. ,
.
276
ehemaligen Landes-Justiz-Kollegien eingetragen sind. Unadelige, Kölmische oder Freigüter oder mit adeligen Gütern nicht in Verbindung stehende Bauerhöfe sind daher von dem landschaftlichen Verbande ausgeschlossen und önnen nur dann mit Pfandbriefen belegt werden, wenn der Besitzer eines adeligen Guts dergleichen Besitzungen igenthümlich oder früher in Eib⸗ pacht oder Erbzins übernommen hat und solche als Pertinenzstücke seines adeligen Guts in das Hypothekenbuch desselben eintragen läßt. Sind der— gleichen Grundstücke mit einem Kanon. belastet, so muß der Besitzer sich zu⸗ gleich verpflichten, den Kanon in den festgesetzten Terminen an den Berech—= ligten abzuführen und dieses der vorgesetzten Landschafts-Direction bei Ver⸗ meidung der landschaftlichen Execution nachzuweisen. 1926
Bei Dismembrationen adeliger oder sonst mit der westpreußischen Land⸗ schaft verbundenen Güter sind die Trennstücke im landschaftlichen Tarwerthe von 1000 Thalern und darüber, insofein diese Trennstücke selbstständige Grundstücke bilden und nicht als bloße Pertinenzien anderer Grundstücke anzusehen sind, zur Bepfandbriefung . geeignet.
§. 16.
Auf Fideikommisse, Majorate, Lehne und solche adelige Güter, welche moralischen Personen angehören, können Pfandbriefe nur unter den Vor⸗ aussetzungen, unter welchen die Substanz solcher Güter nach den Gesetzen und Stiftungs- Urkunden mit Schulden belastet werden darf, bewilligt werden.
. .
Alle dergleichen Güter (58. 16) sind, sobald sie mit Pfandbriefen be⸗ legt werden, allen landschaftlichen Gesetzen und Einrichtungen dergestalt unterworfen, daß die von den Pfandbriefen zu zahlenden Zinsen zunächst nach den Steuern, öffentlichen und Kommunal-Abgaben, vor allen anderen Leistungen, sie haben Namen wie sie wollen bei Vermeidung der landschaft— lichen Sequestration und Subhastation gezahlt werden müssen.
§. 18.
Auf Waldungen, welche zu adeligen Gütern gehören, können zwar ebenfalls Pfandbriefe bewilligt werden; haben jedoch dergleichen der Land— schaft verpfändete Waldungen durch Brand, Raupenfraß, unwirthschaftliche Benutzung u. s. w. einen beträchtlichen Schaden erlitten, so muß die Taxe derselben von Amts wegen revidirt und nach Verhältniß des verminderten Werthes das landschaftliche Anlehen entweder ganz oder theilweise gekün— digt werden.
.
Vormalige Starostei- und Gratialgüter, so wie Königliche Domainen— güter, dürfen, wenn sie ausdrücklich zu adeligen Rechten verliehen sind, mit Pfandbriefen belegt werden, selbst wenn sie mit einem fixirten Kanon be— lastet sind, doch muß ein Viertel dieses Kanons als Contribution von dem jährlichen Ertrage in Abzug gebracht, und die übrigen drei Viertel dieses Kanons müssen mit fünf Prozent zu Kapital geschlagen und dieses Kapi— tal von dem zu bewilligenden Pfandbriefs⸗-Darlehn in Abzug gebracht wer— den. Dagegen dürfen auf jolche Güter, deren Kanon nicht fixirt ist, son— dern nach den Durchschnitts-Marktpreisen steigend und fallend regulirt wird, Pfandbriefe nicht bewilligt werden.
.
zon der Bewilligung und Ausfertigung der Pfandbriefe. §. 20.
Wer Pfandbriefe auf sein Gut aufnehmen will, meldet sich bei der betreffenden Provinzial-Landschafts -⸗Direction, diese ersucht die Justizbe— hörde, zu deren Bezirk das mit Pfandbriefen zu belegende Gut gehört, ei⸗ nen Hypotheken-Extrakt desselben und zugleich darüber Nachricht zu erthei— len, ob der Bepfandbriefung des e g. Hindernisse im Wege stehen.
§. 21.
Jeder Gutsbesitzer, dessen Gut bepfandbrieft ist, muß die Wirthschafts—⸗ Gebäude desselben bei der westpreußischen landschaftlichen Feuer⸗ Sozietät versichern laffen, und wenn dies nicht binnen drei Monaten nach erfolgter Aufforderung geschieht, ist die Landschaft befugt und verpflichtet, die Pfand⸗— briefe zu kündigen.
Bei neuen Pfandbriefs-Bewilligungen ist die Associgtion des zu be⸗ pfandbriefenden Guts bei dieser Feuer-Sozietät unerläßliches Erforderniß. §. 22.
Stehen der sofortigen Aufnahme des Darlehnsuchenden in die gedachte Feuer-Sozietät Hindernisse entgegen, so genügt es, wenn der Darlehns⸗ sucher sich zum Beitrstt verpflichtet und diese Verpflichtung sicherstellt. Die deshalb zu nehmenden Maßregeln werden der Pro dinzial⸗Landschasts⸗Di⸗ rection überlassen.
9
2
8. 73
Ausgenommen von dieser Beitritts verpflichtung zur westpreußischen land⸗ schaftlichen Feuer-Sozietät sind die zum Landschafts-Verbande gehöri⸗ gen Gutsbesitzer im Großherzogthum Posen, so lange als dieselben nach dem posenschen Feuer-Sozietäts⸗-Reglement genöthigt sind, der posenschen Feuer-Sozietät beizutreten. Rücksichts dieser Gutsbesitzer genügt ein Atte st der posenschen Provinzial-Feuer⸗-Sozictäts-Direction über die wirlliche Ver— sicherung bei derselben, doch haben in besonders dazu geeigneten Fällen die Landschafts-Behörden die Befugniß, von den mit Pfandbriefen belasteten Gutsbesitzern das Kataster zu erfordern, um sich Ueberzeugung zu verschaf⸗ fen, ob die Gebäude angemessen versichert sind, und, wenn dies nicht der Fall, den betreffenden Gutsbesitzer zur angemessenen Erhöhung der Versiche⸗ rung durch zweckdienliche Zangen ttz g anzuhalten. ᷣ
. .
Jeder Pfandbriess-Bewilligung muß eine landschafiliche Taxe des mit Pfandbriefen zu belegenden Guis zum Grunde gelegt, diese Taxe auch vor der Bewilligung von der General-Landschafts-Direction superrevidirt und festgesetzt werden.
6 6
Wie bei Aufnahme einer landschaftlichen Taxe zu verfahren sei, be⸗ stimmen die landschaftlichen Abschätzungs-Prinzipien und der zweite Theil dieses Reglements.
§. 26.
Andere Schuldverschreibungen dürfen den Pfandbriefen im Hypotheken. buche nicht vorstehen. Dagegen hat ein jedes Mitglied des landschaftlichen Verbandes in der Regel das Recht, die Hälfte des landschaftlichen Tan. werths als Pfandbriefs-Darlehn innerhalb der ersten Hälfte desselben zu verlangen, doch steht den Landschafts-Directionen ausnahmsweise die Be— fugniß zu, aus erheblichen Gründen die volle Hälfte des Tarwerths zu verweigern, wogegen den Betheiligten der Rekurs an die General⸗Direction und den General-Landtag offensteht.
— D — 6 4
Pfandbriefe dürfen nur auf die Summen von 20 Rthlrn., 40 Rthlm und auf volle Hunderte von Thalern, jedoch nicht höher als zu 1000 Rthlun. ausgefertigt werden. Es hängt von dem Darlehns sucher ab, auf welcht dieser Summen er das bewilligte Quantum ausfertigen lassen will, dohh muß wenigstens der zehnte Theil desselben in kleinen Pfandbriefen von 106 Rthlrn. und darunter erpedirt werden. Dagegen darf der Schuldner nicht mehr als ein Fünftel von Pfandbriefen unter 100 Rthlr. verlangen.
§8 28.
Die Pfandbriefe werden auf Pergament, nach der aus der An. lage (Nr. I ersichtlichen Form und nach besonders dazu gestochenen Platten ab. gedruckt.
8 290.
Außer der Zeit ihres Gebrauches wird die Pfandbriefsplatte bei der General-Direction aufs sorgfältigste aufbewahrt. Die Abdrücke der Platt werden in Gegenwart eines Abgeordneten der General-Landschafts-Direction gefertigt.
ö
Den Provinzial -Landschafts-Directionen ist zwar gestattet, einen ange— messenen Vorrath von Pfandbriefs-Formularen zum vorkommenden Ge brauch abdrucken zu lassen, jedoch müssen diese Abdrücke bis zum Gebrauch derselben im landschaftlichen Depositorium aufbewahrt und vollständig— Rechnung darüber geführt werden.
58 Bi.
Der Pfandbriefs-Stempel wird, wenn er außer Gebrauch ist, eben— falls im Bepositorium aufbewahrt, auch soll während seines Gebrauchs wenigstens Ein Mitglied der Provinzigl-Direction zugegen sein.
5.
Jeder Pfandbrief erhält einen auf demselben gestempelten Vermerk,
welcher die Höhe des Zinsfußes und die Unkündbarkeit ausspricht. 3. 353.
Die bewilligten Pfandbriefe werden vor dem versammelten Departe ments-Kollegium von dem Provinzial - Direktor und zwei Mitgliedern de Kollegiums Unterschrieben und vor Beidrückung des Landschasts⸗ Siegl mit einer Ausfertigung des Bewilligungs-Protokolls von der Landschast Direction, nebst den erforderlichen Eintragungs- und Löschungs-Anträgen dem betreffenden das Hypothekenbuch führenden Kreisgerichte uͤbersendet.
Kö
Das Kreisgericht prüft diese Gesuche. Ergeben sich dabei rechtliche Erinnerungen, so werden dieselben der Landschafts⸗Direction zur Erledi⸗ gung mitgetheilt. Erscheint dagegen das Eintragungsgesuch rechtlich zu lässig, so wird die Eintragung mit wörtlicher Angabe der Eintragungs Vermerke verfügt und in einem Termine vor dazu zu ernennender kreisgtQ richtlicher Kommission von drei Mitgliedern bewirkt, Die Pfandbriefe wer den demnächst mit dem Eintragungs-Vermerke versehen und dieser von den Vorsteher des Hypotheken-Bürecaufs und dem Ingrossator vollzogen.
3
Sodann werden von den Gerichts-Kommissarien die in das Hypothe— kenbuch eingetragenen Vermerke mit dem Eintragungs -Dekrete verglichen bei befundener Richtigleit die Pfandbriefe von den Mitgliedern der Kon, mission unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel bedruckt. Ueher diese Akt wird eine Verhandlung aufgenommen, dieselbe von den Mitgliedern da Kommission unterschrieben und eine Ausfertigung dieser Intabulations Vin handlung und des Eintragungs-Dekrels, so wie die Pfandbriefe selbst, dy Landschafts-Direction übersendet.
.
Diese fügt sodann den Pfandbriefen das Landschafts Siegel, den Kon— vertirungs-Stempel, die Nummer des Landschafts-Registers und die beson— ders ausgefertigten Zinscoupons bei, wodurch die Pfandbriefe erst coun— fähig werden.
§. 37. Die Pfandbriefe müssen dem Gutsbesitzer, welchem das Anlehen beni
ligt worden, selbst, gegen die Gebühren von zwei pro Mille der bewilligle Pfandbriefe und die baaren Auslagen der Landschast, ausgehändigt werden einem Dritten aber nur auf gerichtliche Spezial-Vollmacht des Eigen. thümers.
§. 38.
Wenn bereits ausgefertigte Hypotheken-Instrumente in Pfandbriefe um geschrieben werden sollen, so wird es damit eben so gehalten, wie bei neut Pfandbriefen, nur daß diese Umschreibung in den Hypothekenbüchern bei dt umgeschriebenen Post selbst bemerkt wird und die Extradition den aul solht Weise eingetragenen Pfandbriefe nicht anders, als gegen Herbeischaffun des betreffenden Hypoiheken-Instruments, welches zugleich zu kassiren i erfolgen darf, folglich die Pfandbriefe so lange, bis die Auswechselung e!
folgen kann, im Bepositorium der Landschaft verbleiben müssen. §. 39. Sollte sich bei dem Eintragungsgeschäfte ergeben, daß es noch an , gend einer Urkunde mangele, welche erforderlich ist, den Pfandbriefen. 9 Vorzugsrecht vor den bereits eingetragenen Privatforderungen zu verscha fen, so kann zwar die Eintragung der Pfandbriefe erfelgen, es müssen . sämntliche Pfandbriefe im landschaftlichen Depositorium so lange gusb⸗ wahrt werden, bis jede dem Pfandbriefs-Kapital vorstehende Post . dem Wege geräumt oder deren Betrag nebst sämmtlichen rückstẽindihe und außerdem noch zweijährigen Zinsen in das gerichtliche Depofsitoriun
gezahlt ist.
277
; §. 40.
In allen Fällen, wo bei Pfandbriefs Bewilligungen Deposite zur Deckung vorstehen der Privat-Hypotheken niedergelegt sind, ist dem Besitzer des be⸗ pfandbrieften Guts eine angemessene, nicht über zwei Jahre hinausgehende Frist zu bestimmen, in welcher er die Löschung der dem Pfandbriefs-Kapi⸗ ale vorstehenden Posten nachzuweisen hat. zj
J §. 41.
Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das ganze Pfandbriefs-Kapi—= tal sofort zu kündigen. Kann jedoch in außerordentlichen Fällen ver Be— sitze nachweisen, daß er allen Fleiß angewendet, um die Löschung zu be⸗ wirken, so ist die General-Direction befugt, die zweijährige Frist angemes⸗ sen zu verlängern. ö
G in, .
Von Ausfertigung der Coupons.
§. 42. „Ju jedem Pfandbriefe gehört eine Zinsanweisung auf vier Jahre, welche acht halbjährlich zahlbare Coupons oder Zinsanweisungen enthält. sic . äußere Form dieser Zinsanweisungen ist aus der Anlage (Nr. 2) ersichtlich. . )
42 3
7 —
*.
Die ausgefüllten Zinsanweisungen werden mit den Registern der Land-
schaft verglichen, mit dem trockenen Stempel der General-Direction bedruckt, sodann von wenigstens vier Mitgliedern der Provinzial-Direction oder des Departements-Kollegiums auf dem Seitenrande unterschrieben und endlich mit dem Couponstempel der Pre vinzial-Direction versehen. .
Bei dem Unterschreiben der Zinsanweisungen ist darauf zu rücksichti⸗ / gen, daß zur Seite eines jeden Eoupons ein Theil der Namenzunterschrift
sich befinde.
ö
Die vollzogenen Zinsanweisungen, ingleichen die dazu gedruckten For⸗ mulare, nebst dem Ebuponsstempel, werden von dem Provinzial-Direftor und dem Syndikus unter Verschluß gehalten. Auch muß über die den Pro⸗ vinzial-Directionen von der General- Landschasts-Direction zugefertigten Loupons-Formulare eine vollständige mit Belägen versehene Rechnung ge führt werden. ; . .
§. 45.
Der Inhaber des letzten mit Nr. 8 bezeichneten Coußons (Stich-Cou— vons) erhält bei Erhebung der darauf fälligen Zinsen die ferneren Con. pons oder die neuen Zinsanweisungen auf die nächsten vier Jahre, und zwar, wenn er sie nicht durch die Post, sondern bei einer Provinzial-Land⸗ schafts-Kasse erhebt, kostenfrei. —
§. 46.
. Wer die neuen Coupons nicht bei der dieselben aussertigenden, sondern bei einer anderen Direction in Empfang nehmen will, hat der letzteren vier Wochen vor demjenigen Tage, an welchem die Zinszahlung bei den Pro— dinzia l- Landschafts⸗ Kassen anfängt, ein genaues und deutlich geschriebenes Verzeichniß der Pfandbriefe, zu welchen er die Coupons verlangt, einzu— reichen, damit dieselben in Zeiten eingefordert werden können. oi ⸗
S. 47.
Wer sich später meldet, muß die mit einer solchen abgesonderten Ver—
sendung verknüpften Portokosten tragen. §. 48.
Wenn der Inhaber des Pfandbriefes vor Aushändigung der neuen Coupons der Verabfolgung derselben an den Präsentanten des Stich-Cou— pons bei der Landschaft widerspricht, der Präsentant jedoch sie fordert und in die Ausantwortang an den Inhaber des Pfandbriefs nicht einwilligt, so hat die Landschaft die Interessenten zur Entscheidung des gegenseitigen An⸗ spruches an das Gericht, zu dessen Real- Jurisdickion das bepfandbriefte Gut gehört, zu verweisen und die neue Senses der Coupons, auf den An— trag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts, an das Vepositorium desselben auszuliefern. Dem Inhaber des Pfandbriess steht dabei die rechtliche Vermuthung zur Seite, daß er zur Erhebung der neuen goupons berechtigt sei, dem Inhaber des Stich-⸗Coupons aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzüglichen Rechtes ob.
§. 49.
Hat der Inhaber des Stich-Coupons ihn aber bei der Zins-Erhebung eingereicht, ohne die neuen Coupons zu fordern, so ist die Landschaft be⸗ sugt, die neuen Coupons ohne Weiteres dem Präsentanten des Pfandbrie— ses zu behändigen. Wenn der Stich-⸗Coupon weder im Zinsen-Erhehungs— Termine, auf welchen er lautet, noch im nächstfolgenden der Landschaft fräsentirt wird, so sind die Coupons der neuen Series dem Pfandbriess— Inhaber beim Eintritt des zweiten Termins dieser Serie auszuhändigen.
9
den Vorschriften §. 2 Nr. 5, 8.
1.
. .
bücher ve
Fünfter 1 Von Einzahlung der Zinsen der Pf Landschaft.
8. 51. Die Zinsen de s s 4 r landschaftli Pfandbrief nern derselben in halbjä , . Pfandbriefe werden . . jährigen Terminen, nämlich zu nachten, an die Landschaft abgfuhn. ö Ei 9 J . 52. Rend er inzahler erhält eine gedruckte Kassenquittung k Rendanten und Controleur unterschrieben und mit dem Kasfenste 1 sein muß. 1Kassensiegel bedruckt
andbriefe an die
O von den Schuld⸗ Johannis und Weih⸗
Ie (* 91 2r 2inson ⸗ Hie Ginzahlung der Zinsen und des Quittungs-Groschens soll b in Silber-Courant oder in zahlbaren Coupons geleistet werden .
8.5
Einzahlungen durch V ing mi .
Linze t Verrechnung m e S , hn gg it demjenigen, was der Schuldner . . n ren Grunde von der Landschaft etwa zu fordern hat, sind
7 * . C. ö 8 . * ü. ĩ NM h ; ; 26. . nstatthaft; der Schuldner muß vielmehr die Berichtigung einer solchen Jo derung besonders nachfuchen. . ö
ö 8 55.
7 ,, 2 7 596 . 1 . . 0. Juni und 1. Dezember müssen sämmtliche Zinsen in der 4. beisammen sein, Gegen die Restanten werden so fort die geeigneten Einziehungs-Maßregeln nach Vorschrift des 8. 67 sed warn la hn .
1
G
6st er tel.
Zinsen an die Coupons-Inhaber
d. 66.
Die Auszahlung der Zinse , / sährlich, se Ln en e na m, nn n, jahrlich, sie beginnt den 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres un j jedesmal 14 Tage. . jeden Jahres und währt
71 P. . .
Tie Pfandbrief⸗-Zinsen werden gegen Aushä fälli ö /. ef . werden nur gegen Aushändigung der fälligen Esupoöns an den Inhaber derselben gezahlt. .
ö §. 58.
.
Wer auf zehn oder mehrere Coupons Zinsen erhebt, soll ein sollstän— diges und deutlich geschriebenes Verzeichniß dieser Coupons dem Re da 3. der Landschast bei Abforderung der Zinsen einreichen. . ö 8. 559. . . Inhaber zahlbarer Coupons konnen den Betrag ders Zinsen-Erhebungs-Termine auch durch die Post erhalten folgenden Bedingungen: . . ö.
) die Coupons müssen vor dem Eintritte der einem Begleitschreiben und werden;
b) Tieses Schreiben ist nicht an den Rendanten oder andere Landschafts⸗ Beamte, sondern an die Provinzial-Landschaftskasse zu richten?“
2 der Einsender erhält den Betrag der eingesandten Coupons 'erst in den nächsten vierzehn Tagen nach der Einsendung und trägt die da nit verbundene Gefahr und Portokbosten. g . ö . . §. 60.
Lie Auslieferung der Coupons und deren Eintragung in die Kassen—
elben während der jedoch nur unter
. Zahlungs-Termine mit einem Verzeichnisse postfrei eingeschickt
ertritt die Stelle der Quittung. Nie Hon Ser K ö 6 e. ‚ 19 * Die von der Landschafts-Kasse eingelösten Coupons werden sofort mit
o fwostir . . 2 * 7 s dem bestimmten Egssations⸗Instrumente durchschlagen und nach erfolg⸗
1 7 s38isi 1916r Q 1hr v 8 21 5 D*? C4 ter Revision vier Jahre lang als Beläge der Kaffe aufbewahrt.
8
Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838 8 ö ö 3 22
Nach
*
iesem Zeitverlaufe werden sie durch Feuer vernichtet. . §. 62.
Hinsichtlich der Verjährung fälliger Pfandbriesszinsen bewendet es bei
5 5 Nr. 3 und §. 6 ff. des Gesetzes wegen
(Gesetz⸗
Sammlung pag. 249.)
ten Guts, —
der Provinzial— und General-Landschafts-Direction und die Unterschrift der ausfertigenden Behörde.
) si .I. a 1.6 K. w k . . . h (Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. Juli 1838, Gesetz⸗Sammlung pro mn
1838, Seite 367 ad 11.)
. . Vor dem Eintritte des Termins, in welchem die Stich-⸗Coupons fällig werden, sind sämmtliche Pfandbriefe alphabetisch und nach ihren Nummern geordnet von den betreffenden Provinzial-Landschafts-Directionen in einem dazu besätimmten Buche (Coupons-Exiraditions-Buch) zu verzeichnen, in . 9 Aushändigung der Coupons neben jedem Pfandbriefe derjenige, 2166 ie dazu gehörige neue Zins- Anheisung erhält, seinem Namen, 1 . Wohnorte nach, ingleichen der Tag der Aushändigung einge⸗ 69 Gang Verlangt Jemand, daß die neue Zins -Anweisung nicht auf werde i n, sondenn nur dem Vorzeiger des Pfandbriefs verabfolgt am . in ein solcher Einspruch gleich bei dem Eingauge desselben in dem fen Buche zu vermerken. Zugleich müssen die Empfänger der Cou—
§. 68. Jeg 9JIiunwrtisatisgn Ir [Hwvreite de J P . ins Die Amottisation verlorener oder unkenntlich gewordener Zinseoupons
westpreußischer Pfandbriefe erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung vem 16. Januar 1810. ͤ
§. 64. Wesentliche Kennzeichen der Coupons sind: der Name des verpfände⸗ der Kapitals- und Zinsenbetrag, der Zinstermin, die Stempel
§. 65. Werden Coupons, bei denen diese Merkmale nicht vollständig vor⸗
3 sind, präsentint, so dürfen sie von dem Rendanten nicht ausgezahlt erden. — .
9366 si en zes 86 8 189 ¶— 7 c 1 Läßt sich jedoch aus den noch kennbaren Merkmalen, in Verbindung
mit anderen Umständen, die Richtigkeit der Coupons nicht bezweiseln, so bleibt es der Bestimmung der Provinzial-Direction überlassen, dergleichen Eoupons einz Bedenken, die Direction die Einlösung derselben bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (§. 62) aussetzen. .
ulösen. Finden sich aber gegen die Richtigkeit der Coupons nicht sogleich zu beseitigen sind, so kann die Provinzial
*
GS ie bent kr Tie 1
Von Beitreibung der Forderungen der Landschaft.
S. 66. ö Wenn die zur Einzahlung der landschaftlichen Zinsen bestimmte Frist
pon ⸗ 69 5 . K. h - ö s 4 K l 8 in diesem Buche darüber quitfiren. Ueber die mit der Post abgesand— (8. 55) verflossen ist, muß der Rendant ein vollständiges Verzeichniß der
. sen die auszustellenden Postscheine als Beläge des Extra- ditions Such aufbewahrt werden. .
unberichtigt gebliebenen Zinsen-Rückstände der Provinzlal- Direction vor— legen.