1851 / 75 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Offerte zur Lieferung von Schwellen naar 1852 mit der Maßgabe, daß denjenigen ö Loos N . Gläubigern, welche in die Zinsherabsetzung om 1. Januar 1852 ab willigen und dies bei Ein. reichung ihrer Obligarionen nebst den Coupons Nr. 8 12 einschli'ßlich behufs des darauf zu setzenden Konvertirungsvermerks und des Aus⸗ tausches gegen 4 prozentige Coupons in dem Zeit⸗ raum vom 1. Oktober bis 1. November c. ausschließlich des 27., 28. und 29. Oktober C. bei uaserer Hauptkasse hier und am 27., 28. und 29. Oktober c. bei unserm Haupt⸗Kassen⸗Rendan⸗ ten Dietrich in unserem Bahnhofsgebäude in Ber⸗ lin zu erkennen geben, eine Prämie von z pCt. des Kapitals sofort ausgezahlt werden wird. Den zur Konvertirung einzureichenden Obligationen ist daher ein mit der Namensunterschrift des Eigen thümers und der Quittung über die empfangene Prämie versehenes Nummerverzeichniß beizufügen. Diejenigen Eigenthümer von Obligationen,

welche den Rückempfang ihres Kapitals der Zins— ermäßigung vorziehen, fordern wir auf, den Ka⸗ pitalbetrag in dem Zeitraum vom 2. bis 31. Ja⸗ nuar 1852 bei unserer Hauptkasse hierselbst und am 5., 6. und 7. Januar 1852 in unserem Em— pfangsgebäude zu Berlin gegen Einlieferung der Obligation mit den Coupons Nr. 8 12 ein- schließlich abzuheben, indem wir zugleich auf S. 4 des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 aufmerksam machen, nach welchem die Ver— zinsung der Obligationen mit dem Tage aufhört, an welchem sie zur Rückzahlung fällig sind.

Stettin, 19. September 1851.

Direktorium. Witte. Kutscher. Sch lutow.

bis zum 10. Oktober C, ü 11 Uhr, porto⸗ frei kinzusenden, zu welcher Zeit die eingegange— nen Anerbietungen in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Unternehmungslustigen eröffnet werden sollen. Den einzureichenden Offerten müssen die Bedingungen, mit dem Anerkenntniß der Sub— mittenken versehen, beigefügt sein.

Später als zur angegebenen Zeit eingehende Offerten finden keine Berücksichtigung, dagegen Fleiben die Anbieter noch vier Wochen nach oben genanntem Tage an ihr Gebot gebunden.

Paderborn, den 16. September 1851.

Königliche Direction der westfälischen Eisenbahn.

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Berlin-Stettiner Eisenbahn.

Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 9gten d. M. haben des Königs Majestät gench— migt, daß die Zinsen der in Gemäßheit des Aller⸗ höchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 im Betrage von 860,009 Rthlr. emittirten Priori⸗ säts-Sbligationen unserer Gesellschaft von 5 pCt. auf 4 e. herabgesetzt und denjenigen Gläubi⸗ gern, welche sich diese Zins Ermäßigung nicht gefallen lassen wollen, ihre Kapitalien zurückge⸗ hlt werden dürfen. Demzufolge kündigen wir hiermit unter Bezugnahme auf §. 5 des Aller⸗ höchsten Privileglums vom 25. Juni 1848 diese Anleihe, so weit dieselbe nicht schon vorschrifts⸗ mäßig amortisirt ist, zur Rückzahlung am 2. Ja⸗

l*ol Berlin-Hamburger Eisenbahn.

Betriebs-Einnahmen.

Für Personen, Für Bien Gepäck und Equipage: Für Güter und ieh; ——

Zusammen:

——

Im Januar bis ö. . . . 136, 326, oss Thl. 1 Sg. 5 Pf. A468, 215 Thl. 19 Sg. 7Pf. 04, 4 Thl. 4 Sg. Pf. Im Aug. c. circa: 64 S800 63,600 3 261 128,400 n 2 Sarama ire, n, g. 5 Pf. 331,515 Thl. 195 Sgr. 7 Pf. 922,671 Thl. 1 Sg. Pf. In den Monaten Januar bis August vorigen Jahres betrug die 3 .

/ S30, 490 Thl. Sg. Pf.

Allso im entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres mehr eirc=— 2,2060 ThJl. Sgr. Pf.

nicht allein aller Mitbelehnten seien dies nun Deszendenten des Lehnsbesitzers oder sonstige Agnaten, Mitbelehnte und Gesammt—⸗ händer sondern auch der Eventualbelie⸗ henen und Exspektanten, von selbst ohne irgendwelchen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn derselbe reversmäßig festgestellt. Bei nichtheimfälligen Altlehen (hinsichtlich

442 Bekanntmachung. q 1. Durch das am 29. April d. J. publizirte Gesetz über die Aufhebung des Lehne verbandes, vom Isten desselben Monats, ist nicht nur die dem Landesherrn oder dem Staate, sondern auch pie anderen Lehensherren, insonderheit auch die dem fürstlichen und gräflichen n n Schönburg, oder anderen in ähnlicher Weile welcher übrigens nach Publication des berechtigten Lehensherren zuständig, gewesene Gesetzes V und insbeson— kehns, beziehentlich, Oberlehnsherrlichteit and dere Lehnsfolgerechte ausgenommen Asterlehnsherrlichkeit bei allen und jeden, inner= von venjenigen ehelichen und Pdenselben haib des herzogthums Sachssen- Alten bung gele⸗ gleichgestellten Deszendenten des zur Zeit genen Lehen jeder Art, das Objelt der selben he der Publication des Gesetzes im Besitz des stehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien Lehen s befindlichen Vasallen, welche vor oder Renten, aufgehoben und hiervon eine Aus⸗ dessen Tode, wenn auch nach Bekannt— nahme nur hinsichtlich der zui Zeit der Publi= machung des Gesetzes, erzeugt worden sind ration des Gesetzes auf dem Heimfall stehenden, von Niemanden durch Abstammung d. h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche ferner erworben, noch sonst auf irgend eine zur, Zeit der Publicgtion des Gesetzes entweder andere Art begründet werden können) blei— lediglich auf zwei Augen, oder dergestalt auf ben die Rechte, namentlich die Lehnsfolge⸗— vier Augen standen, daß mindestens eine der rechte, sowohl der lehnssähigen Deszendenten beiden, im Lehensbesitze befindlichen, beziehentlich des nurgedachten Lehnsbesitzers, sofern sie zur Lehnserbfolge berechtigten Personen das nur vor dessen Tode erzeugt worden sind, funszigjährige Lebens alter überschritten hatte. als auch der übrigen bei Publication des Wahrend für die dem Landesherrn oder dem Geseßes lebenden Und in der Mihelehn⸗ Staate zuständig gewesene und durch das Ge⸗ schaft noch wirklich befindlichen Agnaten, setz aufgehobene Lehns⸗ beziehentlich Oberlehns⸗ Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie Even herrlichleit eine Entschädigung nicht zu leisten tualbeliehenen, sofern diese Rechte nicht durch sist, haben die übrigen Lehns- resp. Afterlehnsherrn Versäumniß der nachsiehend bemerkten Anmel- für die ihnen entzogenen lehnsherrlichen Rechte, dungsftist verloren gehen, nach Maßgabe nach s. 4 des Geseßzes, eine nach Verschieden= der verschiedenen ihnen zu Grunde liegenden 6. der Faur verschieden festgesetzte Entschädi⸗ Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriefe, gung zu beanspruchen. Lehnsverträge und Reverse, bis zum Ein— Dieser Enischädigungs-Anspruch ist tritt des nächsten, nach Publication des Ge— längstens vor . setzeg sich in dienender Hand ereignenden . dem 1. Mai 1852 Successionsfalles, in voller Geltung, und ei Verlust desselben bei dem unter— wenn dann bereits wenigstens erzeugte zeichneten Herzoglichen Landes- Justiz⸗ lehnsfähige Deszendenz des letzten Lehns— Kollegium anzu melde nz eine Restituü— bestzes' nicht vothanden ist, so ist lediglich li on 1. ar,. Versäumniß dieser die bei dem einzelnen zum Erbfall gekom— drist in det n ht st att. menen Lehen gültige Lehnfolge-Ordnung, II. Ferner ist in demselben Gesetze bestimmt: unter Aufrechthaltung der eiwa vorhandenen ) bei Neulehen erlöschen sofort nit. Publi= darauf bezüglichen Lehensverträge, oder cation desselben alle mitbelehnschaftliche Reverse, maßgebend; außerdem aber tritt Rechte, insbesondere die Lehnsfolgerechte die Allodial⸗Erbfolge ein.

Dagegen wird der in diesem nächsten Su 3. 4 C cessions falle zur Lehnssue cession gelangende Lehns-

erbe mit dem Augenblicke der wirklich angetre—

tenen Succession voller und unbeschränkter Eigen= thümer der betreffenden, bisher im mitbelchn— schaftlichen Verbande verbliebenen Gegenstände, und alle und jede in Beziehung auf dieselben begrün— deten Rechte der vor Publication des Ge⸗ setzes geborenen Agnaten, Mitbelehnten, Ge— sammthänder und Eventualbeliehenen hören, so weit dieselben nicht durch die obenangedeutete Fristversäumniß verloren gegangen sind, mit dem— selben Zeitpunkte unbedingt und für immer auf. Dafur haben aber alle außer dem in diesem nächsten Successionsfalle zur Lehns- oder Allo— dialsuccession in das Lehen gelangenden Lehns— erben vorhandenen und noch vor Publication des Gesetzes geborenen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welche nach den bisher im ein— zelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehn— rechten oder Lehnbriefen zu der dereinstigen Suc— cession in ein nicht der Allodial⸗Erbfolge unter— worfenes Altlehen berufen sind, und bei Publica— tion des Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Ver— bande noch wirklich standen, jedoch mit Aus— nahme der Eventualbeliehenen, der präsentirten Mübelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehen an die Allodialerben des Erb— lassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexspektanten und deren Descendenten, unter der Voraussetzung rechtzeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Rit an,

mit welcher sie nach dem bisherigen Lehnrecht

zur Nachfolge in das betreffende Lehn beru— fen worden in würden, bis an ihr Lebensende Anspruch auf eine für einen oder mehrere zugleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theil des Reinertrags des betreffenden Lehens, welchen dasselbe zur Zeit des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles abwirft, bestehende jährliche Rente Anspruch.

Was nach dem Vorstehenden bestimmt ist, fin= dei auch bezüglich der auf ein Lehen oder Allo—

dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher

Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm-Kapi— talien, deren Zinsen obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben nach Lehnrecht auf die Descendenten des ursprünglichen Gläu— bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Letzteren an denselben gleiche und bezüglich analoge Anwendung.

III Endlich ist durch das fragliche Gesetz be—

stimmt:

a) alle bei Publication desselben ge⸗ borenen und bezüglich im mitbe— lehnschaftlichen Verbande befind— lich gewesenen Agnaten, Gesammzt⸗ händer und Mitbelehnte, auch die Eventualbeliehenen, welche sich die ihnen nach dem Vorstehenden zu⸗ stehenden Rechte, insonderheit das Recht auf die nächste Lehnfolge oder auf die vorerwähnte Abfindungs— rente erhalten, bezüglich dieselben in Zukunft geltend machen wollen, haben solche vor

dem ersten Mai 1852 bei dem unterzeichneten Herzöog-— lichen Landes -⸗Justiz⸗Kollegium anzumelden;

b) die Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vorgängige Provocation und Kon— tumazirung den Verlust der anz u⸗ meldenden Rechte zur unbedingten Folge und eine Restitution dagegen findet nicht statt; eine Ausnahme von der Verpflich— tung zu dieser Anmeldung ist nur hinfichtlich der Descendenten des bei Publication des Geseßes im Besitze des Lehns befindlich gewe⸗ senen Vasallen resp. des damali— gen Lehnstamm- oder Lehns quan- lum s- Gläubigers gemacht. .

Im Interesse der bei vorstehenden Bestim⸗

mungen Betheiligten wird auf solche, so wie auf die sonstigen einschlagenden Vorschristen des Eingangs gedachten Gesetzes noch besonders hier⸗ durch aufmerksam gemacht.

Altenburg, den 26. Mai 1851.

Herzoglich sächs. Landes-Justiz-Kollegium das. Dr. Schenck.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Truck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.

preis- Erhshung Mit geiblatt Preuß. Adler-Seitung) 8 in gerltn. 1 Kthir. 7 Sgr. 6 Pf. 83 in der ganzen Monarchie . * Rthir. 174 gr ———

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Ale post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen gestellung auf den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger an, für gerlin die Expediti o nen: sehren - straße Ur. s37. und Schadoms-⸗- Straße Rr. 4

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Anzeiger.

Berlin, Donnerstag den 25. September

1851.

e r n e i

Es wird ergebenst gebeten, die Abonnements Bestellungen auf den Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger für

das mit dem 1. Oktober d. J. beginnende Quartal gefälligst rechtzeiiig so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleich danach bestimmt werden könne.

Der Pränumerations⸗Preis des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers ohne Beiblatt (Preußische [(Adler-J Zeitung) beträgt für Berlin und die ganze Preußische Monarchie vierteljährlich 20 Sgr. mit jenem

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Bestellungen für Berlin nehmen die Expeditionen: Behren-Straße Nr. 57. und Schadows-Straße Nr. 4. außerhalb

jedoch nur die Post-Aemter entgegen.

Vollständige Exemplare des Königlich Preußischen Staats-Anzetgers können, soweit der Vorrath reicht, für den Abonnements-Preis von 2 Sgr. nachgeliefert werden.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kaiserlich österreichischen Wirklichen Geheimen Rath und Unter -Staats-Secretair im Ministerium des Aeußern, Freiherrn von Werner, den Rothen Adler-Orden erster Klasse; dem Ge⸗ heimen Bergrath Karl Heinrich Eckardt hierselbst, den Rothen Ipler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kanzleirath und Geheimen Registrator Martino hierselbst, den Rothen Adler—

Siden vierter Klasse; so wie dem evangelischen Lehrer und Kantor

Jung zu Charlottenbrunn im Regierungs⸗Bezirk Breslau, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung.

Eine von dem Secretair der ostindischen Compagnie in London

neuerdings mitgetheilte Bekanntmachung des Gouvernements von ; . . und die Beschaffenheit des Grundes den Cours und die vom Leucht-

Bengalen, betreffend die Errichtung einer neuen Lootsen⸗Station in Bengalen, wird in nachfolgender Uebersetzung hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht. Berlin, den 23. September 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: el .

(Uebersetzung.) Nachtẽicht für Seefahrer. Neue Lootsen⸗Station während des S.⸗W.⸗Monsoons. Unterscheidung der Leuchtfeuer. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß von und nach dem 15. März 1852 die Lootsen-Station während des Süd⸗West⸗ Monfoons nach dem in den nachfolgenden Segel-Dixectionen des sMWwaster Attendant's dieses Hafens beschriebenen Orte verlegt werden wird, und daß von und nach dem bezeichneten Tage das Leuchtschiff im östlichen Fahrwasser (the Eastern Chanw nel Light Vessel) ein glänzendes rothes Feuer (bright red) an— statt des bisherigen einfachen (plain) zeigen wird, um es von dem Gaspar Channel Leuchtfeuer zu unterscheiden, welches von ihm gegen N. N. VW., in 22 miles Entfernung, liegt (which bears from it about N. N. VW., distant 22 miles).

Im Auftrage des Marine-Inspektors (gez Jas Sutherland, Secretair.

Fort William, den 6. Mat 1861.

Segel-Directionen für Schiffe, welche Lootsen wäh⸗ rend des Süd-West-⸗Monsoons von der neuen Station auf der Nord-Ost-Seite von kilot's Kidge suchen.

False Point Leuchtthurm ist auf 207 1943. N. Breite und 86

472 O. Länge, und eine Boje liegt auf 1 Faden auf Pilot's

Ridge, in 205 4953. N. Breite und 877 42. S. Länge. Die Boje hat daher von False Point Leuchtthurm die Lage von N. 597 49. O. recht weisend (true), 594 miles Entfernung.

Demnach muß ein Schiff, nachdem es den Leuchtthurm zu False Point passtrt hat (wobei es wohl thut, in nicht geringere Tiefe als 10 Faden hoch zu halten), ihn in die Richtung von un— gefähr VW. S. W., 10 oder 15 miles Entfernung bringen, wo es sich in 11 oder 12 Faden befinden wird, dann Ost- nord- ostwärts steuern, wo die Tiefe allmälig bis zu 23 Faden auf dem östlichen Rande von Pilot's Ridge zunehmen wird. Darauf muß es seinen Cours so einrichten, daß es zwischen dem Ridge und 27 Faden bleibt, wo es bei Aufmerksamkeit auf das Senkblei

thurm gesegelte Entfernung fast unmöglich ist, die Lootsen- Schiffe zu verfehlen, deren Kreuzerstrich unmittelbar N. O. von dem Leucht⸗ schiffe ist, welches während des Süd⸗West-Monsoons ganz in der Nähe der Boje auf dem Ridge liegt.

Der Grund seewärts von Pilot's Ridge besteht im Allgemei— nen aus einem grünlichen oder olivenfarbigen Schlamme mit einer gelegentlichen Beimischung von wenigen Stücken gebrochener Muscheln; während der Grund auf dem Ridge aus muscheligem Sande oder kleinem Kies von röihlicher oder rostbrauner Farbe besteht.

Schiffe, welche sich der Station nähern, werden ernstlich ge⸗ warnt, Sorge zu tragen, daß sie bei der Communication sowohl mit dem Leucht- als mit dem versorgenden Lootsen-Schiffe einen Zu⸗ sammenstoß vermeiden; wenn sie sich ersterem bei Nacht nähern, wird es ihnen streng anempfohlen, bis zu Tageslicht in gehöriger Entfernung beizulegen, wodurch sie die Wahrscheinlichkeit vermeiden werden, dem versorgenden Lootsen-Schiffe in der Dunkelheit der Nacht vorbeizusegeln.

Das Fastern Channel Leuchtschiff liegt in 217 O4“ nördlicher Breite und 88. 14 östlicher Länge und hat daher von der Boe auf Pilot's Ridge eine Lage von N. 637 26 O. rechtweisend, 327 Miles Entfernung.

Das Eastern Channel Leuchtschiff brennt ein Blaufeuer stündlich während der Nacht, um 7 p. m. anfangend, und ein Ma—

roon (oder Fackel) in den zwischen liegenden halben Stunden, Sein

festes Feuer wird von dem oben bezeichneten Tage an von glänzend rother Farbe sein. ; Das Pilot's Ridge Leuchtschiff zeigt ein einfaches festes Feuer und brennt ein Blaufeuer stündlich und ein Maroon in den zwi⸗ schenliegenden halben Stunden; auch feuert es eine Kanone ab, sobald es ein Schiff gewahr wird. ; Während des Nord⸗Ost⸗Monsoons bleibt der Strich zum Kreu⸗