1851 / 68 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung.

Die in Folge Allerhöchster Ermächtigung zur diesmaligen Wahr— nehmung der Provinzial-Vertretung berufene provinzialständische Versammlung der Provinz Westfalen ist heute eröffnet worden.

Nachdem die Mitglieder der Versammlung dem feierlichen Gottesdienste in dem Dome, so wie in der evangelischen Kirche, bei⸗ gewohnt hatten, begaben sich dieselben nach dem Friedenssaale des hiesigen Rathhauses, woselbst ihnen der Unterzeichnete, als König— licher Landtags- Kommissarius, das im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs von dem Herrn Minister des Innern erlassene Eröffnungs- und Propositions-Dekret, welches also lautet: .

In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittelst Allerhöchster Kabinets Ordre vom 9. Juli d. J. er—⸗

theilten Ermächtigung werden der zur diesmaligen

Wahrnehmung der Provinzial-Verxtretung berufenen provinzialständischen Versammlung der Provinz West— falen folgende Propositionen zur Berathung und Erle—

digung vorgelegt: . . Nach §. 24. des Gesetzes vom 1. Mai d. J., betreffend die

Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, soll für jeden Regierungsbezirk, unter dem Vorsitze eines von

dem Finanzminister zu ernennenden Regierungs-Kommissars,

eine Bezirks-Kommission gebildet werden, welche in demselben Verhältnisse, wie die Einschätzungs-Kommissionen, aus im

Bezirk wohnenden Mitgliedern der Provinzial-Lertretung und

aus Einkommensteuerpflichtigen des Bezirks zusammenzusetzen und von der Provinzial-Vertretung zu wählen ist. Die Pro- vinzialstände haben sich den zu diesem Zweck erforderlichen Wahlen nach der darüber von dem Finanz⸗Minister ertheilten näheren Instruction, welche der Königliche Landtags- Kom-

missarius mittheilen wird, zu unterziehen.

Nach §. 5 des Gesetzes über die Errichtung der Rentenbanken

vom 2. März 1850 sollen die Directionen der Rentenbanken

ihre Geschäfte unter Mitwirkung und Kontrole der Provinzial— Vertretung führen, wobei namentlich im §. 47. verordnet ist,

daß die Auslosung und Vernichtung der Rentenbriefe, welche

nach 5. 41. alljährlich in den Monaten Mai und November

stattfindet, im Beisein zweier Abgeordneten der Provinzial— Vertretung erfolgen soll. Außerdem bestimmt §. 27. der hin—

sichtlich der Renkenbanken unter dem 12. Juli v. J. ergan⸗

genen Geschäftsanweisung, daß die Formulare zu den Renten— briefen und den dazu gehörigen Zinscoupons auf Grund der dar über halbjährlich zu legenden Rechnung ebenfalls halbjährlich unter

Zuziehung eines Abgeordneten der Provinzial-Vertretung zu revidiren sind. Die Provinzial-Versammlung wird aufgefor⸗ dert, ebenfalls die zu diesem Zwecke erforderlichen Wahlen,

nach der hierüber dem Königlichen Landtags-Kommissarius zugegangenen Mittheilung der betreffenden Ressort-Ministerien vorzunehmen.

In Erwägung der von vielen und gewichtigen Seiten gegen

die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung

vom 11. März v. J. erhobenen Stimmen und der bei dem

Einführungsgeschäft bereits erfahrungsmäßig hervorgetretenen

Schwierigkeiten und Mißverhältnisse beabsichtigt die Staats—

Regierung eine Aenderung dieser Gesetze unter Berüchsichti— gung der provinziellen Eigenthümlichkeiten und Verschieden—

heiten des Landes herbeizuführen. Der Minister des Innern hat in Folge dessen die sub J. beifolgende Denkschrift, be⸗ treffend die Abänderung der Gemeinde⸗-Ordnung vom 11ten März 18650, unter besonderer Berücksichtigung der Verhält- nisse in der Provinz Westfalen, aufgestellt. Eine andere suh II. beigefügte Denkschrift bezieht sich in dem ersten Theile auf die Abänderung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März v. J. hinsichtlich der übrigen östlichen Provinzen, und in

dem zweiten Theile auf die Abänderung der Kreis- 2x6. Ord— nung vom 11. März v. J.

Die Provinzial-Versammlung wird aufgefordert, ihr wohlerwogenes Gutachten über die in der Denkschrift J. in Betreff der Gemeinde⸗Ordnung unter besonderer Berücksich⸗ tigung der Verhältnisse in der Provinz Westfalen und die in

der Denkschrift II. hinsichtlich der Kreis- zc. Ordnung be— zeichneten Gesichtspunkte und Fragen zur weiteren Erwägung und Vorbereitung des angedeuteten, von der Staatsregie—

rung bei den Kammern einzubringenden Gesetz-Entwurfs,

abzugeben.

11 Da indeß die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März v. J. in der Provinz Westfalen bereits so weit

vorgeschritten ist, daß bald in vielen Theilen mit der Aus—

führung der, hieran sich anschließenden Kreis- z. Ordnung vom 11. März v. J. vorgegangen werden könnte, so ist es erforderlich, zu diesem Zwecke und für den Fall, daß die

Kreis- ꝛc. Ordnung vom 11. März v. J. im Wege der Ge—

setzgebung für diese Provinz keine Abänderung erfahren sollte,

die weiteren Vorbereitungen zu treffen. Demgemäß ergeht folgende Eröffnung:

Nach Artikel 6 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial⸗ Ordnung vom 14. März v. J. ist zum Kreis- Abgeordneten jeder Gemeinde⸗Wähler des Kreises wählbar, der das 30ste Lebensjahr vollendet, seit mindestens 3 Jahren dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört hat und einen jährlichen Klassensteuersatz von Acht Thalern zahlt oder in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Orischaften einen Grund? besitz von mindestens 5000 Rthlrn. oder ein j:ihrliches reines Einkommen von 50) Rthlrn. nachweist. Für die klassensteuer⸗ pflichtigen Ortschaften kann jedoch dieser Klassensteuersatz durch einen vom Könige zu genehmigenden Beschluß der Pro⸗ vinzial⸗Versammlung bis auf 6 Rthkr. jährlich ermäßigt oder bis auf 18 Rthlr. jährlich erhöht werden.

Die Provinzial⸗Versammlung wird aufgefordert, sich der in dieser Gesetzstelle vorbehaltenen Berathung und Beschluß⸗ nahme zu unterziehen.

Bei derselben wird nicht allein auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kreise, sondern auch auf den Einfluß Rücksicht zu nehmen sein, welchen das Gesetz über die Einführung einer Klassen— und klassifizirten Einkommensteuer vom 1. Mui d. J. äußert; namentlich wird zu erwägen sein, daß ein reines Einkommen von 500 Rthirn. nach der von dem Finanz⸗ Minister erlassenen, durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Veranlagungs-Instruction vom 8. Mai d. J. Lie Einschätzung zu einem Klassensteuer-Satze von 10 Rthlrn. und nach ÜUmständen von 12 Rthlrn. begründet, und daß das in der Kreis-Ordnung bestimmte höchste Maß von 18 Rthlrn. bei der neuen Klaffensteuer nicht vorkommt.

Ueber die zur näheren Beurtheilung des in Rede stehen⸗ den Gegenstandes gesammelten Materialien, so wie über die Anträge der Behörden, wird der Provinzial-Versammlung durch den Königlichen Kommissarius eine weitere Mittheilung zugehen. ö Nach Artikel 69 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 sellen zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer durch ein Gesetz die Wahlbezirke festgestellt werden, welche aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder meh— reren der größeren Städte bestehen können. Zur Vorbereitung eines solchen. Gesetz-Entwurfs ist die sub III. beiliegende Denkschrift über die Bildung der Wahlbezirke in der Provinz Westfalen ausgearbeitet worden. Die Provinzial Versamm⸗ lung wird aufgefordert, sich über die hiernach projektirten Wahlbezirke, mit Rücksicht auf die obwaltenden lokalen und provinziellen Eigenthümlichkeiten, gutachtlich zu äußern.

JZerner werden der Provinzial⸗ Vertretung unter näheren Eröffnungen seitens des Königlichen Landtags-Kommissarius vorgelegt werden:

eine Denkschrift wegen Erweiterung der westfälischen Provinzial Dülfskasse in Folge des derselben aus der Staatskasse theils bereits gewährten, theils noch zu erwartenden Zuschusses von zusammen 220,000 Rihlr. in Gemäßheit der von dem Ver— einigten Landtage berathenen Allerhöchsten Proposition, nebst den Nachrichten über den Zustand der Provinzial-Hülfskasse; das Statut für die von Vinckesche Provinzial-Blinden-Anstalt, welches zwar vorläufig erlassen, jedoch in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Oktober 1846 der weiteren ständischen Prüfung vorbehalten worden ist;

die Rechnung über die Kosten des vorhergehenden Sten Pro— dinzial-⸗-Landtages;

die Verwendungs-Nachweisung der von früheren Landtagen aus deren Dispositions-Fonds bewilligten Summen; die Verwendungs-Nachweise des westfälischen Wegebaufonds: die Nachweise über den Grundsteuer-Deckungsfonds;

die Nachrichten über den Zustand der Sparkassen; desgleichen des Schulwesens; ;

desgleichen der Obstbaumschulen;

desgleichen der Taubstummen-Anstalt;

desgleichen der Provinzial-Feuer-Sozietät, nebst den Rech⸗ nungen aus den Vorjahren, wobei auch Vorschläge wegen bänderung der für, das Feuer--Sozietätswesen bestehenden Vorschriften zu gewärtigen sind;

die Nachrichten der Pravinzial-Irren-Anstalt zu Marsberg, nebst. den Rechnungen der vorhergehenden Jahre; U die Nachrichten der Provinziah— Pflege ⸗Anstalt zu Gesecke, nebst den Rechnungen; J

die Nachrichten über den Zustand des Landarmenhauses zu Benninghausen nebst den Rechnungen;

die Nachrichten über den Zustand der Provinzial-Blinden— Anstalten zu Paderbon und Soest;

die Nachweise über den Zustand der Schullehrer-Wittwen— und Waisen-Unterstützungs-Anstalten;

21) die Zusammenstellung der berg- und hüttenmännischen Pro—

duction; eine Mittheilung in Betreff der Staats-Prämien von jährlich

300 Rthlr. für die Ausbildung der Hufbeschlags-Lehrlinge.

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Die Dauer des Landtags wird hiermit auf den Grund der Allerhöchsten Ermächtigung auf vier Wochen festgesetzt. Berlin, den 10. September 1851. Der Minister des Innern. (gez von We stphalen. An die zur Wahrnehmung der Provinzial⸗Vertretung berusene provinzialständische Versammlung der Provinz Westfalen.

bergab und die Versammlung für eröffnet erklärte. Münster, den 14. September 1861. Der Königliche Landtags⸗-Kommissarius, Ober⸗-Präsident von Westfalen: Dr. von Düesberg.

Verordnung vom 5. September 1851 betreffend das Verbot des Signalistrens mit der Dampfpfeife auf Dampfschiffen.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß verschiedene Dampf⸗ schiff⸗Führer sich seit einiger Zeit, anstatt des Signals mit der Glocke, desjenigen mit der Dampfpfeife bedienen und das letztere nämentlich auch in der Nähe der Eisenbahnen zur Anwendung brin— gen. Da hierdurch die Bahnwärter bereits mehrfach irre geleitet worden sind, indem sie geglaubt haben, daß das Signal mit der Dampspfeife das Herannahen eines Eisenbahnzuges anzeige, da ferner durch dieses Signalisiren, namentlich bei trüher Witterung, leicht großes Unglück herbeigeführt werden kann, so sinden wir uns veranlaßt, der Anwendung dieser neuen Art des Signalisirens auf Dampfschiffen entgegenzutreten, und verordnen demgemäß auf Grund des §. 11 im Gesetze vom 11. März 1850, daß sich die Führer von Dampfschiffen auf den zu unserem Verwaltungs-Bezirke, gehörigen Gewässern des Gebrauchs der Dampfpfeife zum Signalisiren ganz enthalten müssen. Wer dieser Bestimmung zuwider handelt, ver— fällt in eine polizeiliche Strafe von einem bis zehn Thalern, soweit nicht nach den Bestimmungen in den §s§. 17 und 25a. des Bahn— Polizei-⸗Reglements für die Berlin-Stettin-Stargarder Eisenbahn om 12. Mai 1849 eine härtere Strafe stattfindet.

Stettin, den 5. September 1851.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

zekanntmachung vom 7. September 1851 betreffend die Ein— der polnischen Guldenscheine gegen dergleichen

Rubelscheine.

Uehbersetzung.

„Mittelst Allerhöchsten Ukases vom 3.15. September 1841 ist

ie pvolnische Bank autorisirt worden, Silberrubelscheine zu emitti⸗ ren und polnische Guldenscheine zu dem entsprechenden Werthe eichziitig aus dem Course zurückzuziehen. Demgemäß hat die durch die Zeitungen den Monaten April und Mai v. J. gemacht, daß die Staatskassen jene Guldenscheine nur bis De ln dieses Jahres annehmen würden, und daß ihre Ein⸗ September 6sung bie zu der festzustellenden Präklusivfrist ihrer definitiven Außerconrssetzung nur bei der polnischen Bank zulässig sein würde. hat der Verwaltungsrath des Königreichs mit Rück— daß nur eine geringe Anzahl von Kassen- und Bank⸗ 50 und 100 Floren polnisch sich im Umlaufe be—

.

6, und die Inhaber derselben genug Zeit gehabt haben, diesel⸗ egen Rubelscheine einzulösen, und daß die Absichten des Gou⸗ nements ihre völlige Zurückziehung aus dem Umlaufe erheischen, Beschlusses vom 3. / 15. Jull d. J. Nr. 48,872 bestimmt, definitive Termin zu ihrer Einlösung in der Kasse der n 19. / 31. Dezember 1851 festzustellen ist, nach dessen

uf fie als ihres Werthes verlustig gegangen zu betrachten sind. f Grund dieses Beschlusses bringt die polnische Bank zur öffent—

Kenntniß:

daß der definitive Termin zur Annahme in der Bankkasse der

polnischen Scheine zu 5, 10, 50 und 100 Flor. polnisch auf

19./31. Dezember definitiv anberaumt worvden,

daß ihre Einlösung gegen baares Geld oder Rubelscheine tag— täglich in den vorschriftsmäßigen Stunden, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, bewirkt werden kann, daß die Staatspost dergleichen Scheine behufs ihrer Beför— derung an die Bank nur bis zum 19.131. Dezember d. J. einschließlich annehmen wird, indem nach diesem Termine die

Annahme untersagt ist,

daß nach Ablauf dieser Frist die in Rede stehenden Scheine

als ganz werthlose Papiere betrachtet werden. 86 ö ; 5 C J 81

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Warn sch ,

12. August Der Präsident und Geheimrath (gez) Tymowski. Der Kanzlei-Vorsteher und Hofrath (gez) Lubkowski.“

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Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen

Kenntniß gebracht. Liegnitz, den 7. September 1851. Königliche Regierung.

Pers onal⸗ Chronik

Provinzial⸗Behörden. Provinz Preußen.

Uebertragen sind: Dem Förster Hin ße in Kossowo vom 1. Oktober d. J. ab die Försterstelle in Wigodda, Reviers Mirchau; dem Förster Müller in Wigodda die Försterstelle in Kossowo desselben Reviers, und die Erhebung der Schifffahrts-Abgaben auf dem Weichselhaff⸗Kanal, und zwar bei der Hebestelle in Platenhoff einstweilen dem interimistischen Schleusen-Aufseher Falck und bei der Hebestelle in Rothebude dem interimistischen ersten Schleusenwärter Ständer.

Versetzt ist: Der Forstmeister von Meess vom 1. November d. J. ab unter Beibehaltung seines bisherigen Inspectionsbezirks von Pr. Stargardt nach Danzig.

Erlaubt ist: Dem Schulamts-Bewerber Joseph Thiel in HKl.⸗ Lichtenau, sich als Hauslehrer zu beschäftigen.

Verliehen ist: Die Stelle des verstorbenen Kreis-Steuer-Ein— nehmers Schumann in Marienburg dem Kreis Steuer-Einnehmer Or⸗ lovius in Carthaus.

Pensionirt ist: Der Steuer-⸗Einnehmer Langkusch in Nim⸗

mersatt.

Ernanut sind: Der Hauptamts-Assistent Schleiermacher in Memel zum Ober-Gränz-Controleur in Ekitten; der Steuer-Einnehmer Janzen in Wormdist zum Büreau-Assistenten bei der Provinzial⸗Steuer⸗ Birection in Königsberg; der reitende Gränz-Aufseher Berdrow in Nei⸗ denburg zum Ober -Gränz-Controleur in Szittkehmen; der reitende Gränz⸗ Aufseher Hensel zum Hauptamts-Assistenten in Neidenburg; der Steuer⸗ Aufseher PJelkmann in Königsberg zum Hauptamts-Assistenten daselbst.

Provinz Pommern.

Ernannt sind: Der frühere Feldwebel, zuletzt Chaussee⸗-Aufseher zu Damgarten, August Schmidt, zum Exekutor bei der Königlichen Kreislasse zu Franzburg; der Steuer-Aufseher Constant in Stettin zum Dauptamts - Assistenien in Berlin.

Verliehen ist: Dem Predigtamts-Kandidaten Heinrich Wil⸗ helm Sietz die Pfarrstelle in Leba.

ö Bestätigt sind: Der Kaufmann Eduard Giese als Agent der schlesischen Fenerversicherungs-Gesellschaft; der Gastwirth Friedrich Bartels zu Richtenberg als Agent der stettiner Haupt- Agentur der Feuerversicherungs-Gesellschaft „Borussia“ zu Berlin, für die Städte Richtenberg und Franzburg und deren Umgegend; an die Stelle des ab— gegangenen Schullehrers Schütt der Schullehrer Strübing aus Ramitz als Schullehrer zu Küstrow; der Schulamtsbewerber Johann Michael Schoof aus Stahlbrode als Schullehrer au der zweiten Shule zu Wyk auf Wittow; in Stelle des abgegangenen Schulzen Knepel zu Voddow der Eigenthümer Michael Dinse zu Kröslin zum Armenbpfleger des Kirchspiels Kröslin.

Vereidigt ist: Der Feldmesser Alesxander Leopold Joseph Melhring als solcher.

Niedergelassen haben sich: Der Thierarzt erster Klasse Blit⸗— tersdorf in Tribsees; der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Messersch midt, bisher ansässig zu Wusterhusen, in Gützkow.

Pensionirt ist: Der Hauptamts-Assistent Malkewitz in Divenow. Provinz Schlesien.

Ernaunt ist: Der Appellationsgerichts-Referendarius Eichner zum Gerichts -Assessor im Bezirk des Appellationsgerichts in Glogau.

Bestätigt sind: Der Gutsbesitzer Konrad zu Klein-Totschen, treb⸗ nitzer Kreises, als Polizei-Distrikts-Kommissarius; der Gasthofbesitzer E. T. Fiedler zu Freyburg als Agent der Feuer -Versicherungs-Anstalt „Borussta“ in Berlin; der Hälfslehrer Reinhold Schmidt an der evan⸗ gelischen Schule zu Kuttlau, glogauer Kreises; der bisherige Adjuvant zu Ludwigsdorf Valentin Baumüller als Kantor, Organist, Küster und Schullehrer an der Kirche und Schule zu Lissa, Kreis Görlitz; der bishe⸗ rige Hülfslehrer August Bernhard Gebauer als Schullehrer und Or⸗— ganist an der Schule und Kirche zu Wiesau, Kreis Glogau; der Kaufmann Strahl zu Sagan als Rathsherr daselbst.

Angestellt ist: Der Post⸗Expedient Leonhard Hubert Thenen als Registratur-Beamter bei der Ober-Post-Direction zu Liegnitz. Angestellt sind definitiv: Der Förster Sprigade zu Königs-⸗ dorf, Revier Bobiele; der Forstaufseher Fröhlich zu Grunwald, Revier Reinerz; der Forst-Aufseher Seiffert in Rybnik, Revier Stoberau; der Werkmeister David als Hausvater der Strafanstalt zu Brieg in Stelle des als Inspektor an die Strafanstalt zu Sagan versetzten bisherigen Haus vaters Premier⸗-Lieutenant a. D. Keller.

Versetzt sind: Der Appellationsggerichts⸗-Auskultator vo n Haug w 3 in gleicher Eigenschaft von Glogau in das Departement des Appellattone gerichts in Breslau; in gleicher Eigenschaft die Ober. Steuer: Cent olenn⸗ von Bonin in Frankenstein nach Breslau, Steuer ⸗In speftor C eistfn zn in Groß-Glogau nach Frankenstein und Steuer- Inspektor Scha ff Neisse nach Groß-⸗Glogau,