1851 / 31 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 M

a r 1 6. Für die Rheinstrecke Bei der Fahrt

Verordnung wegen Anwendung der ermäßigten Durchgangs⸗ Zollsätze für Getraide, auf den Eingang auf der Warthe und den Ausgang über Stettin. Vom 21. Juli 1851.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 20. .

verordnen, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:

§8. 1 ö. 1

abwärts Erhe⸗ . an der bungs⸗ an der bis Zollstelle sat Zollstelle zu zu

Cent. Mill.

Erhe⸗ bungs⸗ satz

auswärts

von

5 / .

Ordnungs⸗Nummer.

gent. Mill.

Die durch Unsere Erlasse vom 3. März 1843 und 24. No. ö. vember 1845 angeordneten Durchgangs-Zollsätze für die auf der Weichsel und dem Niemen ein- und durch die Häsen von Danzig, Pillau oder Memel ausgehenden Getraidearten und Hülsenfrüchte, nämlich:

1) für Roggen, Gerste und Hafer von Z Sgr.

2) für Weizen und andere unter Nr. 1 nicht genannte Getraide⸗ arten, desgleichen für Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken und andere Hülsenfrüchte von 2 Sgr.

für den preußischen Scheffel, sollen vom 1. Oktober 1851 an bis auf Weiteres auch bei dem Eingange dieser Getraidearten und Hülsenfrüchte auf der Warthe und bei dem Ausgange über den Hafen von Stettin Anwendung finden. /

Von allen Gütern, welche der ganzen Gebühr unterliegen.

Der Lauter Neuburg Neuburg 23 Meuburg V Neuburg Mannheim Neuburg 76 Mannheim 6068 3 Mannheim Mainz Mannheim 67 Mainz Mainz Kaub Mainz Kaub 5sKaub Koblenz Kaub 3 83 Koblenz Koblenz Andernach Koblenz 2 23 Andernach Andernach Linz Andernach 13176 Linz Sinz Köln Linz O02 Köln Köln Düsseldorf Köln 5 82 Düsseldorf Düsseldorf Ruhrort Düsseldorf 3 76 Ruhrort Ruhrort Wesel Ruhrort 3 52 Wefsel Wesel zur niederl.⸗ preuß. Gränze bei Schenken— schanz Wesel 5 37 Emmerich 8 B. Von den Gütern zur ganzen Gebühr, welche den Rhein verlassen und in die Lahn einlaufen.

3 Kaub zur Lahn Kaub 6 08 Der Lahn Koblenz U Koblenz

Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verord— nung beauftragt. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851.

.

1 66 von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Raumer. von Westphalen.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, die nach— benannten nhaber des eisernen Kreuzes erster und zweiter Klasse zu Ehren⸗Senioren zu ernennen und zwar: von Westphalen. I. in Folge ihrer Verzichtleistung auf den Ehrensold:

2) aus dem Offizier-Stande:

zum Ehren-Senior der ersten Klasse des eisernen Kreuzes, den General der Infanterie außer Dienst, Freiherrn von Müffling zu Horchheim bei Koblenz. b) aus dem Stande vom Feldwebel abwärts: zum Ehren-Senior der zweiten Klasse des eisernen Kreuzes, den wirklichen Geheimen Rath von Frankenberg⸗

von Manteuffel, von der Heydt. von Rabe. Simons.

von Raumer.

Verordnung wegen Ermäßigung der Rheinzölle. Jul 1851.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. LELudwigsdorf auf Schettlau bei Guhrau. ñ h s 5 66 ; e fe ) 285 6 sc S 8 ihr TDoßnsst Nachdem die Regierungen der deutschen Rhein-Uferstaaten I. weil sie außerhalb des preußischen Staats ihren Wohnsit übereingekommen sind: ö , m aus dem Offizier-Stande: f. 56 3 5 2 * * 66 . 68 [. . von folgenden , . ö . Al Gall zu Ehren-Senioren der zweiten Klasse des eisernen Kreuzes: 55 . ) . . 91 8 5 V9 . J . * . * 81 reh erten . , , ö den Major außer Dlenst von Sppen auf Clausholm stein un Sa . den General-Divisions-Arzt außer Dienst Dr. Hor— . 69 5 2 = h . = 8 ** nur ein BViertheil, und von lacher zu Crailsheim im Königreich Württemberg, ö szel den Major außer Dienst Stockmarr, jetzt Oberst in nur ein . wanzigste Herzoglich anhalt⸗deßa ische Dienst . . (, . r. . . Derzoglich alt⸗deßauise en Viensten. der lurch 36 Supplementar Attitel 24 1. zur Rhein— Ferner haben Se. Majestät der König den bisponibel gewor⸗ z . 1 nt Je ** 18. ͤ ,, . ? ,, . 22 . . j schifffahrte Akte vom 31. März 1831 (Gesetz⸗ Sammlung denen Ehrensold anderweitig zu verleihen geruht: 1845 Seite 587) festgesktzten Rheinzoll-Gebühr, ingleichen a) Im Offizier-Stande? ö.. . . . , . 5491 8 Mßbein? . 5 . . . 3 . . . . 6. ; von , n jener ganzen K unter⸗ den Ehrensold der ersten Klasse des eisernen Kreuzes: ö e , , in . tegen den . dem General der Infanterie außer Dienst, Freiherrn ere neten , n assen sofern , Hiller von Gärtringen auf Thiemendorf bei Gegenstände unter Flagge eines deutschen Rhein-Uferstaa⸗ Lauban, tes auf dem Rhein befördert werden; dem Major außer Dienst von Sellin zu Lippstadt; . . or 8 = 68a . 8 9ne 19 y ö. ; . D ; = so verordnen Wir, , , e nt migung der Kam— dem General-Major von Katte, Commandeur der . 2 * * G9 587 1 22 1 M * * . . 5. b) Im Stande vom Feldwebel abwärts:

den Ehrensold der zweiten Klasse des eisernen Kreuzes: Die im Eingange erwähnten Rheinzoll-Ermäßigungen treten dem Unteroffizier außer Dienst, Bern hard Kettner bei Unseren Rheinzoll-Aemtern vom 1. Oktober 1851 9h bis auf zu Gostitz im Kreise Neisse, Weiteres in Wirksamkeit. dem Oberst-Lieutenant außer Dienst, Gustav Blu— 2 menthal zu Sagan; 8. . dem Oberst-Lieutenant außer Dienst, Unser Finanz⸗-Minister wird mit der Ausführung dieser Ver— Hüllessem zu Hirschberg. ordnung beauftragt. w Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: beigetrucktem Königlichen Instegel. Dem interimistischen Kreisgerichts-Direktor, Geheimen Justiz— Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1861. Rath Henke zu Meseritz, den Rothen . zweiter Klasse d ö ( it Ei a zie dem Königli annoverschen Landdrosten . Friedrich Wilhelm. en ,,, , den St. . . verleihen; Die von der Akademie der Wissenschaften getroffenen Wahlen des ordentlichen Proftissors der Botanik an der hiesigen Universität und Direktors des botanischen Gartens, Dr. Braun, und des

Ludwig von

von der Heydt. von Rabe.

von Westphalen.

von Manteuffel. Simons. von Raumer.

159

Kustos des Herbariums in Neu⸗Schöneberg, Dr. Kloötzsch, zu ordentlichen Mitgliedern der physikalisch⸗mathematischen Klasse der Akademie zu bestätigen;

Den Regierungs-Rath Niemann in Danzig zum Königlichen Kemmissarius und Justitiarius bei dem dortigen Comtoir der preu— ßischen Bank;

Den Ober- Staatsanwalts -Gehülfen Keßler zum Staats— anwalte bei den Kreisgerichten zu Burg und Genthin, mit Anwei⸗

sung des Wohnsitzes in Burg; und

Den Ober⸗Gerichts-Assessor und interimistischen Staats-Anwalt derung des Flachs und Hanfbaues in Preußen sich nunmehr unter dem

Hertzog zu Heydekrug zum Staats-Anwalt für die Bezirke der Kreisgerichte zu Heydekrug und Kaukehmen zu ernennen. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 28ste und 29ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welche heute ausgegeben werden, enthalten unter Nr. 3428. das Statut des Deichverbandes der kulmer Amts—

Niederung. Vom 9. Juli 1851; unter

429. die Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Zoll=

tarifes. Vom 21. Juli 1851; unter 3430. die Verordnung wegen Anwendung der ermäßigten Durch— gangs⸗Zollsätze für Getraide, auf den Eingang auf der

Warthe und den Ausgang über Stettin. Vom 21. Juli

1851, und unter 31431. Die Verordnung wegen Ermäßigung der Rheinzölle. Vom 21. Juli 1851. Berlin, den 5. August 1851. Debits-Comtoir der Gesetz-⸗Sammlung.

Justiz⸗Ministerium.

Der Rechts-Anwalt Bayer zu Schönau ist zugleich zum Notar im Departement des Königlichen Appellationsgerichts zu!

Breslau ernannt, und die angeordnete Versetzung des Rechts-An— walts und Notars Diersschke zu Jauer nach Schönau, so wie die des ꝛc. Bayer in Schönau nach Jauer, zurückgenommen worden.

Der Notariats Kandidat Karl Schlun gs zu Köln ist zum

Notar für den Friedensgerichts-Bezirk Lennep im Landgerichts-⸗

Bezirke Elberfeld, ernannt worden. Ministerium des Innern. Cirkular-Verfügung vom 16. Juli 1851 betreffend die Bestäti⸗— gung von Lehrern und Geistlichen als Mitglieder des Gemeinderaths.

Mit Bezugnahme auf die Anfrage in dem Berichte vom 10. Februar d. J. eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß die Lehrer, sowohl die Elementar- Lehrer als die Lehrer an den höheren Unterrichts-Anstalten, sie mögen von der Kommunal“ Be⸗ hörde angestellt sein und die betreffenden Schulen von den Gemein- den unterhalten werden, oder ihre Anstellung mag vom Staate ausgehen, beziehungsweise als Gemeinde- Beamte durch die §S§, 15 und 73 der Gemeinde-Ordnung von der Wählbarkeit zu Mitglie— dern des Gemeinderaths ausgeschlossen sind oder davon durch Ver⸗ sagung der Genehmigung der Behörde ausgeschlossen werden föns nen. Was dagegen die Geistlichen anbelangt, so ist zwar die Aus— führung der Königlichen Regierung Berichte keinesweges zutreffend, und sie sind durch das Gesetz von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen, indeß bedürfen sie zur Ueber. nahme des Nebenamts jedenfalls der Genehmigung der geistlichen Oberen, und von dem Ermessen dieser muß es abhängen, ob sie in Rücksicht auf die kirchliche Disziplin nach den jedesmal stattfinden— den Verhältnissen solche ertheilen wollen oder nicht, so daß es in der Hand der Königlichen Konsistorien, respektive der katholischen Bischöfe liegt, die stattgehabte Wahl zu genehmigen oder die Zustimmung zu versagen. . Berlin, den 16. Juli 1851. Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- von Westphalen und Medizinal-Angelegenheiten. Im Auftrage. J. Schulze, ift hiervon zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Nach—

6 1

Söll.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal- Angelegenheiten. Im Auftrage. 2

Der Minister des Innern.

von Westphalen.

An sämmtliche übrige Königliche Regierungen, Königliche Konsistorien und Königliche Ober-Präsldien.

mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lennep,

in dem Eingangs erwähnten

Maß überschreite.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten. Cirkular-Verfügung vom 1. Juli 1851, betreffend die Konstituirung der Gesellschaft zur Beförderung des Flachs⸗ und Hanfbaues in Preußen unter dem Protektorate Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen.

Das Königliche Regierungs— räsidi ichti ich, i Verfolg . 4 3m 6. n, , lte. 6 ten vorläufigen Mittheilung, ergebenst, daß die Gesellschaft zur Beför⸗

Protektorat Sr. Königlichen Hohejt des Prinzen von Preußen konstituirt

und ihren Sitz in Berlin genommen hat. Der von ihr verfolgte

Zweck der Hebung eines an sich sehr wichtigen Kultur- und In⸗ dustriezweiges ist zugleich von solcher nationalökonomischen Wichtig⸗ keit, daß dessen Förderung eine Pflicht der Behörden wird. Das

Königliche Regierungs⸗Präsidium ersuche ich deshalb angelegentlichst,

auch den Landräthen des dortigen Departements die selbstthätige Betheiligung an dem Wirken der Gesellschaft anzuempfehlen, und bemerke zu dem Ende, daß der Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath von Viebahn den Vorsitz in derselben übernommen hat.

Berlin, den 1. Juli 1851. Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage. (gez) von Westphalen.

An sämmtliche Königliche Regierungs⸗Präsidien.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 11. Juli 1851 betreffend die Beschrän⸗

kung der Urlaubs-Ertheilungen auf längere Dauer.

Durch die Cirkular Verfügung vom 31. Mai 1847 ist schon auf die Nothwendigkeit aufmerkfam gemacht worden, Beurlaubun gen der Beamten auf längere Dauer möglichst zu beschränken. Diese Verfügung hat indeß nicht den gewünschten Erfolg gehabt, sondern es haben die Anträge auf Urlaubs-Ertheilungen zur Her⸗ stellung der Gesundheit, vornehmlich Linderung chronischer Leiden, auf sechswöchentliche Dauer, auf zwei und mehr Monate, ja auf und Jahr, um nicht blos spezifische Brunnen- und Badekuren zu unternehmen, sondern auch zur Nachkur und Erholung auf Wochen und Monate Reisen zu machen, sich seitdem noch vermehrt. Durch dergleichen Beurlaubungen sind bisher jeden Sommer bis spät in den Herbst hinein Beamte in bedeutender Anzahl der Staatsver— waltung entzogen worden. Diese Gewohnheit ist um so nachthei— liger für den Dienst Sr. Majestät des Königs, als ohnehin schon die Theilnahme vieler Beamten an den Kammer- Sitzungen und den Geschäften anderer repräsentativer Corporationen dieselben häufiger als ehemals und auf längere Perioden von ihrer eigentlichen Be— rufsthätigkeit entfernt. Einer solchen Benachtheiligung des Dienstes muß mit Entschiedenheit entgegengetreten werden.

Bei Uebernahme eines Amtes im Königlichen Dienste auf Le⸗ benszeit geht der Beamte die Pflicht ein, seine ganze Thätigkeit diesem Berufe zu widmen, und nur wirkliche Krankheiten und un—⸗ vermeidliche Behinderungen können einen Anspruch auf Entbindung vom Dienste begründen, während Beurlaubungen zur Erholung nur aus erheblichen Billigkeitsrucksichten, so weit das Interesse des Dienstes entweder damit übereinstimmt oder wenigstens nicht entge— gensteht, zulässig sind, wobei auf die ärztlichen Atteste, woburch ie

Nothwendigkeit solcher Beurlaubungen in der Regel nachzuweisen versucht wird, meistens nicht viel gegeben werden kann, indem be— kannt ist, wie bereitwillig und leicht dergleichen Atteste ertheilt werden.

Nach unserer Ueberzeugung wird in den meisten Fällen ein Urlaub von 4, höchstens 6 Wochen genügen, um den Zweck zu er⸗ reichen, und wir werden bei Beurtheilung der diesfälligen Anträge, so weit dieselben zu unserer Entscheidung kommen, fortan mit der größten Sorgfalt darauf halten, daß keine Bewilligung das nöthige Dispensationen von dem vorschriftsmäßigen Ge— haltsabzuge, bei Beurlaubungen über 4 Wochen hinaus,‘ werden

wir aber künftig nur in denjenigen Fällen, wo die Nothwendigkeit

eines längeren Urlaubs überzeugend nachgewiesen ist, eintreten lassen.

Ew. Hochwohlgeboren machen wir zur Pflicht, hiernach bei Urlaubsbewilligungen gleichfalls zu verfahren und hinsichtlich der Anträge auf Fortbewilligung der vollen Besoldung bei Beurlaubun— gen auf länger als 4 Wochen sich auf die gedachten Fälle zu be— schränken.

Berlin, den 11. Juli 1851.

Der Finanzminister. An

sämmtliche Königliche Reglerungen und

Provinzial⸗Steuer⸗Directionen 20.

Der Manister des Innern.