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jebstahl mit Einbruch, haben die Gendarmen durch eigenen Augenschein Merle nl . Spuren zu verschaffen und in ihren Aufnahmen da⸗ von vollständige Erwähnung zu thun. Sie haben zu sorgen, daß diese Spuren un vertilgt und unverändert bleiben, bis die eintreffende amtliche Kommission diesfalls verfügt haben wird. (8. 20 d. S. u. S. 29 D. H. J.)
§. 19. Alle sich vorfindenden Werkzeuge, welche zur Begehung des Berbrechens könnten gedient haben, so wie alle Gegenstände, welche von dem Thäter konnen zůurückgelassen worden sein, haben vie Gendarmen in dr,, . zu lassen und nach Gestall der Sache mit der Mel⸗ dung vom Vorgange der Behörde mit einzuliefern. Es ist darauf gleich= salls' Bedacht zu nehmen, daß der Zustand und die Beschaffenheit dieser Wertzeuge und Gegenstände keine Veränderung erleide. (§. 21 d. S. u.
356. d. H. J. . ; S. 2 i ir snchu der Anzeigen über ein Verbrechen haben die Gendarmen zugleich auch durch Erkündigung bei dem de, g, dessen Angehörigen und Nachbarn nachzuforschen; wer etwa der 0 verdächtig sein lönnde, und aus welchen Gründen. Die sich ergebenden n . zur Festhaitung des Verdächtigen ohne Aufschub, jedoch mit gehöriger Vor⸗ sicht, zu verfolgen, wobei die Gendarmen von den Ortsvorgesetzten nach Kräften werden unterstüßt werden, Letztere sind verpflichtet, wenn die Gen— darmen durch unverschiebliche Verfolgung jener Spuren an der voll ständigen Aufnahme der Anzeige des Verbrechens verhindert sind, dieses Geschäft allein und ohne Verzug zu 3 was die Gendarmen jedesmal zeitig zu er— jnnern dabrn.“ CS. 223 S. S. u. S. 3t d. S. J- . .
§. 21. Bei einem Straßenraube oder bei Diebstählen haben sich die Gendarmen zu bemühen, daß ihnen so schleunig als mbglich ein vollstän⸗ diges Verzeichniß der geraubten oder gestohlenen Sachen behändigt werde, um diefes bel ihren weiteren Nachforschungen zu gebrauchen und gegen die Besitzer solchg . das Erforderliche einleiten zu können. (S. 23 d. S. u. 5. 32 d. H. J.
3 22. Bei Leichen, welche von ihnen gefunden werden, besonders bei solchen, welche Spuren verübter Gewalt an sich tragen, haben die Gen⸗ darmen or e ig in der Umgebung des Platzes nachzusuchen, ob sich nicht irgend ein Gegenstand vorfindet, welcher Stoff zur weiteren Untersuchung, namentlich zur Ausmittelung des Thäters, an die Hand giebt. (S. 24 d. S. u. §. 33 d. H. J.)
§. 23. Bei lebensgefährlich Verwundeten haben die Gendarmen auf ahnliche Weise zu verfahren, dabei aber unverzuͤglich zu Rettung derselben das Nöthige einzuleiten und zwar gleichzeitig mit der Anzeige über das Ergebniß selbst. ö —
Insbesondere ist sogleich der nächste Wundarzt von dem Falle in Kennmiß zu setzen. Bei Scheintodten, die von ihnen angetroffen werden, ist Letzteres gleichfalls zu beobachten. (8. 25 d. S. u. §. 34 d. H. J.)
8. 24. Bei Verbrechen, welche keine Spuren zurücklassen, z. B. bei einfachen Entwendungen ohne Einbruch, haben sich die Gendarmen ledig— lich darauf zu beschränken, dasjenige, was ihnen hierüber zur Kenntniß ge⸗ kommen ist, aufzunehmen und unverweilt dem betreffenden Amte anzuzei—⸗ gen, welches ihnen nach Befund der Umstände weitere Aufträge ertheilen wird. (§. 26 d. S. u. 8. 35 d. H. J.)
§. 25. In allen Fällen, wo gegen eine Person Verdacht vorliegt, ein Verbrechen begangen oder daran heil genommen zu haben, ist zu über— legen, ob eine gleich baldige Festnahme des Verdächtigen durch vorstehende Instruction gerechtfertigt erscheine, oder ob die schleunige, mit Vorsicht zu. Feurkundende Anzeige der Verdachts gründe bei dem betreffenden Amte genüge. ; Die Gendarmen haben sich daher bei eigener Verantwortlichkeit aller nicht durch gegenwärtige Dienstanweifung als erlaubt bezeichncker Arreti— rungen zu enthalten. (. 27 d. S. u. §. 36 d. H. J.)
Transporte. §. 26. Die Gendarmen haben die ihnen übergebenen Gefangenen an
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den ihnen angewiesenen Ort zu transportiren. (8. 28 d. S. u. 5. 37 d. v. 3
4 Wenn mehrere Gefangene zugleich transportirt werden, so ist die Zahl der Gendarmen nach der Zahl und Gefãährlichteit der Gefangenen zu bestimmen. Einem Gendarmen duͤrfen nie mehr als zwei, zwei Gen⸗ darmen aber höchstens fünf Gefangene zum gleichzeitigen Transport über⸗ geben werden. 5 .
Kleine Kinder und der Flucht nicht verdächtige Polizei ⸗Uebertreter ge⸗ ringerer Gattung sind hierunter nicht verstanden. Sollte auch bei mehreren beschwerten fan re ein weiterer Gendarm nicht alsbald beigezogen werden können, so sind dem Transporte andere bewaffnete Sicherheits⸗ wächter n 25 Amte oder Ortsvorsteher beizugeben. (S. 29 d. S. u. §. 38 d. H. J.
8. 28. Es ist bei Transporten wirklicher Verbrecher oder eines Ver— brechens verdächtiger Personen besonders darauf zu achten, daß sich die Transportirten nicht besprechen oder durch Zeichen und Winke sich ver— ständigen können. Solche Leute sind so viel als möglich getrennt und in gehöriger Entfernung von einander zu transportiren. (5. 30 d. S. u. §F. 46 d. H. I)
§. 29. Die Uebergabe an den Gendarmen zum Transport hat durch den betreffenden Beamten oder Orts vorsteher oder dessen Stellvertreter zu geschehen; eben so die Abgabe auf den Zwischenstationen oder am Ablieferungsorte.
(8. 31 d. S. u. §. 39 d. H. J.)
8. 30. Der Hendarm erhält von der Behörde, welche den Transport anordnet, einen offenen Transportschein, den er an dem Orte, wohin er den Gefangenen geleitet, zugleich zu übergeben hat.
uf den Zwischenstationen wird der Transportschein nach Beisetzung der Zeit der Ankunft und des Wiederabganges, so wie des Namens des neuen Begleiters, dem Gendgrmen, der den Transport sonssetzt, zugestellt.
Gleichzeitig wird der Name des Gefangenen nebst Tag und Stunde des Abgangs in das Dienstbuch des Gendarmen eingetragen. (§5. 32 d 322 .
„31. Ehe der Transport abgeht, hat sich der Gendarm zu über— zeugen, daß der Gefangene nicht bei sich . was ihm zur Mehr oder Flucht förderlich sein könnte. Auch sind dem Gefangenen seine Effekten,
apiere, Werkzeuge u. dgl. nicht zu belassen; der Gendarm hat für di e rie Erhaltung und richtige Ablieferung solcher en eee, . ai
gen (8. 33 d. S. u. 8; 45 d. 5. J.)
§. 32. Ob ein Gefangener wahrend des Transport mit Fesseln zu belegen ist, hängt von der den Transport anordnenden Behörde ab. Im Falle eines Bedenkens von Seiten des Gendarmen hat dieser durch eine bescheidene Vorstellung die Verantwortlichkeit von sich abzuwenden und die entgegenstehende Anordnung in seinem Dienstbuche sich bemerken zu lassen.
Auch auf Zwischenstationen kann die Fesselung angeordnet werden gi , 1 oder von dem Gendarmen wegen versuchter
ucht, Widersetzlichkeit oder anderen die Gef i ü ,,, fahr steigernden Umständen.
S. 33. In der Regel geschieht der Transport zu Fuß. Die An— ordnung eines Wagentransports hängt von der absendenden Behörde ab.
Kann der zu Fuß begonnene Transport wegen Entweichnngs⸗Ver⸗ suchen, Widerspenstigkeit oder Erkrankung des Gefangenen gar nicht oder nicht mit Sicherheit fortgesetzt werden, so hat der Gendarme die nächste Ortisbehörde um einen Wagen oder Begleitmannschaft, oder um Fesselung zu requiriren. (§. 35 d. S. u. S. 42 d. H. J.)
S. 34. Der Transport geht von einer Gendarmeriestation zur anderen auf der vorgezeichneten Straße; Nebenwege dürfen nicht eingeschlagen werden. (§. 36 d. S. u. §. 44 d. H. J.)
S. 35. Der Transport ist ununterbrochen fortzusetzen und so einzu⸗ richten, daß die Ablösungsstation vor Einbruch der Dunkelheit erreicht wird. (8. 37 d. S. u. §. 45 d. H. J.)
8. 36. Auf dem Wege hat der Gendarme den Gefangenen vor sich hergehen zu lassen und ihn stets zu beobachten. Er datf nicht gestatten, daß sich Jemand zu dem Gefangenen geselle oder mit ihm spreche.
Bedarf der Gefangene Ruhe, so ist ihm selche unter Beobachtung der geeigneten Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Niemals aber darf in einem a . oder irgendwo eingekehrt werden, wenn nicht die Noth es erfordert.
In einem solchen Falle ist der Gefangene in eine besondere Stube zu bringen und streng zu bewachen. (8. 38 d. S. u. 5§. 46 d. H. J.) S. 37. Zwei Gendarmen, welche sich auf dem Transport begegnen, dürfen die Gefangenen in keinem Falle eigenmächtig auswechseln. Nur da, wo dieses unter den Augen eines Ortsvorstehers und mit dessen Genehmi— gung geschehen kann, ist der Wechsel gestattet, derselbe aber durch den Orts⸗— vorstther in den Dienstbüchern der Gendarmen einzutragen. (8. 39 d. S. Uu. 8. 47 d. 9. J.)
8. 38. Fallen während des Transports Ereignisse vor, die in Bezug auf den Gefangenen von Erheblichkeit sind, oder macht derselbe zufällig oder pon freien Stücken dem Gendarmen Eiöffnungen, die von Belang sind, so hat Letzterer bei seinem Eintreffen sogleich der Amtsbehörde davon Meldung zu machen. (S. 40 d. S. u. 5§. 48 d. H. J.)
S. 39. Entweicht ein Gefangener, so hat der Gendarme schleunigst die geeigneten Maßregeln zu dessen Wiedereinbringung zu ergreifen, und mißlingt diese, so hat er ohne Verzug der nächst gelegenen Amtsbehörde unter Mittheilung der Gestalis bezeichnung Anzeige zu machen.
Auf dem Rückwege hat der Gendarme in jeder Gemeinde von der Entweichung des Gefangenen dem Ortsvorsteher Kenniniß zu geben. (8. 41 d. . 39
§. 40. Wenn ein Landesverwiesener über die Gränze gebracht werden soll, so hat der Gendarme ihn nicht an der Gränze zu entlassen, sondern an 1. nächste ausländische Polizeistelle abzugeben. (8. 42 d. S. u. 5§. 590 .
An Sonn- und Feiertagen sollen die Gendarmen, dringende Fälle ausgenommen, mit Transporten verschont werden. (S. 43 d. S. u. 8. . d. 9. 91
§. 42. Wenn der Gendarme keinen Rücktransport erhält, so hat er den Rückweg zum Streifen zu benutzen und mit Vermeidung des Trans⸗— portwegs Nebenwege einzuschlagen. (8. 44 d. 74
Außergewöhnliche Verrichtungen der Gend armerie.
8. 43. Die außergewöhnlichen Verrichtungen der Gendarmerie finden in der Regel nur statt auf schriftliche, in das Dienstbuch kurz einzutragende Aufforderung der Behörden in Fällen, wo bewaffneter Beistand nothwen⸗ dig erscheint, und zwar:
a) bei Arretirungen, welche von Justiz- oder Polizeistellen verfügt werden;
p) bei Haussuchungen, welche unter Leitung oder aus Auftrag obrig⸗ keitlicher Behörden geschehen;
j , von Zahlungs-⸗Executionen, wo Widersetzlichkeit zu
esorgen ist;
bei größeren Streifen mit Aufgebot bürgerlicher Mannschaft;
wenn die Gefängnisse überfüllt sind oder besondere Gefährlichkeit die
Bewachung eines Verbrechers nothwendig macht;
in allen anderen Fällen, wo die obrigkeitlichen Behörden bewaffnete
Beihülfe nothwendig erachten. (8. 47 8. S. u. S. 25 u, 65 d. . 9
§. 44. Bei Feuersbrünsten haben sich alle im Umkreise von 3 Stun⸗ den stationirten Gendarmen, insofern sie nicht durch andere Aufträge abgehalten sind, ohne besondere Anweisung auf den Brandplatz zu begeben.
Bei größerer Entfernung ist die Anweisung der Amtsbehörde zu er— warten. (§. 48 d. S. u. §. 12 d. H. J.)
§. 45. Auf dem Brandplatze sallen die Gendarmen nach den Be⸗— fehlen des die Löschanstalten leilenden Beamten Hülfe leisten, besonders aber für Rettung von Personen und Sachen, so wie für Bewachung der letzern und Verhütung von Diebstählen, besorgt sein. (S. 49 d. S. u. S. 12 d. H. J.) = *
§. 46. Gleiche Thätigkeit liegt ihnen ob bei Ueberschwemmungen, Eisgängen u. dgl. (8. 50 d. S. u. 8. 43 8. H. J.)
§. 47. Bei Durchzügen fremder Truppen hat die Gendgrmetie die n gl ln, und andere Müäitair-Personen, welche sich auf der Straße oder im Hugrtier Exzesse erlauben, zu arretiren und der nächstgelegenen Amts— behörde zu ure ern. (8§. 51 d. S. u. 5§. 216 d. H. J.)
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in allen Fä f, mitzuwirken,
Jahrmärkten, h dgl. 3 Anweisungen der Orts voꝛ
gen gegen die Orts polizei stigen Bienstverrichtungen haben, daß hierwegen von
1 Gerichts- und Polizeidienern haben sie auf Anrufen alsdann Hülfe
zu leisten, wenn den Ersteren in Ausübung ihres Dienstes innerhalb seiner Zuständigkeit Widerstand gedroht oder wirklich entgegengesetzt wird und hierbei Gefahr auf dem Verzuge haftet. (S. 52 d. S. u. §. 3 8d. H. J.)
§. 49. Hausdurchsuchungen bei Privaten in geschlossenen Orten vor⸗ zunehmen, ist den Gendarmen ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde nicht erlaubt, außer wenn
) um Hülfe gerufen wird, oder .
b ein auf der That betretener Verbrecher oder ein entsprungener Ge⸗ fangener sich vor den Augen des Verfolgers in eine Privatwohnung geflüchtet hätte, oder VJ .
) Feuer⸗ oder Wassernoth dieses unumgänglich nöthig machen. (S. 53 v. S. u. §. 10 d. H. J.). . . .
§. 50. Dagegen können Wirthshäuser und andere dem Publikum offen stehende Plätze, so wie einzeln stebende Höfe, Mühlen, Herbergen und dergl,, zu jeder Zeit betreten werden, un Verbrecher aufzusuchen oder grobe Storungen der offentlichen Ruhe, Schlägereien u. s. w. zu verhindern.
Es soll jedoch in solchen Fällen mit Schonung und Anstand verfah⸗ ren und jede Belästigung friedlicher Gäste möglichst vermieden werden. , ö .
§. 51. Es soll den Gendarmen auch die Dienst-Anweisung für die Ortspolizeidiener zugestellt werden, um sich in vorkommenden Fällen danach zu benehmen. (8. 55 d. S. u. S. 3 u. folg. d. S. J.) ,
§. 52. Den Vergehungen gegen die Finanzgesetze, Zoll⸗, Zehentver⸗ untreuungen u. s. w. von Amts wegen nachzuforschen, liegt außer dem Be⸗ rufe der Gendarmen. Wenn sie jedoch bei ihren sonstigen Dienstverrich⸗ tungen dergleichen Uebertretungen wahrnehmen, oder Kunde davon erhal⸗ ten, oder den Uebertreter selbst über der That antreffen, so sind sie ver= pflichtet, Anzeige zu machen oder nach Umständen den Angeschuldigten vor die Behörde zu bringen, jedenfalls aber den betreffenden Beamten und Die⸗ nern auf Verlangen Beistand zu leisten. (S. 56 d. S. u. S. 15 d.
8 h. Y) Gebrauch der Waffen.
§. 53. Ohne ausdrücklichen Befehl der Civilbehörden darf der Gen⸗ darm nur in folgenden Fällen von seinen Waffen Gebrauch ma chen.
Wenn während einer Diensthandlung Gewalt oder Thätlichkeit gegen den Gendarmen verübt wird, oder um seinen Posten zu behaupten, oder um Personen oder Sachen, die ihm zum Schutz oder zur Bewahrung an— vertraut sind, zu sichern, namentlich also auch, um den von dritten Perso⸗ nen gemachten Versuch, einen ihm übergebenen Gefangenen zu befreien, abzuwehren. Es muß aber in diesem Falle der thätliche Widerstand, der ihm bei Ausübung seines Dienstes entgegengesetzt wird, ven der Art sein, daß er nur mit Waffengewalt und namentlich nicht mit Hülle anderer Per⸗ sonen beseitigt werden kann. (8. 57 d. S. 4 §. 57 d. H. J.)
§. 54. Ein solcher Wivderstand, welcher in Ermangelung anderer Hülfsmittel zur Anwendung von Waffengewalt berechtigt, ist namentlich vor⸗ handen, wenn eine oder mehrere Personen, welche der Gendarm kraft seiner Instruction oder eines besonderen obrigkeitlichen Befehls festzunehmen ver— pflichtet ist, mit Feuergewehren bewaffnet sind, oder wenn eine aus drei bder mehreren bestehende Roite solcher festzunehmenden Personen, zwar zicht mit Schießgewehren, aber doch mit anderen zum Angriff tauglichen Werk⸗ zeugen versehen ist und die Personen dem Zuruf des Gendarmen, das Ge⸗ wehr niederzulegen, keine Folge leisten, auch nicht die Flucht ergreifen, son=
pern mit dem Gewehr sich gegen ihn stellen oder mit sonstigen An— here
zwerkzeugen auf ihn losgehen. CG. 838 J G, , S. 8 S. J.) n fen 3 gn allen han en fen Fällen hat der Gendarm, sofern es nur immer möglich ist, dem Waffengebrauch eine lezte Warnung durch die Worte „Halt oder ich schieße“ vorangehen zu lassen. (8. 59 d. S. u. 8. 3 , . ö. ,
§. 56. Der Gebrauch der Waffen ist noch ferner verstattet, wenn ein bem Gendarmen zum Transpott übergebener Arrestat oder eine auf Befehl der Behörde von ihm arretirte oder eine andere von ihm in, Gemäßheit der Instruction festgehaltene Person die Flucht ergriffen hat und durch den ihr wenigstens einmal nachgesendeten Ruf: „Halt oder ich schieße“, nicht zum Stehen gebracht wird. G. 0 3 u S. 57 d. S. 8]
§. 57. Um in den Fällen der S5. 53, 54 und 55 die Waffen ge— brauchen zu dürfen, ist ferner Folgendes erforderlich: 4
I) der zu bewachende oder zu trans portirende Arrestat muß dem Gen— darmen zu diesem Zwecke von der Behörde bereits übergeben und im Falle des Transports muß dieser angetreten sein;
b) als von dem Gendarmen arretirt oder festgehalten darf eine Person erst dann betrachtet werden, wenn ihr der Arrestbefehl oder der Auf— ruf, zur Obrigkeit zu folgen, nicht nur angekündigt, sondern wenn sie dem Hendarmen auch wirklich gefolgt ist; jeder solchen Person muß entweder bei der Uebernahme derselben zur Bewachung oder zum Transport oder bei ihrer Festnehmung von dem Hendarmen ausdrücklich eröffnet worden sein, daß er im Falle eines Versuchs, zu entfliehen, zum Gebrauch seiner Waffen gegen sie be— rechtigt sei. Fehlt eine dieser Bedingungen, oder kann der Gendarm bes Entspringenden auf andere Weise, namentlich mit Hülfe dritter, aus der Nähe herbeigerufener Personen wieder habhaft werden, so ist er zum Gebrauch seiner Waffen nicht befugt. (S. 61 d. S. u. §. 59 d. H. J.)
S. 58. Wenn ein von dem Gendarmen auf der That betretener schwe⸗ rer Verbrecher nämlich ein Mörder, Todtschläger, Räuber, Brandstifter oder ein mit Waffen versehener Dieb, beim Näherkommen des Gendarmen entflieht, ehe ihn dieser in dem oben angegebenen Sinne festhalten konnte, so darf der Gendarm sich gegen denselben der Waffen, jedoch nur unter folgenden näheren Bedingungen, bedienen:
Y er muß sich davon, daß der Festzunehmende eines der oben bezeich- neten Verbrechen auf frischer That begangen habe, durch eigene An⸗ schauung der Begehung die überzeugendste Gewißheit verschafft;
b) er muß dem Fes me, n,. zuvor auf eine Entfernung von höch stens acht Schritten die Arretirung mit dem Beisatze angekündigt ha⸗ 1. „Halt oder ich schieße“, ohne ihn dadurch zum Stehen zu ringen;
) es . ihm kein anderes Mittel zu Gebot stehen, des Fliehenden habhaft zu werden. (8. 62 d. S. u. S. 60 d. H. J.)
8. 59. In allen Fallen, wo die Gendarmen zum Waffengebrauch befugt sind, sollen sie, sofern es die Umstände nur immer möglich machen, Alles aufbieten, daß sie nicht gefährlich verwunden oder gar tödten, daher denn auch der Schuß immer nur auf die Beine der bezielten Person, nie⸗ mals aber auf den Kopf oder Oberleib gerichtet weiden darf,
Das Drohen mit dem Feuergewehr in Fällen, wo der Waffengebrauch nicht wirklich gestattet ist, wird ausdrücklich verboten. (S. 63 d. S. u. 8. 64 ,
Verbot des Mißbrauchs der Gendarmen.
§. 60. Die Gendarmen sollen nur zu den in der Dienstanweisung enthaltenen Verrichtungen verwendet werden, sie dürsen also namentlich nicht zu Vollziehung richterlicher Erkenntnisse, Beitreibung von Steuern und Ab⸗ gaben (außer dem Falle des S. 43 c., noch weniger zu Boten oder Pri⸗ datdiensten, zu Ordonnanzen oder Verrichtungen, welche den Amts dienern ob⸗ liegen, mißbraucht werden. (§. 67 d. S. u. §. 65 d. H. J)
; ö . . 2
Durch die vorstehend mitgetheilte Allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1850 sind die landesherrlichen Verordnungen vom 28. August 1840 und 6. November 1835 über die Organisation der Gendarmerie in den ehemaligen Fürstenthümern Hohenzollern⸗ Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen aufgehoben worden, und ist an deren Stelle die oben publizirte Verordnung über die Orga⸗ nisation des in den übrigen Theilen der Monarchie bestehenden Gendarmerie⸗-Instituts vom 30. Dezember 1820 und die dazu ge⸗ hörige Dienst⸗-Instruction von demselben Tage — und zwar die §§8. 1 — 23 inet, so wie §. 29 — für die hohenzollernschen Lande in Kraft getreten.
Von den bisher gültigen Dienst⸗Instructionen der Gendarme⸗ rie vom 28. August 1840 für das ehemalige Fürstenthum Hohen⸗
zollern- Hechingen und vom H. November 1835 für das ehemalige Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen bleiben fernerhin nur die
oben abgedruckten, die Grundbestimmungen der 38. 12 und 13 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 näher erläuternden und aus— führenden Paragraphen in Kraft. Diese noch gültigen und in allen wesentlichen Punkten gleichlautenden Bestimmungen der beiden vorgenannten Instructionen sind zur besseren Uebersicht und zur Erzielung einer gleichförmigen Instruction für beide Fürstenthü— mer in einem Auszuge zusammengefaßt worden und haben die in denselben aufgenommenen Bestimmungen, unter Wegfall aller an⸗ deren Vorschriften der gedachten Instructionen und der dazu gehö⸗ rigen Anhänge und Nachträge, mit der vorgedruckten Instruction vom 360. Dezember 1826 fortan für beide Fürstenthümer allei⸗ nige und gleichmäßige Gültigkeit.
Von den vorstehenden Verordnungen und Dienst-Instuctionen, so wie von der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Dezember 1850, wird einem jeden Gendarmen ein gedrucktes Exemplar zugestellt
Vorstehendes wird hierdurch zur allgemeinen Nachachtung und
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf
Grund des §. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 die in den Fürstenthümern stationirten Gendarmen der VIII. rheinischen Gendarmerie-Brigade überwiesen worden sind. Sigmaringen, den 15. September 1851. Der Königliche Kommissarius in den hohenzollernschen Landen.
J. A. AM Graf von Villers.
Beauftragt ist: Mit den Functionen des Gendarmerie ⸗ Offiziers
in den hohenzollernschen Landen seitens des Chefs der Gendarmerie der
Hauptmann der 8. Gendarmerie-Brigade, Offermann.
Per so nal Chronik der Provinzial ⸗Behörden.
Provinz Preußen. Ernannt sind: Der Stadtkämmerer und Büigermeister ei Verwalter Borchardt in Berent widerruflich zum Polizeianwalt bei der Königlichen Kreisgerichts- Kommission für den, dortigen Stadtbezirk und der frühere
n i ö Amts ⸗ Amtsaktuar Wenk daselbst widerruflich zu seinem Stellvertreter; den aktuar Pantel in Marienburg zum Eli uet eic des Polizei ⸗ Anwalts
für den ländlichen Theil des Kreisgerichtsbezirks Marienburg.