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Cirkular⸗ Erlaß an sämmtliche Königliche Regierungen, vom 20. Juni 1851. — betreffend die Aufnahme von Stipendiaten in das Königliche Gewerbe-Institut.
Das Regulativ für die Organisation des Königlichen Gewerbe— Instituts vom 5. Juni v. J. setzt im 8. 12 F. fest, daß die darin enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Au snahme von Stipen— diaten in die Anstalt mit dem gegenwärtigen Jahre in Krast treten sollen. Wenn ich auch voraussetzen darf, daß die Königliche Regie⸗ rung diese Bestimmung nicht übersehen haben wird, so will ich doch, um Irrungen und spätere Weitläufigkeiten zu vermeiden, das hiernach zu beobachtende Verfahren, unter Abänderung der Versü— gung vom 15. Mai 1848, hierdurch in Erinnerung bringen..
Nach §. 2 des erwähnten Regulativs können nur solche junge Leute in das Königliche Gewerbe-Institut aufgenommen werden, welche unter Erfüllung der übrigen zur Aufnahme erforderlichen Bedingungen entweder das Zeugniß der Reife bei einer zu Ent— lassungsprüfungen berechtigten Provinzial-Gewerbeschule oder Real— schule oder einem Gymnaslum erlangt haben oder die Aufnahme— Prüfung im Gewerbe -Institute selbst bestehen. Es kann daher
künftighsin den Bewerbern um Stipendien die Aufnahme in das Institut und ein Stipendium nicht auf Grund der bisher bei der
Königlichen Regierung abgehaltenen Prüfungen zugesichert werden.
Die Königliche Regierung hat vielmehr, wie bisher, im Laufe
des Monats Juni zur Bewerbung um die Stipendien aufzufordern, wobei die Einreichung der S. 17 A. des Regulativs angegebenen Zeugnisse zu verlangen ist *)
Melden sich in Folge dieser Aufforderung Bewerber, welche schon im Besitze von Zeuguissen der Reife von einer der oben ge⸗
nannten Anstalten sind, auch das im 8§. 2a. vorgeschriebene Alter, so wie die sub hb. geforderte praktische Uebung in ihrem Gewerbe, erlangt haben, deren übrige Zeugnisse außerdem für sie sprechen,
dium in Vorschlag bringen.
Besteht in dem dortigen Regitrungsbezirke eine Provinzial⸗ Gewerbeschule, welche Entlassungs Prüfungen auf Grund des Re— glements vom 5. Juni v. J. abhält, so sind die Bewerber, welche
fungs⸗-Kommission behufs Ablegung der Aufnahme Prufung zu verweisen, auch wenn sie nicht an der betreffenden Anstalt unter— richtet worden sind.
Ich behalte mir außerdem vor, an solche Provinzial⸗-Gewerbe⸗- schulen auch die Bewerber aus benachbarten Regierungsbezirken zur Den betreffenden Regierungen wird in dieser Beziehung spätestens kis zum 1. August d. J. das Nöthige
Prüfung zu verweisen.
eröffnet werden.
Hat ein Bewerber auf diesem Wege die Prüfung an einer Provinzial-Gewerbeschule bestanden, und erfullt er auch die übrigen zur Erlangung eines Stipendiums erforderlichen Bedingungen, so kann er seitens der Königl. Regierung sofort hierzu in Vorschlag zu Aachen ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Ad—
gebracht werden.
Anderen Bewerbern können dagegen nach 8. 12 D. des Regu—
Köln ernannt worden. der im Königlichen Gewerbe-Institut zu Anfang des Monats Otto- J ber abzulegenden Prüfung in dasselbe wirklich aufgenommen worden Es ist aber nachgegeben, daß sie, wenn ihre Verhältnisse da- ür sprechen, zu einer Reise-Unterstützung behufs Ablegung der Prü⸗—— ⸗ Um jedoch zu ermit-⸗ teln, ob dieselben die Aufnahme-Prüfungen wahrscheinlich bestehen destheilen, in des mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1845
lativs Stipendien nur verliehen werden, nachdem sie auf Grund
sind. ung in Vorschlag gebracht werden können.
werden, sind dieselben vorhtr dem im §. 12 D. angeordneten Ten— tamen zu unterwerfen.
Die demgemäß anzuordnende Vorprüfung kann sich auf die Ermittelung der Kenntnisse der Bewerber im Deutschen, Rechnen und der Mathematik und ihrer Fertigkeit im Zeichnen beschränken, wobei überall von den Forderungen des Reglements für die Ent—
*) Es sind nämlich einzureichen: 1) der Geburtsschein des Bewerbers, 2) ein Gesundheits-A1ttest, in welchem aus gedrückt sein muß, daß der Bewerber die körperliche Tüchtigkeit fuͤr die praktische Ausübung
nahme auf die Verfügung vom 2Zoͤ März darauf aufmerksam, daß auch in dem letzten Jahre nicht selten Sti— pendiaten auf Vorschlag einzelner Königlicher Regierungen in das Gewerbe-Institut aufgenommen worden ' sind, velche wegen Kränk⸗
lassungs Prüfungen an Provinzial - Gewerbeschulen S. 9. z. 6 n * zial Gewerbeschulen §. 9. 2. b. C.
Die Königliche Regierung hat hiernach in der zu erlassenden Bekannimachung Folgendes als das geringste Maß der erforder⸗ lichen Vorbildung zu bezeichnen. ; 1) Im Deutschen die Fähigkeit, sich über einen dem Exami— nanden voraussichtlich bekannten Gegenstand in einfachem, ziemlich korrektem Stile schriftlich auszudrücken; im Rechnen, Bekanntschaft mit den Regeln der Arithmetik nebst ihrer Begründung, und Fertigkeit im gemeinen und kaufmännischen Rechnen) n . in der Mathematik genaue Kenntniß der Buchstabenrech⸗ nung bis zu den Gleichungen des 2. Grades einschließlich, der ebenen Trigonometrie und der logarithmischen Berchnun⸗ gen, der ebenen Geometrie und Stereometrie! ) Die Probezeichnungen der Bewerber müssen korrekt und sauber ausgeführt sein und eine hinlängliche Uebung im Aufnehmen von Maschinen und Gebäuden, so wie im Freihandzeichnen bekunden. ; Die Königliche Regierung wird nach dieser Vorprüfung ent-⸗ scheiden, ob die Bewerber zu der eigentlichen Aufnahme⸗ Prüfung zuzulassen sind, und eventuell für einen derselben einen Antrag auf Gewährung einer Reise-Unterstützung stellen.
Schließlich mache ich die Königliche Regierung unter Bezug— 1844 noch besonders
lichkeit oder selbst wegen organischer, körperlicher Leiden schon bald nach ihrer Aufnahme wieder ausscheiden mußten. Solchen jungen
Leuten gereicht die ihnen zugewandte Begünstigung in der Regel , n g, h, nnn nen G m zum Nachtheile, indem sie micht allein aus Verhältnissen, in denen
sie ih re burgerliche Existenz zu begründen im Stande gewesen wären, herausgerissen werden, sondern auch, nach ihrer Aufnahme
in das Institut, durch Ueberbietung ihrer Kräfte ihre Gesundheit noch mehr untergraben. e ! ; ö. he gewiesen, bei Ihren Vorschlägen zur Einberufung von Stipendia e ein Zeugniß der Reife nicht besitzen, ohne Weiteres vor deren Prü— ; . , . sung ; *
Die Königliche Regierung wird daher an—
den körperlichen Zustand nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn sich
dazu Veranlassung giebt, den Bewerber von der Verfolgung seiner Zwecke durch den Besuch des Gewerbe-Instituts abzumahnen und, wenn dies nicht wirken sollte, bei dem Vorschlage anzuzeigen, daß
zu einer solchen Warnung Grund gefunden sei. Berlin, den 20. Juni 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung. v. Pommer⸗Esche.
Instiz⸗Ministerium. Der Landgerichté-Reftrendarius Nikolaus Florian Weber
vokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu
Allgemeine Verfügung vom 6. August 1851 — betreffend das Verfahren in Untersuchungssachen wegen Uebertretungen. Der Artikel XIII. des Gesetzes über die Einführung des
Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 bestimmt, daß in den Lan—
welchen die Verordnung über die Einführung Gesetzeskraft hat, die Untersuchung und Entscheidung in An⸗ sehung der Uebertretungen durch Einzelrichter erfolgen soll. Es sind Zweifel darüber entstanden, nach welchen Vorschriften das Un— tersuchungsverfahren in diesen Fällen zu regeln sei, und es ist na⸗ mentlich die Ansicht geäußert worden, daß bei den im dritten Theile des Strafgesetzbuchs erwähnten Handlungen zu unterscheiden sei, ob eine kriminell strafbare oder blos polizeilich zu ahndende Ueber— tretung vorliege, und daß im ersten Falle der Abschnitt II. der ge— dachten Verordnung, im letzteren Falle aber der Abschnitt V. zur
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grunbe, nämlich der Art und Höhe der Strafe. Bei den Ueber— tretungen bildet eine sechswöchentliche Freiheitsstrafe oder eine Geld- buße von funfzig Thalern die Gränze; eine weitere Unterscheidung der liebertretungen aus inneren Gründen in kriminell oder polizei— lich strafbare ist nirgend ausgesprochen oder angedeutet.
Die im Abschniit II. der Verordnung vom 3. Januar 1849 ausgesprochene Zuständigkeit des Einzelrichters, über peinliche Vergehen zu erkennen, ist fattisch vurch den materiellen Inhalt des Strafgesetzbuchs beseitigt. Alle Handlungen, welche nicht wegen ihrer Geringfügigkeit der einfachen polizeilichen Ahndung über— wiesen werden können, unterliegen wegen des im Strafgesetzbuche im Maximum angenommenen höheren Strafmaßes der Beur⸗ theilung der Kollegialgerichte. Um für die polizeilich zu ahndenden Uebertretungen einen eigenen Titel zu bilden und hierdurch jeden Kompetenz-Zweifel abzuschneiden, sind einige Handlungen in den dritten Theil verwiesen, die, wenn man sie überhaupt als so⸗ genannte peinliche Vergehen hätte erachten wollen, ihres Zusam— menhanges wegen in den zweiten Theil gehört hätten.
Endlich darf nicht unerwähnt bleiben, daß in den 8. 333 und 334 für alle Uebertretungen ohne Unterschied eine polizeiliche Gefängnißstrafe angeordnet ist, so daß sich auch hicraus ergiebt, daß die sämmtlichen Uebertretungen als polizeilich zu ahndende Handlungen angesehen sind und eine Sonderung der Uebertretun— gen in kriminell und polizeilich strafbare jeder Grundlage entbehrt.
Es sind daher sämmtliche im dritten Theile des Strafgesetzbuches behandelte Gesetzesverletzungen al- Polizeivergehen im Sinne der älte— ren Gesetzgebung zu erachten. Da für die Üntersuchung und Enischeidung der letzteren bisher der Abschnitt V. der Verordnung vom 3. Januar
1849 maßgebend war, so muß derselbe gegenwärtig bei allen Ueber— tretungen, mit Ausnahme der einfachen Beleidigungen, zur Anwen⸗
dung kommen.
Was diejenigen Handlungen belrifft, welche in den durch das Strafgesetzbuch nach Artikel II. des Einführungsgesetzes nicht auf— gehobenen besonderen Gesetzen als strafbar bezeichnet werden, so verordnet der Artikel VIII. a. a. O., daß diese Handlungen als Uebertretungen anzusehen sind, sofern sie nur eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen, oder eine Geldbuße bis zu funfzig Tha— lern, oder eine als willkürlich bezeichnete Strafe ziehen. Das Untersuchungsverfahren kann deshalb auch bei dieser Kategorie von Handlungen kein anderes sein, als das bei Uebertretungen, also das Verfahren nach Abschnitt V. der Ver— ordnung vom 3, Januar 1849. Gleichgültig ist, vb solche Hand— lungen früher für peinliche Vergehen galten oder nicht. Der Be—
jetzt gebotenen Auffassung dieser Handlungen richten.
Die Beamten der Staats- Anwaltschaft, insbesondere die Po— lizei⸗Aunwalte, werden angewiesen, diese Gesichtspunkte zu beachten. Die Gerichte werden um so weniger Anstand nehmen, sich den obi⸗
gen, der Lage der Gesetzgebung entsprechenden Grundsätzen anzu—
vereinfachten Verfahren im allgemeinen Interesse nur als höchst wünschenswerth erachtet werden kann. Berlin, den 6. Augnst 1851. Der Justiz⸗-Minister Simons. An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats-⸗Anwaltschaft.
Kriegs⸗Meinisterinm. Bekanntmachung vom 2. der beurlaubten und einberufenen Militairpersonen betreffend.
Konsistorien die Verfügung erlassen:
daß, da nach §. 34 der Militair-Kirchenordnung zu den Mili-—
tair⸗-Gemeinden sämmtliche im aktiven Dienste befindlichen Of—
fiziere, Unteroffiziere und Soldaten gehören, die Militairpersonen des Beurlaubtenstandes (die Reservisten, Wehrmänner 24.) durch
nach sich
Zeit des Friedens ein- für allemal vem Tienste befreit sind. Tritt
griff der letzteren besteht nicht mehr, das Verfahren kann sich daher zulässig ist, was stets der Fall sein wird,
auch nicht nach den früheren Vorschriften, sondern nur nach der
üher das Verfahren bei Einberufung der Reserve- und Landwehr— . 2 e, 26. i. 1850 vorgeschriebene uf die Mann fie = 0 ken, ,, e e fttn der Landwehr des 2ten enngleich die sonstigen Festsetzungen der . mungen unzweifelhaft für fürn d g m gen, n Landwehr Geltung haben, so kann och mit Rücksicht auf die da— durch entstehende Vermehrung der Arbeiten von der vorgängigen Bildung einer Klasse von Unablömmlichen des 2ten, Aufgebots vor der Einberufung desselben, in der Art' wie beim ersten Aufgebot abgesehen werden, da der erst bei einer eventuellen Einberufung des 2ten Aufgebots vorzunehmenden Prüfung der Reclamationen wesent⸗ liche Bedenken nicht entgegenstehen. Dem, Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober, Prösidium stellen wir hiernach das Weitere ergebenst anheim. Berlin, den 11. Mai 1851. Der Kriegs-Minister. von Stockhausen.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
Verfügung vom 30. Juni 1851, betreffend die Behandlung der wegen Körperschwäche oder sonstiger Uebel dreimal zuruckgestellten, der allge⸗ meinen Ersatz-Reserve zugeschriebenen Individuen in Fällen der Mobilmachung und demnächstigen Demobilmachung der Armee. „Auf die Anfrage des Königlichen General-Kommando's in dem gefälligen Berichte vom 2ten d. M.: ob Mannschaften, welche 1) als Ernährer ihrer Familien oder 2) wegen Körperschwäche nach dreimaliger Zurückstellung bei den Ersatz⸗Aushebungen der allgemeinen Ersatz-Reserve zugeschrieben wurden, wenn sie in Folge liner Mobilmachung dennoch zur Ein⸗ stellung gelangten, bei eintretender Demobilmachung ohne Wei⸗ . oder nur im Wege der Reclamation wieder zu entlassen eien? erwiedern wir dem 3c. und dem 6, wie wir der Ansicht des König⸗ lichen General-Kommando's, welches sich für das letztere Verfahren erklärt hat, nicht beistimmen können, da die in Rede stehenden
Individuen nach den Allerhöchsten Ordres vom 3. November 1833
(Gesetz⸗Samnilung S. 294) und 23. April 1844 für die daher, während sie sich in Folge einer Mobilmachung im Dienste befinden, ein Friedens-Verhältniß wieder ein, so müssen jene Be— stimmungen in Betreff ihrer auch wieder in Kraft treten und sie daher ohne Weiteres entlassen werden, insofern dies militairisch er seits wenn mit der Demobil⸗ machung, wie in der Regel, auch eine Etats-Verminderung erfolgt.
Berlin, den 30. Juni 1851.
Die Minister des Innern. von Westphalen.
An
des Krieges. Für den Kriegs-Minister.
se. . . *. , das Königliche General-Kommando des q. Armee · Corps i, als die Uebere r — irrbeigeführten 3. ing e, . ps schlie ßen, Uebereinstimmung in dem dadurch herbeigeführten nd as Königliche Sber Prastbium der Rhein. Pico, so wie Abschrift zur gefälligen Nachricht und Nachachtung
an sämmtliche übrige Königliche General⸗Kommando's und
Königliche Ober. Präsidien.
Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten Die Wahl des Schulamts-Kandisaten Christian Krenzlin
als Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Halberstadt ist bestätigt
zo 9g 9
Mai 1851 — die Parochtal-Angehörigkeit worden.
ö t Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königliche Ober-Präsidenten Der evangelische Ober-Kirchenrath hierselbst hat, im Einver⸗— eng ; g ?
nehmen mit dem Kriegs-Ministerium, unterm 24sten v. M. (Königl.
Preuß. Staats-Anzeiger Nr. 26, Seite 128) an die Königlichen
vom 15. Mai 1851, wegen Behandlung der Anträge auf Genehmi— gung von Schenkungen oder Grund-Erwerbungen zu Gunsten katholischer Kirchen u. s. w.
Ew. ꝛc. theile ich in der Beilage (a) Abschrift einer heute an sämmtliche Königliche Regierungen in Bezug auf die Anträge wegen Genehmigung der an katholische Kirchen gemachten, zur Königlichen oder zu meiner Genehmigung gelangenden Schenkun
Anwendung kommen müsse, so daß bei den kriminell strafbaren Ueber— tretungen die Appellation, bei den polizeilich zu ahndenden aber der Rekurs stattfinde.
Diese Art der Auffassung kann nicht als die xichtige erachtet werden, vielmehr sind sämmtliche im dritten Theile des Strafgesetz— buchs vorgesehene strafbare Handlungen nur als polizeiliche zu er⸗ achten und, mit alleiniger Ausnahme der einfachen Beleidigungen, die nach der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels XVI. des Ein— führungsgesetzes im Civilprozesse zur Erledigung kommen, nach Ab—
des von ihm gewählten Gewerbes und für die Anstrengungen des Unterrichts im Institut besitze,
3) ein Revaceinations-Attest,
) das Zeugniß der Reife von einer zu Entlassungs-Prüfungen be⸗ rechtigten Pro vinzial · Gewerbeschule oder Realschule, oder einem Ghymngsium, oder, wenn der Bewerber ein sosches nicht besitzt,
9 knee dr rng fg .
3) die über seine praktische Ausbildung sprechenden Zeuani
6) ein Führungs⸗Attest, ,
7) ein Zeugniß der Ortsbehörde, worin die Vermögens -⸗-Verhältnisse
gen u. s. w. erlassenen Verfügung zur gefälligen Kenntnißnahme
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den Empfang der Einberufungs-Ordre noch nicht aus der Civil— Gemeinde ausscheiden, sondern erst mit dem wirklichen Wieder- und unter dem Erfuchen ergebenst mit, die betheiligten Oberen j j . 1 — * ö. . . . . . . / O. 11 ö. . ö 3. 2. eintritt in den aktiven Dienst zur Militair⸗Gemeinde übergehen. katholischen Kirche davon gefaͤlligst in Kenntniß zu setzen. Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee ge⸗ Berlin, den 15. Mai 1851. ö * 19171 ] . 8 eis isnal bracht. ö ö Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Berlin, den 2. Mai 1851. 2. wu ae, , n Angelegenheiten. Kriegs⸗-Ministerium. 8 von Wangenheim. i ;
2.
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Allgemeines Kriegs-Departement. von Schütz.
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des Bewerbers näher bezeichnet und insbesondeie be einigt i daß der Bewerber nicht im Stande sein würde, ohne . das Königl. Gewerbe⸗Institut zu besuchen,
8) die über die militairischen Verhältnisse des Bewerbers sprechenden Papiere, aus denen hervorgehen muß, daß die Ableistun seiner
schnitt V. der Verordnung vom 3. Januar 1849 von dem Polizei— Anwalt zu verfolgen und von dem Polizeirichter abzuurtheilen. Dem neuen Strafgesetzbuche liegt die Dreitheilung zum Grunde, wonach Verbrechen vor die Schwurgerichte, Vergehen vor die Kol⸗ legialgerichte und Uebertretungen vor die Einzelrichter gehören.
Verfügung an sämmtliche Königliche General-Kommando's und an sämmtliche Ober-Präsidien vom 11. Mai 1851 — betreffend das Ver⸗
fahren bei Einberufung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften,ů nefizien oder Stiftungen gemacht waren,
namentlich der Landwehr-Mannschaften des 2ten Aufgebots, zu den Fahnen.
daß zugleich die vorher erfolgte E
Es ist verschiedentlich vorgekommen, daß von Seiten einzelner König
licher Regierungen Anträge auf Genehmigung von Schenkungen deer Grund-Erwerbungen, welche zu Gunsten katholischer Kirchen, kirchlicher Se bei mir eingegangen sind, ohne Henebmigung der bezüglichen kirchlichen
Militair Pflicht keine Unterbrechung des Unterrichts für ihn her⸗
6 Dheren außer Zweifel gesetzt und nachgewiesen worden war.
Dlese Abgränzung beruht lediglich auf einem äußeren Theilungs— Es ist darüber angefragt worden, ob die in den Bestimmungen