1851 / 54 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 43. ̃ 6 6 - Bei der Einführung sind die Landschaftsräthe durch Handschlag zu / Bei der Führung dieses Negisters muß von dem Syndikus die größte sche n Staats Anzeiger

282 ö 283 8 6. B zum Königlich Preußi

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verpflichten. Ihr Amt währt sechs Jahre. Sorgfalt angewendet, auch darf dieses Register so wie die ganze Landschafts⸗ . ö ; k “;.

Die Landschaftsräthe rangiren nach ihrem Dienstalter und haben Registratur von Niemand anders, als dem Landschafts-Kollegium und wer 6 57 66 / 8 . . Kollegium den Vorsitz vor den Landschafts⸗-Deputirten. dazu gehött, ohne Genehmigung des Tirektors eingesehen werden. Sonntag den 31. August

Die Landschaftsräthe erbalten ein festes Gehalt und in landschaftlichen Die Aufsicht über die Registratur und Kanzlei liegt dem Sondikus ob. é t n Angelegenheiten ihres Kreises keine Diäten und Reisekosten. Werden sie §. 58. . Vestimẽmung zu treffen, ob bebßufg de . k aber als Deputirte zum General-Landtage oder Engern Ausschusse gewählt, Bei landschaftlichen Taxen muß der Departements-Syndikus, insofern Gegenstände, welche das ganze Departement oder das ganze Pfand Landiag nnn gn, e, . 4 ,, Wahl der General— oder haben sie einen Auftrag außerhalb der Gränzen ihres Kreises zu be⸗ das abzuschätzende Gut nicht z weit von seinem Wohnorte entfernt ist briefspstem betreffen, werden von der Provinzlal-Direction den Krris-De— versammelt gen n, ,,, , . duch die Mitglieder des if f sorgen, so erhalten sie Diäten und Reiselosten. In Privatangelegenheiten, und es sonst seine Geschäfte zulassen, gegen Diäten und Reisekosten den putirten auf dem schnellsten Wege mitgetheilt, und diese müssen solche der ; . K vorzunehmen sei.“ ö z. B. bei Güterabschätzungen und Sequestrationen, erhalten sie Reisekosten, Richter vertreten. . ꝛ— S. 86. Diäten und das zulässige Honorarium. . . bekannt machen. Gin,

Ueberhaupt ist der Syndikus verpflichtet, sich aller ihm von dem . C. Von der Wahl und dem Amte der Landschafts⸗ Direktor und dem Kollegium in Landschaftssachen aufgetragenen Geschäfte zu unterziehen. ;

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binnen einer zu ben n, ; , . rätlu⸗ Landschafts-⸗Registratur und deren Eintheilung. Und dieselben, sobald sie e n, ö . , zu nehmen Frist verflossen ist, in der na n r ,,, 6 präklusidische . a, ,,, nächsten Sitzung zu eröffnen. Der durch Stim S. 145. E. Von dem Landschafts-Nendanten oder Rentmeister Registratur, welche von ö rn-Beamten, den der Land— . ö . farts el Ce. Ein jeder landschaftliche Kreis wählt aus der Mitte der zum land⸗ J ö . ö . . . schafts-Direktor hierzu bestimmt, zunächst unter Aufsicht des Syndit 54 . ,,, ur suchenden schaftlichen Verbande gehörigen Gutsbesitzer desselben Kreises zwei Depu⸗ §. 60. er ol V nn nn nn,, . flirte. Doch kann diese Zahl vermehrt werden, wenn die Provinzial-⸗ Di Bei jeder Landschafts Direction wird ein Rentmeister rection unter Zustimmung der General-Direction dies für erforderlich welcher die Kassengeschäfte nach Vorschrift der Kassenordnung zu verwal achtet. Bei dieser Wahl sind dieselben Vorfchriften zu beobachten als bei ten hat. ö . den Landschaftsräthen, so wie alles dasjenige, was Rücksichts der Quali⸗ 8. 64 fication der Landschaftsräthe vorgeschrieben ist, auch auf die Landschafts⸗ Der Rentmeister wird von der Provinzial Direction gewählt und, haltenden Deputirten Anwendung findet. . wenn das Departements-Kollegium nichts dagegen zu erinnern hat, der halb aufzunehmenden Kreistags- §. 46. General-Landschafts-Direction zur Bestätigung in Vorschlag gebracht. fügungen gehören; Die Deputirten vertreten, wenn es erforderlich ist (8. 19), die Land⸗ k ö ) aus General-Akten, schaftsräthe, auch werden sie bei Gutsabschätzungen, Sequestrationen, Rech⸗ Er muß eine Caution in baarem Gelde oder in Pfandbriefen von schaftlicher Beamten; nungsrevisionen und anderen landschaftlichen Geschästen, nach der Bestim⸗ wenigstens zweitausend Thalern bestellen und wird bei dem Antritte seines aus General⸗-Akten, betreffend die zu haltentei mung des Landschafts-Direktors, zugezogen. Sämmilichen Landschafts⸗ Amtes durch den Landschafts-Direktor verpflichtet. und allgemeinen Verfügungen in Kassensachen; Deputirten, auch wenn sie nicht ein Mitglied des Departements-Kollegiums 6, aus General-Akten, betreffend die Extradition der zu vertreten haben (8. 19) steht die Befugniß zu, den Sitzungen dieses Das Amt des Rentmeisters währt lebenslang, insofern er nicht selbst - ö l-Akien, betreffend die Sitzungen des KRollegiums, jedoch ohne Stimmrecht und ohne Vergütigung von Reise- seine Entlassung nachsucht, oder wegen unverschuldeier Dienstunfähigkeit Kollegiums, worin die in Liesen Sitz: kosten und Diäten, beizuwohnen. dver durch Urte? aus seinem Amte entfernt werden muß, oder sich desselben kolle und die darauf erlassenen allge S. 47, durch sein Betragen unwürdig macht. sind. Alle diese Akten werden nach Jahr Das Amt eines Landschafts-Deputirten währt drei Jahrt. Die Land⸗ aus Spezie iber jedes bepfandbriefte Gut, schafts⸗Deputirten rangiren unter sich nach dem Dienstalterz bel völliger E. Von den übrigen Subaltern-Beamten der Provinzial— aus den Bewilligungs- und Intabulgtions-Pfotokollen Gleichheit entscheidet das Loos. Sie erhalten keine feste Besoldung, son⸗— ö , ; es einzelne Gut betreffenden Schreiben der Gerichtsb dern, wenn sie in den ihnen aufgetragenen Geschäften reisen müssen, Diä— . den Hypothekenzustand und die dabei tend zen und Reisekosten, so wie bei Sequestrationen das zulässige Honorarium. 8 64 usbest a §. 48. Außer dem Nentmeister werden bei jeder Provinzial-Direction noch Die landschaftlichen Kreis-Deputirten werden, nach erfolgter Bestäti⸗ zwei Subaltern⸗Beamte angestellt und auf diese die Geschäfte des Con gung seitens der General-Direetion, bei Antretung ihres Amtes durch einen troleurs, Kallulators, Registrators und Kanzlisten nach dem Ermessen des

dem Direktor zu leistenden Handschlag verpflichtet. Landschafts⸗-D

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sirischen Frist aufzufordern

Deputirten.

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1 8 14 119 8 265 8 13 —1* J . Kontrolle der Direction verwaltet wird, besteht:

1 1 aus Gene GI Ktiungasaftet mor A = 16 8 s . ! ; angestellt, 1 18 eneral ECinrichtungsatten, worin Alles, was das Spystem über ie Mitgh J it s 5

64 ö . . J —⸗ ; . 3 ; 11 11 1 . 1 111811 8 L* L LL 1 7 VJ dn nelt 11 ve senen (85 41 62 ra aK

und das Departement im Allgemeinen augeht, besonders die zehalien die Eigenschaft als Wahlmänner so l ,

sponden ö . e J 01 19e fee 11 vahlmanner so lange bie n nnn, zene⸗ espondenz mit der General-Landschafts-Direeztion enthalten Indtag zusammenhtrit In 6 ö

61 . 57 Indtg 1 5 835 wort wr . 4 ö 82 161 . —⸗ ö . z . . während .

neral-Landtagsatten, vol Korrespöondenz wegen der zu Durch den Xl oder durch ie Neräsnußern **

ͤ r zi 3d oder durch die Veräußerung ihrer Güter

( Sorr 1. Gan 3 5 ö 57 J Heneral-Landta und Beschlüsse derselben,

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Direktors vertheilt. ö Die Subaltern⸗-Beamten müssen, mit Ein chluß des Rentmeisters, al-Direction ihren Sitz

V r 8 L schafts⸗Syndikus. 2 ) D. Von der Wahl und dem Amte de andschafts-Syndikus. dem Srte wohnen, an welchem die Provinzial §. 49 und dürfen kein Nebenamt bekleiden.

Zum Landschafts Syndikus darf nur ein Rechtsverständiger gewählt §. 65.

werden, welcher die große juristische Staatsprüfung genügend überstanden Die Wahl und Anstellung der §. 64. genannten Subaltern-Beamten hat und hinlänglich mit dem Kassen- und Rechnungswesen vertraut ist. (mit Ausschluß des Rentmeisters) erfolgt von der Provinzial⸗Direction Er muß während seiner Dienstführung am Sitze der Provinzial-Direction und werden dieselben von einem Mitgliede der letzteren vereidet. seinen Wohnsitz haben und von dem ihm vorgesetzten Obergerichte ein ! . ö ö Zeugniß seines Wohlverhaltens in und außer seinem Dienste beibringen. Endlich wird bei jeder Direction ein Bote, jedoch nur auf Kündigung Auch ist wo möglich darauf zu halten, daß der Syndikus kein Rebenamt angestellt, welcher im Landschaftshause freie Wohnung erhält, auf dasselb bekleide und die nöthigen Kenntnisse von der Landwirthschaft besitze. Acht zu geben hat, die Reinigung und Heitzung der Zimmer und sämmt— 5. 50. liche Botengeschäfte besorgt. Der Syndikus wird von der Provinzial-Direction gewählt und dem . Departements - Kollegium vorgeschlagen. Findet dieses gegen die, Wahl / Der Bote wird nach Vorschrift des 8, 65. angestellt und vereidigt. nichts zu erinnern, so wird der Gewählte der General-Direction präsentirt. Die Kündigung seines Dienstverhältnisses hängt von dem Ermessen der 8. 51. Provinzial⸗-Direction ab. Nur wenn sich gegen die Qualistgarion nichts zu erinnern findet, wird 8. 68. J ber Gewählte von der General-Direction bestätigt und durch die Provin⸗ Die unfreiwillige Dienstentlassung des General⸗Landschafts⸗ Syndikus zial-Direction vereidet und eingeführt. der Landschafts⸗Syndiken, der Rendanten und sonstigen Subaltern⸗Beam— §. 52. ten bei den landschaftlichen Behörden erfolgt unter den Formen, welche Der Syndikus wird auf Lebenszeit gewählt und kann nur auf seinen für nicht richterliche Beamte gesetzlich bestimmt sind. Antrag oder unfreiwillig wegen ohne sein Verschulden eingetretener Dienst⸗ unfähigkeit von der Landschaft, sonst aber nur unter den Formen, welche G. Von den Verrichtungen der Provinzial-Direction bei ben Staats-Verwaltungs-Behörden gesetzlich vorgeschrieben sind, von im AllLge m einen seinem Amte entfernt werden. , . G §. 53. 8. 69. . . 3 im ö m e es Gen 19 Der Syndikus hat hauptsächlich in rechtlicher Beziehung Alles zu Die Landschafts-Directionen haben darauf zu halten, daß die Grund⸗ Raths können prüfen, was die Sicherheit der Pfandbriefe betrifft, vorzüglich die Hoöpo— sätze des Pfandbriefsyostems in sämmtlichen landschaftlichen Treisen beobach. ihekenscheine und die Dis positionsfähigkeit der Besitzer. Im gleichen Maße tet, alle dawider verstoßenden Unordnungen vermieden werden und Alles,

§. 67

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s⸗Umständen befinden und nit zum landschaftlichen V * 80 21nv . (Gs vr 1 . 185 ö h . ** bande gehörigen (Gütern ingesessen sind. l 311 wählenden

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) . 71 ist bei der nen Rn nnhl Hara 6 2 ö, 1 J t bei der neuen Wahl darauf zu rücksichtigen, daß nicht alle itgl Die General 22 ö 111 1

8 6 . z 6. General⸗T , 7 Jusscheid ö * ; Hitec on zu gleicher Zeit ausscheiden. vinzial⸗-Directionen und deren Kassen, sie verwa

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ö C . 2 J 16 2 n * * . Landsck 15 S8⸗Mäüäthe wit ss⸗ gehört es zu seiner besonderen Beurtheilung, ob bei den eingetragenen was zur Wohlfahrt des landschaftlichen Kredits gereicht, befördert werde. udschafts Räthe müsen Bevenklichkeitn obwalten. Rücksichts aller dieser Gegenstände ertheilt U uchte ö. . ist. ö. . nden Sicherhelt ein Hauptgeschäft der Landschafts— ninem landschaftlichen Aimte seht, zum Pirektor ; . . (. ö 6 Bestattauna nrederlen . Syndikus beständiger Kassenkurator, nach Vorschrift der Kassenordnung. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Anlehngesuchs ergeben, so müssen diese stätigung niederlegen. K Alle zweifelhasten Fälle as Amt des . irektors und der Räthe bei . in allen iandschaftlichen Angelegenheiten und führt das Landschafts— Ein ferneres Hauptgeschäft der Land . . : rien aufgenommenen Taxen, die Das Landschafts-Register, welches ein Verzeichniß der der Landschaft die Leitung der nothwendig werdenden Sequestrationen, ; 1 nach dem zub Nr. 3. beigefügten Schema zu führen und unter dem , ] 2 : ch irection auf die Bewirihschaftung bepfandbriefte ö den Provln lat. Bir clonen niehr enen len fol 9 z 9 ö. 2 t gelungen sein sollte, die hierzu §. 55. Landschaft Unsicherheit oder son über die Eintragung oder Löschung aufgenammenen und gehörig vollzoge⸗ Die näheren Bestimmungen dieserhalb sind im Titel 9 und die An⸗ . . im Titel 8 vorge“ ch sich versammelnde Engere Ausschuß aber hat im Falle einer eintreten— Direction anzuzeigen und zugleich ein vollständiges 8 3119 zollstandiges

* d ) ; . . Räthe oder Deputit bekleidet Schuidposten und deren Ablösung bei Pfanzbriefs Bewilligungen nich ; ' J . , Inebesondere ist die sorgfälligste Prüfung der für die nachgesuchten Direktors dieses Ersorderniß nicht nothwendig der Syndikus der Provinzial- Direction sein mir Gründen unterstütztes Pfandbriefe zu bestellende! . l , , , , mn, n, Hen mlt, ne Gutachten, nach welchem der Extrahent beschieden wird. Auch ist der Direction. Wenn sich daher aus den eingegangenen Hypothekenscheinen , , 9 so muß der Gewählte dieses Der Syndikus fuͤhrt das Protokoll bei den landschaftlichen Zusam— Bedenken zuvor erledigt, auch die in Pfandbriefe umzuschreibenden Posten J . . k menkünften, besorgl die Korrespondenz des Direktors und des Kollegiums gehörig geprüft und demgemäß das Erforderliche verfügt werden. . ö . säthe , , , , chafts⸗Behörden ist die Revision wahrt sechs Jahre, nach Ablauf dieser ö Register. und Festsetzung der von ihren Kommissa omn 24 §. 54. Einziehung der Zinsen und deren Auszahlung an die Coupons Inhaber 6 ich er ͤ die Abnahme und Daher muß, wenn die Dienstzeit aller Mitglieder zu gleicher Jeit al genthümlichen Fonds der Landschaft und sämmtl 2 9. . 4 !. 3 . . lauff, ei ö ; 8 6 d . w . 3 . Land sehé 1nd Ammtliche b verpfändeten Güter und der darauf ausgefertigten Pfandbriefe enthält, ist Revisson der Sequestrations-Rechnungen. n, ö . k mne Ralh Kent eee w en ha ccetibn befindlich: Nassen. Gi 'iergt't für Km ge heisch . Dew 6 1 7 2 9 1 3 h * 9 * D er bel ͤ d 9 im Kollegie bleiben. mittel, welche zur (1 ilösung der fälligen Coupons n th befonderen Verschlusse des Syndikus in der Landschafis-⸗Registratur auf⸗ Außerdem muß die D ndbrieste . H ö pons nöthi zubewahren. Güter ein wachsames Auge haben und Unordnungen, woraus für die 91 der General Landtag nicht nach bestimmten Zeiträumen zusam lichen Summen vollständig zusammenzubringe zu diesen stiger Nachtheil entstehen können, abzuwen⸗ ö (8. 1096), so haben die Mitglieder des sedesmaligen zuletzt ver⸗ die Landschafts-Directionen gleich penner nnch ö Nur im versammelten Kollegium, und zwar nur auf Grund eines den bemüht sein. , General-⸗Landtages die Eigenschaften von Wahlmännern bestimmten Tage diejenigen . r . e zur Wahl des Direktors und der Räthe der General-Direction; der jähr söfung der zah n n. . 9 ; ö. ! ; ö ; 1 . . ) 1 g der zahlbaren Coupons tes Dey ments nen Protokolles, dürfen Eintragungen oder Löschungen in dem Landschafts— weisung behufs Aufnahme und Revision der Taxen . 8 pons ihres Departements f f 5 = 1 2 2 8 . J 2 ö Register vorgenommen werden. schrieben. en oder im Laufe des nächstfolgenden Jahres zu erwartenden Vakanz bliebenen Zinsenbeträge einzureichen . ; ö * . 63 * * Beilage