1851 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, den 26. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen sind, von Moskau kommend, wieder hier eingetroffen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche

Arbeiten. Bekanntmachung. Post-Dampfschiff-VBerbindung zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg). Die Abfertigung der Post⸗-Dampfschiffe erfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden . Abends. Der „Preußische Adler“ geht ab;. . ö den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au⸗ ust, den 6. und 20. September, den 4. und 18. Ell ober

nach Ankunft

aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21, Juni,

den 2., 16. und 30. August,

den 6. und 19. Juli, den 11. und 265. Ok⸗

den 13. und 27. September, tober.

Der „Wladimir“ dagegen: aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den

5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den

13. und 27. September, den 11. und 25. Sktober, aus Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und

26. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23.

August, den 6. und 20. September, den 4. und 18.

Oktober.

Passagegeld: J. Platz 62 Rthlr., II. Platz 30 Rthlr., III. Plat

233 Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti⸗ ung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 ahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr.,

unbestellbar zurückkommen oder auf den nordamerikanischen Posten verloren gehen. Berlin, den 24. September 1851. General ⸗Post ⸗Amt. Schmückert.

Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 21. September 1851 betreffend den Geschäftsverkehr zwischen den Gerich— ten und der General-Wittwenkasse.

Durch die Allgemeine Verfügung vom 16. November v. J. sind die Gerichtsbehörden angewiesen worden, die Wittwenkassen— Beiträge der bei ihnen angestellten und bei der Allgemeinen Witt wen⸗Verpflegungs-Anstalt betheiligten Beamten von dem Gehalte derselben in Abzug zu bringen und unmittelbar an die General— Wittwenkasse hierselbst einzusenden.

Bei der Ausführung dieser Verfügung hat sich die Nothwen— digkeit einer theilweisen Modification derselben, so weit sie die un⸗ mittelbare Einsendung der Beiträge an die Generel⸗Wittwen— kasse betrifft, ergeben.

Es werden daher unter Aufhebung dieser letzteren Bestimmung die Gerichtsbehörden (mit Ausnahme des Kammergerichts, des Stadtgerichts und des Kreisgerichts hierselbst, für welche die un—

mittelbare Einsendung der Wittwenkassen-Beiträge an die General—

Wittwen kasse bestehen bleibt) hierdurch angewiesen, die abzuziehenden

Wittwenkassen-Beiträge von jetzt ab an die betreffende Regierungs-

Hauptkasse für Rechnung der General-Wittwenkasse abzuführen. Im Uebrigen verbleibt es bei dem Geschäftsverkehr, wie solcher bis

dahin durch die Königlichen Regierungen, resp. deren Hauptkassen,

mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 5 Rthlr.k

preußisch Courant. Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 1851. . General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Bekanntmachung. Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen.

finden in diesem Jahre, wie folgt, statt:

um 64 Uhr früh von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen Mittwoch und Sonnabend früh; entgegengesetzt: aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nachmittags, in Stettin Montag und Donnerstag Vormittags,

Güter und Kontanten werden gegen billige

zwischen den einzelnen Gerichten und der General-⸗Wittwenkasse ver— mittelt worden ist.

Die Königlichen Regierungen sind von dem Herrn Finanz—⸗ Minister mit entsprechender Anweisung versehen worden.

Berlin, den 21. September 1861.

Der Justiz⸗Minister

Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Allgemeine Verfügung vom 22. September 1851

Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen die subsibigrische Verpflichtung der Städte zur Ueber—

tragung der Kriminalkosten für die städtischen Käm— aus Stettin Dienstag und Freitag Mittags, nach Ankunst des ; s sch

auf den Anschluß an den um 12 Uhr Mittags nach Berlin

abgehenden Eisenbahnzug. Das am Dienstag von Stettin abfahrende Schiff steht mit dem am Mittwoch, Mittags, von Kopenhagen nach Gothenburg und

und vermittelt auf diese Weise eine ununterbrochene Verbindung

mit Gothenburg und Norwegen. Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder von Swine— münde nach Kopenhagen oder entgegengesetzt beträgt: für den ersten Platz 775 Rthlr., für den zweiten Platz 5 Rthlr. und für einen Deckplatz 3 Rthlr. preuß. Cour.

Auf Mitnahme von Kindern und auf Reisen von Fami- genstande hatte.

lien findet eine Moderation Anwendung. Güter werden

gegen billige Fracht befördert. ö

Für eine Tour von Stettin nur nach Swinemünde oder ent— gegengesetzt beträgt das Passagtergeld 135 Thaler pro Person mit der Maßgabe, daß für Domestiken, die mit ihren Herrschaften reisen, der ermäßigte Satz von 3 Thaler Pr. Ert. pro Person erhoben wird.

Berlin, den 4. August 1861.

General ⸗Post⸗Amt.

Bekanntmachung.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika befindet sich eine große Anzahl giebt es u. A. 25 Anzahl des Namens Canterville, 24 Orte des Namens Franklin, 22 Orte des Namens Springfield u. s. w.

Dem korrespondirenden Publikum muß daher dringend empfoh— len werden, auf den Briefen nach Nordamerika den Bestimmungs— Ort jedesmal durch Angabe des Staates und des Bezirkes (County), in welchem derselbe belegen ist, näher zu bezeichnen, weil anderenfalls leicht Verwechselungen entstehen konnen und hier durch nicht selten Veranlassung gegeben wird, daß die Briefe als

leichnamiger Städte und Ortschaften. So rte des Namens Washington, eine gleiche

Christiania abgehenden Dampfschiffe in genauem Zusammenhange aufgehoben worden.

mereigüter betreffend. Verordnung vom 2. Januar 1849 §. 8 (Gesetz-Sammlung S. 3), Gesetz vom 26. April 1851 Art. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 18). Es ist wahrgenommen worden, daß mehrere Gerichte den zwei—

berechnet ten Satz des Artikels 1 des Gesꝑetzes vom 26. April d. J., betref—

fend die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 18495 (Gesetzz Sammlung von 1851 S. 181), in der Art auffassen, als sei da— durch die Verpflichtung der Städte zur subsidiarischen Uebertragung der Kriminalkosten in Bezug auf die städtischen Kämmereigüter Diese Auffassung ist nicht richtig.

Der §. 8 der Verorbnung vom 2. Januar 1849 enthält die Bestimmung, daß das Verhältniß der Städte in denjenigen Pro—

vinzen, in welchen bereits früher Königliche Gerichte an die Stelle der städtischen getreten waren, bis zur anderweitigen Regulirung desselben unverändert bleiben solle, wobei das Motiv zum Grunde liegt, daß die Verordnung vom 2. Januar 1849 nur die da—

mals noch nicht aufgehobenen Privatgerichte zum Ge— Durch Artikel J. der Zusätze zu der Verordnung

wird nunmehr zuvörderst im ersten Absatze der Zeitpunkt der ver⸗— heißenen anderweiten Regulirung näher dahin bestimmt, daß die—

selbe bei der Regulirung der Steuerverfassung, insbesondere der Grundsteuer, erfolgen solle, sodann aber wird im zweiten Absatze hinsichtlich gewisser Güter der Städte eine neue Anordnung aus— gesprochen. Diese letztere Bestimmung ist , ö. auf solche Güter zu beziehen, welche bis zum Erlasse der Verordnung vom 2. Januar 1849 noch mit Patrimonialgerichtsbarkeit

versehen waren und mit die ser von Städten erworben wor— den sind.

Die Worte des Artikels J.: „in Bezug auf die den Städten gehörenden Güter, welchen bisher die Gerichtsbarkeit zustand, kommt der §. 2 zur Anwendung,“ ; lassen darüber keinen Zweifel zu, und aus den Kammer -Verhand— lungen ergibt sich, daß ein Spezialfall der Erwerbung eines Ritter— gutes mit Gerichtsbarkeit ven Anlaß zu der Bestimmung gegeben hat. Die Kämmereidörfer der Städte, welchen eine eigene Gerichts⸗ barkeit fchon bisher nicht zustand, weil sie, wie die Städte selbst, schon früher unter die Königlichen Gerichte ge— hörten, werden daher durch jene neue Borschrift in keiner Weise betroffen, vielmehr behält es hinsichtlich derselben eben so, wie in

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Ansehung der Städte selbst, bei dem §. 8 der Verordnung vom

2. Januar 1849 sein Bewenden. Sämmtliche Gerichte werden veranlaßt, in den geeigneten

Fällen dies zu beachten.

Berlin, den 22. September 1851. . Der Justiz-Minister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

KRriegs⸗Ministerinm.

Bekanntmachung vom 17. September 1851 betref— fend die Patentirung der Portepeefähnriche.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre: Auf den Vortrag des Kriegs⸗Ministeriums will Ich hierdurch be— stimmen, daß die Patentirung der Portepeefähnriche künftig nicht, wie dies die Ordre vom 10. Mai 1833 festsetzte, nach dem Da— tum des Zeugnisses der Reife, sondern allgemein nach dem Tage der Ernennung erfolgen soll. In Folge dessen sind Mir die aus dem Kadetten-Corps in die Armee tretenden Kadetten bei ihrem Eintritte hinfort nicht definitiv zu Portepeefähnrichen, sondern zur Verleihung des Charakters als solche, unter Beziehung des etats—

Verfügung vom 18. September 1851 betreffend die Berechtigung der Kavallerie-Offiziere zum Empfange von Reisekosten bei Dien streisen.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel ü des Reisekosten-Regulativs für die 46 e. r er nen, und im Besonderen dessen 8. 4 und des 5§. 4 der Erläuterungen vom 18. Januar 1849 zu dem Regulativ, in Bezug auf die Be⸗ rechtigung der Kavallerie⸗-Offiziere vom Rittmeister abwärts zum Empfange von Reisekosten bei Dienstreisen, wird hierdurch Nachste⸗ hendes, zur Beachtung für die Folge, der Armee bekannt gemacht;

Die Bestimmung im §. 4 des Regulativs und im 8. 4 der Erläuterungen dazu, wonach Empfänger von mehr als einer Fou—

mäßigen Gehalts der Charge, in Vorschlag zu bringen, worauf dieselben nach Erlangung des Zeugnisses der Reife in vorgeschrie⸗

. e , . 4 bener Weise zum Portepeefähnrich ernannt und nach Maßgabe

des Tages der Ernennung patentirt werden können.

Sanssouci, den 11. September 1851. (gez Friedrich Wilhelm. (gegengez) von Stockhausen. An das Kriegs⸗-Ministerium. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 17. September 1851. Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.

von Wangenheim. von Schü z.

rage-Ration alle Reisen innerhalb einer Entfernung von 6 Meilen vom Wohnsitze ab ohne Anspruch auf Reisekosten⸗Entschädigung zu⸗ rückzulegen haben, für Dienstreisen über 6 Meilen vom Wohn⸗ sitze ab aber die regulativmäßige Reisekosten-Vergütung erhalten, findet im Allgemeinen auch Anwendung auf die Kavallerie-Offiziere vom Rittmeister einschließlich abwärts. Von der Vergütung von Reisekosten sind jedoch ohne Rück⸗ sicht auf die zurückzulegende Entfernung ausgeschlossen und mit den Dienstpferden zu machen: die Reisen 1) zur Allgemeinen Kriegsschule und zurück, 2) zur Militair-Reitschule und zurück, 3) zur Landwehr behufs Uebernahme Stellen, und 4) die Reisen der zur Landwehr kommandirten Kavallerte⸗Offiztere der Linie zur Ausübung des Dienstes im Bataillons ⸗Bezirk, mithin auch die Reisen beim Kreis-Ersatz-Geschäfte. Der den Kavallerie-Offizieren für die Dauer der Reisen im Kreis⸗

von Escadronsführer⸗

Ersatz-Geschäfte durch den Erlaß vom 19. März 1849 zugesicherte Anspruch auf Tagegelder verbleibt denselben.

Berlin, den 18. September 1851. Kriegs⸗Ministerium. von Stockhausen.

Bekanntmachung vom 19. September 1851 Rationen,

* E !

1 **

Die ili

betreffend die Preissätze für die nicht in natura empfangenen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1851.

ie in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1851 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus tair-Etat zuständigen Rationen werden in bekannter Weise nach folgenden Preissätzen vorgütigt:

ö Ration Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke

5 3 Metz. Hafer, 5 16. Heu, 8 t. Stroh mit

In den Regierumgsbeztirken:

*. ) 6. ͤ * .

Alus Ihr .

Dienstpferde.

41 F 27 Metz. Hafer,

4 23 Metz. Hafer, 5 Heu, 5 1. Heu, Der Schffl. Das Schock 8 Hv. Stroh, 8 . Stroh Hafer Stroh mit mit mit i mit Ar, H, ,, . ; Ali Hm,, .

Der Centn.

Gumbinnen. Königsberg in Pr. ...... J Marienwerder ..

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Cöslin .. ö d w Potsdam . Frankfurt a. d. O. .. . .

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Bromberg. ......

Breslau

k k Magdeburg . ; Merseburg een . ,,,,

Münster .

Minden .

Arnsberg.

Mit sseld orf ....

Koblenz. ...

Aachen. ..

,

Köln

———— ——

Berlin, den 19. September 1851. Kriegs⸗Ministerium. Gueinzius.

. 1 1 .

18

Militair⸗-Oekonomie⸗-Departement.

Messerschmidt.