1851 / 49 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Eisenbahn⸗Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Ge— sellschafts Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm— Actien nebst deren Dividenden. .

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge— sellschafts Statut vom 11. Dezember 1843 mit Unserer Genehmi⸗ gung vom 16. Februar 1844 (Gesetz⸗Sammlung für 1844, S. 61) ausgegebenen 2009 Stück Prioritäts-Actien das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 7000 Stück Prioritäts⸗Obligationen aus drüidlich vorbehalten.

§. 9.

Die Inhaber der Prioritäts- Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als nach Maßgabe des im 8. 3 gedachten Amortisations-Plans zu for—

e sgenommen ö . ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberich—⸗ tigt bleibt; . —⸗ b) wenn der Transport-Betrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; . c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe— cution vollstreckt wird;

wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allge— meinen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen

Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen; . e) wenn die im 8. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehal— ten wird. ö . In den Fällen zu a bis d bedarf es einer Kündigungsfrist

nicht, sondern das Kapiral kann von den Tage ab, an welchem

einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:

zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons,

zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport—

betriebes,

zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exe— cution, zu q) ͤ

aufgehört haben.

Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prio—

ritäts Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des .

Amortisationsquantums hätte stattfinden sellen. Bei Geltend⸗ machung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligation sich an das gesammte bewegliche und un— bewegliche Vermögen der r . zu halten befugt.

.

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligatio⸗ oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt

ingel 6 ö 6a . Gesellschaft keines ihrer Grundstuüͤcke, welches zum Bahnkörper gehört, veräußern, auch eine weitere Actien-⸗Emittirung oder ein Anleihegeschäft nuz dann unternehmen, wenn den Priori⸗ täts-Obligationen, so wie den früher emittirten Prioritäts-AUctien, für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugeben— den Actien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und ge— sichert ist. 96

Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3 zu amorti— sirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich e n. gemacht.

Die Verloosung geschieht durck das Gesellschafts-Direktorium in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der , n ,, der Zutritt gestattet wird.

.

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im 8. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts⸗ Kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 463

Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Priori täts-Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Zins-Coupons einzulitefern. . .

Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins— Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Die im Wege der Amortisation eingeloosten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (8. 5) oder Kündigung (8. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft dg. ausgeben.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder, ge⸗ kündigt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation, eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem Direktorium, der Breslau⸗Schweid⸗ nitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich

bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände

. —ͤ , ö Sha at . In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Jeder Obligation sind 20

Zinsen, deren Eihebung innerhalb

aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen

Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so

erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Ver⸗

mögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen

Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist. §. 41.

Die in den S8. 3, 7, 8, Jy und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit ÜUnserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 'ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu praäjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz- Sammlung bekannt zu machen.

Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851.

(L. 85) (gez) Friedrich Wilhelm.

(gegengez) von der Heydt. von Rabe. Simons.

PVrivilegium wegen Emission von 700,000 Rthlr. Prioritäts— Obligationen der Breslau⸗Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Schema Littr. A. t ¶M˖—— ö ö . ö Prioritäts- Obligation

der Schweidnitz⸗Freiburger Gesellschaft.

Breslau Eisenbahn⸗

——— ö.

Wegen Erneuerung der Coupons nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen jedes⸗ besondere Befannt⸗ machungen.

Coupons auf 10 Jahre bei⸗ 9 gegeben. mal

k über

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern preußisch Courant Antheil an dem in Ge— mäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom d emittirten Kapitale von . Prioritäts-Obligationen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisen— bahn-Gesellschaft.

Breslau, den ....

Der Verwaltungsrath der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. ö M W. Namen. Eingetragen im Actienbuche Fol. Der Rendant. (Name.)

Schema Littr. B. J

Erster zins⸗-Coupon

der

Breslau⸗Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn—

Prioritäts⸗Obligation

.

zahlbar am 1. Juli 18...

Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 18 .. die Zinsen der obenbenannten Prioritäts-Obligation über 100 Rthlr. mit Zwei Thalern.

Breelan, bin.

Der Verwaltungsrath . der Breslau-⸗Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. NR N. N.

Eingetragen vier Jahren von dem in dem be— im Coupon⸗-Buche treffenden Coupon bezeichneten Nr. Zahlungstage nicht geschehen ist, Der Rendant. verfallen zum Vortheil der Ge— (Name.) sellschaft.

Schema Littr. C. Talon . Breslau⸗-Schweidnitz- Freiburger Eisenbahn-Prioritäts⸗ Ohligation AM ..... ; Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts—

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Obligation neu auszufertigenden Zins-Coupons für die nächsten 10 Jahre. Breslau, den ..... Der Verwaltungsrath der Breslau-Schweidnitz- Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. N. N. N. N. Der Rendant.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ober- und Corps-Auditeur des 1sten Armee-Corps, Ju— stizrath Meyer, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Kreisgerichts-Rath Petzenburg zu Hohen— stein und dem Hospital-Pfarrer und Frühprediger Rudolph zu Erfurt den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Den bisherigen Kammergerichts-Assessor Karl Philtpp von Hum bert zum Landrathe zu ernennen.

Berlin, den 24. August.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preu ßen ist von Magdeburg hier angekommen.

Justiz⸗Ministerium.

Plenar-Beschluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 7. 1851

Juli die Anmeldung des Rechtsmittels der Appellation, Revi— sion und Nichtigkeitsbeschwerde bei den Gerichts-Kommissionen und Gerichts-Deputationen betreffend. Verordnung vom 21. Juli 1843 §. 1 (Gesetz Sammlung S. 294). Verordnung vom 21. Juli 1846 5. 30 (Gesetz Sammlung S. 300). a. Plenar⸗-Beschluß.

Das Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbe—

schwerde ist in den Civil Prozeßsachen, in welchen von einem!“ J setze vom 26. April 1851 Artikel vII.

richts seien, und daß deren gerichtliche Akte,

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Kreisgerichte oder von einem Gerichte, an dessen Stelle jenes getreten ist, instruirt oder erkannt worden, auch dann für ge— wahrt anzusehen,

Frist stattgefunden hat. Angenommen vom Plenum am 7. Juli 1851. b. Sitz ungs-Protokoll.

Das Ober-Tribunal hat in mehreren früheren Entscheidungen angenommen, daß die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nscht gewahrt worden, wenn dasselbe blos bei einer Kreisgerichts-Kommif— sion oder Deputation, ohne daß selbige in erster Instanz instruirt oder erkannt hat, angemeldet resp. angebracht und diese Anmel dung nicht rechtzeitig an dasjenige Gericht gelangt ist, welches in erster Instanz instruirt oder erkannt hat. Uehereinstimmend mit diesen Entscheidungen hat der dritte Senat neuerlich die von bei— den Parteien bei der Gerichts Kommission zu A. angemeldeten Rechtsmittel der Reviston und Nichtigskeitsbeschwerde als verspätet zurückweisen wollen, weil diese Anmeldungen nicht innerhalb der Frist an das in Stelle des aufgelösten Land- und Stadtgerichts zu A. getretene Kreisgericht zu W. befördert worden sind. Da sich jedoch ergeben, daß der fünfle Senat der Verordnung vom 2. nuar 1849 in einer Untersuchungssache eine andere Bedeutung gelegt hat, so hat der dritte Senat, wenngleich nicht verkannt worden, daß die Grundsätze über Zulassung von Rechtsmitteln in Untersu chungssachen von denen in Cipilfachen verschiedener Beurtheilung unterliegen können, doch den Fall eines Konfliktes annehmen zu müssen geglaubt, weil es sich wesentlich nur um die verschiedene Auffassung der gesetzlichen Stellung der Gerichts-Kommissionen und Deputationen zu den Kreisgerichten handelt.

Er hat daher die Frage zur Entscheidung des Plenuris des Kollegiums gestellt:

Sind die Rechtsmittel der Appellation, Reviston und Nichtigkeits— beschwerde im Civil-Prozesse auch dann für gewahrt anzusehen, wenn sie statt bei den Kreisgerichten bei den Kreisgerichts-Kom— missionen und Deputationen angemeldet und die Anmeldungen nicht intra fatale an das kompetente Kreisgericht befördert wor— den, die Entscheidung oder Instruction in der Instanz aber von der Kommission und Deputation nicht erfolgt war, oder ist dies nicht der Fall?

Von den ernannten Referenten hätte sich der erste für die stren— gere Meinung ausgesprochen. Nachdem den Beschwerdeführern in der Verordnung vom 5. Mai 1838 (SGesetz Sammlung S. 275) und Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 49. März 1839 (Gesetz— Sammlung S. 107) ein gar weiter Spielraum gelassen worden, sei zur Abstellung der daraus erstandenen Weiterungen durch die Ver— ordnung, betreffend die Einlegung der Rechtsmittel, vom 2. Juli 1343 (Gesetz⸗ Sammlung S. 294), die durchgreifende und jeden Zweifel abschneidende Bestimmung getroffen worden, daß die Frist

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instruirt oder erkannt habe, gejsctzt. lationsgerichts zu Ratibor S. 181) hinter wie die

Sitz des Gerichts komme nichts an. S8. 1 der Verordnung vom 21.

rechtskräftig geworden ist oder nicht;

geführt worden,

Instanz abgefaßt habe. die Einlegung der Rechtsmittel auch be

6G h cc ;

, jenigen Gerichte angebracht . ve. bestimmten Zeit bei dem- . 1 ches ras Erkenntniß erster

die Befugniß der Beschwerdefuhrer 1 rn e,, . ,,, 6 gestattet worden. . fl machenden Thätigkeit ver i ö J Gerichts Behörden geschl . in der Siellung der Gerichts“ Kommissionen zu rn n gerichten keine Veranlassung ersindlich, von dieser 36 Kreis⸗ und jeden Zweifel beseitigenden Begränzung abzuweichen u 1 nahmen zu gestatten. Denn wenn? auch int §. 22 ver 3 m. vom 2. Januar 1849 sub No. 6 den Cinzeirichtern die An nb von Gesuchen aller Art, welche Eingesessene des Bezirks . n. Rechts⸗-Angelegenheiten zum Protokoll“ geben wollen, desgleichen 2 Weiterbesorderung derselben an die kompetente Gerichtebehörde, überlassen worden, so sei doch in die ser Weiterbeförderung nur eine rechtsfreundliche Hülfe gewährt und jene Bestimmung, daß die Einlegung von Rechtsmitteln zeitig bei dem Gerichte. welches t ut erfolgen müsse, nicht außer Wirkung Deshalb sei denn auch die in dem Regulativ des Appel⸗ (Justiz⸗Ministerial⸗ Blatt von 1849 „Gesuchen aller Ärt“ gemachte Einschaltung „so Anmeldung von Rechtsmitteln“ in dem spaäter am 1850 vom Justiz-Mininter erlassenen allgemeinen

erster Instanz der Kreis der kompetent ster Instanz vetheiligten

instruirt habe,

18. Juli

Regulativ (Justiz-Ministerial-Blatt von 1850 S 233) weggelassen.

Daraus ergebe sich, daß es immer noch darauf ankomme, daß die

Weiterheförderung zeitig erfolgt sei und die Stellung der Gerichts—⸗ Kommissionen zum Kreisgerichte die Verpflichtung der Parteien zur zeitigen Einlegung der Rechtsmittel bei dem kompetenten instruirenden

oder erkennenden Gerichte nicht habe ändern sollen.

Der zweite Referent suchte dagegen auszuführen, daß die Ge— richts ommissionen und Deputatisnen nach der Verordnung vom 2. Januar 1849, dem Regulativ vom 18. Juli 1850 und dem Ge— nur Glieder des Hauptge— welche sie kraft der

.

wenn die Anmeldung des Rechtsmittels nicht! 16 ein- für allemal ertheilten gesetzlichen Befugniffe als beständige bei diesem Kreisgerichte, sondern bei einer zu demselben gehörigen , , ö 9 . DJ 9 2 ' ö * . 4 5 ( 1 J 2 Gerichts ⸗Kommission oder Deputation innerhalb der gesetzlichen Wirksamkeit haben mussen. ; ö sube des Gerichts zu Protokoll

mittels als sofort an das Gericht gelangt so Kei es eine vor dem Gerichts- Kommissarius abgegebene. Habe

des Hauptgerichts vornehmen, ihre volle

vornehi rechtliche Gleichwie eine auf der Anmeldungs— erklärte Anmeldung eines Rechis—

zu betrachten sei, eben

sich bei diesem die Partei gemeldet und ihr Gesuch angebracht, so sei‚ Alles geschehen, und auf die Weiterbeförderung desselben an den Auch der Zweifel, daß nach m 21. Juli 1843 nur dirjenige Behörde, bet welcher das Rechtsmittel angebracht werden müsse, die Rechts⸗ kraft eines Erkenntnisses zu attestiren befugt sei, scheine nicht er— heblich. Es sti damit so zu halten, wie bei größeren Gerichten indem das Gesuch um Attestirung der Rechtskraft bei den verschie⸗ denen Registratunren zur Anzeige zirkulire, ob etwa bei ihnen eine

Anmeldung eingegangen sei; auch trete mit dem Ablaufe der Frist

zur Einführung und Rechtfertigung des Rechtsmittels für den Rich⸗ ter erster Instanz jedenfalls die volle Gewißheit ein, ob ein Urtel . em jede Möglichkeit eines Ver— chens werde ubrigens weder in dem einen noch in dem anderen Falle ausgeschlossen, da ein solches son hl in der Registratur des Kreisgerichts, als in der der Depuiglion eintreten könne.

Bet der eröffneten Diskussion fanden beide Meinungen Ver— hein igung, die zuerst gedachte besonde s f

Di sonde s durch die Bezugnahme auf die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift und die durch deren strenge

Befolgung allein mögliche feste Regelung des Rechtszustandes. In

Beziehung auf die zuletzt erwähnte wurde noch angeführt, daß, nachdem abweichend von den früheren Vorschriften der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zwei Fristen zur Wahrung der Rechtsmittel, näm⸗ lich die zur Anmeldung und die zur Einführung und Rechtfertigung, welche letztere hei dem höheren Instanzgerichte geschehen müsse, ein⸗ es nicht mehr wesentlich darauf ankomme, bei welchem Gerichte die Anmeldung abgegeben werde, weshalb denn auch nach gemeinrechtlichem Prozeßverfahren selbige bei einem No ar erklärt und mit der Einführungöschrift überreicht werden dürfe. Eine Verschleppung könne bei der durch die Einführung begränzten Frist nicht stattfinden und von der Saumseligkeit des Gerichts beamten in Beförderung der ihm zugestellten Anmeldung an das betreffende Gericht erster Instanz der Verlust des Rechtsmittels nicht abhängig gemacht werden.

Eine dritte Meinung, wonach die Anmeldungen nur von solchen Parteien, die innerhalb des Bezirks der Gerichts-Kommisflon ihren Wohnsitz haben, bei dieser mit voller Wirkung sollten angenommen werden können, fand keine hinreichende Unterstützung. Vielmehr wurde bei der Abstimmung der Grundsatz Ingenommen; .

„das Rechtmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbe⸗ schwerde ist in den Civil-Prozeßsachen, in welchen . einem Kreisgerichte oder von einem Gerichte, an dessen Stelle jenes ge⸗