewicht.

C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein oder ausgangszollpfichtigen Gegenstände.

1) Bei Pos. 4 b., feine Bürstenbinder- ꝛ. Waare n, und 12 . feine Holzw aaren, sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metall gemischen, Bronze, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder

Steinen“, zu ersetzen durch folgende Worte: „(mit Ausnahme

von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt ver golbe tem oder versilbertem Metall, Schildpast, Perlmutter, echten Per len, Korallen oder Steinen)“. t ö; 2) Bei Pos. 6 f. 2, Gygohe Eisen - ꝛc. dem Worte „gefirnißt“ zuzusetzen: „verkupfert“. 3) Bei Pos. 6 f. 3, Feine Eifen⸗ 2c. Waanren, sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausschluß der Näh- und Stricknadeln“, zu ersetzen durch: „(mit Ausschluß der Näh⸗ nadeln, metallenen Stricknadeln, metallenen , , , n. Griffe)“. : eln ohn ) Bei Pos. 20, Kurze Waaren, O uincaillerieen 2c, ist der Text folgendermaßen abzuändern: . a) im Eingange: Waaren, ganz oder t aus edlen Metallen aus feinen Metallgemischen; aus Metall, echt vergol' det oder versllbert; aus Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen“ u. s. w.; sodann Perlmutter, echten nach den Worten „unechten Steinen und dergleichen“: „feine Galanterie- und Quineaillerie Waaren (Herren- und Frauenschmuchk, Toiletten und sogenannte Ripres tischsachen c) aus unedlen Metallen?“ .

Waare ,

o iln ö heilweise e

h

arbeitet und entweder mehr oder oder versilbert oder auch vernirt, mit Alabaster“ u. s. w.; endlich c) nach dem Worte „Kronleuchter“: Ain Verbindung mit echt vergoldetem oder Metall; Gold- und Silbeiblatt (echt u. s. m 5) Bei Pos. 22, Leinengarn, Leinwand und andere Lei— nenwaaren, ist unter e. das Wort „(unappretirte)“, unter f. das Wort (appretirte)“ zu lösch . 6 „(app e zu löschen. h Mog F . ö 5 j 58 6) Bei Pos. 24, Lum pen und andere Abfälle zur Pa pierf abricatton, tritt hinzu: ; v „auch macerirte Lumpen (Halbzeug).

jedoch fein ge— weniger vergoldet oder in Verbindung

versilbertem oder unecht)“

ö

C 5 * 5 . 5. 1 * 2 * 9 7) Bei Po. 3m. *, Frische Apfelsinen u. s. w., soll der letzte Satz künftig lauten:

Im Falle der Ausschlag far, k sten n . 4. Auszählung bleiben verdorbene unver⸗ „„wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.“

z N . D6s 25 6 5 1

8) Bei Pos. 25 b., Konfitüren u. s. w., ist nach den Wor— ten „Büchsen und dergleichen“ der Text ab; d ,

eingemachte, eingedämpfte oder auch ein' es Rr . ig chte, eingedämpfte oder auch eingeselzene Früchte“

...,.

9) Bei Pos. 33, Steine ꝛe., sind unter b Alabaster z, die Worte:

; „unechte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen“,

o wie die ganze Anmerkung 2

zu streichen.

„Waaren aus

We 675 12 ü 5 . () Bei Pos. 43 2., Grobe Zinnwaaren, ist das Wort:

„Löffel“ in Wegfall zu bringen.

Dritte Abtheilung des Tarifs.

1) Die allgemeine Durchgangs - Abgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner.

2) Von Häringen sind als Durchgangs- Abgabe nicht mehr als

3 Sgr. 9 Pf. oder 13 Kr. für dle Tonne zu erheben.

) Die Bestimmungen des J. Abschnittz unter 19 und 11 gelten auch bei dem Eingange des Getraides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den Hafen von Stettin.

) Die im J. und II. Abschnitte für die Straße über Neu-Be— run getroffenen Bestimmungen werden auf die durch die Ei— senbahn über Myslowitz gebildete Straße ausgedehnt.

—— 8

5) Die in Abschnitt II. aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze

werden ermäßigt, wie folgt: unter A. auf 5 Sgr. oder 17 ä.. Centner;

7 9 . 1. ; . 8 ö . tz. 3 auf 1 Sgr. oder 45 Kr. vom Centner.

Kr. vom Centner; Sgr. oder 83 Kr. vom

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Fünfte Abtheilung des Tarifs.

Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt: Zusatz:

„Der Ein⸗, Aus- und Durchgangszoll wird nach denje— nigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:

1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompe—

tenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., J ?) die zum Ausgange bestimmten ausgang szollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle, ; die zum Durchgange bestimmten Waaren: a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, Gränzeingangsamte zur Durchfuhr, n Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei den Niederlageamte zur Versendung nach dem Aus—

angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“; ) durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d. „Bei Ballen von einem Bruttogewichte“ u. s. w. in folgender

Weise:

„Bei Waaren, für welche der Tarif eine vier Pfund über—

steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen

von einem Bruttogewichte über acht Centner z lung angemeldet werden, der Wahl des Zollzflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für acht Centner zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettoge⸗— wichtes durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2. c. und 41 c.) findet diese Bestimmung schon An

wendung, wenn Ballen von einem Bruttogewicht be sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur

von sechs Centnern eine Tara bewilligt wird“. 8. 7.

ö . . 264 1 der , emen m , e,, M Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Ver

ordnung beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt erschrift

3 5 . 2 d 28 1 * O 5. —o1 beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851. G. 8.) Friedrich Wilhelm. on Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons

von Raumer. ! von Westphalen.

* *

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