1851 / 60 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8. I

Diejenigen Prioritäts- Obligationen, we lch. ausgeloost oder

gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen 4 Jahren 535 dem Zahlungs- Termine zur Einlösung präsentirt sind, verfallen der Gesellschafts⸗ Fasse.

Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgeloostin, sondern auch dirjenigen der schon früher ausgeloosten, noch nicht abgehobenen Prioritäts-Obli⸗ gationen bekannt gemacht werben.

F. 11.

Die in den §§. 3, 7, 8, 9 vorgeschrisbenen öffentlichen Be— kanntmachungen erfolgen münstersche, eine kölner und eine berliner Zeitung.

Zu Urkund dieses haben Wir das landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen

Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der

Obligationen in Ansehung Ihrer Befriedigung eine Gewährleistur 19g von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präju— diziren. .

Das gegenwärtige Privilegium ist

8 bek k 31 ö ege

l eben Hechingen, .

(gegengez) von der . ö iu m

. 8 Hammer

Prioritäts

Münster-Hammer Wegen w 1 Cou⸗- Jeder Obligation sind 20 Cou pons nach dem , von pons auf 10 Jahre beigegeben. Jahren erfolgen jedesmal be sondere Bekannt iachungen . üben 100 Thaler preußisch Courant. ü : gation hat auf Höhe des von Einh t Thalern pr ußisch Courant Antheil mäßheit des ; nn rhöch sten Priol legir ums vom Kapitale von 200 000 Thalern preußisch Courant ? gationen der Münster Hammer Eis nb, n fal a, . ster, den Die Direction der Münster-Hammer Eisenbahn-Gesellschaft

Sch e mg Erster Zins-ECosupon der Münster-Hammer Eisenbahn-Prioritäts-Obligatton . nr n R n s.

Inhaber dieses empfängt am 1. . 18.. die halbjährigen Zinsen der vben benannten Prioritäts-Obligation über Hundert Thaler mit Zwei Thalern sieben Stlhergroschen sechs Pfennige.

Münster, den ....

Die Direction der Münst⸗ Hammer Eisenbahn-Gesellschaft

N. N. Der Haupt-Rendant N. Zinsen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dim betref— fenden Coupon bezeichneten Zah— lungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesell— schaftskasse. Schema III. Talon zu der Münster⸗Hammer Prioritäts⸗Obligation 41487

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts . tion neu auszufertigenden Zigs— Coupon? für die nächsten 193

er, den

Die Direction der Munster Hammer Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

N. N. Der Haupt⸗Rendant N.

.

Berlin, 6. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen sind aus der Altmark nach Potsdam zurückgekehrt.

M inisterium für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. Monats-Üebersicht der preußischen ö. gemäß §8. 99 der Bank -Ordnung vom 5. Oktober 26 ü 6 vag. Geprägtes Geld und B zarren. . . 23,507,000 Rthlr. Kassen=Anweisungen lehns-Kassen— scheine 2, 898, 200 Wechsel⸗Be estände JJ . . 10,951, 190 Lombard 8. ö Staats⸗Papie

und Aktiva

8 .)

S846.

*

Banknoten im Umlauf. Depositen tapitalien ö ö Guthaben der Staatskassen, 8 ustitan⸗ und Privat ö mit Einschluß des Giro

„836, 800

Knigl. preitz. . 6 (gez. 9on Lampre ch 4

13.

8.

tz. Loywod.

Justiz⸗Ministerinm Juni 1851 betreffend die Wahl der männer. Der Königlichen Regierung wird in Verfolg des Erlass 26. Mai d. J. auf den Bericht vom 2ten ejusd. eröffnet Vorschriften über die Wahl der Schiedsmänner auf dem §. 6 der Verordnung vom 11. April 1834, dahin lautend: Auf Dem Lande geschieht die Wal G deren Stellvertretern und außerdem v Wahlmännern aus den zum Bezirk gehörigen Kommunen. Diese Wa en en n gr werden durch die Grundbesitzer in jeder Kommune nach Stimmenmehrheit ,, Es wählt hierbei jede Kommune von einer bis zu 269 henden Bevölkerung einen Wahlmann und hei von mehr als 209 und bis 400 en . ner, so daß in einem Bezirk von 2000 G utsbesitzern oder ; ahlmänner zusammentr im Widerspruch s emeinde rd März Pr. und daher bis zr legislativen Reg uli ung Schiedsmanns Instituts auch ferner zur Anwendung gebracht den können, . in Bezirken, in denen die Gemeinde-Ordnung reits einge

An

die Königliche Regierung zu Magdeburg.

Plenar-Beschluß des Königlichen Ober-Tribunals vom 7. 1851 den Uebergang des Eigenthums von Bergwerksanth betreffend. Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 5 3 Ylenne n ch luß.

Der Uebergang des Eigenthums von K ist bei deren mittelbarer Erwerbung von der Husch reibung im Berg— gegenbuch nicht abhängig, vielmehr sind dabei ö allgemeinen Bestimmungen von der mittelbaren . des , , , thums überhaupt anwendbar.

Angenommen vom Plenum am 7. Juli

b. Sitzungs-Protokoll. In einem in Band 10 der Entscheidungen des Ober-Tribunals S. sĩ3 ff. abgedruckten Rech tsfalle ist der Grundsatz angenommen worden: „Der Uebergang des Eigenthums von Bergantheilen ist bei deren mittelbarer Erwerbung von der Zuschreibung im egg n ne; abhängig.“ Die dafür S. 120 ff. entwickelten Gründe sind im Wesent— lichen folgende:

„Bei Bergwerks-Eigenthum könne eine eigentliche Natural-Ueber gabe nicht wohl stattfinden. Der 5§. 255 Thl. II. Tit. 16 des Allgemeinen Landrechts verweise bei der mittelbaren Erwerbung des Bergwerks-Eigenthums auf die im ersten Theile Tit. 10 S8. 6—20 enthaltenen Vorschriften, ohne die §§. 1—5 ebend, welche von der Uebergabe handeln, in Bezug zu nehmen, viel— mehr sei im § 2656 Thl. II. Tit 16 des Allgemeinen Landrechts verordnet, daß alle Besitzveränderungen bei dem Bergamte ver

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lautbart und im Berggegenbuche ab und zugeschrieben werden müssen, so wie daß ein neuer Gewährsch ein daruber zu lösen sei. Nach §§. 325 und 326 a. a. O. müsse die Zuschreibung der Kuxe im Gegenkuche wenigstens vier Wochen nach dem Vert tag. geschehen, und wenn der Käufer während dieser F ist die Zu— schreibung weder erhalten, noch bei dem Bergamte darauf geki agt habe, so könne der Bert anufer zurücktreten. Auch der 8. ö. , daß wegen verzögerter Zuschreibung übrigens schriften des Thl. J. Tit. 1 §. 97 ff. Anwendung funden . in diesen sei aber von der verzögerten Uebergabe beim Kauf Rede, folglich die Zuschreibung des Bergwerk seigenthums ieser gleichgestellt und der Uebergang des Eigenthums von Ber ganh ee bei deren mi telba rer Erwerbung von der Zuschrei im Gegenbuche abhängig.“ Dieses Präjudiz hat schon ir Revision des Bergrechts vom eine Anfechtung erfahren, und der dritte Senat de ber-Tribunals t in einer vorliegenden Prozeßsache rn gen besc hlossen, nachstehende Frage zur Plenar-Berathung gestellt wor

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Prot toko llen uber 2692

Uebergang des Eigenthums von B ergwerks-Antheilen deren mittelbarer Erwerbung von der Zuschreibung im Berg⸗

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Erwerbung des , m, überhaupt maßgebend?“ Die der Plenarfragt ernannt 1 beiden Refe =

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Die Grundsätze des preußischen Rechts in der betreffenden Ma— ie ständen in genauem ? Zu sammenhange mit dem deutschen rechte über haupt, und dleses Spezialrecht sei wiederum durch

ie allgemeinen deutschen Prinzipien über den Erwerb des Eigen thums an Grun? stücken und gleich geltenden Gerechtsamen bestimmt Nach diesen Prinzipien gebe . einfache Tradition (das ö die Gewehre lassen) noch nicht das zu übertragende ding—⸗ icht an dem Grundstücke; es . dazu der Auflassung öffen lichen, feierlichen, seit dem eigentlichen deutschen Mit! geri chtlich en Aktes, und dieser kleide sich schon im späteren tenns '! beim Ueberwiegen des schriftlichen Elementes, in an⸗ mannigfaltige Formen, namentlich in die Zuschyeibung in gewissen öffentlichen Büchern, mit Aus sste un. einer öffe ntlichen Urkunde (Wehrbrief) für den Erwerbe Diese Grundsätze hät ten sich im Kampfe gegen das romtsche R techt in einzelnen Spe— zialrechten, namentlich auch im Bergrechte, erhalt 6 Berg buch ein Urtheil der Freiberger Ber gschößpen vom

. alten Gewähr

wigs ingeführt, wonach den

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Mittermaier und Runde aus. nun freilich dem römischen Recht n zum mitlelbaren Erw Titel und Ueber . entbehre doch vor der Be dinglichen Wirksamkeit. Eben so de isicht auch darin zu Tage, daß das Ei genthum̃ s rch die Belehnung, die Investitur, s gerschtlicher Akt gelte, auch ohne körperliche Besitzein rung e,, Allgemeines Land recht k §§. 89, 92 94 und in ähnlicher Art verhalte es sich bei dem Uebergange des Eigenthums von Bergank n Hierauf widerlegt dieser Referent die von den Gesetz-Rewi soren egen die ältere Meinung aufgestellten Gegengründe, wobei er ins hefe ondere auseinandersetzt, daß eine rperliche Uebergabe bei 2 ntheilen nicht stattfinden könne, daß ein anderer Akt an ihr reten müsse, und daß dieser nach den §§. 26566, 266 und des Allgemeinen Landrechts nur in der Eintra— Gegenbuüche gefunden werden könne. Der . Referent vertheidigt dagegen die jetzt vom dritten Zenate aufgestellte neuere Meinur ig. Derselbe geht davon aus daß nach . 259 Wergwerkseigenthum, namentlich auch

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Bergtheile oder Kuxe, zum unbeweglichen Vermögen gerechnet wer—

den, und führt sodann aus: „Durch die Bezugnahme im §. 266 ebend. auf die s§. 6 20 Th. J. Tit. 10 des Allgemeinen Landrechts werde die Grundlage des Berg⸗-Hypotheker nbuchs mit dem per sonstigen Hypotheken—⸗ bücher identifizirt. Nach dem System der Hypothekenblicher werde der eingetragene Besitzer Dritten gegenüber als Eigenthümer angesehen, im Uebrigen sei aber der Eigenthums-Erwerb von der

a. . 3. e , der früheren Ent— sch ung. Sie a Cr icht darauf daß die 68. 1 5 8 s welche von der Uebergabe handeln, , ö. 35 36 . dit. 6. nicht in Bezug genommen w orden. 4 P. mie. 6 m6 aber nicht in Bezug genommen ne ö Par agraphen hätten aüegiren gewese ne f, Ren, ö 38 tonnen, weil nur das zu „was lich auf Grundstürke br iehe also nicht die allgemein auf alle 16 ö. Sachen anwendbaren P ten. Ber 5. 256 Thl. IJ. it, 11 o' bendtarzn Vorschrif . D 6 che einen all. ge neinen Grund jaß aus, welcher 2. das S ystem der preußischẽ n Hyp th k ö! bucher begründet werde, und eg er gebe insbesondere . ö gebrauchte Wort „daher“, daß nur etwas den un an lo ö. n elbar vor⸗ her bezogenen allgemein; n V zo rsch if en Entsp rechendes festgesetzt, nicht über, daß etwas davon Abmweichen? 68 ange ordnet werden sollte. Wäre auch das J igenthum eine rein unkör— perliche Sache, so würde dennoch eine Ucbergabe, möchte dieselbe auch nur durch eine dem §. 59, Ihl. I. Tit. 7 des Allgemei⸗ nen xLandrechts entsprechende W llens-Erklärung möglich sein, juristisch gedacht werden tönen. Aber das Bergwerks⸗ Eigenthum sei keincsweges rein unkörperlich; das verliehene Feld trete schon durch die Vermessung und Versteinung in die autzere Erscheinung, außerdem aber ö die mit dem Be⸗ trlehe verbundenen Anstalten 1, Hür ten und sonst igen Anlagen über der Erde, dann die Bauten in der Erd Maf schinen und der— gleichen, einen materiellen . so daß nicht er⸗ helle, aus welchem Grunde die . des Ganzen oder ideeller Theile weniger möglich sein sollte, als bei einem gewöhn⸗ lichen Grundei genlthumr. Nach den alten Bergo dnungen sei es bet der Ab- und Zuschreibung von where en n ü en nicht einmal nothwendig gewesen, den Titel der Ve räußerung , man habe sich mit dem einfachen Antrage an den Geger , . be⸗ gnügt C(vergl. Hate's Kommentar s§. 269). Später erst sei die . des Titels verlangt worden. Die besondere Bestimmung des Ge genbuchs, als die allein zu beachtende Norm sur die Bergbehörde, habe mit der hier zu lösenden Frage nichts zu thun. Sie habe nur die Folge, daß die Regel des §8. 7 Thl. 1. Tit. 190 über die Bedeul lung der Eintragung Drit— ten gegenüber bei den K Kuxen auch der Ber gb hörde gesßenuber Wirkung äußere, die übrigens auch ganz füuͤglich im Gegensatze des Verhältni fsfes der Kontrahenten unter einander als , ö Dritten enuber aufgefaßt werden könne. Im vollen Eink lange mit der . Gesetzgebung ständen sonach die 5. 266 und 267 Thl. II. Tit. 16, nach welchen

9 99 D . 1nim(¶w :? 1 21 * . rw . telgent thumsẽ ö 9 1150 Der 1admi⸗ de gegeniü ber = nun k Ire) . 8 nutragung in das Gegenbuch erlangt würden und nur s wahrer Eigenthümer eines Bergtheils zu betrachten z

solcher im Gegenbuche stehe. Auch aus den §8. 325

welchem

erläufers 1

Endlich spreche auch der Umstand, daß die Vorschriften der

erhöchsten Ordre vom 31. Oktober 183 (Gesetz⸗ Sammlung 3. 251) über die in der Regel suspendirte Verpflichtung der Eigenthümer zur Berichtigung des Besitztitels ihrer Grundstücke durch Mi l⸗Reskript auf Berzantheile nicht für anwendbar . vorden, nicht für die ält Meinung. Diese Anordnung sindt ihren vollkommenen Grund in der U ientbehrlichkeit des Berg⸗ gegenbuchs für die bergamtliche Aufsich t und 8er allung. Dasselbe stelle sich neben seiner Natur als eigen itliches Hypofhekenbuch ge⸗ ssermaßen als ein gamtliches a dar. Nirgend sei ee. serbei daran gedacht worden, die Eintragung in das Gegenbuch zesitzergreifung anzusehen, die Mögli chleit eines zs beim Bergwerkseigenthum ausz usch! eßen Referent noch darauf ar r e auf den Verkehr es idig n des Bergwerkseigenthun keine strengeren Renguisite zu er als bei sonstigen Immobili der Uebergang des Eigenthums von einem rei ignisse, der Eintragung, abhängig gemacht werde, wesentliche Interessen verletze, ohne irgend durch die Bedürfnisse der bergamt lichen Verwaltung bedingt zu sein. . .

Bei der hiernächst eröffneten Diskussion fanden die entgegenstehenden Ansichten lebhafte Vertheidi gung, wobei hauptsächlich Gründe geltend gemacht wurden, die sich schon Relationen der beiden Referenten vorfinden. Außerdem wurde zur Begründung der neueren Ansicht auf die Verha na lungen der Ge [ir Revision vom Jahre 1833 hingewiesen, welche M ö den Materialien zum Allgemeinen Lan drechte 464 ten . man annehmen muß, daß bei Ab fassung des ,, . rechts nicht die Absicht gewesen sei, durch die ö8 Ion ber die Thl. II. Tit. 16 desselben die Wichtigkeit der Eintragung

18 bilien, und daß die ältere Meinung unbestimmten