1851 / 54 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 . Von den Fonds der westpreußischen Landschaft. §. 116.

Die hauptsächlichsten Fonds der Landschaft bestehen: 1) in dem bisherigen Tilgungsfonds, 2) in dem eigenthümlichen .

Sobald diese beiden Fonds den Kapitalbetrag von 800,000 Nthlr. er reichen, hören die bisherigen Beiträge der Pfandbriefschuldner von Prozent zu den landschastlichen Verwaltungskosten und zum eigenthümlichen Fonds auf. Dagegen werden sodann sämmitliche Zginsen, sowohl des eigenthüm=— lichen, als des Tilgungsfonds, so wie die Einnahmen an , . für verjährte Coupons, verjährte Pfandbriefe und sonstige Ertrgordinaria, zu den landschaftlichen Verwaltungsbosten überwiesen. Ersparnisse bei den letzteren fließen zum eigenthüm lichen ö.

§S. 118. . .

Jeder Pfandbriefsschuldner hat die Verpflichtung, fünf Prozent seiner Pfandbriefschuld zum Tilgungs-Fonds beizutragen und dadurch den zwanzigsten Theil seiner Pfandbriefschuld nach den unten solgenden Bestimmungen abzulösen. Es müssen daher alle diejenigen Mitglieder des landschaftlichen Verbandes, welchen seit dem Weihnachts-Termin 1843 Pfandbriefe bewilligt worden sind, ebenfalls fünf Prozent dieser Pfandbriefe, und zwar in den nächsten zehn Jahren von Johannis 1851 ab halbjährlich mit einem Viertel e, i. in den gewöhnlichen landschaftlichen Zinsterminen bei Vermeidung der Rück⸗ sichts der Landschaftszinsen angeordneten Execution zum Tilgungs-Fonds rleaen.

, so müssen diejenigen, welche von jetzt an Pfandbriefe aufnehmen, fünf Prozent der bewilligten Pfandbriefe in denselben halbjährlichen Raten von einem Viertel Prozent zum , m entrichten.

8. 148.

Dieser Tilgungs⸗Fonds wird gesondert von dem eigenthümlichen Fonds verwaltet, und jede sTheilhaber an demselben erhält über seinen Antheil ein eigenes Konto.

§. 120.

Gutsbesitzer, welche ihre Pfandbriefe ganz oder theilweise ablösen, er- halten ihren Antheil am Tilgungs-Fonds dadurch zurück, daß ihnen derselbe von der abzulösenden Schuid nach Verhältniß des abgezahltin Betrages in Abzug gebracht wird. .

Der Tilgungs-Fonds hat den Zweck, den Pfandbriefs⸗Inhabern selbst in den unglücklichsten Zeiten die regelmäßige Auszahlung der Zinsen zu sichern. Jeder Ausfall, der bei der nothwendigen Subhastation eines Gutes an den darauf eingetragenen Pfandbriesen entstehen sollte, wird zu näch st aus dem Antheile desselben am Tilgungs-Fonds gedeckt. Dagegen ist der Adjudikatar eines solchen Gutes verpflichtet, den durch diese eckung ver⸗ minderten Antheil des betreffenden Gutes am Tilgungs-Fonds auf den all— gemein festgesetzten Betrag von fünf Prozent der bei der Faun fgelder . Bele⸗ gung ihm bewilligten Pfandbriefe in halbjährlichen Theilzahlungen von ein Viertel Prozent wieder herzustellen. J ö

Diese Verpflichtung ist unter die Subhastations-Bedingungen der Land— schaft aufzunehmen.

§. 122.

Der eigenthümliche Fonds hat die Bestimmung:

1) rückstaͤndig gebliebene Zinsen durch Vorschüsse zu decken; . 2) verunglückten Schuldnern Vorschüsse zur Berichtigung den Landschasts= zinsen zu gewähren; ö. ö 4

3) bepfandbriefte in Verfall gerathene Güter bei eintretenden Sequestra— tionen in wirthschaftlichen Stand zu setzen; 4) Ausfälle der Landschast bei bepfandbrieften Gütern über den Antheil

derselben am Tilgungs⸗-Fonds . zu decken. , .

Beide Fonds verwaltet die General-Direction nach den Bestimmungen

des Reglements und der ner nn, §. 134.

Die Landschaft ist verpflichtet, die in ihren Fonds zur zinsbaren An— legung bestimmten oder sonst erspaͤrten baaren Gelder nur in westpreußischen Pfandbriefen zu belegen. Die dazu erforderlichen Pfandbriefe sind durch Ankauf zum Börsen-Course anzuschaffen, der Cours mag über oder unter dem Nominalwerth stehen. ;

2 .

Von Kündigung der Pfandbriefe seitens der Landschaft. §. 125.

Sollte die Landschaft zu einer allgemeinen oder theilweisen Kündigung ihrer Pfandbriefe sich veranlaßt sehen, so darf diese Kündigung nur nach vorher eingeholter Genehmigung des General-Landtages mit sechs monat licher Frist erfolgen, und dem darüber zu fassenden Beschlusse werden zu gleich die näheren Bestimmungen vorbehalten, unter welchen Modalitäten die Kündigung erfolgen soll.

Zweiter Theil.

k .. Von den landschaftlichen Behörden im Allgemeinen.

§. 1. Die Geschäfte der Landschaft werden besorgt: 1) von den vier Provinzial-Directionen, welche in Danzig, Marienwer— der, Bromberg und Schneidemühl ihren Sitz haben; 2) von der General-Landschafts-Direction; 35 von dem Engeren Ausschusse; 4) von dem General-⸗Landtage.

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8. 2. Jedes Mitglied des landschastlichen Verbandes ist verpflichtet, die Verfügungen der Landschafts⸗Behörden in Angelegenheiten, welche die Aufrechthältung des landschaftlichen Instituts zum Zwecke haben, zu be⸗ fol zen. . Hält Jemand eine landschaftliche Verfügung für ungesetzlich, so steht ihm frei, eine Abänderung derselben bei der zunächst vorgesetzten Behörde nachzusuchen. Bei der Entscheidung des General-Landtages muß sich der Beschwerdeführer schlechterdings beruhigen, und findet dagegen ein weiterer Rekurs nicht statt. . 8. 9.

Sollte Jemand den ergangenen Verfügungen nicht Folge leisten, so ist die betreffende Behörde berechtigt, Geldstrafen oder andere angemessene Zwangsmittel anzuwenden und die festgesetzten Geldstrafen nöthigenfalls durch Sequestration beizutreiben.

§. 4.

Bleiben dergleichen Maßregeln ohne Wirkung, so ist die Landschaft berechtigt, den Widerstrebenden zur Ablösung der bewilligten Pfandbriefe, nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung derselben, durch Sub— hastation des verpfändeten Gutes anzuhalten.

6 6

Es muß aber die Provinzial-Direction, welche diesen Schritt nöthig findet, unter vollständiger Anzeige der vorwaltenden Umstände an die Ge— neral-Direction berichten, welche hierauf eine nähere Untersuchung veran— laßt, den Angeklagten über seine Vertheidigungsgründe vernehmen läßt und festsetzt, ob die in Antrag gebrachte Ablösung der Pfandbriefe erfol⸗ gen soll. .

5 6

Will der Angeklagte sich hierbei nicht beruhigen, so kann er entweder auf nochmalige Untersuchung durch andere Kommissarien oder auf die Ent- scheidung des nächsten General-Landtages provoziren, wobei es sein un abänderliches Bewenden hat.

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* 1 *

§

Auch die landschaftlichen Beamten sind den Anweisungen der ihnen vorgesetzten Behörden unbedingte Folge zu leisten schuldig und können dazu durch verhältnißmäßige Geldstrafen oder andere zweckdienliche Mittel ange halten werden.

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Bei der Wahl der Beamten ist darauf zu rücksichtigen, daß bei einem Kollegium nicht zwei oder mehrere Mitglieder angestellt werden, welche un ter sich im vierten oder einem näheren Grade verwandt oder verschwägert sind. Auf Landschafts-Deputirte findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als sie zu gleicher Zeit bei demselben Kollegium Sitz und Stimme haben.

§. 9.

Jeder Besitzer eines zum westpreußischen landschaftlichen Verbande ge— hörenden Gutes ist verpflichtet, das ihm durch ordnungsmäßige Wahl zu— gefallene Amt eines Direltors, Raths oder Deputirten zu übernehmen.

8 10 Der Gewählte darf die Wahl nur dann ablehnen, wenn derselbe: ) ein landschaftliches Amt schon volle sechs Jahre hindurch verwal— tet hat, b) drei mit einer wirklichen Vermögens -Verwaltung verknüpfte Vor— mundschaften zu führen, ) das sechzigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat, d) wenn derselbe eine Staatsbedienung bekleidet. .

Die Direktoren und übrigen Mitglieder der landschaftlichen Verwal— tungs-Behörden sind nach Ablauf der Dienstzeit, für welche sie gewählt worden, wiederum wählbar und bedürfen für diesen Fall keiner neuen Be⸗— stätigung der Staatsbehörden.

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Die General- und Provinzial-Directionen fassen ihre Beschlüsse ledig- lich nach den Vorschriften des Landschafts-Reglements und den bestätigten Beschlüssen der General-Landtage in Verbindung mit den allgemeinen Vor— schriften der Landesgesetze ab. Einer Rücksprache mit den Kreistagen be— darf es nicht, wenn der Gegenstand des zu fassenden Beschlusses blos die Anwendung der Grundsätze des Reglements auf einzelne Fälle betrifft. Bezieht sich aber das zu fassende Konklusum auf Abänderungen der beste— henden Verfassung, auf dem festgesetzten Etat nicht entsprechende Dispo— sitionen über die Fonds der Landschaft, so kann darin ohne Genehmigung des General-Landtages nichts bestimmt, sondern dergleichen Gegenstände müssen als neue Vorschläge zum nächsten General-Landtage gesammelt und auf den Kreistagen zuvor den Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes zur Berathung mitgetheilt werden.

§ę. 13.

Sollten jedoch außerordentliche Ausgaben vorkommen, welche schlech— terdings unvermeidlich sind und nicht auf dem laufenden Etat stehen, so können solche von der General-Landschafts-Direction nach sorgfältiger Prü— fung zwar vorläufig angewiesen, selbige müssen aber aufs strengste justi⸗ fizirt und dem sich zunächst versammelnden General-Landtage zur speziellen Genehmigung vorgelegt werden. ]

§. 14.

Sowohl die General- als Provinzial-Directionen fassen ihre Beschlüsse nach der Stimmenmehrzahl ab, doch giebt die Stimme des Direktors bei eintretender Stimmengleichheit den Ausschlag.

Sämmtliche Ausfertigungen dieser Behörden werden von dem Direktor oder dessen Stellvertreter vollzogen.

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Die Ordnung, nach welcher die Geschäfte bei den General- und Pro— vinzial-Directionen zu besorgen sind, und die Vertheilung dieser Geschäfte auf die Mitglieder, hängt von der Bestimmung des Direktors dieser Kol⸗ legien ab.

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§. 16.

Das Amt eines Direktors oder Mitgliedes bei den General- und Pro— vinzial-Directionen hört auf, sobald gegen einen solchen Beamten von Sei— ten der Landschaft wegen rückständiger Pfandbrief-⸗Zinsen oder anderer landschaftlicher Zahlungs-Verpflichtungen Execution veranlaßt oder von einer Justizbehörde die Sequestration oder Subhastation im Wege der Execution verfügt wird.

, ...

Von den Provinzial⸗Landschafts⸗Directionen. .

Zum Wirkungskreise jeder Provinzial-Direction gehören diejenigen landschaftlichen Geschäfte, welche die in ihrem Bezirke gelegenen, mit der Landschaft verbundenen Güter betreffen. . .

8. 16. Jede Provinzial-Landschafts- Behörde besteht: a) aus dem Departements-Kollegium, b) aus der Provinzial-⸗-Direction. 8. 19.

Das Departements-Kollegium besteht, außer dem Provinzial-Land— schafts-⸗Direktor, aus vier Mitgliedern. Als Mitglieder fungiren zunächst die Landschafts-Räthe. Bei denjenigen Directionen, bei welchen weniger als vier Räthe angestellt sind, werden so viel Deputirte, als zur vollstaͤn— digen Besetzung des Departements-Kollegiums erforderlich sind, zugezogen, welches auch dann geschehen muß, wenn ein Landschaftsrath durch Krank— heit oder sonst verhindert wird, der landschaftlichen Sitzung beizuwohnen. Wo mehrere Deputirte, als zur vollständigen Besetzung des Departements— Kollegiums erforderlich, angestellt sind, müssen dieselben behufs Beiwohnung der landschaftlichen Sitzungen nach den Kreisen, von welchen sie gewählt sind, jährlich unter einander abwechseln. ö . Das Departements-Kollegium versammelt sich jährlich zweimal, um Johannis und Weihnachten, und außerdem so oft, als nach dem Ermessen des Landschafts-Direktors eine außerordentliche Sitzung nothwendig erach— tet wird, zur Festsetzung der aufgenommenen Taxen, Bewilligung und Aus— fertigung der Pfandbriefe und zur Prüfung lankschaftlicher Wahlen.

8 70.

Die Provinzial⸗-Direciion besteht aus dem Direktor und den wirk— lichen Räthen derselben. Sie versammelt sich, so oft es die vorkommenden Geschäfte bedingen, und ist zur Fassung eines gültigen Beschlusses die Anwesenheit des Direktors und woinigstens zweier Räthe oder deren Stell— vertreter (8. 19) erforderlich. Auch ist sowvohl zu den Sitzungen des De— partements-Kollegiums als der Direction die Zuziehung des Landschafts— Syndikus nothwendig.

8. Von der Wahl und dem Amte des Landschafts—⸗ Direktors. §. 21

Der Landschafts-Direktor wird von den zum betreffenden Departe⸗— ment gehörigen Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes auf Kreistagen gewählt und Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vor— geschlagen. ö

§. 22.

Wenn die Wahl eines Landschafts-Direktors stattfinden soll, so wird in jedem Kreise des Departements ein Kreistag angesetzt (§. 127) und auf demselben das Votum eines jeden erschienenen stimmberechtigten Kreisein— gesessenen zum Protokolle verschrieben. Nichterscheinende können durch Stimmzettel stimmen. Die Stimmzettel müssen dem Wahl-Kommissarius vor Eröffnung des Kreistages eingereicht oder durch ein Kreistags-Mitglied auf dem Kreistage überreicht werden. ö

8 23 Wer auf dem Wahltage nicht erscheint oder sein Votum nicht auf die 22 vorgeschriebene Art zu demselben einsendet, wird dafür angesehen, daß er sich desselben für diesmal begebe. Vota, worin lediglich auf Ma jora Bezug genommen wird, werden nicht in Betracht gezogen, sondern es muß wenigstens auf das Votum eines namentlich benannten, zum land— schaftlichen Verbande gehörigen Gutsbesitzers provozirt werden. §. 24.

Besitzer mehrerer Güter haben nur Eine Stimme, und dasselbe gilt von denjenigen Gutsbesitzern, welche zusammen nur Ein adeliges Gut be— sitzen. Die Letzteren sind verpflichtet, die Ausübung des Wahlrechts Einem von ihnen, und zwar immer auf drei Jahre, zu übertragen.

§. X25.

Die Wahl Protokolle nebst den eröffneten Votis werden bei der zu nächst eintretenden Sitzung des Departements-Kollegiums vorgetragen, die Stimmen der einzelnen Wahlberechtigten werden gezählt, und es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit die Wahl §. 26.

Ergiebt sich, daß auf zwei oder mehrere Personen gleiche Stimmen gefallen sind, so erhält derjenige den Vorzug, welcher am längsten Mitglied eines landschaftlichen Kollegiums oder Landschafts⸗Deputirter gewesen ist Wird auch hierdurch keine Entscheidung herbeigeführt, so fällt dieselbe der General-Direction anheim, welcher die Wahlverhandlungen mit den abge— gebenen Votis in jedem Falle zur weiteren Veranlassung und Nachsuchung der Allerhöchsten Bestätigung zu übersenden sind. Bis zur Bestätigung und Einführung des neuen Direktors muß der bisherige Direktor oder in dessen Ermangelung der älteste Rath der Provinzial-Direction das Amt verwalten.

§. 27.

Der Direktor soll in einem der vereinigten Kreise des Departements mit zum Landschaftsverbande gehörigen Gütern angesessen sein, er soll sich in guten Vermögensumständen befinden und überdies ein Mann von

bekannter Rechtschaffenheit, in der Landwirthschaft erfahren und in Geschäf ten geübt sein. Endlich soll er eine genaue Kenntniß von der besonderen

Verfassung und sonstigen Ve

gewählt idird besig n rhältnissen des Departements, für welches er

; ö S. 28. Niemand darf zum Direltor ö ; ; schaftsrath oder Hen, , , en., der nicht vorher Land- Wahl in einem solchen Amte, so muß (er e meet 'r sich zur Zeit der tigt wird, niederlegen. neibe, wenn die Wahl bestä— Nach erfolgter Allerhöchst 8 . ach erfo llerhöchster Bestätigun ird . t General- Landschafts Direktor oder . her n , , , verpflichtet und in sein Amt eingeführt, welches vom Ta e en, n ab sechs Jahre währt. ge der Einführung . ö. §. 30. Der Direktsr muß wenigstens den größten Theil des Jahres in sei nem Departement sich aufhalten und, wenn er dasselbe länger als ö. Monat verlassen will, hiervon der General-Direction Anzeige leisten . §. 31. Außer der feststehenden Besoldung erhält der Direktor für die inner— halb sein es Departements ausgeführten Geschäfte und die damit verbun— denen Reisen keine Diäten oder Fuhrgelder. Für die Reisen zum General— Landtage und Engern Ausschusse, sür den damit verlnüpften Aufenthalt und für Geschäftsaufträge außerhalb sines Departements erhält derselbe Diäten und Reisegelder. ; Wird der Direktor durch Krankheit oder andere dringende Ursachen an der Ausübung seines Amtes verhindert, so muß er während dieses Hin- dernisses von dem ältesten Rathe des Departements- Kollegiums vertreten werden. 8. Der Landschafts-Direktor führt den Vorsitz bei dem Departemens-Kolle— gium und dirigirt die Berathungen und die Geschäfte desselben. 8. 34.

die Direction ihren Sitz hat, abgesendet, woselbst solche von dem Ditektor

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§. 36. . . a , wn, ,,, gerichteten Gesuche werden an den ire n äh ege nen, und en ernennt, wo es erforderlich ist, die Kommissarien zur Ausnehmung der Taxen aus den Räthen und Deputirten des Depar— tements

6, Sämmtliche Kassen des Departements sind der besonderen Aufsicht des Direktors unterworfen, und er ist verpflichtet, solche öfters und wenigstens monatlich einmal zu revidiren. Auch soll er darauf halten, daß die Re— gistratur und Kanzlei mit Ordnung verwaltet werde.

B. Von der Wahl der Landschaftsräthe.

S. 38.

Für jeden landschaftlichen Kreis wird von den zum landschaftlichen Verbande gehörenden Gutsbesitzern desselben ein Landschaftsrath erwählt.

53.

Mit der Wahl der Landschaftsräthe wird es in dem betreffenden Kreise eben so gehalten, wie in §§. 22, 23, 24, 25 von der Wahl des Land⸗ schafts-Direktors verordnet ist.

§. 40.

Wenn zwei oder mehrere Personen gleiche Stimmen haben, so ent scheidet das Departements-Kollegium, wer von den Gewählten zu dem va— kanten Amte in Vorschlag gebracht werden soll. Findet das Departements. Kollegium keine überwiegenden Gründe, einem der Gewählten den Vorzug zu geben, so entscheidet hierüber die General⸗Direction.

§. 41.

Die Landschaftsräthe sollen in dem Kreise, für welchen sie gewählt worden, mit zum Landschaftsverbande gehörenden Gütern angesessen und in guten Vermögensumständen sein. Insbesondere darf Niemand zum Landschaftsrathe oder Deputirten gewählt werden, dessen Güter im Wege der Execution unter gerichtliche Verwaltung gesetzt sind oder gegen den eine landschaftliche Execution verhängt werden muß. Ferner müssen diese Beamten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in ihrem Kreise haben. Sie müssen auch Rücksichts ihrer Rechtschaffenhest und Erfahrung in gutem Anschen stehen, der deutschen Sprache mächtig sein und von der Landwirthschaft und der Verfassung ihres Departements genaue Kenntniß besitzen.

§. 42.

Nach vorschriftsmäßig veranlaßter Wahl werden die Wahlverhandlun

gen der General-Landschafts-Direction zur Prüfung eingesandt, welche, in=

sosern dieselbe gegen die Wahl und Qualification der Gewählten uicht

zu erinnern findet, nach vorheriger Anzeige an den Ge nr n. missarlus, den Gewählten in seincin Amte bestätigt und dessen Einführung verfügt.