—
— 0
.
ö ö . 1 ö . (.
ß. WB.
Sämmtliche Rechnungen der Provinzial⸗ und General -⸗Landschafts⸗ Kassen werden von der General-Direction revidirt und dem Engern Aus— schusse zur Decharge vorgelegt.
§. 91.
Die General-Direction ist berechtigt, sämmtliche Kassen des Instituts zu visitiren, so oft sie es nöthig hält, und hängt es von ihr ab, diese Vi— sitation dem Direktor oder einem Mitgliede eines benachbarten Departe ments⸗Kollegiums zu übertrasen. . . .
Dergleichen außerordentliche Kassen-Revisionen müssen wenigstens jähr lich Einmal bei jeder landschaftlichen Kasse veranlaßt werden.
ö . nnen für die Landschaft bedarf die General—
Zur Aufnahme vor . General-Landtags, doch kann sie diejenigen
r Direction der Genehmigu n le die je Summen, welche nach dem Schlusse eines Zinseinzahlungs- Termins zur Befriedigung der Coupons-Inhaber fehlen und durch die zu den Prowvinzial- Landschasts Kassen eingezahlten Zinsen mit Beihülfe des eigenthümlichen Fonds nicht bestritten werden können, gegen landes übliche Zinsen und gegen Provision als Darlehn aufnehmen. Dem nächsten General-Landtage muß sie hierüber Rechenschaft ablegen.
Oag n
ö d
6 65. Die General-Direction führt ausschließlich den das allgemeine Interesse des Pfandbriefs⸗ nstituts betreffenden Schriftwechsel mit den Königlichen
oder anderen Behörden.
8. 97 Endlich gehört es zu den Besugnissen der General Direction, die Ver⸗— sammlungen des Engeren Ausschusses u des General-Landtages auszu—
schreiben.
Von dem Engeren Ausschusse. 8. 98 Der Engere Ausschuß versammelt sich jährlich im Monat Mai am Sitze der General-Direction. 8. 96 Es erscheinen auf demselben aus jedem Departement ein Deputirter, sämmtliche Provinzial-Direktoren, der General-Landschafts-Direktor und der General-Landschafts-Syndikus, welcher das Protokoll führt. 8. 100. Die Deputirten werden nach dem gewöhnlichen Tur en nach den Bestimmungen über die Wahl der Landse . §. 39). In jedem Jahre scheiden zwei Deputirt' aus, wobei das erstemal as Loos entscheidet; später wird für
s von den Krei⸗ ftsräthe gewählt
j l d
die zwei ältesten eine neue Wahl veranlaßt. Die ausscheidenden Mitglieder, so wie die Landschafts⸗Depu—⸗ tirten, sind wählbar. 5 1G.
In den Jahren, in welchen der General- Landtag sich sammel werden von dlesem und aus dessen Mitte die Mitglieder zum Ei Ausschusse gewählt, welche unter Zutritt des General- und de Departem Direktoren für dieses Jahr den Engeren Ausschuß bilden.
mmenl a des
Der Engere Ausschuß hat die efugniß, die Zusammenberufung General-Landtages anzuordnen. Er revidirt und decha girt sämmtliche Rechnungen der Landschaft und der landschaftlichen Feuer⸗Sozietät.
Er ist, so oft er zusammentritt, verpflichtet, die Kassenbestände der General-Direction zu revidiren und den befundenen Kassenbestand jährlich durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.
§. 103.
Den Vorsitz bei der Engeren Ausschuß-Versammlung führt der General Landschasts⸗Direktor, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Monita und Decharge der Rechnungen der General-Landschafts Direction, bei welchen ein durch das Loos zu bestimmender Provinzial Direktor den Vossitz übernimmt.
§. 104.
Stimmberechtigt auf dem Engeren Ausschusse sind nur die Deputirten, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßtz bei Stimmengleich— heit entscheidet der Vorsitzende, welchem nur in diesem Falle ein Stimm—
recht zusteht. Fünften Titel.
9 14
Vom General ⸗Landtac 5. 105. . . . Der General-Landtag versammelt sich am Sitze der General-Direction,
—
machen. 6,
Es erscheinen auf demselben, außer den Mitgliedern der General Direction und ihrem Syndikus, sämmtliche Provinzial-Landschafts-Direk toren und aus jedem Kreise ein Deputirter, so wie der Syndikus der am Sitze der General-Direction befindlichen Provinzial-Direction.
ĩ S. 107.
Die Deputirten der Kreise werden auf gleiche Weise, wie die Land— schaftsräthe und Landschafts-Deputirten (8§. 39, 45), auf Kreistagen ge— wählt, welche zu diesem Zwecke, nachdem die General-Direction die Land—
tags-Proponenda den Provinzial-Directionen mitgetheilt hat (8. 119), be⸗
*
sonders auszuschreiben sind. Für jeden Landtags Deputirten wird zugleich
ein Stellvertreter gewählt. §. 108.
Den Vorsitz bei dem General-Landtage führt der Königliche Kom— missarsus. Wird derselbe hieran verhindert, so ist davon Sr. Majestät dem
2
4
Könige zur Allerhöchsten Ernennung eines Stellvertreters Anzeige zu machen.
8. 109. Ist die Verhinderung so vorübergehend, daß der Königliche Kommissa— rius nur von einzelnen Sessionen abgehalten wird, so haben sich die an—
wesenden Provinzial-Direktoren darüber zu einigen, wer von ihnen den J
Vorsitz führen soll. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so ent— scheidet das Loos. 110. Das Protokoll führt der General-Syndikus und bei dessen Verhinde— rung der anwesende Departements-Syndikus. .
Von der General - Landschafts-Direction wird dem General-Landtage ein ausführlicher Bericht über alle diejenigen seit dem letzten General— Landtage vorgefallenen erheblichen Ereignisse erstattet, welche das allgemein Interesse der Landschaft betreffen.
89 1
Sämmiliche über die landschaftlichen Fonds und Kassen geführte
Rechnungen werden dem General-Landtage, wenn er es verlangt, vorgelegt
ihm steht das Recht der Superrevision derselben zu, er entscheidet alle bei
ihm angebrachten Beschwerdesachen gegen landschaftliche Behörden und deren Mitglieder und nimmt nach sein m Ermessen Kenntniß von der ge sammten Geschäftsführung des Institnts.
Die Etats sämmtlicher landschaftlicher Kassen werden von dem General Landtage festgesetzt.
K
Sollte eine Untersuchung der Verwaltung der General-Direction notl wendig werden, so werden hierzu besondere Deputirte aus der Mitte der versammelten Direktoren und Kreis-Deputirten gewählt. §. 114. seine Beschlüsse nach einfacher Stimmen
Der General-Landtag faßt
J N
mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausschluß der Syndici. ö Sind über einen Gegenstand der Berathungen gleiche Stimmen vor
J ö 9 ö
handen, so entscheidet die Stimme des Volsitzenden. Betrifft aber dieser Beschluß ein Faktum der General-Direction, so werden die getheilten Mei nungen mit ihren Gründen dem Königlichen Kommissarius zur Entschei dung vorgelegt, insofern derselbe nicht auf dem General⸗-Landtage der Vorsitz führen sollte.
. 3 111 Die General-Landtags-Deputirten sind bei den von ihnen abzugeben— den Votis an die von ihren Kommittenten erhaltenen Instructio8nen nicht gebunden, sondern befugt, von diesen Instructionen abzuweichen und ledig lich nach ihrer Ueberzeugung, wie sie dieselbe durch die Debatten der Ver sammlung gewonnen haben, ihre Stimme abzugeben. Doch müssen die nigen Deputirten, welche ihr Votum gegen die Instruction ihrer Kommit tenten abgeben, die se Instruction der Versammlung n,, Abstimmung sorgfältigen Prüfung anzeigen. „ 117 Wenn in dem Psandbriesf⸗Spystem as n werden soll, so mus solches auf dem General-Landtage zum Vortrage gebracht und ein Besch darüber gesaßt werden 3. 118 Die hiernach zur Berathung des General-Landtages zu ziehenden G genstände werden theils von der General-Direction, theils von dem Enge 17 — Ausschusse (§ꝗ. 102), theils von den einzelnen Departements und Krei vor g eschlagen 16414 Die zu diese zwecke pon den Mitaliedern des landsch lichen X Sie zu diesem Zwele don den Mirtglledern der And schls⸗tlichen * bandes auf besonders dazu anzusetzenden Kreistagen ausgehenden Vorschla und Anträge mussen bis zu einem von der General-Direction bestimmt zeitpunkt der Provinzial-Direction und von dieser der General-Hwirégtio
' 3 . 3 Na ? ö. eingereicht werden, indem auf spatere Anträge oder Vorschläge sicht genommen werden dars.
k.
Die General-Direction muß die rechtzeitig eingegangenen Vorschläge
wenn dieselben nicht offenbar unangemessen sind, unter Bes ügung dei eigenen Vorschläge abdrucken lassen und sämmtlichen Provinzial-Xirectionen
wenigstens zwei Monate vor dex Eröffnung des General ⸗Landtags
Proponenda für denselben mittheilen. Die Provinzial-Tirectionen lalsen J ö . ö . ö . ; . So , ; 159 diese Vorschläge sogleich durch den Landschaftsrath des Kreises (8. 127)
den Kreistagen zur Berathung vorlegen und reichen die hierübe aufge nommenen Kreistags-Protokolle der General-Direction sosort ein Neue Anträge und Vorschläge sind auf diesen Kreistagen nicht zu
lässig. . J. 241.
Beschlüsse des General-Landtags, welche das Innere des Systems und
⸗ ss j 8 die Bköngmische Ve ss 19e eine Abänderung desselben und nicht blos die ökonomische Verfassung be
treffen, dürfen nur über Gegenstände gefaßt werden, welche in den Propo nenden enthalten sind, und müssen, ehe sie in Kraft treten, der Aller höch sten Bestätigung Seiner Majestät des Königs unterworfen werden.
§. 122.
Die General-Direction hat einen Auszug der General-Landtags Ve handlungen, die Beschlüsse enthalten, drucken zu las 2. unter die Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu vertheilen. .
Für die Kreise Michelau und Inowraclaw ist. die r Auszug in ö polnische Sprache zu übersetzen und eine a gemesse le Anzahl von Exrem n Deputirten gedachter Kreise zur Vertheil
plaren dieser Uebersetzung den 2 an die betreffenden Mitglieder des senden. ᷣ . . . u nscafts-Dsfreffßr Die We ansis z Auch steht dem General-Landschafts-Direktor die Befugniß zu,)
* 1
es die Räumlichkeit zuläßt, Mitglieder des landschaftlichen Verbandes 5! tritt zu den Verhandlungen des General-Landtages zu gestatten.
sen und diese Abdrück.
landschaftlichen Verbandes zu über—
2 2 111⸗
Sämmt
1. Maje sti
12 1 8 3eholden
General
1 1
u sammentreie E
zebliche
( 111 J ! 8 ung theilt, welcher 6 . 1 UUgk ; 2 hesnnu d 7 1d eis 1 ! 1 ; 57 1m
199 * ) . J 1811 telt —
1 (61 ; nial C1111 *
1Ingaen
Um zu wissen, muß der Extrahent kannt ist,
(9
Von dem Königlie
Landschafts
hörden stehen unter der Aussicht eines von Eben diese Zuziehung eines zweiten dem Könige All
höchst zu ernennenden Kommissarius.
hriften des Landschafts⸗ Kollegiums ist.
emeinen 8 19
enehmigten
Ordnungen
reibung von lei g von
Dafürhalten der othwendig machen Landschastsrath Einladungen zum Kreistage,
dem Eintritte desselbe
241 ; UI usschreibung
n eistags
eschieht durch
Gegenstän
zergihung
9 ner nbomll'el!
zur Erklärung mehrere Tax-Kommissarien verlange so kann auf die von Summe von 8000 R
issarius erbe emselben au übersteigen sollte
285 285 Pfandbriefs⸗-Darleh illi . ö ; fan brit f 2 arlehn bewilligt werden, und die Taxe muß, wenn ein höhe
res Vlnantum verlangt werden sollte * 8
11 r ,
k . vor durch zwei Kommissarien revi⸗ dirt und legalisirt werden. . ö
S. 138.
Kommissarius ist bei en klei rer ; f 95 9 ö üunlissalitus bei Taxen klei⸗ nerer, nur S000 Rtihlr. oder weniger geschätzter Güter ö ö. wenn der Extrahent der Taxe ein noch sungirendes Mitali e. . . ö r
9 n mne, , partements⸗
J Ve
Bei Auswahl der Abschatzungs⸗Kommissarien ist dab 2u sehen, daß ste weder unter ch noch mit dem Bestzer des abzuschätzend s⸗ . — 5* V ö 1 1
; *. den Guts J 2 ö 1 . namilslte . n stt ao 9872 z . 9 2. 3 R . 2 in 1 en nahen Familien- oder sonstigen Verbindungen stehen, daß dieses Verhältniß - . — ö) Daß die ses 9rI 1 nach den SGesetzen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen schwäch Her haliniß 1 . l. 1 1 8H 111 1 1Ulul til ei enge ⸗ schwächen würde 2 . 29 11 V 11 ö
2 el von den 2b Gäaßn 148 11 s * 211 kost ö,, X.. 1 .
. 563 . Abschatzu , n zu be immende Termin ist
m B Be des b2zuschaßßenden (5 8 2 59] 11 ö ; em Besitzer des abzuschatzenden Guts zeitig bekannt zu machen, auch ist de' 1h, wenn 61 zugleich CrIrdhe 6 — 211 ist, zur 6 estellung de s el slor⸗
derlichen Fuhrwerts aufszusordern. Wenn Liese Aufforderung nicht befolgt si ö * 1 9 5 1 sp or 1 6 vIYSC ! ' ahlung der Meisetosten unter
erfen. mmen werden, so muß
Dasl ir Taro Kelßttfag Ser Siußk·ast 1 n Soll die Taxe behuss der Subhaästation ausfgen ;
der Abschätzungs-Termin dem subhastirenden Gerichte vier Wochen vorher bekannt gemacht wer (Allgemeine Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 52. 23.) Bei Aufnahme der Taxe iüssen sich die Kommissarien auf das tag Genaueste nach den vorgeschriebenen Abschätzungs-Grundsätzen richten und 1⸗ sich mit pflichimäßiger Sorgfalt sein lassen, sämmtliche Nutzungs⸗ 2 = * 2 1 . * 09 1⸗ Rubriken auf das Genaueste zu ermitteln nd deren Betrag festzustellen l doch kann bei Abschätzungen zum Behuf landschaftlicher Darlehne die Waldnutzung übergangen werd wenn Besitzer e Waldungen nick abschätzen lassen will. 14 K mmiss⸗ 1611 d pflichtet, d J n Anf bis 314 gemeinschaftlich auszuarbeiten, und es darf daher keiner von ihnen Ve 1 Den Vlgdtel Ind ert meidung resses w 1h ni des sck 1 ngasgi che 51 1h nur 911 1u ] 3k 1 sich 6n t 1en ind 1 inen ) . Ausn 56 1 Te re dhein 61 ss N iner der Kon misarten durch e 1 n unvorhergesel enes Vinderniß abgehalten, Den angesetzten
rmin wahrzunehmen oder das bereits bedonnene S eschast soltzusetzen, j Al
1 1st 1Vandichafte I org rrOrw IIrIS 1st Lünndschasts⸗Deputirten und 69 SR gands Afra * 1 Ul silthenlsll vor 9 . L 1 l 86 EJ aider« 4 andere nicht 3 19 j 1 9 dem G henten wegen al 1 r * 1 7 9 mu hlerdkt bei Festsetzu 5 1 91 * Cd slehl gend mmen werden 256114 91rwrrY n 191 . Ami belleldei, 8 ] J L bl 11 111 . ) . ' nu r Taxe auf Eh und tt ve in iß die r 5 8en valementsniaßiaer PBrinzipiel 1ufgenßmmer un? Daf 1940 Den L C6Géglelnetil vllt pꝛ- ! gs ri 1IIll5lpIibli Ulsngrlltnliülilitlt 111 . nit flichtüut e ßiasr Mi si cht 11 81 — 1 — * 1 J mit pflichtmäßiger Rückscht auf die Sicherheit der e J J 1 518 191 * 351 75 *” 191 1 ent Ri wertet gegangen tt. P 8 14 8 ! 1 ö . — ö ml z ( Dm mil Diüler Sorgfalt Ur (. — 1 ö . rt III * R 11 ! 111 6 8d 111 1 1 1 rfen 2 J 11 31 1 ( 6 41 ( 1 . 2 . ; ĩ 1 ö 7 ⸗ N 1 2 1 71 1 2 1 l s 6 * . ö 1 . 1 J 8er * l werde . lIsetzu! . z vrt ) 16e j 1 . . 9 91 1 Dl 611 241 8 1 2 161 9 11 s n . ' n . ö ö r 19 1 [ ] !. 1 in — . 1 ö 191 961 . i ssa nenen ] maen ö 1 51 l —1den z 61 D l . 1 J 1 14 ü 7 1 l U ( 111 1 1 1 ö 11 ** 1 1 ö 1 5 —99* z usgeno ö J J . lrecgtion eing t . . / 0 l s h ) nw 144 . 181 Di 1 ? 1 1 2 * 11 Fel rrnan 1 z ö 1 ⸗ — 2 11 61 11111 1 1 1 s 11191 541 [ 1 1 1 1! ch! tlich abe ten 1 — 1. 1 2 8. os 7 4 ö 7 8 ö 1de m — kttöor ] ö gegen — . n rer l . 1 1 111 14 1 111i 9 . rlich ist, den Absch tommisf * . 5 ] 1 evi 111 2 . ö r * 91 . ] ni 1 mi — 141 * . * 8 n 1 * ö 19416 ud DI ) . sel 1 d ö 16 . 1 1 1 ; g s 8 140 1 1 fe ( 1 198 1 ö 91 1 erha 1 ö L 11198111 1 1 — J 1 1 ) ; 8 1 i t d ⸗ ; — ö . J 1 ch) ! ; J 8 4 S* . ; 7 R l [ 1 * . 1 — 691 — 1111 ( 1 — 9161 l s ; = Meri = . 8 otofollen mu v. 1 X 911 5 2 —29** . Dir — vll n r General⸗Vneenon z Supertevision unk l 1 . 18 S 8. . 3 8 * —9*— J . ; . . o rveffoßn Vjese Festsetzung ird der betresse . 81 . . 1 X 3 9 661 . diese 7. stsetzun n ö ni heil Findet dieselbt egen diüese Gikkopn J . ⸗ 8 — . z 2 . r*iwr Frwagit 1 z el! edenken der General-Oirection zur Erwagung 4nges s ö. ö k * 89 0 ö Seng 1 — 1 16991 841 vile vVbrBgsin? al 1 9611 1 1 — 1 gegen darf die Provinzial⸗Virectio! . der ; den * ö 1 1 Rhsekße ; ( . a 1sestig weder rv nihken nwmeh ne —seßel a8 gesetzte Tare einseitig weder erhöhen, noch hergk 8 .
s—