8 64
Zinsen⸗Rückstände, welche nur 200 Rthlr. oder weniger betragen, wer⸗ den darch sosortige Execution in das Mobiliarvermögen von dem Schuldner eingezogen. . .
Zu diesen Executionen können sich die Landschafts-Behörden entweder eines eigenen Exekuters bedienen oder die dem Schuldner vorgesetzte Ge⸗ richtsbehörde wegen Vollstreckung der Execution requiriren, Die Gerichts—= behörden sind verpflichtet, solchen ö Folge zu leisten.
§. 68. /
Zinsen⸗Nückstände über 200 Rihlr. müssen durch Sequestration beige⸗ trieben werden, auch bleibt den Landschafts⸗-Behörden überlassen, wegen geringer Rückstände, wenn sie dies für angemessen halten, die Sequestration zu veranlassen. U
§. 69. ö.
Wie bei Einleitung der Sequestration zu verfahren ist, bestimmt die Sequestrations Ordnung. . §. 70.
Dem Schuldner wird die nothdürftigste Wohnung auf dem Gute, in— soweit hinreichender Platz dazu vorhanden ist, so wie das nothdürftigste Brennmaterial aus den Gutserzeugnissen gestattet. Er muß sich aber ver— pflichten, den eingesetzten Sequester auf keine Weise bei der Bewirthschaf— tung zu belästigen, widrigenfalls er auf die erste gegründete Beschwerde exmittiit wird.
.
Wird von einer Gerichtsbehörde die Beitreibung einer Forderung aus einem der Landschaft verpfändeten Gute oder dessen Zubehör veifügt, so soll dies durch Requisition der betreffenden Provinzial-Direction geschehen, welche hierbei darauf zu halten hat, daß der Landschaft die Mittel zu den Pfandbriefzinsen des nächsten Termins durch Berichtigung der beizutreiben— den Privatforderung nicht entzogen werden. Im Uebrigen ist zwischen einer von der Landschaft angeordneten und von den Gerichten verfügten Sequestration kein Unterschied.
§. a, . - . Sobald die beizutreibende Forderung nebst Kosten vollständig berichtigt ist, wird die Sequestration aufgehoben. ͤ 53
Wenn der Extrahent der Sequestration durch dieselbe nicht befriedigt wird und daher auf die Subhastation anträgt, oder wenn die Eröffnung eines Konkurses oder Liquidafions-Prozesses verfügt wird, so wird dadurch in der Verfassung der Sequestration nichts geändert, sondemn es müssen die eingehenden Gutseinkünfte vorweg zur Bezahlung der während des Kon— kurfes oder Liguidations-Prozesses fortlaufenden, so wie der rückständigen Landschaftszinsen und zum Netablissement des Guts, welches jedoch nur auf das zum Wirthschaftsbetriebe Nothwendigste zu beschränken ist, ver— wendet werden. Der Ueberrtst wird in Gemäßheit des §. 25 der Berord- nung vom 4. März 1834 über die Execution in Civilsachen an die vom Gericht darauf angewiesenen Gläubiger ausgezahlt, resp. zum gerichtlichen Depositorium abgeliefert. ö
§. 74.
Die Landschaft ist nicht verbunden, sich bei dem Konkurs- und Liqui— dalions-Piozeß zu melden und zu den Konkurskosten beizutragen, vielmehr befugt, ihre eigenen Sequestrations-Reste und Administrations ⸗Vorschüsse nebss sämmtlichen Zinsen-Rückständen aus dem sequestrirten Gute vorweg zu entnehmen.
. .
Befindet sich das sequestrirte Gut in so schlechter Verfassung, daß die Einkünfte desselben zur Berichtigung der Landschaftszinsen, der Administra— tionsvorschüsse und Sequestrationskosten nicht hinreichen, so haftet dafür auch das übrige Vermögen des Schuldners dergestalt, daß die Konkurs- masse desselben sowohl die landschastlichen Zinsen, als was zur schleunigen Wiederherstellung der Wirthschaft erforderlich ist, vorzuschießen gehalten ist.
76
Sollte auch dieser Fonds zu dem gedachten Behufe nicht hinreichen, so muß die Landschaft aus ihrem eigenthümlichen Fonds den erforderlichen Vorschuß besorgen, und muß dieser Vorschuß bei dem Verkaufe des ver— pfändeten Guts vorzugsweise vor anderen Schulden der Konkursmasse, gleich den Kommunkosten, mit Zinsen aus dem Kaufgelde erstattet werden.
§. 77.
Auch ist die Landschaft gleich anderen eingetragenen Gläubigern be— fugt, die Subhastation bepfandbriefter Güter zu veranlassen, wenn nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung der Landschafts-Behörden die sonstigen
reglementsmäßigen Mittel zur Einziehung der landschaftlichen Zinsen— Rückstände und Vorschüsse binnen Jahresfrist unzureichend sind. Die Ge—
richte sind verpflichtet, auf den Antrag der Landschafis-Behörden die Sub— hastation ohne vorhergegangenes Erkenntniß einzuleiten. 5. 6.
Behufs der Subhastation bepfandbriefter Güter bedarf es der Revision der früheren landschaftlichen Taxe nur dann, wenn solche älter als sechs Jahre ist oder die Ertrahenten der Subhastation ausdrücklich darauf an— tragen und diesen Antrag hb rig begründen. .
Ist jedoch die frühere Taxe behufs der Bepfandbüiefung aufgenommen, so haben die Landschafis-Directionen zu prüfen, ob dabei Ertrags-Nubriken von der Beleihung ausgeschlossen sind, und, wenn dies der Fall, muß die Revision der früheren Tare, auch wenn sie innerhalb der letzten sechs Jahre aufgenommen ist, stets veranlaßt werden.
ge 7H.
Wird die Forderung der Landschaft an Kapital, Zinsen und Vor— schüssen durch das im Licitgtions-Termine abgegebene Meistgebot nicht voll- . gedeckt, so ist die Landschaft befugt, den Zuschlag drei Jahre auf— zuhalten.
Allgemeine Gerichté- Ordnung . L Titel n 8. 47.
80.
Nach geschehener Adjudieation erfolgt die Naural-Uebergabe des
Guts an den Käufer desselben durch das Gericht, welches die Subhastation
278
leitet, und die Landschaft gemeinschaftlich. Doch kann diese Uebergabe des Guts auch von der Landschaft allein veranlaßt werden, wenn die Gerichts— behörde die Abordnung eines gerichtlichen Kommissarius nicht für erfor— derlich achtet. — Indessen darf diese einseitige Uibergabe nur im Einver— ständnisse mit der Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition erfolgen, auch muß eine Abschrift der landschaftlichen Uebergabe-Verhandlung der Ge— richtsbehörde mitgetheilt weiden. 8e 81.
Wenn bei der Subhastation eines bepfandbrieften Guts nicht so viel geboten wird, daß durch das Gebot die Forderungen der Landschaft gedeckt werden, so sind die Landschafts-Directionen befugt, auf dergleichen Güter, jedoch nach eingeholtem Konsense der General-Landschafts⸗ Direction und des Königlichen Kommissarius, mitzubieten und sich diese Güter zuschlagen zu lassen. Jedoch müssen diese von der Landschaft erkauften Güter so bald als möglich, spätestens innerhalb dreier Jahre, wieder veräußert werden.
§. 82.
Zum Verkaufe der von der Landschaft erstandenen Güter wird in der Regel nur Ein Bietungs-Termin und zwar zwei Monate hinaus angesetzt,. §. 85.
Dieser Bietungs-Termin wird bei Gütern, welche den Taxwerth von 20,000 Rthlin. nicht erreichen, durch einmalige Einrückung in das Amts— blatt des Regierunge Departements, in welchem das zu verkaufende Gut gelegen ist, so wie durch dreimalige Einrückung in zwei berliner Zeitungen, bei Gütern von höherem Taxywerth außerdem durch dreimalige Insertion in das Amtsblatt eines benachbarten Regierungs-Departements, bekannt gemacht.
§. 84.
Diese Vorschriften (88§. 82, 83) gelten für gewöhnliche Fälle als Re— gel, an welche die Landschafts-⸗Behörden nicht unbedingt gebunden sind, wenn sie ausnahmsweise aus erheblichen Gründen eine andere zweckmäßige Art der Bekanntmachung zu wählen sich veranlaßt finden.
§. 85.
Der Wiederverkauf eines der Landschaft zugeschlagenen Guts erlangt in dem Falle, wenn das Gebot die landschaftliche Forderung nicht erreicht, erst durch die Genehmigung der General -Landschafts-Direction seine Gül tigkeit, welche nach dem Gutachten des Departements Kollegiums zu prüfen hät, ob der Zuschlags-Konsens zu ertheilen oder ein neuer Bietungstermin anzusttzen sei. Ein weiterer Bietungstermin als dieser zweite findet nicht statt.
§. 86.
Bei dem Wiederverkaufe der der Landschaft zugeschlagenen Güter muß zugleich bestimmt werden, wie viel von den Kaufgeldern zur Ablösung der auf dem verkauften Gute eingetragenen Pfandbriefe zu verwenden sei, wo— bei jedoch den Känfern, nach Erwägung der Umstände und bei annehm— licher Sicherheitsbestellung, geräumige Theilzahlungen gestattet werden
können.
Dem Erwerber eines der Landschaft zugeschlagenen Gutes darf auf Grund der bei der Subhastation gefertigten Taxe ein neues landschaftliches Anlehen auf dem erkauften Gute nicht bewilligt werden. Auch darf ein solcher Käufer, unter dem Vorwande vorgenommener Verbesserungen, auf Revision der alten oder Aufnahme einer neuen Taxe des von der Landschaft erkauften Guts, zum Behufe aufzunehmender Pfandbriefe, vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ankaufe nicht antragen. Jedoch kann mit Geneh— migung der General-Direction von diesen Bestimmungen Abstand genom— men werden.
,
Von der den verunglückten Schuldnern wegen der Zinsen zu
verstattenden Nachsicht und von Ergänzung der
ausbleibenden Zinsen. 5
Den durch außerordentliche Unglücksfälle zurückgekommenen Schuldnemn soll eine billige Nachsicht bei der Zinsenzahlung gestattet werden.
Diese Rachsicht darf aber nur nach einer von der Provinzial - Land— schafts-Direction zu veranlassenden sorgfältigen Untersuchung bewilligt werQ den, wenn durch dieselbe festgestellt wird, daß der Besitzer den ihn getroffe⸗ nen Unglückafall nicht selbst verschuldet hat, und daß derselbe so bedeutend ist, daß der Ertrag des Gutes zur Berichtigung der Landschaftszinsen zu Zeit nicht hinreiche.
§. 89. ö
Auch muß der eingetretene Unglücksfall von dem Schuldner spätestens 14 Tage, nachdem ihm solcher bekannt geworden, der Provinzial Lanz schafts-Direction angezeigt werden, wenn er Anspruch auf Nachsicht machen will.
5. 90
Auf diese Anzeige wird einem Landschafts-Rath oder Deputirten die genaue Untersuchung des Unglücksfalles nach vorstehenden Grundsäßen auf getragen. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung, welche zugleich ein ausführliche Nachweisung der gewöhnlichen Gutseinkünfte und des durch den Unglücksfall entstandenen Ausfalls enthalten muß, ist mit einem gut⸗ achtlichen Berichte des Kommissarius der Direction einzureichen.
§. 91.
In der nächsten Sitzung wird der Bericht zum Vortrage gebracht, Un das Bepartements - Kollegium setzt hierauf fest, auf wie hoch und wie langt dem Schuldner Nachsicht gegeben werden soll.
§. 92.
Nach Ablauf dieser Frist muß der Schuldner den rückständigen Zinsen⸗ betrag zur Landschafiskasse abführen, widrigenfalls er die reglementsmãäßigt Execution zu erwarten hat. ö .
Die gestundeten Zinsenbeträge aber werden aus dem eigenthümlichtn Fonds ver Landschaft vorgeschossen.
279
8. 93.
Diejenigen Schuldner, welche die Zinsen nicht in den festgesetzten Ter— minen oder in den ihnen nach §. 90 ausnahmsweise gestellten Fristen ein⸗ zahlen, entrichten der Landschaft von ihrem Rückstande fünf Prozent Ver— zugszinsen, welche jedesmal vierteljährlich berechnet werden, und zwar von dem Rückstande eines Johannis-Termins seit dem 1. Zuli und von dem Rückstande eines Weihnachts-Termins seit dem 1. Januar.
Auch müssen diese Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Viertel— jahres, in welchem der Rückstand getilgt wird, vollständig für drei Monate entrichtet werden, selbst dann, wenn die Tilgung des Rückstandes schon am ersten Tage des Vierteljahres erfolgte.
I Von der Kündigung und dem Umtausche der Pfandbriefe. §. 94.
Die westpreußischen Pfandbriefe dürfen von Seiten der Pfandbriefs— Inhaber weder der Landschaft, noch dem Besitzer des Guts, auf welches die Pfandbriefe eingetragen sind, gekündigt werden. Auch die Landschaft darf dem Schuldner das auf seinem Gute eingetragene Pfandbriefs-Kapital in der Regel nicht, sondern nur in denjenigen Ausnahmefällen kündigen, k solches das gegenwärtige Reglement ausdrücklich vorschreibt oder zuläßt.
g56 18 264, 46 un J Th. 1.
§§. 4, 164, 167 und 170 Thl. II
§. 96.
Außerdem ist die Landschaft verpflichtet, dem Schuldner denjenigen Theil des Kapitals zu kündigen, der durch einen verminderten Werth des Guts nach den Grundsätzen dieses Reglements nicht mehr zureichend ge— sichert ist.
Die Provinzial-Direction bewirkt diese Kündigung, sobald ihr durch eine neue Abschätzung bekannt wird, daß die reglementsmäßige Sicherheit des Kapitals nicht mehr vorhanden ist. - §. 96. Der Schuldner soll die gekündigte Kapitalssumme, nach Verlauf eines
halben Jahres, vom Tage der Kündigung ab gerechnet, zur Provinzial⸗
Landschaftskasse in Pfandbriefen nach dem Nennwerth einzahlen. Die General-Direction ist jedoch befugt, auf den Bericht der Provinzial— Direction, dem Schuldner mit Berücksichtigung der Umstände und des Inter⸗ esses der Landschaft billige Zahlungs fristen gegen Cantion zu gestatten, in— gleichen zu bestimmen, ob und wiefem der Schuldner von dieser Sicher— stellung entbunden werden kann.
8. 97.
Jeder Gutsbesitzer ist befugt, sämmtliche auf seinem Gute haftenden Pfandbriefe oder auch nur einen Theil derselben der Landschaft zu kündigen und deren Löschung im Hypothekenbuche zu verlangen.
§. 98.
Das Kündigungsgesuch ist bei der betreffenden Provinzial⸗Direction an— zubringen und die gekündigte Summe zugleich in westpreußischen Pfand— briefen nebst sämmtlichen dazu gehörigen nicht fälligen Coupons in cours— fähigem Zustande einzuliefern, worüber dem Niederleger Quittung ertheilt wird. Durch diese ., wird der Deponent von der Fortzahlung der Landschaftszinsen und des Beitrages zum eigenthümlichen und Til— gungssonds der Landschaft für die abgelieferte Pfandbriefsschuld befreit.
8 797
Die eingelieferten Pfandbriefe müssen hinsichtlich des Betrages jedes einzelnen mit dem Betrage eines jeden im Hypothekenbuche zu löschenden Pfandbriefs dergestalt übereinstimmen, daß die ersteren zum Eintausche der letzteren ohne Schwierigkeit verwendet werden können.
§. 100.
Sind die Pfandbriefe, welche der Schuldner bei der Kündigung ein— reicht, nicht auf dasjenige Gut gestellt, in dessen Hopothekenbuch die Löschung erfolgen soll, so muß die betreffende Provinzial-Direction den Inhaber der zu löschenden Pfandbriefe, insofern dessen Aufenthalt bekannt ist, auffordern, den zu löschenden Pfandbrief nebst laufenden Coupons in eoursfähigem
fenden Coupons der Landschaft einzuliefern. dieser Pfandbriefe werden dieselben nebst den dazu gehörigen noch nicht fälligen Coupons sofort kassirt und die kassirten Pfandbriefe der betreffenden Hypotheken-Behörde zur Löschung übersendet. Nach dieser Löschung werden die Pfandbriefe im Landschafts -Register gelöscht und zu den Belägen der Departements-Rechnung geuommen.
8 1
Ist dagegen der Inhaber des Pfandbriefes unbekannt, oder bleibt die Aufforderung zum Umtausch des gekündigten Pfandbriefes ohne Erfolg, so werden die Inhaber der zu löschenden Pfandbriefe von der General— Direction öffentlich aufgefordert, dieselben nebst laufenden Coupons in coursfähigem Zustande spätestens bis zum nächsten Zinetermine zum Um— tausch der betreffenden Provinzial⸗Direction einzureichen, widrigenfalls das öffentliche Aufgebot und die Präklusion dieses Pfandbriefes nach §§. 1093 und 104 dieses Reglements erfolgen müsse. Diese öffentliche Aufforderung der General-Direchon ergeht in der Mitte desjenigen Monats, welcher dem nächstfolgenden Zinstermine vorhergeht, durch einmalige Einrückung in die Amtsblätter der Provinz und durch Aushang bei den Börsen zu Berlin und Danzig, so wie bei sämmtlichen landschaftlichen Kassen.
Dem He e sen der General-Direction bleibt ferner überlassen, ob und in welchen öffentlichen Blättern diese Bekanntmachung sonst noch einzurücken sein dürfte.
§. 102. . Außer dieser öffentlichen Bekannimachung muß ein Abdruck derselben im nächsten Zinstermine dem Präsentanten der Coupons der aufgerufenen Pfandbriefe besonders eingehändigt werden. Zum Beweise dieser Einhän⸗ digung genügt eine von den landschaftlichen Beamten auf Grund ihrer Bücher oder Akten auszustellende Bescheinigung.
den, daß der Inhaber, wenn er den Pfandbrief ni
. 24103
Kann d j 8 J
gene, 66 n, Bekanntmachung nicht stattfinden, weil die fälligen ,, Zinstermins, also in dem c ure n. nach . Sch usse des rung zum nächstfolgenden Zinstermine durch e ten ge . . machung, wie sie §8. 101 vorschreibt, mit der Verwarnung wiederholt . zahlungs -Termine oder spätestens innerhalb , nn, , . Eintritt einliesert, mit seinem Realrecht J. die a . .
Spezial- Hoöpothek präkludirt, der Pfandbrief in 2 ses
Hypothek für vernichtet erklärt, , in Un n . Spezial-
Hypothekenbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen e rich .
des J und der dazu gehörigen Coupons nur an die kan ie ziele ) ; ⸗
, . und auch mit allen hieraus entstehenden Kosten belegt werden
. §. 104.
Kommt der Pfandbrief bis zu dem festgesetzten Präklusions-Termine nicht zum Vorschein, so setzt die General- Landschafts - Direction die Prä⸗ klusion fest, auf deren Grund die Löschung im Hypothekenbuche erfolgt.
8
Die präkludirten Pfandbriefe werden im Landschafts⸗-Register gelöscht und diejenigen Pfandbriefe, welche der Schuldner zur Einlösung der aufge— rufenen Pfandbriefe bei der Kündigung niedergelegt hat, zum . der Landschaft genommen. .
ö
Meldet sich demnächst ein Inhaber des aufgerufenen Pfandbriefes, so
erhält derselbe, gegen Herauszabe desselben und gegen Erstattung der durch das Aufgebot entstandenen Kosten, einen anderen gleichhaltigen Pfandbrief, ingleichen die fälligen Zinsen, insoweit das Recht zu deren Erhebung nach den Vorschriften des 5. 62 dieses Reglements noch nicht erloschen ist, aus dem Depositorium der Landschaft. ö Der ausgelieferte und auf Grund des Aufgebots §. 104 bereits ge— löschte Pfandbrief wird durch Einschnitte kassirt und den Rechnungsbelägen beigefügt.
§. 107.
Vorstehende Vorschriften, S. 101 und folgend, finden auch dann An— wendung, wenn die Landschaft genöthigt ist, Pfandbriefe, welche bei noth— wendigen Subhastationen ausgefallen sind, zum Behufe der Löschung oder aus irgend einem anderen Grunde einzutauschen.
. ö §. 165.
Zu einem von dem Schuldner gekündigten Pfandbriefe dürfen, sobald dessen Betrag in Pfandb jefen deponirt ist, keine neue Coupons ferner aus— gefertigt werden. Dasselbe findet bei den von der Landschasft gekündigten Pfandbriefen (§. 107) statt.
§. ID.
Die Kosten, welche durch den Eintausch eines von dem Pfandbrief Schuldner gekündigten Pfandbriefes durch die dieserhalb geführte Korrespon— denz und durch die Löschung im Hypothekenbuche veranlaßt werden, fallen dem kündigenden Schuldner zur Last.
w
Von der Erneuerung, Amortisation und Verjährung der Pfandbriefe. §. 110.
Ein beschädigter Pfandbrief, bei welchem nach der Prüfung des De— vartements-Kollegiums die Randform, die Nummer, die Bezeichnung der Summe, der Name des Gutes und der Eintragungs-Vermerk im Hępothe- kenbuche zureichend kennbar sind, und bei welchem keine Spur der Verfäl⸗
schung sichtbar ist, wird, ohne daß es eines Aufgebots bedarf, im Land—
schafts-Register und im Hypothekenbuche gelöscht, unter einer neuen Nummer und einem neuen Datum ausgefertigt, im Landschafts-Register und im
Hwypothekenbuche als ein neuer Pfandbrief eingetragen und gegen Entrich—
6 9 5 5 ⸗ , ö 2. . . ; 2. K 7 ö * . . Zustande sofort gegen Umtausch eines gleichhaltigen Pfandbriefes nebst lau⸗— tung der hierdurch entstandenen Kosten ausgehändigt
Nach erfolgtem Eintausche
666
Beschädigte Pfandbriefe, bei welchen nicht alle diese wesentlichen Theile zureichend kennbar sind, ingleichen verlorene, entwendete und vernichtete Pfandbriefe, können nur nach vorgängigem öffentlichen Aufgebote von neuem ausgefertigt werden.
§. 112.
Dieses Aufgebot ist auch dann erforderlich, wenn bei einem Pfand— briefe irgend eine Rasur, Verfälschung oder Korrektur in den §. 110 be— zeichneten wesentlichen Kennzeichen bemeikbar ist und der Grund derselben nicht sofort genügend aufgeklärt werden kann.
§. 113.
Auf Pfandbriefe, welke auf die 558. 110 und 112 bezeichnete Art be—
schädigt oder verdächtigt sind, kann keine Zahlung geleistet werden. §. 114.
Bei dem Aufgebote der Pfandbriese (85. 111 und 112) sind die Vor— schriften der Prozeß-Ordnung Titel 51 §8§8. 123— 133 und 134—136 zu beobachten. Die baaren Auslagen, die Porto und Insertionskosten trägt der Exhahent.
8 115
Wird der Landschaft ein Pfandbrief präsentirt, der als entwendet oder verloren angezrigt worden, so muß derselbe angehalten, der Deponent oder Präsentant dem angeblich Bestohlenen oder dem Verlierer unverzüglich be⸗ kaunt gemacht und demselben überlassen werden, seine Rechte gegen den Präsentanten oder Deponenten dieserhalb auszuführen, auch ist jede . schafts-Direction, sobald ihr das Verlieren oder der Diebstahl 3 briefes angezeigt wird, verpflichtet, den übrigen Directionen auf Koster Extrahenten davon Nachricht zu ertheilen.