1851 / 81 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium des Innern.

Dem Landrathe Tichz ist das Landraths Amt des Kreises Graudenz, im Regierungs⸗Bezirk Marienwerder; und ö

Den Landrathe Wolff das Landraths - Amt des Kreises Rheinbach, im Regierungs-Bezirk Köln, übertragen worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Ober⸗Kammerherr und Minister des Königlichen Hauses, Graf zu Stolberg-Werni⸗ gerode, aus Schlesten. Se. Excellenz der General-Lieutenant und kommandirende Ge— neral des ten Armee⸗Corps, von Hedemann, von Magdeburg.

Abgereist: Se. Hoheit der Erbprinz von Anhalt⸗ Deßau, nach Deßau.

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w anni nn ch un g Die hierselbst bestehende deutsche Betriebs-Kapitals- und Aus— steuer⸗Anstalt für den Handels- und Handwerkerstand hat die staat— liche Genehmigung nicht erhalten. Dies ist den beiden angeblichen Direktorien und Kuratorien derselben, z. H. des Herrn Kommer— zienraths Heymann und des Herrn Stadtraths Dr. Wöni— ger, mit der Anweisung eröffnet worden, sich jeder Ausführung der für diese Anstalt entworfenen Statuten für immer zu enthal— ten. Da hiernach die Auflösung dieser Anstalt eintritt, so werden die bei derselben bereits betheiligten Personen hiervon zur Wahr— nehmung ihrer Gerechtsame in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 29. September 18651. Königliches Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.

Eröffnung der zur Wahrnehmung der Provinzial— Vertretung berufenen provinzialständischen Ver— sammlung der Rhein⸗Provinz.

Düsseldorf, 28. September. Die zur diesmaligen Wahr— nehmung der Provinzial-Vertretung berufene provinzialständische Versammlung der Rheinprovinz ist heute um die Mittagsstunde in üblicher Weise eröffnet worden. Das an die Versammlung gerich— tete Propositions-Dekret des Herrn Ministers des Innern lautet wie folgt:

In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittelst Aller— höchster Kabinets-Ordre vom 9. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial ⸗Vertre⸗

tung berufenen provinzialständischen Versammlung der Rheinprovinz!

folgende Proposttionen zur Berathung und Erledigung vorgelegt: 1) Nach §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai d. J., betreffend die Einführung einer Klassen und klassisizirten Ein kommensteuer, soll für jeden Regierungsbezirk, unter dem Vorsitz eines von dem Finanz⸗ Minister zu ernennenden Regierungs-Kommissars, eine Bezirks-Kom— misston gebildet werden, welche in demselben Verhältniß, wie die Einschätzungs-Kommissionen, aus im Bezirk wohnenden Mitgliedern der Provinzial-Vertretung und aus Einkommensteuerpflichtigen des Bezirks zusammenzusetzen und von der Provinzial-Vertrekung zu

wählen ist. Die Provinzialstände haben sich den zu diesem Zweck sem Rth ͤ n durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Veran—

erforderlichen Wahlen nach den darüber von dem Finanz-Minister ertheilten näheren Instrucgionen, welche der Königliche Lanstags— Kommissagrius mittheilen wird, zu unterziehen. 2) Nach §. 5 des Gesetzes über Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1859 sollen die Tirectionen der Rentenbanken ihre

Geschäfte unter Mitwirkung und Kontrole der Provinzial-Vertre⸗ tung führen, wobei namentlich im §. 47 verordnet ist, daß die

Ausloosung und Vernichtung der Rentenbriefe, welche nach §. 41 alljährlich in den Monaten Mai und November stattflndet, im Bei⸗ sein zweier Abgeordneten der Provinzial-Vertretung erfolgen soll.

Außerdem bestimmt 5. 27 der hinsichtlich der Rentenbanken unter dem 12. Juli v. J. ergangenen Geschäfts-Anweisung, daß vie For-

mulare zu den Rentenbriefen und den dazu gehörigen Zins-Coupons

auf Grund der darüber halbjährlich zu legenden Rechnung eben—

falls halbiährlich unter Zuziehüng eines Abgeordneten ber Provin— zial Vertretung zu revidiren sind. Die Provinzial⸗Versammlung wird aufgefordert, ebenfalls die zu diesem Zwecke erforderlichen Wahlen von Abgeordneben für Provinzen Rheinland und Westfalen nach der hierüber dem König— lichen Landtags -Kommissarius zugegangenen Mitthellung der be— treffenden Ressort⸗Ministerien vorzunehmen.

3) Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Botschaft vom 7. April 1847 den damals zum Vereinigten Landtage verfam— melten Ständen den landesväterlichen Entschluß eröffnet, für die Kultur und den Verkehr in der Monarchie, so wie zur Beförderung des so heilsamen Sparkassenwesens, in sämmllichen Provinzen Pro“ vinzial-Hülfskassen, ähnlich derfenigen, welche in der Provinz West—

das Rentenbank⸗Institut der

falen mit gesegnetem Erfolg seit dem Jahre 1831 besteht, unter ständischer Verwaltung zu begründen und demnächst die erforderlichen Propositionen an die Provinzial-Stände bei (ihrer nächsten Versammlung ergehen zu lassen, damit nach Anhörung derselken die Statuten festgesetzt und die neue Einrichtung ins Leben geru⸗ fen werden könne. Der zu diesem Zweck bereit gestellte ursprüng⸗ liche Fonds von 2,500,000 Rthlr. kann antheilig den Provinzen erst nach Feststellung der Statuten überwiesen' werden. Demgemäß wird die Provinzial-Versammlung aufgefordert, einen unter Berück— sichtigung der Vorverhandlungen ausgearbeiteten, von dem König⸗ lichen Landtägs-Kommissarius vorzulegenden Entwurf eines Statuts der für die Rheinprovinz zu begründenden Provinzial-Hülfskasse zu begutachten. ö

4) In Erwägung der von vielen und gewichtigen Seiten ge— gen die Gemeinde, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11, März v. J. erhobenen Stimmen und der bereits erfahrungs— mäßig hervorgelretenen Schwierigkeiten und Mißverhältnisse beab⸗ sichtigt die Staats-Regierung eine Aenderung dieser Gesetze, unter Beruücksichtigung der provinziellen Eigenthümlichkeiten und Verschte— denheiten des Landes, herbeizuführen.

Der Minister des Innern hat demgemäß die sub J. beifolgende Denkschrift, betreffend die Abänderung der Gemeinde-2Ordnung vom 11. März v. J., unter besonderer Berücksichtigung der Ver— hältnisse der Rheinprovinz aufgestellt und dem Königlichen Land— tags⸗Kommissarius dazu gehörige Materialien zur Mittheilung an die Provinzial⸗Versammlung zugefertigt. Die Provinzial-Versamm— lung wird aufgefordert, ihr wohlerwogenes Gutachten über die in dieser Denkschrift bezeichneten Gesichtspunkte und Fragen zur wei— teren Erwägung und Vorbereitung des angedeu eten von der Staats— Regierung brei den Kammern einzubringenden Gesetz-Entwurfs ab— zugeben.

5) Da die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März v. J. in der Rheinprovinz bereits so weit vorgeschritten ist, daß bald in vielen Theilen mit der Ausführung der hieran sich an—⸗ schließenden Kreis-Ordnung von demselben Tage vorgegangen wer

den könnte, so ist es erforderlich, zu diesem Zwecke die weiteren Vorbereitungen zu treffen, und es ergeht demnach folgende weitere Eröffnung:

Nach Art. 6 der bön ll , . w de der das Z0ste Lebensjahr vollendet srit mindestens 3 Jahren dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohn—

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sitz angehört hat und einen jährlichen Klassensteuersatz von 8 Tha.

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lern zahlt oder in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Or schaften einen Grundbesiöz von mindestens 5000 Thalern oder e

t⸗ in

( 16 klassensteuerpflichtigen Ortschaften kann jedoch dieser Klassensteuersat durch einen vom Könige zu genehmigenden Beschluß der Provinzial⸗ Versammlung bis auf 6 Thaler jährlich ermäßigt oder bis auf 18 Thaler jährlich erhöht werden.

Die Provinzial-Versammlung wird aufgefordert, sich der in dieser Gesetzesstelle vorbehaltenen Berathung und Beschlußnahme zu unterziehen. Es wird dabei nicht allein auf die besonderen Ver— hältnisse der einzelnen Kreise, sondern auch auf den Einfluß Rück— sicht zu nehmen sein, welchen das Gesetz über die Einführung einer Klafsen- und klassifizirten Einkommensteuer vom 1. Mat d. J. äußert; namentlich wird zu erwägen sein, daß ein reines Einkom— men von 500 Rthlrn. nach der von dem Finanz⸗Minister erlassenen,

jährliches reines Einkommen von 600 Thalern nachweist. Für d

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lagungs-Instruction vom 8. Mai d. J. die Einschätzung zu einem Klassensteuersatze von 10 Rthlrn. und nach Umständen von 12 Rthlrn. begründet, und daß das in der Kreis-Ordnung bestimmte höchste Maß von 18 Rihlrn. bei der neuen Klassensteuer nicht vorkömmt.

Ueber die zur näheren Beurtheilung des in Rede stehenden Gegenstandes gesammelten Materialien wird der Provinzial-Ver— sammlung durch den Königlichen Landtags-Kommissartus eine wel⸗ tere Mittheilung zugehen.

6) Nach Artikel 69 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1350 sollen zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer durch ein Gesetz die Wahlbezirke festgestellt werden, welche aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren Städten bestehen können. Zur Vorbereitung eines solchen Gesetz-Entwurfs ist die ssb II. beiliegende Denkschrift über die Bildung der Wahlbezirke in der Rheinprovinz ausgearbeitet worden. Die Provinzial -Ver— sammlung wird aufgefordert, sich über die hiernach projektirten Wahlbezirke mit Rücksicht auf die obwaltenden lokalen und sonsti— . eigenthümlichen Verhältnisse der Rheinprovinz gutachtlich zu äußern.

X) Die Bestimmungen des rheinischen Civil-Gesetzbuches über die Privilegien und Hypotheken und die damit in enger Verbin—

dung stehenden Vorschriften über die Bedingungen, unter welchen

der Uebergang des Grundeigenthums Dritten gegenüber wirksamer

wird, sind an sich und nach dem Zeugnisse der Erfahrung nicht

geeignet, den Real⸗Kredit so zu begründen, wie es die Wichtigkeit der bei demselben betheiligten Interessen erfordert.

437 2 Dauer des Landtags wird hiermit auf den Grund Allerhöchsten Ermächtigung auf vier Wochen festgesetzt. 'erlin, den 21. September 1851. ö

Die Mängel des rheinischen Hypotheken⸗Systems sind daher näher in's Auge gefaßt und die Mittel zur Hebung derselken auf gesucht worden.

Es haben sich hierbei Abänderungen als nothwendig heraus⸗ gestellt, welche, so durchgreifend sie auf der einen Seite sind, doch auf der anderen Seite die wesentlichen Grundsätze des rheinischen Rechts nicht verletzen.

Die Hauptpunkte, hinsichtlich deren eine Verbesserung wird sind von dem Justiz—⸗ Minister in einer che nebst dem motivirten Entwurf esetzes der Provinzial-Versammlung

müssen, * mmengefaßt, wel en Hypotheken-⸗G glic Landtags-Kommissartus vorgelegt werden wird. Da es sich um eine Abänderung des rheinischen Rechts in einem sehr htigen Zweige desselben handelt, so ist Veranlassung genommen wor— über jene Hauptgrundlagen der beabsichtigten jten der Provinzial-Vertretung zu erfordern, derselben

j . , . ' 1 , F CoA gleich anheimzustellen, auch alle Artikel l 8

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z 9 ,,, y 19 einzelne, in Ansehung welcher sie Ersrterung 3U unterziehen.

In Gemäßheit des Regulativs . z 16 31 5, ' im westrheinischen s ,, fe (zn akne Für dom Mas! sollen ais Cinnahme fur den Bez per hen Festsetzung des Finanz ⸗Minist ö, or, ia Fenn, an ar fen Hezirken des linten Rheinusers 11. nworßiostosn Re Und Gewerbesteue erpflichtigen Vrten 4 bis

gebracht werden

straßenbau-Fonds, unter Berücksichtigung des K menst uergeß t 28 Som ö M 11 D P 5 31 ufs f mensteunergesetzes vom 1. Mal D. J., behuss s , n 4 2 , 7866962 ein wnrß gn? ig bei der Provinzialvertretung für die Rhein r . ,,, K 8 G osek Ino KRKwao 237 KG ul Arbrtt rung Und Besckh lußnahme 3 sa, n , e, , 3 8* der provinziellen Eigenthümlichkeit de 29 7w 6 . . 5 Bestimmung der Höhe der

* 61 35 5 1 9 des erwähnten Regulativs

igliche Landtags-Kommissarius wird

rialien nach näherer Anweisung ver Ressort⸗-Ministe—⸗ überhaupt in Betreff der Bezirksstraßen-A

nöthigen Mittheilungen machen.

Aenderung des Staatssteuer-Systems,

* ?! c . , 165 81 . 2

d. J. durch Aufhebung der alten Klassensteuer Provinz nachgelassenen Kontingentirung

. , FglIassorste ͤIrIO, In Einführung einer neuen Klassensteuer und

welche Das 1IBrin k ber

und schlächtsteuerpflichtigen Städte treffenden C355 . , a Einkommensteuer, herbeigeführt hat, macht

* 7 3 ö. ö. gen 192 gart z bis 5 des Gesetzes vom

Vertheilung und Aufbringung z zu entrichtenden Beitrags zu den Kosten enthaltenen Bestimmungen, welche durch img bei den Staatssteuern zum Theil ihre hwendig. Die Beiträge zu den Kosten der Justiz⸗-Verwaltung es rheinischen Rechts haben die Natur einer Staatssteuer; Aufbringungsweise der selben nothwendiger Abän er allgemeinen Gesetzgebung des

2 Ravi h 1 5 . seits beruhrt die zur Er

1 N86 Solo 211 924 wie deshalb das Gesetz vom 21.

nur die Abänderung des bis dahin stattgefundener Aufbringungsmodus der in Rede stehenden Beiträge zum r stande hat, nach vorheriger Vernehmung der Provinzialstände fünften rheinischen Landtags) erlassen ist, erscheint es angemef auch die Frage wegen der jetzt nothwendigen Abänderungen in dem gedachten Gefetze einer besonderen Begutachtung der Provinzial Vertretung unterwerfen zu lassen, und wird der Königliche Land Kommissarius auch in dieser Beziehung nach näherer Anweti der Ressort-Ministerien die nöthigen Materialien vorlegen

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* 9634 . , 3 8 M,. . . Schließlich werden der Provinzial-Vertretung durch den König

Landtags⸗-Kommissarius die entsprechenden Vorlagen über die ; .

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Provinzial-Feuer⸗Sozietätswesen, Irren⸗-Heilanstalt zu Siegburg, Arbeitshaus zu Brauweiler, 3) das Landarmenhaus zu Trier, das Hebammen-Institut zu Köln, den Grundsteuerdeckungs-Fonds,

gemacht werden.

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lllerhöchsten Auftrage. Minister des Innern. von We stphalen.

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