1851 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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en, wo Schiffe nach Lootsen auszusehen haben, wie bisher, in dem

astern Channel. Master Attendant's Office, 25. März 1851.

(gez. II. L. Thomas. Master Attendant. Veröffentlicht im Auftrage des Direktoren-Hofes der ostindi⸗

chen Compagnie. s pag (gez) James C. Melvin,

ö Secretair. Ostindisches Haus. London, 23. Juli 1851.

Den Provinzial-Gewerbeschulen zu Köln, Hagen, Halberstadt, Liegnitz, Stralsund und Trier ist auf Grund der vorschriftsmäßi abgehaltenen Revision und versuchsweisen Prüfung die benen zur Abhaltung von Entlassungs Prüfungen nach dem Reglement vom 5. Juni v. J. verliehen worden.

Die Gewerbeschule in Aachen hat diese Befugniß bereits im vorigen Jahre erworben.

e n nn m g g nn g.

Post-Dampfschiff-Verbindung zwischen Stettin und nach den beiden Hessen Post-Freimarken und gestempelte Couverts

Kronstadt (St. Petersburg). Die Abfertigung der Post-Dampfschifft erfolgt:

aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, nach Ankunft

des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden Sonnabend Abends. Der „Preußische Adler“ geht ab: aus Stettin den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au⸗ gust, den 6. und 20. September, den 4. und 18. Oktober;

aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21, Juni,

den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August,

den 13. und 27. September, den 11. und 26. Ok⸗

tober. Der „Wladimir“ dagegen:

aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den

5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den . neral-Adjutant Sr. Majestät des Königs und Gesandter in außer—

13. und 27. September, den 11. und 25. Oktober,

aus Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. August, den 6. und 20. September, den 4 und 18.

Oktober.

Passagegeld: J. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 235 Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti⸗— gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 . 9. . Jahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr., Sr. Majestät des Königs und kommandirende General des Tten mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 57 Rthlr. preußisch Courant. Güter und Kontanten werden gegen billige

Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 1851.

General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

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v. J. und 27. April d. J. wird hierdurch zur Kenntniß des Publi—

kums gebracht, daß das Kurfürstenthum und das Großherzogthum Hessen vom 1sten k. M. ab dem deutsch-österreichischen Postvereine beitreten. Vom gedachten Tage ab treten daher die Bestimmungen des Postvereins-Vertrages auf den gesammten Postverkehr zwischen Preußen und den genannten Ländern in Wirksamkeit. Hlernach

wird die Korrespondenz zwischen diesen Ländern und Preußen nur mit dem , , n. Vereinsporto belegt. Dasselbe beträgt, wenn die Korrespondenz bei der Aufgabe frankirt wird, vom Ab⸗ gangs⸗ bis zum Bestimmungsort für den einfachen Brief bei einer Entfernung bis 19 Meilen 1 Sgr. über 19 20 J Bär v f über 20 H ür die unf rankirte Korrespondenz, so wie auch für die nicht , m, n, enen, tritt den vorstehenden ae itzen, auf die Ent ei 16 e en min fa m ehh ve kn fernung, ein Zuschlag von 1 Sgr.

Das Porto, so wie der letztgedachte Portozuschlag, wird nach

folgender Yen e n, berechnet: is oth Zollgewicht 15 über 1 bis 2 z . 4. . N 2 ) ) ) 5 3 5 u. s. w. für jedes fernere Loth Zollgewicht der ei ö . cht der einfache Porto—

1

Für gedruckte Sachen unter Kreuzband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschrie— benes enthalten dürfen und gleich bei der Aufgabe frankirt werden ist ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von

4 Silberpf. pro Loth exel. zu entrichten. Dieser Satz wird in

Preußen in der Art abgerundet, daß für 4 Silbpf. Z Sgr. 68 k n f. nm.

berechnet wird.

Waarenproben und Muster, welche den Briefen auf haltbare Weise und erkennbar angehängt werden, zahlen für je 2 Loth Zollgewicht exkl. einfaches Briefporto. Der Brief selbst darf jedoch das Ge⸗ wicht von 1 Loth nicht erreichen.

Für rekommandirte Briefe, welche bei der Aufgabe frankirt

werden müssen, ist außer dem gewöhnlichen Briefporto nach Maß—

gabe der Entfernung und des Gewichtes eine Recommandations— Gebühr von 2 Sgr. voraus zu bezahlen.

Bei den Fahrpost-Sendungen regulirt sich das Porto nach dem Gewichte der Werths-Angabe und den Entfernungen bis zu und von den Gebietsgränzen.

Die Berechnung desselben erfolgt ebenfalls nach den Bestim— mungen des Vereins-Vertrages.

Vom 1. Oktober c. ab können auch für die Korrespondenz

in Anwendung gebracht werden. Berlin, den 23. September 1861. General⸗Post Amt. Sch mückert.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Ztin Klasse 104ter Königlicher Klassen-Lotterie fiel 1 Gewinn von 3000 Rthlr. auf Nr. 50,498; 2 Gewinne zu 10090 Rthlr. fielen auf Nr. 13,589. und 47,723.; 2 Gewinne zu 300 Rthlr. auf Nr. 46,209. und 55,390.; 3 Gewinne zu 200 Rihlr. auf Nr. 10,074. 66 880. und 72,493. und 8 Gewinue zu 109 Rthlr. auf Nr. 7875. 12,932. 18,278. 34,4014. 45, 145. 46,234. 66,757. und 78, 236.

Berlin, den 24. September 1851.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie, Ge—

ordentlicher Mission am Königlich hannoverschen Hofe, Graf von Nostitz, nach Schlesien.

Durchgereist: Se. Durchlaucht der Fürst zu Sayn⸗ Wittgenstein-Berleburg, von Dresden kommend, nach Liegnitz.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, General-Adjutant

Armee⸗Corps, Graf von der Gröben, von Potsdam kommend, nach der Provinz Preußen.

Berlin, 24. Siptember. Se. Majestät der König haben

Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Ober-Hof-Buchdrucker Decker in Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Hannever ihm verliehenen Guelphen-Ordens vierter

Klasse; so wie dem Musketler Karl Appelt des 38sten Infanterie— Regiments (6ten Reserve-Regiments), zur Anlegung der ihm ver—

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 25. Junt lichen bis 1849 in Italien zu ertheilen.

lichenen päpstlichen Gedächiniß-Medaille für die Feldzüge von 1848

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3 63 Nachdem die zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial— Vertretung einberufene provinzialständische Versammlung der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz ihre Geschäfte beendet hat, ist dieselbe von dem unterzeichneten Kö— niglichen Kommissarius heute geschlossen worden. Berlin, den 24. Siptember 1851. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Staats-Minister (gez Flottwell.

Hohenzollernsche Lande.

Allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1850 betreffend die anderweite Einrichtung der Gendarme⸗ rie in den hohenzollernschen Landen.

1) Das durch die landesherrlichen Verorduungen vom 28. August 1840 und 6. Rovember 1835 in den ehemaligen Fürstenthü— mern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen eingeführte Institut der Gendarmerie wird hierdurch aufge⸗ hoben und dagegen das in den übrigen Theilen der Monar— chie bestehende Institut der Landgendarmerie auf jene Landes— theile übertragen.

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2) Alle gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten der ehemali— gen hohenzollernschen Gendarmen, welche nicht, blos die innere Organisation der Gendarmerie und das Verhältniß der Gen⸗ darmen ihren Vorgesetzten gegeniiber betreffen, bleiben, so lange darüber nicht abändernde Bestimmungen erfolgen, nach den in den genannten Fürstenthümern bestehenden Gesetzen und Verordnungen auch ferner in Kraft und gehen auf die daselbst zu stationirenden Gendarmen über.

Sie haben diese Verordnung auszuführen und durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kruntniß zu bringen. Charlottenburg, den 30. Dezember 1850.

(gez Friedrich Wilhelm.

gegengez.) vön Manteuffel. von Stockhausen. An die Minister des Innern und des Kriegs.

(Folgt die Allerhöchste Verordnung über die ander—

weitige Organisation der Gendarmerie vom 30. De⸗— zember 1820, nebst der Dienst-Instruction . Gendarmerie vom 30. Dezember 1820.)

A us zug aus den Dienst-Instructionen der Gendarmerte vom 28. August 1840 für das ehemalige Fürstenthum Hohen⸗ zollern-Hechingen und vom 6. November 1835 für das ehemalige Fürstenth um Hohenzollern-Sigmaringen. Von den Verrichtungen der Gendarmerie. Allgemeiner Zweck.

§. 1. Die Gendarmerie ist bestimmt, unter der Leitung der ordent⸗ lichen Polizeibehörden über die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung‘ im Innern des Fürstenthums und über Beobachtung der desfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen zu wachen, die Aufrräge, die ihr bezüglich auf ihten Dienst gegeben werden, zu vollziehen, Gefah⸗ ren, welche dem Einzelnen oder dem Ganzen, den Personen oder dem Ei⸗ genthum drohen, abzuwenden, Verbrechen und Vergehen aller Art zu ver— hüten oder anzuzeigen, die Schuldhaften oder Verdächtigen, zu verfolgen, zu ergreifen und vor die Behörde zu führen. (S. 4 der Sigmaringer und Hechinger Instruetion.) ö. de, , De venttiche Dienstverrichtun gen,. Streifen. ,

§. 2. Die Gendarmen sind verpflichtet, den ihnen angewiesenen Bezirk so oft und so weit, als ihre Thätigkeit nicht durch besondere Aufträge in Anspruch genommen wird, sowohl bei Tag als bei Nacht zu durchstreifen,

die Haupt? und Nebenstraßen, Gehölze und Waldungen zu begehen, vor⸗

züglich aber abgelrgene Höfe, einzeln stehende Herbergen, Mühlen und Schluchten, wo gefährliches Gesindel sich gewöhnlich aufhält, zu durch— suchen. (§. 3 d. S. u. S. 18 d. H. J. .

§. 3. Die Streifen müssen planmäßig bestehen, damit alle Theile des Bezirks gleichmäßig besucht werden. Wenn nicht besondere Hindernisse ein⸗ treten, soll der Bezirk jedes Gendarmen wenigstens alle 3 bs ihm ganz duichstreift werden. S. 5 d. S. u. 5§. 20 d. S. 39

§. 4. Während der Streifen haben die Gendarmen:

Alles zu beobachten, was die öͤffenfliche und Privatsicherheit betrifft, die nöthigen Erkundigungen hierüber bei den Ortsvorstehern und sonstigen . auf verdächtige Personen ein wachsames Auge

.

Einwohnern einzuziehen,

w . . An den Landesgränzen sind die Eintritts punkte möglichst genau zu beobachten, damit sich kein gefährliches Gesindel einschleiche. (5. 10.) ß. 7 b. S. h. F. 26 d. 8. 35 ; , 5. 6. Die Streif⸗Patrouillen sind ferner anzuwessen. die Polizei auf den Landstraßen zu erhalten, damit der freie Verkehr nirgends gehemmt und Niemand durch unvorsichtiges Reiten oder Fahren oder durch sonstige Nachlässigkeiten der Kutscher und Fuhrleute beschädigt werde. (8. 8 d. S. u. 5§. 216 d. H. J.)

4 Tage von

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r; * merlsamkeit zu verwenden. In dieser Gemäßheit werden alle hiernach be⸗ zeichneten Personen ohne Rücksicht von ihnen festgehalten und vor die at e ,, Behörde geführt:

1) Wirkliche Verbrecher, die sie auf der That betreten, sie mögen ihnen bekannt sein oder nicht.

2) Alle von ihnen auf der That angetroffenen Uebertreter von Polizei- gesetzen, Beschädiger fremden Eigenthums, namentlich Feld-, Holz- und Wilddiebe. Die ihr Bekannten darf die Gendarmerie nur dann verhaften, wenn sie der Eimahnung ungeachtet von der gesetzwidrigen Handlung nicht ablassen; geschieht dieses, so sind sie lediglich zur Anzeige zu bringen.

Alle Personen, welche von einer inländischen oder ausländischen zu—

ständigen Behörde mit Steckbriefen verfolgt werden.

Personen, welche durch dringende Anzeige, unter Anderem durch Tra—

Jung bluliger Waffen unmittelbar nach einem verübten Mord und

naht an dem Ort der That, oder durch den Besitz von entwendeten

oder geraubten Sachen bei sonstiger Vermögenslosigkeit, eines be gangenen Verbrechens oder der Theilnahme daran verdächtig sind.

. gegen welche gegründeser Verdacht der Desertion vorhan—

den ist.

Bettler und arbeitsscheue Peisonen, welche im Lande herumziehen,

ohne sich über den Besitz hinlänglicher, erlaubter, der Sittlichkeit nicht

enigegenlaufender Unterhaltungsmittel ausweisen zu können.

Wirkliche Landstreicher, welche ohne bestimmten und bleibenden Wohnsitz

und ohne erlaubte Beschäftigung und Unterhaltungsmittel umher

ziehen, namentlich Martischreier, Gaukler, herumziehende Arznei · trämer, Lotterie und andere Kollektanten, nicht konzessionirte Musi⸗· kanten, Kamerl- und Bärenführer, Trödeljuden, herrenlose Dienst= bolsen und Jäger, wenn sie nicht neben den Urkunden, worin ihre

Absicht, einen Dienst zu suchen, bescheinigt ist, mit einem gültigen,

nicht veralteten Passe versehen sind.

8) Reisende Handwerksbursche, welche die Pässe oder Wanderbücher, womit sie versehen sein sollen, nicht in gültliger Form besitzen.

9) Andere Reisende in den Orten, wo sie Pässe vorzuzeigen haben und solche in gültiger Form nicht vorzuzeigen vermögen.

10) Alle, welche durch Anordnung der zuständigen Behörde einen ge—⸗ wissen Bezirk nicht verlassen durfen, insofern sie ohne Ausweis über erhaltene Erlaubniß außer desselben betreten werden. ;

11) Solche, die sich den Gendarmen selbst in Ausübung ihres Dienstes widersetzen. J.

12) Alle, deren Festnehmung von einer inländischen zuständigen Behörde aufgetragen wird. (S. 12 d. S. u. S. 21 d. 8 I)

§. 11. In Beziehung auf Reisende wird den Gendarmen besondere Vorsicht empfohlen, damit Niemand unnöthigerweise belästigt oder aufge⸗ halten, diejenigen aber, an deren Festhaltung der Justiz oder Polizei gele⸗ gen ist, entdeckt, angehalten und der Behörde übergeben werden.

Unverdächtigen Reisenden aus dem Inlande oder bekannten unverdäch⸗ tigen Personen aus dem benachbarten Auslande darf kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. Wenn aber der Reisende verdächtig erscheint, so ist er mit Bescheidenheit nach Name, Stand und Wohnort, dem Zweck der Reise und seinem Passe zu fragen. Sind seine Antworten ungenügend, ausweichend, oder widersprechend, hat er keinen Paß, oder ist letzterer nicht in Richtigkeit, so, daß entweder seine Dauer schon abgelaufen ist, die Per⸗ sonalbeschreibung nicht übereinstimmt, die etwa vorgeschriebene Marschroute nicht eingehalten worden ist, oder der Paß sichtbare Spuren der Fälschung an sich trägt, so ist der Reisende zu veranlassen, dem Gendarmen vor die Polizeibehörde zu folgen. (S. 13 d. S. u. S. 22 d. S5. 39

5§. 12. Die Gestaltsbezeichnung (Signalement) flüchtiger Verbrecher haben sich die Gendarmen möglichst genau zu bemerken, zu dem Ende von ben Ortgbehörden die ihnen zukommenden Steckbriefe, öffentliche Blätter

u. s. w. sich mittheilen zu lassen und hiervon auf ihren Streifen sachdien⸗

zu haben und über ihre Verhältnisse, ihre Beschäftigungen und Verbin⸗ s69Uu!“ . * 265 d J. dungen genaue Kenntniß sich zu verschaffen. (8. 6 d. S. u. S. 21 ichen Hebrauch zu machen. (6. 44 . S. u. S. 23 8, O; 37)

§. 13. Den wegen eines Verbrechens (S8. 10, 4, 2, 3, u. ergriffe⸗ nen Personen werden auf der Stelle alle, Instrumente, die zur Wehr, so wie alle Effekten, die zur Flucht förderlich und für den Gang der Unter-

suchung von Wichtigkeit sein könnten, z. B. Waffen, Baarschaften, Schrif⸗ ten, Schlüssel, Hacken und dergleichen,

gleichwie alle nur im mindesten

verdächtig scheinende Habschaften vorläusig abgenommen und, wenn es die AUmstände gestatten, sogleich verzeichnet und am Ablieferungsorte im Bei⸗

§. 7. Dieselben haben auf öffentliche Anlagen, Chausseen, Brücken,

Stege und andere Eommunicatiosmittel, auf die Obstbäume an den

Chausseen, Sicherheitsschranlen u. dgh; aufmerksam zu sein, jeden Mangel

ober muthwillige Verletzung solcher Gegenstände Logleich zur Anzeige. zu

bringen und die Thäter zu ersorschen. S. 2 da S. u. S. 31 b;. S. J. §. 8. Die Gendarmen sind verpflichtet, Tumulte auf den Straßen

und andere Exzesse zu verhindern, bei entstandenen oder zu besorgenden—

Schlaghändeln dazwischen zu treten und die Unruhestifter nach Beschaffen— heit der Umstände entweder anzuztigen oder festzuhalten. (S. 10 d. S. u. ,, . §. 9. Es liegt ihnen ob, drohenden Unglücksfällen zu begegnen, wüthende Hunde oder andere gefährliche Thiere auf der Stelle zu tödten, oder, inso⸗ sern ihnen dies mißlingen sollte, die nächste Ortsobrigkeit und Jeden, der ihnen begegnet, davon in Kenntniß zu setzen; zu Rettung verunglückter Personen auf Straßen oder im Wasser schnelle Vorkehrung zu treffen, zu Sicherung des Leichnams Anstalt zu machen und die nächsten Orts vor steher unverzüglich davon zu benachrichtigen; gemüthskranke oder betrunkene Leilte auf den Straßen außer Stand zu setzen, zu schadenz;, gebrechlichen und hülflosen Personen, die sie auf der Straße treffen, beizustehen und nach Umständen fur ihr Fortkommen zu sorgen u. . w. (6. 141 S. S. und , ö —⸗ ö

§. 10. Die Gendarmen sind beauftragt, auf die Entdeckung und Ver⸗ folgung von Verbrechern und anderen verdaͤchtigen Personen sorgfältige Auf⸗

J /

sein des Ergriffenen an die Behörde abgegeben. (S. 15 d. S. u. 8. 24

d. . 9 .

9 9). Die Einlieferung des Arretirten geschieht in der Regel zu Fuß. Wenn aber sehr gefährliche Verbrecher, die mit Sicheiheit nicht fort= gebracht werden können, oder schwache kränkliche Leute oder Personen, deren Jeußeres auf Bildung schließen läßt, ergriffen werden, so sollen die Gen⸗

darmen die nächste Srtsobrigkeit je nach Umständen entweder um Beglei—

.

tungsmannschaft oder um einen Wagen requiriren, wobei nach Beschaffen⸗ heit des Standes auch auf die Art' des Wagens Rücksicht zu nehmen ist. (5. 15 d. S. u. S. 25 d. H. w ;

§. 15. Jede aufgegriffene Person ist vor den nächsten Orts vorste her oder nach Umständen vor das Bezirksamt zu führen, welchem allein zu be⸗

stiimmen zukommt, ob und in welches Gefängniß der Ergriffene gebracht

werden soll. (5§. 17 8. S. u. S. 26 d. .

§. 16. In den Otten, durch welche die Streifen kommen, dürfen sie sich nur so lange aufhalten, als ihre Anwesenheit nothwendig ist, um sich beim Orisvorsteher zu melden, die geeigneten Erkundigungen einzuziehen, ihre Anwesenheit beurkunden zu lassen und die ihnen etwa ertheilten Auf⸗ träge zu vollziehen. (8. 18 d. S. u. 8. , de . ,, ö. §. 17. Wenn sich Gendarmen begegnen, so haben sie sich gegenseitig alle Notizen mitzutheilen, die für den Dienst von Interesse er nn. Behuf solcher Mittheilungen ist die Einrichtung zu treffen, daß die 44 1 e,, von Zeit zu Zeit zusammentreffen. (8. d. S. u. §. 28. d. H. J. ä §. 18. Bei n Verbrechen, welche Spuren zurücklassen, z .

B. bei