1851 / 36 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz⸗Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗-Konflikte vom 24. Juni 1851 betreffend die Zuläs⸗ sigkeit des Rechtsweges über Eigenthums-Ansprüche dritter Perso⸗ nen an Sachen, welche in der Rheinprovinz gegen einen Schuldner administrativ gepfändet sind. Verordnung vom 24. November 1843 58. 3, 21. 22 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 351 ff.).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Aachen erhobenen. Kom petenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Landgerichte zu N. anhängigen Prozeßsache

des Gränz aufsehers M. in U., Klägers, wider den Steuerempfänger zu H., Verklagten, betreffend die Befreiung zur ehelichen Gütergemeinschaft gehöriger Mobilien von der gegen die Ehefrau des Klägers erfolgten admi— nistrativen Pfändung, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗-Kon⸗ flikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erachten.

Von Rechts wegen. Gründe.

Der Kläger, als Vertreter der ehelichen Gütergemeinschaft, hat gegen die von der Verwaltung, wegen urtheilsmäßig von seiner Ehefrau ver— wirkter Geldbuße und Kosten, angelegte Mobiliar - Beschlagnahme am 14. November v. J. durch Gerichts vollzieher-Akt Opposition mit Ladung vor den Landgerichts-Präsidenten zum Refere-Verfahren eingelegt und beantragt, daß die Pfändung für nichtig erklärt und der verklagte Steuer⸗ Empfänger zu den Kosten verurtheilt werde, weil die gepfändeten Gegen—

stände, zur ehelichen Gütergemeinschaft gehörig, nach Artikel 1424 des

Civilgesetzbuchs wegen derartiger Schulden der Ehefrau nicht pfändbar seien.

Die Regierung hat in Bezug auf dieses Rechtsverfahren den Kompe⸗ tenzkonflikt erhoben, weil nach §. 21 der Verwaltungs-Executions⸗ Ordnung vom 24. November 1843 derjenige, welcher Eigenthum s-Ansprüche auf

Sachen, die gegen einen Anderen administrativ gepfändet sind, machen will, sie bei der Behörde, welche die Pfändung angeordnet hat, anmelden müsse,

nicht geschehen, nur die Verwaltungs -Behöide in der Sache zu er⸗ kennen habe.

Indessen bestimmt der allegirte 8. 2t, wie die darin enthaltene zwei— malige Angabe der Folgen der Nichtbefolgung seiner Vorschriften ergiebt,

nur, daß, wenn Jemand eine gegen eine andere Person administrativ ge⸗ pfändete Sache von der Verwaltung ohne Prozeß freigelassen haben will, er, wie natürlich, sein Gesuch unter Vorlegung seiner Eigenthums⸗ Urkunden derselben vortragen muß, welche sich dann entschließt, ob sie dieselben ohne Pro- zeß freigeben oder es auf denselben ankommen lassen will, Dic angedrohte Folge, die es hat, wenn er es unterläßt, besteht nur darin, daß dann die

Verwaltung mit dem Verkaufe vorschreiten, er mithin sein Recht später nur auf den Erlös geltend machen kann. Es ist weder angedeutet, noch ausgesprochen, daß die Verwaltung über den Anspruch entscheiden oder der Rechtsweg nicht stattfinden solle, oder auch nur die Gerichte so lange in kompetent seien, als nicht vorher bei der Verwaltung reklamirt worden, und da die Gerichte, wie §. 22 auch zeigt, en sich kompetent sin, über das Eigenthum administrativ

so muß auch der direkte Rechtsneg startfinden, wenn der Kläger sich der Gefahr des Verkaufs der Sache aussetzen will. Selbst aber wenn die ge— richtliche Klage erst erhoben erden könnte, nachdem vorher die Anmeldung des Eigenthums-Anspruchs bei der Verwaltung geschehen ist, würde daraus doch nur folgen, daß, so lange Letzteres nicht geschehen, die Klage vom Gerichte als unstatthaft verworfen werden müßte, nicht, daß das Gericht in der Sache inkompeient sei, was auch aus §. 3 der Verordnung vom 24. November 1843 nicht, wie versucht worden, gefolgert werden kann, weil, wenn dieser wegen der Frage: ob die abgepfändeten Sachen zu den pfänd— baren gehören, nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde zu— läßt, aus dem Zusgmmenhange dieser Stelle mit dem §. 12 und bel Vergleichung derselben mit den s§8. 21 und 22 sofort klar wird, daß dabei von Reclamationen des Exequendus über die Frage die Rede ist, ob die gepfändeten Sachen gepfändet werden konnten, nicht von Eigenthums⸗Ansprüchen Dritter, zu welchen ver von einem Ehemanne auf den Artikel 1424 des Civilgesetzbuchs gegründete ge— rechnet werden muß.

Berlin, den 24. Juni 1851. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte. Unterschrift.) Berlin, den 6. August 1851. Der Justiz⸗Minister Simons.

An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschast.

Kriegs⸗M inisterium.

Verfügung vom 29. Juli 1861 betreffend den Anspruch auf Tagegelder der zur Führung und Begleitung von Ersatz- und Reserve-Mannschafts-Transporten kommandirten Offiziere.

Es ist bei Revision der GeneralMilitair-Kassen-Rechnungen zur Sprache gekommen, daß die zur Führung und Begleitung von Ersatz- und Reserve-Mannschafts⸗ Transporten kommandirten Of⸗ fiziere in vielen Fällen statt der ihnen zustehenden im Betrage geringeren Kommando-Zulage die Tagegelder bezogen haben. Zur Behebung jedes Zweifels hinsichtlich der Kompetenz wird hier— über Nachstehendes bekannt gemacht:

Die zur Führung und Begleitung derartiger Transporte kom- mandirten Offiziere sind nach Maßgabe der Verfügung vom 1. März 1849 entweder verpflichtet, auf dem Marsche zum Sammelorte der Reserve- und Ersatz-Mannschaften, so wie vom Ablieferungsorte zur Garnison zurück, den zu gleichem Behufe von den Truppen kommandirten Begleitungsmannschasten sich anzuschließen, oder die—

selben werden des Dienstes wegen von der persönlichen Geleitung

jener Ko¶mmando-Mannschaften entbunden.

Im ersteren Falle beziehen jene Offiziere vom Tage ihres Ab—

marsches aus der Garnison bis zum Tage der Rückkehr in dieselbe

die für solche Kommandos bestimmungsmäßigen Zulagen, da grund⸗

sätzlich den in Begleitung von Mangschaften marschirenden oder auf der Eisenbahn 6. fahrenden Offizieren Tagegelder nicht zu⸗ stehen.

Im letzteren Falle, also in Betreff der des Dienstes wegen allein reisenden Offiziere, kommen folgende Grundsätze zur An— wendung:

Für die Hinreise zur Uebernahme der Mannschaften werden die Tagegelder gewährt. Eben so können diese bezogen werden für die Liegetage am Sammelorte der Mannschaften in Gränze von sieben Tagen, wobei der Tag des Eintreffens mitzurechnen ist.

Vom Sten oder von dem Tage ab, an welchem sich der Trans⸗ port in Marsch setzt, treten die Offiziere in den Genuß der be⸗

stimmungsmäßigen Kommando Zulagen, in welchem sie für die

Dauer des Marsches und bis zur erfolgten Ablieferung oder Ent— lassung der Mannschaften am Bestimmungsorte, so wie für die Zeit

welche alsdann entweder für Freigebung oder Verweisung zum Nechtswege des Aufenthalts an letzterem namentlich auch behufs der Rech⸗

zu entscheiden habe, so daß, da in vorliegender Sache eine Anmeldung

nungslegung verbleiben. Mit dem Tage der Rückreise beginnt sodann wieder der An— spruch auf Empfang der Tagegelder.

Berlin, den 29. Juli 1861. Kriegs-Ministerium. Militair-Sekonomie-Departement.

Guein zius. Knauff.

Biinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bescheid an den Herrn N. vom 16. Junt 18516 Über das bei

ĩ t der Bildu ger er freier d deutschkatholischer Gemeinden in Beschlag genommener Sachen, der Verwaltung gegenüber, zu erkennen, der Bildung sogenannter freier unt deutschkatholische emeinde

zu beobachtende Verfahren.

Auf Ew. ꝛc. von der zweiten Kammer an uns abgegekene Vor— stellung vom 17. November v. J. eröffnen wir Ihn en. *, die Be stimmungen des Patents und der Verort nung vom 30. März 184 auch auf die Mitglieder der dortigen sogenannten freien Gemeinde Anwendung finden müssen. Der §. 17 jener Verordnung, der die Erklärung des Austritts aus dem Verbande der evangelischen rep. katholischen Kirche fordert, enthält weder eine Verletzung der Ge⸗ wissensfreiheit, noch der sonstigen durch Artikel 12 der Verfassunge⸗ Urkunde garantirten Rechte. Die Mitglieder der christ⸗katholischen,

so wie der sogenannten freien christlichen Gemeinden haben es sich daher selbst zuͤzuschreiben, wenn sie durch bisherige Nichtbeobachtun des geskctzlich vorgeschriebenen Formale sich außer Stande gesett

haben, ihren Civilstands-Akten die bürgerliche Beglaubigung ü 2 ür die

schaffen. Die Einführung der Civil-Ehe als Zwangsform für nd Eingehung sämmtlicher Ehen innerhalb, des Staate steht nicht j Aussicht. Ebensowenig wird das künftige Gesetz über die Erthei—

jung von Corporations-Rechten darauf verzichten, bel allen Gemein—

schaften, namentlich auch bei Religionsgesellschaften, welche die Ber

leihung dieser Rechte nachsuchen, in jedem einzelnen Falle die sorg

sälligste Prüfung nicht nur der äußeren Verhältnisse, sondern aud der , , eintreten zu lassen, damit der . die Gewißheit erlange, daß die von ihm in solcher Weise mit . Rechten auszustattende Gemeinschaft eine dem Staatswohl ee, , liche Tendenz und die Garantte eines dauernden gemeinnütz gin za letzteres nach den bisher gemach—

ortbestehens in sich trägt. . . n, ,,. von der frelen christlichen Gemeinde nicht zu kr

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warten steht, so können wir uns nicht veranlaßt finden, auf die Ertheilung von Corporationsrechten an diese Gemeinde hinzuwirken. Berlin, den 16. Juni 1851. Der Justizminister. Der Minister der geistlichen ꝛc. Simons. Angelegenheiten. von Raumer. Der Minister des Innern. von Westphalen. Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung. Berlin, den 16. Juni 1851.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Raumer.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Benachrichtigung an sämmtliche Königliche Regierungen vom 23. Juni 1851 wegen des einstweiligen Beruhens der Renten— verwandlung von den an geistliche und Schul-Institute zu entrichtenden Abgaben.

Der Königlichen Regierung theile ich in der abschriftlichen An— lage die von dem Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten unterm 21. v. M. (Königlich preußischer Staats⸗ Anzeiger Nr. 27 S. 36) an die sämmtlichen Auseinandersetzungs⸗ Behörden erlassene Verfügung wegen des einstweiligen Beruhens der Rentenverwandlung von an geistliche und Schul-Institute zu entrichtenden Real⸗Abgaben zur Kenntnißnahme und unter der Ver— anlassung mit, in vorkommenden Fällen auch Ihrerseits nach Maß— gabe gedachter Verfügung zu verfahren.

Berlin, den 23. Juni 1851.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Raumer.

Ministerium des Innern. Cirkular-Verfügung vom 17. März 1851 betreffend die Bestä— tigung der Beschlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommisssonen über

die Bildung neuer Gemeinde-Bezirke. In der Cirkular-Verfügung vom 21. Dezember v. J. ist sub A . und II, darauf aufmerksam gemacht worden, daß alle rechts— kräftigen Beschlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen über die Bildung neuer Gemeinde⸗ Bezirke (8. 147 der Gemeinde-Ordnung) mir mittelst gutachtlichen Berichts der Königlichen Regierungen durch

die Hände der Herren Ober-Präsidenten zur Bestätsgung vorgelegt

werden müssen (8. IX. der Instruction zur Einführung der Ge— meinde⸗Ordnung vom 23. März v. J. und das dazu ergangene erläuternde Reskript von demselben Tage), ferner, daß es nicht an— gemessen erscheine, die Einführungs-Arbeiten des einen Kreises wegen Feststellung der Gemeinde-Bezirke so lange ruhen zu lassen,

bis das Geschäft in den anderen Kreisen des Regi s Benrks ! egierungs⸗ Bezirks . . ; J J von 14. März v. J. hierher einzurcichenden Nachweisungen der

in dasselbe Stadium getreten, vielmehr vorzuziehen sei, die desfall— sigen Arbeiten für die einzelnen Kreise in der sich ergebenden Rei—

reichen.

Bis jetzt sind mir erst aus einer Provinz dergleichen Be— schlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen zur Bestätigung vor— gelegt worden. Ich nehme hieraus Veranlassung, auf die Beach— tung der erwähnten Bestimmungen wiederholentlich hinzuweisen.

Ich muß dabei auch auf die Andeutung sub A. J. der obigen Cirkular-Verfügung zurückkommen, wonach es rathsam ist, bei Ueber— reichung der qu. Beschlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen sämmtliche Gemeinde⸗-Bezirke eines Kreises in der betreffenden Nachweisung zusammenzustellen und vor Eingang meiner Bestätigung dieser Beschlüsse überhaupt mit den Wahlen in den einzelnen Ort— schaften des Kreises gar nicht vorgehen zu lassen. Für die Städte, in denen namentlich wegen des Ablaufs der Wahl- Perioden der bestehenden Gemeinde-Behörden im Allgemeinen ein dringenderes Bedürfniß zu einer besonderen Berücksichtigung anzuerkennen ist, will ich jedoch nicht allein die in jener Cirknlar⸗Verfügung bereits bezeichnete Ausnahme stehen laffen, daß hier überall, wo in dem Umfange und der Begränzung der Gemeinde Bezirke nach dem Anerkenntniß der Kreis-Kommission eine Verän— derung nicht eintritt, sofort mit den Wahlen und den übri— gen Maßnahmen wegen Einführung der neuen Gemeinde—

Ordnung vorgegangen werden kann, sondern auch diese aus⸗ nahmsweise Beruͤcksichtiguug noch dahin erweitern, daß die Be— schlüse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen über Feststellung der k . Städten, auch wenn dabei Verände-

. mär vorweg, ehe die übrigen Ar⸗ beiten wegen Feststellung der Ken babe, in er e ern Kreise vollendet sind, namentlich, wenn bei letzteren einiger Aufenthalt nicht zu vermeiden ist, zur 8 est d tigu ag vorgelegt werden dürfen. Sollte in einzelnen! Fällch die Feststellung des veränderten Gemeindebezirks einer Stadt in bedingendem Zusammenhang mit der Begränzung be— nachbarter anderer Gemeinden stehen, so bleibt der Erwägung überlassen, inwieweit auch die Beschlüsse der Kreis- resp. Bezirks⸗ Kommissionen über dergleichen konntxe Gemeinde⸗Bezirke ebenfalls mir gleichzeitig vorweg zur Bestätigung einzureichen sein dürften.

Berlin, den 17. März 1851.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An

sämmtliche Herren Ober-Präsidenten und Königl. Regierungen in den Göstlichen Provinzen, so wie an den Königl. Staats-Minister a. D. Herrn Grafen von Arnim-Boptzenbunrg Exclllenz

hierselbst.

Verfügung an den Gemeinde-Rath zu N. vom 11. Juli 1851 bezüglich auf die Sitzungen, bei denen die Oeffentlichkeit ausge—

schlossen worden ist. Dem Gemeinde-Rath eröffne ich auf die Vorstellung vom ...,

die Verfügung der dortigen Königlichen Regierung vom 30. Mai d. J., wonach der Gemeinde-Vorstand auch in den Fällen, wo nach Maßgabe des s. 41 der Gemeinde⸗-Ordnung vom 11. März . J. die Oeffentlichkeit der Sitzungen des Gemetinde-Raths aus— geschlossen wird, zu denselben eingeladen und folgeweise zuge⸗ lassen werden muß, aus den in der Verfügung angegebenen und von dem Gemeinde-Vorstande geltend gemachten Gründen, vollstän⸗ dig K erscheint, es also dabei sein Bewenden behal— ten muß.

ert, ven Ji nile; Der Minister des Innern.

von Westphalen.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.

Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königliche Regierungen vom

1. Jul höl betreffend die Einrichtung der Jahres-Nach⸗ weisungen der ausgefertigten Jagdscheine. Bei der Aufstellung der nach Nr. 3 des Cirkular-Reskripts ausgefertigten Jagdscheine sind von den verschiedenen Regierungen

henfolge zu Ende zu führen und mir immer unvérweslt einzu- den ein ander abweichende Grundsätze beobachtet werden, wo urch die rechtzeitige Gewinnung einer genauen Uebersicht über die Zahl der im Lande vorhandenen Jäger erschwert wird. Zur Beseitigung

dieses Uebelstandes wird hierdurch verordnet:

1. Die Nachweisung hat sich mit Rücksicht darauf, daß die

nmeisten Jagdscheine wegen des im August oder Anfang September eintretenden Beginnes der kleinen Jagd im Monat August gelöst

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zu werden pflegen, auf den Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli

zu erstrecken.

2. Aus der Nachweisung muß ersichtlich sein, wie viele ent⸗

geltliche und unentgeltliche Jagdscheine in diesem Zeitraum von den Landraths-Aemfern und Polizei⸗Behörden der großen Städte wirklich ausgehändigt worden sind. diele Jagdscheine seitens der Regierung an die Unterbehörden ver theilt worden sind, auf welche sich eine Regierung beschränkt hat ist nicht genügend.

Eine Anzeige darüber, wie

Spätestens am 15. September muß die Nachweisung von

2 9. der Regierung an das unterzeichnete Ministerium gelangt sein.

Die Königliche Regierung wird veranlaßt, sich hiernach bei

der Aufstellung und Abfendung der nächsten Jahres Liste, . bis zum 15. September d. J. hier erwartet wird, zu achten un

in dieselbe die seit dem 1. August v. J. ausgefertigten Jagdscheine