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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. Bekanntmachung.
Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwiscihen Stettin und Kopenhagen.
Die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen finden in diesem Jahre, wie folgt, statt:
aus Stettin Dienstag und Freitag Mittags, nach Ankunft des um 63 Uhr früh von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges,
in Kopenhagen Mittwoch und Sonnabend früh;
entgegengesetzt:
aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nachmittags,
in Stettin Montag und Donnerstag Vormittags, berechnet auf den Anschluß an den um 12 Uhr Mittags nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug.
Das am Dienstag von Stettin abfahrende Schiff steht mit dem am Mittwoch, Miktags, von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania abgehenden Bampfschiffe in genauem Zusammenhange und vermittelt auf diese Weise eine ununterbrochene Verbindung mit Gothenburg und Norwegen.
Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder von Swine— münde nach Kopenhagen oder entgegengesetzt beträgt:
für den ersten Platz 77 Rthlr,, für den zweiten Platz 57 Rthlr. und für einen Deckplatz 3 Rthlr. preuß. Cour. Auf Mitnahme von Kindern und auf Reisen von Fami— lien findet eine Moderation Anwendung. Güter werden gegen billige Fracht befördert.
Für kine Tour von Stettin nur nach Swinemünde oder ent— gegengesetzt beträgt das Passagiergeld 15 Thaler pro Person mit der Maßgabe, daß für Domestiken, die mit ihren Herrschaften reisen, der ermäßigte Satz von 3 Thaler Pr. Ert. pro Person erhoben wird.
Berlin, den 4. August 1851.
General ⸗Post⸗Amt.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. 9 w u ng.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Mai x. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die hö— here Bürgerschule zu Aschersleben als zur Ertheilung annehmbarer
terhrechung, nach schweren Stürmen, die unser theures Vaterland
erschüttert haben, wieder einmal über Angelegenheiten des öffent= lichen Wohls und des besonderen Interesses dieses Landestheiles berathen und die denselben betreffenden Wünsche und Anträge auf dem geordneten Wege zur höheren Kenntniß bringen.
Das Bedursniß hierzu war ein sehr dringendes, da die Ver— waltung, Ihres Beirathes entbehrend, sich vielfach gehemmt sah und vieles Gute nicht so fördern konnte, als es in ihren Wün— schen lag.
Die Mehrzahl unter Ihnen hat diesem ehrenvollen Berufe schon mehrfach genügt, und keiner unter Ihnen ist seiner hohen
Wichtigkeit fremd.
Ich darf Ihnen deshalb Glück wünschen zu dem Vertrauen Ihrer Standesgenossen, welches Sie zu Ihrer Stellung berief. Sie werden dasselbe, das bin ich überzeugt, rechtfertigen, indem Sie ver Pflichten eingedenk sein werden, welche die Furcht vor Gott, die Treue gegen den König und die Achtung vor dem Gesetz einem Jeden von uns in das Herz geschrieben hat.
Auch dieser Landtag, wie jeder der früheren, wird Ihnen Gelegenheit geben, durch gewissenhafte und gründliche Erwägung der Ihnen durch Seine Fürstlichen Gnaden, Ihren Herrn Mar schall, mitzutheilenden Propositionen und nicht minder durch eine sorgfältige und unbefangene Prüfung der Ihnen etwa zugehenden Gesuche und Anträge diese Pflicht zu üben und sich dabei Ihrer hohen Aufgabe bewußt zu werden, welche darin besteht, das wohl- erwogene und wohlverstandene Interesse der ganzen Provinz zu vertreten, zu fördern und es in Einklang mit dem zu bringen, was das Wohl' des ganzen Staates fordert.
Ist die Zahl der Ihnen von der Staatsregierung vorzulegen— den Propositionen, über welche Ihr Gutachten und Ihre Beschlůsse
gefordert werden, auch keine sehr große, so sind diefelben doch fast
durchweg von hoher Wichtigkeit für die Interessen der Provinz.
Ich hebe, abgesehen von einigen durch das Gesetz bedingten Wahl—
angelegenheiten, nur hervor die Gemeinde-Ordnung, welche, wie . Alle überzeugt sind, in ihrer jetzigen Form auf dem platten Lande fast überall undurchführbar ist, — ich hebe hervor die Pro—
vinzial-Hülfskassen, zu welchen des Königs Majestät mit großarti—
Entlassungs⸗Zeugnisse für die Kandidaten des Baufachs befähigt
anerkannt ist.
Die ausgestellten Entlassungs⸗-Zeugnisse dieser Anstalt werden demnach, wenn durch diese Zeugnisse nachgewiesen wird, daß der Entlassene die Course der Secunda und Prima vorschriftsmäßig vollendet und die Abgangs-Prüfung bestanden hat, von der König— lichen technischen Bau⸗-Deputation und dem Direktorium der König—⸗ ichen Bau⸗Akademie ebenfalls als genügend angenommen werden.
Berlin, den 6. September 1851.
Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister der geistlichen, und öffentliche Arbeiten. Unterrichts- und Medtzinal— (gez von der Heydt. Angelegenheiten.
von Rau ner.
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Chef des Generalstabs der Armee, von Reyher, von Hamburg.
Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow von Wickerode, von Krokow.
Berlin, 16. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten angestellten Geheimen Ober⸗Regierungs-Rath Aulike die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen päpstlichen Christus⸗Ordens-Commandeurkreuzes mit dem Stern zu ertheilen.
Im Auftrage des Herrn Ministers des Innern hat der unter— zeichnete Ober-Präsident der Provinz Schlesien, als ernannter Landtags-Kommissarius, heute Mittags 1 Uhr, nach vorher stattge— fundenem Gottesdienste, den interimistischen Provinzial-Landtag für die Provinz Schlesien in dem Ständehause hierselbst mit nach— stehender Anrede an die Versammlung eröffnet:
Der von Sr. Majestät unserem Allergnädigsten Könige und Herrn Seinem Minister des Innern durch die Allerhöchste Ordre vom 9. Juli e. ertheilten Ermächtigung gemäß, sind Sie, meine Durchlauchtigsten Herren Fürsten, meine Hochgebornen Herren Standesherren und Sie, meine hochzuverehrenden Herren Stände dieser Provinz, des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des preußischen Markgrafthums Oberlausitz, zu einer interimt— stischen Provinzial⸗Vertretung zusammenberufen worden.
Ich schätze mich glücklich, daß mir der ehrenvolle Beruf ge— worden, diese hohe Versammlung als Königlicher Kommissar zu
eröffnen.
Sie sollen, meine hochzuverehrenden Herren, nach längerer Un—
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ger Munificenz schon vor Jahren reichliche Mittel gewährt hat, die bisher haben unbenutzt bleiben müssen; ich hebe hervor die Gesetze über die Städte⸗ und Land-Feuer-Societät, welche bei ihrer Hand— habung sich in vielen Fällen und nach vielen Seiten hin als nicht zweckmäßig und ausreichend gezeigt und daher zu gerechtfertigten Beschwerden geführt haben. . . Nicht minder wünschenswerth und daher geboten war Ihre Zusammenberufung, um Ihnen wieder einmal Rechenschaft abzule— gen über die Verwaltung der provinzialständischen Institute, über die Irren⸗ und Irrenbewahr-Anstalten der Provinz, über die Ver wendung der Fonds, die Sie zu Taubstummenzwecken bewilligt haben, über die laufende Verwaltung des Feuer-Sozietätswesens und über den Bau dieses schönen Hauses, in welchem Sie heute zum erstenmale versammelt sind und tagen werden. Es werden Ihnen hierüber die erforderlichen Rechenschaftsbe richte und Rechnungs-Abschlüsse zu Ihrer Prüfung und Genehmt gung vorgelegt werden. In Ew. Fürstlichen Gnaden Hand, mein Herr Landtags Marschall, hat die Staats-Regierung vertrauensvoll die Leitung der Berathungen dieser hohen Versammlung gelegt, und ich darf mich überzeugt halten, daß Sie dieses Vertrauen entsprechend recht⸗ fertigen werden.
Empfangen Sie hiermit das an die versammelten Stände ge richtete Propositions-Dekret, wobel ich nicht erst die Versicherung hinzufügen darf, daß es mir jederzeit zur Ehre und Freude gereichen wird, Sie in Erfüllung der Ihnen obliegenden Functionen zu unterstützen, zugleich aber den geehrten Ständen meine Bereitwillig— keit an den Tag zu legen, Ihren auf das Wohl der Provinz ge⸗ richteten gemeinnützigen Bestrebungen rathend, fördernd und helfend zur Hand zu gehen.
Und somit erkläre ich hiermit im Auftrage des von Sr. Majestät dem Könige dazu bevollmächtigten Ministers des Innern den schlesischen Provinzial-Landtag für eröffnet.
. Es wurde diese Anrede von dem Herrn Landtags-? karschall Fürsten von Pleß nachfolgend beantwortet:
Indem ich im Namen des hier versammelten Provinzial-Land— tages die mir von Ihnen, Herr Landtags-Kommissarius, übergebenen Allerhöchsten Propositionen entgegennehme, spreche ich die Versiche— rung aus, daß es der Landtag als seine strengste Pflicht erkennen wird, dieselben mit größter Sorgfalt zu prüfen, die von ihm gefor—
derten Gutachten nach bestem Wissen abzugeben.
. Zugleich kann ich nicht unterlassen, Sx. Majestät dem Könige für Einberufung dieses Landtags den allerunterthänigsten Dank darzuhringen.
Den von dem achten Provinzial-Landtage gewählten ständischen Kommissionen wird dadurch die erfreuliche Gelegenheit geboten, dem Lande Rechenschaft über die ihnen anvertrauten Verwaltungen at⸗ legen zu können, Besonders aher zeigt sich die Gnade Sr. Ma—
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jestät in der Allerhöchsten Propositton, die Gemeinde- Ordnung
e,, , Huld wollen Allerhöchstdieselben die, sehr ver⸗ schiedenen Verhältnisse der einzelnen Provinzen bei Einführung all⸗ gemeiner Gesetze möglichst gewahrt wissen. Möchte die Absicht Sr. Majestät erreicht werden. Daß auch wir dazu beit wir so unsere Treue und
ragen, ist unser inniger Wunsch, damit Anhänglichkeit an Preußens Herrscher zeigen. ; . w „ Darum rufen wir freudig und aufrichtig: Es lebe der König! 5 nachdem noch vorher das an die Versammlung gerichtete Propo⸗ sitions-Dekret des Herrin Ministers, das, wie folgt, lautet: . In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittesst Aller⸗ höchster Kabinets-Ordre vom 9. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur dies maligen Wahrnehmung der Provinzial -Vertre⸗ tung berufenen provinzialständischen Versammlung für das Herzog— thum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Markgrafthum Ober⸗ Lausitz folgende Propositionen zur Berathung und Erledigung vor— gelegt: ö. ö. 13 Nach §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai d. J, betreffend die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Ein kommensteuer, soll für jeden Regierungs-Bezirk, unter dem Vorsitze eines von dem Finanz-Meister zu ernennenden Regierungs⸗Kom⸗ missarius, eine Bezirks-Kommission gebildet werden, welche in demselben Verhältnisse, wie die Einschätzungs-Kommissionen, aus im Bezirk wohnenden Mitgliedern der Provinzial⸗Ver— tretung und aus Einkommensteuerpflichtigen des Bezirks zu⸗ sammenzusetzen und von der Provinzial-Vertretung zu wählen ist. Die Provinzialstände haben sich den zu diesem Zweck er— forderlichen Wahlen nach den darüber von dem Finanz⸗Mi⸗ nister ertheilten näheren Instructionen, welche der Königliche Landtags-Kommissarius mittheilen wird, zu unterziehen, Rach §. 5 des Gesetzes über Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1850 sollen die Directionen det Rentenbanken ihre Geschäfte unter Mitwirkung und Kontrole der Provin— zial-Vertretung führen, wobei namentlich im §. 47 verordnet ist, daß die Ausloosung und Vernichtung der Rentenbriefe, welche nach §8. 41 alljährlich in den Monaten Mai und No— vember stattfindet, im Beisein zweier Abgeordneten der Pro⸗ vinzial-Vertretung erfolgen soll. Außerdem bestimmt 8. 27 der hinsichtlich der Rentenbanken unter dem 12. Juli y. J. ergangenen Geschäfts-Anweisung, daß die Formulare zu den Rentenbriefen und den dazu gehörigen Zins⸗= Coupons auf Jrund der darüber halbjährlich zu legenden Rechnung eben⸗ falls halbjährlich unter Zuziehung eines Abgeordneten der Péovinzial-Vertretung zu revidiren sind. ö. Die Provinzial-Versammlung wird aufgefordert, ebenfalls die zu diesem Zwecke erforderlichen Wahlen nach der hier— über dem Königlichen Landtags Kommissarius zugegangenen Mittheilung der betreffenden Ressort-Ministerien vorzunehmen. s Majestät haben mittelst Allerhöchster Botschaft dom 7. April 1847 den damals zum Vereinigten Landtage versammelten Ständen den landesväterlichen Entschluß eröss⸗ net, für die Kultur und den Verkehr in der Monarchie, so wie zur Beförderung des so heilsamen Sparta ssenwesens, in sämmtlichen Provinzen Provinzial-Hülfsfa ssen, ähnlich derjenigen, welche in der Provinz Westfalen mit gesegnetem Erfolg seit dem Jahre 1831 besteht, unter ständischer Verwaltung zu begrün⸗ den und demnächst die erforderlichen Propositionen an die Provinzlalstände bei ihrer nächsten Versammlung ergehen zu lassen, damit nach Anhörung derselten die Statuten festgesetzt und die neue Einrichtung ins Leben gerusen werden könne. Der zu diesem Zweck bereitgestellte Fonds von 2.500, 000 Rthlr. kann antheilig den Provinzen erst nach Feststellung der Sta⸗ tuten überwiesen werden. . . Demgemäß wird die Provinzial-Versammlung aufgesor⸗ dert, einen unter Berücksichtigung der Vorverhandlungen aus⸗ gearbeiteten, von dem Königlichen Lan tags ⸗Kommissarius vorzulegenden Entwurf eines Statuts der für die Provinz Schlesien zu begründenden Provinzial-Hülfs-Kasse zu begut achten. . In Erwägung der von vielen und gewichtigen Seiten gegen die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial⸗Ordnung vom 11. März v. J. erhobenen Stimmen und der bei dem Einführungs-Geschäft bereits erfahrungsmäßig hervorgetrete⸗ nen Schwierigkeiten und Mißverhälinisse, beabsichtigt die Staatsregierung, eine Aenderung dieser Gesetze unter Berück⸗ sichtigung der provinziellen Eigenthümlichkeiten und Verschie⸗ henheiten des Landes herbeizuführen. Der Minister des Innern hat hierüber die zub J. beifol⸗ gende Denkschrift aufgestellt und dem Königlichen Landtags⸗ Kommsssarius dazu gehörige Materialien zur Mittheilung an bie Provinzial-Versammlung zuge fertigt, Die Provinzial-Versammlung wird aufgefordert, ihr wohl—
3) Des Königs
erwogenes Gutachten über die in dieser Denkschrift bezeich⸗
neten Gesichtspunkte und Fragen zur weiteren Vorbereitung
eines nach den Absichten der Staats⸗-Regierung bei den Kam— mern einzubringenden Gesetz-Entwurfs abzugeben.
Nach Artikel 69 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31 Januar
1859 sollen zur Wahl der Mitglieder d iten
bar, en en, , m. er zweiten Kammer ich ein Gesetz die Wahlbezirke festgestellt werden, welche
aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer ober meh⸗
reren , Städte 2 1 Zur Vorbereitung eines solchen Gesetz⸗Entwur
zuh II. beiliegende Denkschrift über 4 . . Kehl
bezirke in der Provinz Schlesien ausgearbeitet worden.
Die Provinzial-Versammlung wird aufgefordert, sich über die hiernach projektirten Wahlbezirke mit Rücksicht auf die obwaltenden lokalen und provinziellen Eigenthümlichkeiten gutachtlich zu äußern.
Ferner wird sich die Provinzial-Versammlung mit der Prüfung und Beurtheilung des Zustandes der Institutionen zu beschäftigen haben, welche, unter vieljähriger Wirksamkeit der seitherigen Provinzial⸗Stände fürsorglich für das Wohl der Provinz gegründet, bei der ihnen gewidmeten Aufmerk⸗ samkeit und Pflege zu dauerndem Bestande und Betriebe sich entwickelt haben. Ben über die weitere Behandlung dieser propinziellen Angelegenheiten abzuhaltenden Berathungen und zu fassenden Beschlüsse wird durch die Vorlegung der zu die⸗ sem Zwecke gesammelten Materialien die nothwendige Grund⸗ lage vermittelt werden und demgemäß der Königliche Land⸗ tags-Kommissarius namentlich über folgende Gegenstände Denk⸗ schriften übergeben:
a) über den' Zustand der durch die beiden Reglements vom b. Mai 18412 gegründeten Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät so⸗ wohl für die Städte, als für das Land, und sind, weil die Bestimmungen dieser Gesetze nicht überall dem Zwecke entsprechen oder Erläuterungen bedürfen, Entwürfe zu Declarationen derselben abgefaßt worden, deren Zulässig⸗ keit die Provinzial-Versammlung in Erwägung zu ziehen haben wird; . über die Verwaltung der Provinzial-Jrren-Anstalten, so⸗ wohl der Heilanstalt in Leubus, als der Versorgungs⸗ Institute in Brieg und Plagwitz und über die gegenwär⸗ tigen Bedürfnisse dieser nützlicher, für die Provinz ge⸗ wonnenen Institute; über die Fortdauer der Stiftung von Freistellen bei den drei schlesischen Taubstummen-Anstalten in Breslau, Rati⸗ bor und Liegnitz; über den vollendeten Bau des Provinzial-Ständehauses und über die eingerichtete nutzbare Verwaltung desselben; über die Verhältnisse des Pensions-Fonos für die ständi⸗ schen Beamten und dessen Vermögenslage, und über die Ergebnisse bei der Verwaltung der bei der Kö⸗ niglichen Instituten-Hauptkasse in Breslau geführten Pro⸗ vinzial⸗Stände⸗Hauptkasse und der zu der letzteren gehö⸗ rigen Fonds, so wie über die wegen künftiger Beau ssich⸗ tigung und Leitung aller vorstehenden provinziellen Insti⸗ tutionen zu treffenden Maßnahmen. ,
Sollte sich die Nothwendigkeit zeigen, auch noch andere pro⸗ vinzielle Angelegenheiten zur Kenntniß und Beschlußfassung der Pro⸗ vinzial-Versammlung zu bringen, so wird der Königliche Landtags⸗ Kommissarius dte diesfalls erforderlichen Einleitungen in gleicher Weise, wie dies hinsichts der vorgenannten Gegenstände geschehen soll, zu gehöriger Zeit treffen, und werden die in dieser Beziehung
nachträglich zuzehenden Denkschriften ebenmäßig zur Berathung zu
ziehen sein. ; . ö. Die Dauer des Landtages wird hiermit auf den Grund der
Allerhöchsten Ermächtigung auf vier Wochen festgesetzt. Berlin, den 9. September 1851. Im Allerhöchsten Auftrage Der Minister des Innern. (gez) von Westphalen.
An die zur Wahrnehmung der Provinzial Vertretung berufene provinzialstän⸗ dische Versammlung des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Obe r⸗Lausitz. verlesen worden war. Breslau, den 14. September 18651. Ober-Präsident der Provinz Schlesten und Landtags-Kommissarius. von Schleinitz.
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