.
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11
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2) an Kopialien-Vergütung für die durch ihn bewirkte Anmel⸗
dung fare lscher zünnnfprltte bei der Hypotheken -Einrich— tung von 30 Rihlrn. 21 Sgr, und .
3) an Dläten und Reisekosten für seine von der Regierung zu
Merseburg ihm übertragene Vertretung As 33 . . Separations- und Abloͤsungssache der Flur C. 47 Thlr. 15 Sgr.
ordert. . Die Regierung zu Merseburg hat durch Plenar-Beschluß vom
20. Februar d. J. gegen diese Klage den. Kempetenz-⸗Konflitt erho- ben, worauf das Rechtsverfahren vorschriftsmäßig sistirt wor⸗ den ist. J . .
Der Kompetenz-Konflikt wird, auf die Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1830 . . i n, . dagegen in seiner
z über den Kompetenz⸗Konflikt ein, ö , ö 7. Juli 1830 durch die Artikel)
und 109 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Janur 1850
außer Kraft gesetzt sei, und daß .
b) 24 . e ich annehmen wollte, die gedachte Order nur auf aktive, nicht auf ehemalige Staatsbeamte ange⸗ wendet werden könne.
Das Kreisgericht zu M. und das Appellations gericht zu N. halten den Kompetenz⸗-Konflikt für gerechtfertigt. Viese Ansicht ist die richtige. Die Ansprüche, welche in der vorliegenden ö folgt werden, haben sämmtlich Dienst-Einkünfte zum Gegen⸗ stande, von denen der Kläger behauptet, daß sie ihm aus seinem früheren Dienstverhältnisse gebühren und von seiner Dienstt ehörde mit Unrecht vorenthalten werden. In der Kakinets-Ordre vom Juli 1836 ist deutlich bestimmt, daß der Rechtsweg wegen, solcher Änsprüche nicht statifindet, daß dieselben vielmehr lediglich im Ver— waltungswege erledigt werden sollen. . .
Der aus der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 her— genommene Einwand des Klägers ist unbegründet. Denn aus der Bestimmung im Artikel 7 derselben, wonach Niemand einem gesetz⸗ lichen Richter entzogen werden darf, kann nicht gefolgert werden, daß dem gesetzlichen Richter die Entscheidung aller und jeder Ansprüche, auch solcher gebühre, welche nach den bestebenden gesetzlichen Nõmen vom Rechtswege ausgeschlossen sind. Die Ka—⸗ binets-Ordre vom 7. Juli 1830 gehört also eben so wenig, wie Lie übrigen früheren Gesetze, durch welche der Rechtsweg wegen gewisser Ansprüche für unstatthaft erklärt ist, zu den der Verfsassung zuwider laufenden und durch dieselbe außer Kraft gesetzten Virort nungen.
Eben so unbegründet, wie dieser erste Einwand, ist der zu eite Einwand des Klägers, daß nämlich die Kabineté- Ordre vom .- Jul 1830 nur auf die Ansprüche ö J .
ü entlassener Staats- Beamten angewendet werden w bezieht sich auf alle Ansprüche, Gegenstande
chon gelöst ist. penstonirten
Seiten eines noch
werden müssen. .
Berlin, den 24. Juni 1851. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Tompetenz-Kenft (Unterschrift.)
Kriegs⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 23. August 1851 — Sicherstellung des Feldbedarfs an Rechnungsführern.
Um den Bedarf an Rechnungsführern für die Armee beim Eintritt einer Mobilmachung schon im Voraus möglichst siche zu stellen, werden darüber die nachstehenden Bestimmungen bekannt gemacht:
1) Im Frieden sell jedes Infanterie- (Jäger- zꝛc.) Bataillon und Kavallerie-Regiment der Garde und Linie zwei, jedes Land— wehr-Bataillon und jede Pionier-Abtheilung einen Reserve— Rechnungeführer innerhalb des Dienststandes fortwährend in Bereitschaft halten. Dies so bald und vollständig, als die Verhältnisse irgend zulassen, zu erstreben, wird den Truppen angelegentlich empfohlen.
2) Das Kommando der Militairpersonen zu den Intendanturen Behufs ihrer Ausbildung zu Reserve-Nechnungsführern ist fortan als ein dienstliches anzusehen. Hiernach ergiebt sich die Kompetenz der Kommandirten und ihrer Stellvertreter aus den Bestimmungen über dienstliche Kommando's.
3) Die Bedingung einer jährigen Dienstzeit behufs Anstellung
als Rechnungsführer wird aufgehoben; es genügt dazu die
272
Ableistung der allgemeinen Dienstpflicht. Eine interimistische Anstellung im bisherigen Sinne giebt es daher nicht mehr.
4) Die mit dem Lieutenants-Charakter beliehenen Rechnungs— führer sind unbedingt zur Theilnahme am Offizier -Unter— stützungs-Fonds — nach Maßgabe der allgemein vorgeschrie— benen Bedingungen — berechtigt.
5) Eine Anstellung als Rechnungsführer ohne das vorher be— standene Examen ist unzulässig; die bisherigen Ausnahmefälle sind aufgehoben.
6) Der angestellte Rechnungsführer tritt gleich in den Etat der
Stelle, wie dieselbe auch dotirt sein mag. Etwaiges Mehr
oder Weniger des früheren Einkommens bleibt außer Be—
tracht. .
Die Truppen haben die Reserve-Rechnungsführer, behufs Er⸗
langung und Bewahrung einer größern Geschäftserfahrung
und Geschäftsroutine, so oft und so lange es sich thun läßt, bei den etatsmäßigen Rechnungsführern beschäftigen zu lassen. Dabei sind dleselben zu den extraordinairen Kassen-Revi— sionen und 6konomischen Musterungen zur Hülfsleistung heran— zuziehen, damit auch die Intendantur durch ihre Beamten von der Brauchbarkeit der Kandidaten Ueberzeugung nehmen kann. Außerdem werden dieselben bei allen innerhalb des Truppentheils bestehenden Verwaltungs- Kommissionen, bel welchen der etatsmäßige Rechnungsführer nach §. 18 der kriegsministeriellen Erläuterungen zum Allerhöchsten Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen, vom 28. Januar 1841 keine Functionen zu übernehmen hat, thunlichst mit der Buch- und Rechnungsführung zu beauftragen, so wie in gleichem Maße den großen oder Regiments-⸗Oekonomie-Kem— missionen beizugeben sein. Bei der Kommission zur Vexwal— tung des kleinen Montirungs-Fonds sind die Kandidaten soweit zur Dienstleistung heranzuziehen, als dies neben dem als Kom— missions-Mitglied fungtrenden etatsmäßigen Rechnungsführer mit Nutzen für die Kandidaten geschehen kann. In den alljährlich einzureichenden Nachweisungen der vorhandenen Reserve-Rechnungsführer ist eine entsprechende Bemerkung daruber anzubringen, in welcher Art rie Beschäftigung der letzteren, und zwar fortwährend oder vorübergehend, im Laufe des Jahres stattgefunden hat. Auch bleibt in der Kassen-Revisions-Protokollen und Musterungs— Berichten in Kürze anzugeben, ob und mit welchem Erfolge die Kandida ten bei diesen Geschäften Hülfe geleistet haben.
8) Um sich der ausgebildeten Rechnungsführer auch nach ihrem Abgange vom Truppentheile so lange zu versichern, als sie noch im dienstpflichtigen Alter sind, haben die Linien-Trup— pen die Ausscheidenden denjenigen Landwehr Bataillonen, in deren Bezirke sich dieselben niederlassen, mittelst Nationals in welchem die Bemerkung der erfolgten Ausbildung bezi hungsweise Dienstleistung als Rechnungsführer ausdrücklich
enthalten sein muß, zu überweisen. .
2
Von den Landwehr-Ba taillonen sind dagegen dergleichen ausgeschiedene Rechnungs führer in den bezeichneten Jahres -Rachweisungen in einer
befonderen Rubrik: „entlassene Rechnungssührer“, mit Angabe des Wohnortes, Civil-Verhältnisses ꝛc. namentlich nachzuwei— sen und sie auch beim Wechsel des Tomizils dem Landwehr Bataillon des neuen Wohnortes namhaft zu machen. Selbst redend muß dies auch geschehen, wenn Uebersiedelungen betreffenden Individuen aus einem General— zirke in den anderen stattfinden. . ö 9) Bedingung behufs der Zulasung zur Rechnungssiihrer. Pen. fung ist, daß der Kandidat sich verpflichtet, im Falle ö. Abganges während seines landwehrpflichtigen Alters, bei ein— tretender
. * 86 Kommand!
Mobilmachung of ; ö Rechnungsführer einzutreten, so daß seine Heranziehung, selts bei nicht mehr vollständiger Felddienstfähig keit, . Ersatztruppen und den stellvertretenden Stäben zc. erfolgen kann. ö. 96 10) Die Artillerie, welche wegen ihrer ganz anderen Kriegs- dön— mation vorstehend nicht erwähnt worden, und deren 61 an rechnungskundigen Avancirten bei den Batterie en und Ke lonnen im Kriege bedeutend größer ist, wie bei allen übrig Truppentheilen, hat die Unterweisung und Einütung von oh) chen? Avancirten wie bisher in den sogenannten Oberseuer— verker-Schulen ꝛc. vorzunehmen. ö . . hiervon haben auch die Artillerie⸗Regimen!l
; ; . 7 ö 31 vosl während der Friedens-Formation eine angemesene Zahl ö eiwa drei bis vier Reserve-Rechnungsführern auszubilden
hinsichtlich welcher dieselben Bestimmungen gelten, wie fü gleichen Rechnungsführer anderer Trußpentheile.
Berlin, den 23. August 1851. Für den Kriegs-Minister:
1
von Wangenheim
An die Königlichen General-Kommandos ze,
2 Abgereist: Der Fürst von Hatzfeldt, nach Breslau. Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath von Bonin, nach Stettin. Se. Excellenz der Minister der öffentlichen Bauten der fran— zösischen Republik, Magne, nach Paris.
Berlin, 29. August. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem pensiontrten Gränzbeamten Johann Tietze zu Perleberg die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Herzoglich braunschweigischen Ehrenzeichens für die Theilnahme an dem Feldzuge von 1809 zu ertheilen.
now 21 Y 9 P Per sonal-Veränderungen in der Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 8. Au gust. Jäger, Sec. Lt. a. D., zuletzt in der 14. Inval.-Comp., der Char. als Pr. Lt. beigelegt . Seyfried, Sec. Lt. vom 38. Inf. Reg., von dem Kommando als Erzieher beim Kadetten-⸗Corps entbunden. von Wittich II., Sec. Lt. vom 3. Inf. Regt., als Hülfslehrer zur Central-Turn-Anstalt in Berlin kommandirt. Abschiedsbewilligungen u. s. w. Den 14. Mu gu st. von Tiedemann, P. Fähnr. vom 1. Artill. Regt., der Abschied be willigt.
; Königliche Schauspiele.
Sonnabend, 30. August. Im Schauspielhause. 138ste Abo nements-Vorstellung: Was ihr wollt. Lustspiel in 5 Shakespeare, übersetzt von Schlegel.
Wegen Einrichtung eines neuen Billet-Verkaufs-Büreaus im Schauspielhause, Eingang von der Taubenstraße, wird ersucht, bei den Schauspielhaus-Vorstellungen den Ein- und Ausgang von der Jägerstraße zu nehmen. ;
Sonntag, 31. August. Im Opernhause. 90ste Abonnements Vorstellung: Der Rechnungsrath und seine Töchter, Original-Lust— spiel in 3 Akten, von C. Feldmann. Hierauf: Die Vanaiden, großes pantomimisches Ballet in 2 Akten und 6 Bildern, von Hoguet. Anfang 6 Uhr.
Mittel-Preise: Fremden -Loge 2 Rthlr., erster Rang und daselbst, inkl. der Prosceniums-Logen daselbst und am Orchester 1 Rthir. 10 Sgr., Parguet, Tribüne, Parquet-⸗-Loge und Pro scenium des zweiten Ranges 1 Rthlr., zweiter Rang 20 Sgr., dritter Rang und Balkon daselbst 1775 Sgr., Parterre 20 Sgr., Amphitheater 190 Sgr , man en mne ., dran.
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld- GCGokrs
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Friedrichsd' or. . Andere Goldmünzen à 5 Dis- ,,,,
S Brief. Geld. Gem. J 8 110 110 — 1915 — 1 / w 424 ö 137 132. . k . w 4 — — 4
Preussische Rentenbricte - . Preussische Bank- Antheil-Scũ eine.
Eisenbahn- Actien.
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