1851 / 101 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einen Bogen enthält und in diesem größeren Umfange gefertigt werden

muß, weil ein Auszug nicht genügt. . irt

Für nicht geschriebene, namentlich für gedruckte oder lithographirte Anlagen . nicht . sondern nur die darauf verwende

naren Auslagen liquidirt werden.

36 23 den ilfe, 9 welchen nach §. 63 des Gerichtskosten Tarifs

Schreibegebührecu liquidirt werden können, dan, auch der Rechts-Anwalt

ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandes für eden auch nur ange

fangenen Bogen 25 Sgr, liquidiren; im Uebꝛigen aber ist der Rechts An—= walt verpflichtet, für die in diese m Tarif festgesetzten Gebühren der Par⸗

fei die erforderten Abschrisften zu beschaffen. V Für unnöthige Schreibearbeit kann nichts liquidirt werden.

3) Wenn der Rechts-Anwalt außerhalb seiner Wohnung und des Gerichts-Lokals Geschäfte besorgen muß, so erhält derselbe außer seinen sonstigen Gebühren:

, WBenn er über eine Viertelmeile von dem Orte, in welchem er wohnt, reisen muß, 2 Rthlr. 15 Sgr. Diäten und, für jede auch nur angefangene Viertelmeile der Hinreise und der Rückreise 77 Sgr. Reisekosten. Wenn bie Entfernung nicht über eine Viertelmeile von seiner Woh⸗ nung beträgt, bei Objekten bis zu 500 Rthlr. einschließlich 10 Sgr., bei höheren Objekten 20 Sgr. Ist die Entfernung größer, jedoch innerhalb seines Wohnorts, oder wird er an ein Krankenbett, oder in der Zeit von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr gerufen, oder muß er über eine Stunde unthätig warten, so kann er, das Doppelte dieser Sätze liquidiren, eben so, wenn das Geschäft länger als eine Stunde dauert und wenn darauf mehrere Tage verwendet werden müssen, für jeden Tag besonders.

bei welchem er zur Prozeß -Praxis verstattet ist, so kann er, wenn die

Bedingungen seiner Linstellung nicht entgegenstehen, für die Reise zum

Gericht Biäten und Reisekosten liquidiren, insofern ihn die Partei aus—

drücklich zu der Reise ermächtigt hat und nicht durch ein Uebereinkommen

die Reiseunkosten-Vergütigung festgestellt ist.

Ist die Reise in Angelegenheiten mehrerer Parteien unternommen, welche zu der Reise Ermächtigung erthrilt haben, so ist von jeder nur ein nach der Zahl derselben zu bestimmender Beitrag zu erfordern.

Der einer einzelnen Partei aufzulegende Beitrag zu den Reisekosten und Diäten darf die Hälfte der zu 3 bestimmten Sätze (den Fall eines getroffenen Uebereinkommens ausgenommen) selbst dann nicht überschreiten, wenn die Partei allein den Auftrag zur Neise ertheilt hat.

Die Verpflichtung des unterliegenden Gegners zur Erstattung solcher

Auslagen ist nach, allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.

. 5 Der geringste Gebührensatz, welchen ein Rech anwalt für seine

Leistungen liquidiren kann, wird in allen Fällen auf 10 Sgr. festgesetzt.

b) Bei der Berechnung der Gebühren nach Beträgen von je 1 Rthlr. Rihlrn., 50 Rtihlrn. u. s. w. werden die angefangenen Beträge für voll gerechnet. ĩ

Abschnitt.

3 , Fur eine Klageschrift ö vent

8

urückgewiesen oder auf der Partei vor der Klage-Bean zurückgenommen wird, einschließlich der Informations-Einziehung Ii * 8 §lIü* ü.

erer etwaiger Nebenarbeiten, zu lquidiren: dem Betrage bis zu 100 Rthlrn. von je 10 Rthlrn.: ö

82

an

dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlrn. von je 50 Rthlin.: n dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je 100 Rthl g., d) von dem Mehibetrage von je 200 Rihlrn.: 15 Sgr ; ö ae */

bis zu einm Maximum von 12 Rthlrn.; im Mandats

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8

ei ax . ? prozesse nur die §. 2 bestimmten Sätze. Wird der Klage oder dem ,,, ö von der Partei noch vor Einreichung der Klageschrist oder' der Riechtfertigunge⸗ schrift entsagt, so ist nur die Hälfte dieses Satzes, weun aber auf über Zurückweisung der Klage der Prozeß eingeleitet wird, zu liquidiren. 2

*

ertigungs er auf Beschwerde nicht dieser S

sondern nur die unten bestimmter

Im Mandats -Prozesse (Verordnung vom 4. Rechtsanwalt liquidiren: A. für die Mandats Klage, einschließlich der Informations-Einziehung und etwaiger Nebengeschäfte: ö a) von dem Betrage bis zu 100 Rihlrn. von je 10 Rthlrn.: 5 Sgr von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlrn. von je 10 Rthnn 9 von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je 100 Rihlr.: von dem Mehrbetrage von je 200 Rthlr.: 10 Sgr., ü einem Marimum von 12 Rthlrn.; sae 3 6 Einwendungen ausstellenden und begründenden Schrif atz, chließlich der Insormations-Einziehung u ätwaiger Nebengeschäf ,, 2a, In, 3 ehung und elwaiger Yiebengeschäft G. eben so viel für die mündli ö ichvi , , die , Verhandlung, gleichviel ob in Folge ind oder ob nach Anord g' dieses Verfahrens d , , ,, ; er o ch Anordnung dieses Verfahrens der Prozeß dunch Entsa gung, Anerkenntniß oder Vergleich beendet sst: . ) D. sür . Beweisaufnahme, wenn diefelbe nicht im Termine zur n , Verhandlung erfolgt ist, die Hälfte der Sätze R J . Wenn die Mandatsllage oder der die Einwendun D . ; ge oder der die Einwendungen betreffende Schriftsatz nicht von dem Rechts-Anwalt angefertigt ist, so g , find: ' . ö . . nn in von den Sätzen zu A, oder E. nur die Hälfte liquidirt weiden . k

11 2 ' §. 3.

,, . (Verordnung vom 21. Juli 1846. 6 28) sind zu liquidiren für den ganzen Betrieb der betreffenden Inst anz Von ell Thaler: . effenden Instanz von jedem

13 Sgr.,

16 Sgr.

2

1 9 1

1

4) Wenn ein Rechtsanwalt nicht an dem Orte des Gerichts wohnt,

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A. Wenn der Prozeß durch Mandat, durch Agnitions-Resolut oder nach erfolgter Klagebeaniwortung in erster, nach erfolgter Einreichung der Rekursschrift in höherer Instanz durch Entsagung, oder vor der mündlichen Verhandlung durch Vergleich beendet, oder wenn der angebrachte Rekurs ohne Mittheilung verworfen wird: 1 Sgr.

B. Wenn auf erfolgte mündliche Verhandlung erkannt, oder in eder nach derselben ein Vergleich geschlossen, die Forderung anerkannt, oder der— selben entsagt wird, oder wenn nach Mittheilung der Rekursschrist eine Ent— scheidung ergeht: 2 Sgr.

CG. Wenn eine Brweisaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat: 3 Sgr.

S. 4.

In allen übrigen Prozessen, soweit nicht unten besondere Bestimmun gen getroffen sind, erhält der Rechtsanwalt für die betreffende Instanz: . Wenn der Prozeß durch Kontumazial-Beschcid, durch Agnitions— Resolut, oder nach der Klagebeantwortung, beziehungsweise nach der Ein führung des Rechtsmittels, durch Entsagung oter Vergleich brendet wird:

a) von dem Betrage bis 50 Rthlrn. von jedem Thaler: 1 Sgr.

ph von dem Mehrhbetrage bis 150 Rthlrn. von je 10 Rthlrn.: 7 ch von dem Mehrbetrage bis 500 Rtylrn. von je 50 Rthlrn.: 2

d) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlrn. von je 100 Rthlrn.: 2 e) von dem Mehrbetrage in erster Instanz von je 200 Rthlrn., i

herer Instanz von je 560 Rthhn. :; 20 Sgr.

In den Fällen der Beendigung durch Kontumazial-Bescheid, Agnitions⸗ Resolut und Entsagung können indeß nicht mehr als 15 Rthlr. liquidirt werden. Erfolgt jedoch die Entsagung nach Einreichung der Schuüftsätze, so beträgt der höchste Satz 30 Rthlr. ö

B. Wenn anf bontradiktorische Verhandlung erkannt oder in oder nach derselben ein Vergleich geschlossen, die Forderung anerkannt oder der Klage entsagt wird, so ist außer dem vollen Satze A. (a. bis e,) noch die Hälfte desselben zu liquidiren. C. Wenn eine Beweisaufnahme angeordnet ist und stattgefunden so ist dafür die Hälfte des Satzes A. zu liquidiren.

ö

Dabei (8. 4) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1) Das Maximum des Gebührensatzes jeder Instanz wird, die zu A bezeichneten Fälle ausgenommen, auf 100 Rthlr. festgesetzt.

2) Ist ein geschlossener Vergleich durch einen, beziehungsweise durch mehrere, bei dem Prozesse betheiligte Rechtsanwalte angefertigt oder auch nur unter Zustimmung der Parteien entworfen, so kann jeder derselben, welcher dabei unmittelbar thätig mitgewirkt hat, außer sei— nen Gebühren für den Prozeßbetrieb, noch den für einen Vertrags⸗ Entwurf den Notaren zugebilligten Gebührensatz liquidiren. ö Die bei dem Obertribungl fungirenden Rechtsanwalte erhalten, wenn das Objekt des Rechtsmittels nicht 50 Rthlr. übersteigt, bei Beendi⸗ gung der Sache durch Erkenniniß 5 Rthlr. und im Falle der Ent— sagung 3 Rthlr., bei höheren Gegenständen bis zu 150 Rthlrn. im Falle des Erkenntnisses 7 Rthlr., im Falle der Entsagung 4 Rthlr., und bei den über 150 Rthlr. hinausgehenden Beträgen noch zusätz— lich die oben zu A. beziehungsweise B. (e bis e) bestimmten Sätze von dem Mehrbetrage.

Neben dirsen Sätzen erhalten dieselben aber keine Schreibege⸗

bühren, dagegen ist der Pauschsatz stets in vollen Thaler zu liqui

diren, so daß der angefangene Thaler für voll zu rechnen sst. In den Konkurs- und Liquidations-Prozessen kann für die Feststel— ang jedes einzelnen Liquidats in erster Instanz nur der Satz A. zziehungsweise der zusätzliche C., nicht aber der Satz B. liquidir werden; für die weiteren Instanzen dagegen gelten die obigen Be— stimmungen und für die außerdem zu besorgenden Geschäfte der von den Gläubigern bestellten Mandatare die Vorschriften sub II. dieses Abschnitts. Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, die ein und das⸗ selbe Interesse verfolgen KLitistonsorten im engeren Sinne, oder Litisdenunziaten und Intervenienten, die mit seiner Partei gemein— schaftliche Sache machen so kann er zwar nur die oben bestimm— ten Pauschbeträge, einfach liquidiren, in Bezug auf diejenigen jedoch, welche ihn nachnäglich bevollmächtigt haben, ist er berechtigt, die zub JI. dieses AÄbschnitts festgesetzten Gebühren für Schiiftsätze, Konferenzen und Schreiben, welche durch diesen Hinzutritt veranlaßt sind, besonders zu liquidiren. J

Haben die mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Per— sonen nicht ein und dasselbe Interesse, so weiden die Gebühren nach dim Betrage des Interesses jedes Einzelnen besonders berechnet, im Falle der Eumulation (Verordnung vom 26. Juli 1846, §. 32) jedoch nach dem Gesammtbetrage der kumulirten Forderungen.

Der Bevollmächtigte, welcher die Partei am Schlusse der ersten In— stanz vertreten hat, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Partei die etwa einzulegenden Rechtsmistel anzumelden, die Manualakten an den Bevollmächtigten der höheren Instanz abzusenden, feiner bei den wegen etwa noch zu erlassender Purifikatorien nothwendig werdenden Verhandlungen und bei der Regulirung der Appillaionen die Par— tei zu vertreten, ohne dafür besondere Gebühren iquidiren zu können.

Wenn ein Rechtsanwalt nicht die ganze Instanz besorgt hat, na—

mentlich wenn mehrere nach einander im Lause einer Instanz, sei es

. 16 5

0

;

wegen eingetretenen Ablebens oder in Folge einer Kündigung, auf— getreten sind, so erhält der Rechtsanwalt, beziehungsweise Jeder von ihnen zwei Drittel desjenigen Gebühren-Satzis, welcher zu liquidiren gewesen wäre, wenn der Nechtsanwalt die ganze Instanz besorgt ge— habt hätte. . Hat der Rechtsanwalt aber die Partei nicht in einer mündlichen Verhandlung vertreten, so kann er nur den Satz A. und, wenn er selbst das Mandat gekündigt hat, in diestm Falle m s Hälfte des Satzes A, liquidiren. H

gen Geschä men und es tions⸗ Anz

91 111

Anträgen, welche nach früherer fruchtlos ben, wieder derfelbe Satz in Anwendung.

283 §. 6.

n der Executions-Instanz erhält der Rechtsanwalt, einschließlich der

Berguͤtung an Schreibe gebühren; 9

; is e. t : 23 Sgr. von dem Betrage bis zu 100 Rthlrn. von je 10 Rihlrn.: 2 Se 13 ö rem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlin. von je 10 Rthlrn.:

13 Sgr., 9) von dem

Maximum von 4 Rihlr.. . inschläßai⸗

Dieser Satz umschließt die Remuneration für den ganzen einsch ägi⸗ ftsbetrieb den für Gelderhebung und Ablieferung ausgenom— darf namentlich für die duich Abfordein des Manifesta⸗ Eides bewirkte Vermögens-Ermittelung, für Beschleunigungs⸗Gesuche, eigen über erfolgte Abschlagszahlungen und Mittheilungen an die Par⸗ nichts liquidirt werden. agezen kommt bei veränderten oder erneuten er Hülfsvollstreckung gemacht wer—

Mehrbetrage von je 50 Nithlrn.: 5 Sgr. bis zu einem

Bei Interventionen ist für die Einziehung der Information einschließ⸗

ich der Erklärung über die Interventions - Ansprüche die Hälfte dieses

Satzes zu liquidiren. den, wenn htsanwall den zu cerventions-Prozesses Gebühren liquidirt.

Diese Gebühren können je doch nicht gefordert wer⸗ ker Rechtsanwalt für den Betrieb des hiernächst eingeleiteten

§. 1 zn Subhastations-Prozessen kann der Rechts anwalt liquidiren: für den Antrag den 8. 6 bestimmten Satz bis zu einem Maximum von 8 Rthlrn., , J J. f ie Wahrnehmung der Termine, einschließlich der Licitation, eben

17

Wahrnehmung des Kaufgelder-Belegungs- und Vertheilungs—⸗ tens eben so viel; ö diesen Sätzen aber für alle darauf bezüglichen Geschäste keine weiter, mit Ausnahme der Schreibegebühren nach Maßgabe der ien Bestimmungen (Nr. J und 2) und der Gebühren für die Geld⸗— und Ablieferung (8. 20). J Höhe der Sätze wird bestimmt durch die, Höhe des von dem Rechts-Anwalt vertretenen Anspruchs ohne Unterschied, ob derselbe ganz oder zum Theil zur Hebung kommt oder nicht, bei Vertretung des Subha⸗ staͤten nach dem Werthe des subhastirten Objekts oder des Antheils des Mandanten daran. . ; ö In der Nichtigkeits-Instanz kommen die Vorschriften für den gewöhn⸗ lichen Prozeß zu: Anwendung, eben so für die in Folge des Subhastations⸗ der des Kaufgelderbelegungs- und Vertheilungs Verfahrens etwa eintreten

(C8 Ge⸗

den Spezial-⸗-Prozesse. 8. 8. In den 5§. 9 und 10 des Gerichtskosten⸗Tarifs bezeichneten, besond é Prozeßarten sind zu n,, . a2) von dem Beirage bis zu 100 Rthlrn. von je 10 Rihlrn... p) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlrn. von je 50 Nihlin. J von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je 100 Rthlrn.

4) von dem Mehrbetrage von je 200 Rthlrn. ö in den Fällen des §. 9 bis zu einem Maximum von 15 Rthlru;; denen des 5. 10 bis zu 100 Rthlrn. Die Höhe der Sätze wied bestimmt nach dem Objekte, welches von dem Mandanten des Rechts ⸗Anwaltes geltend zemacht wird, bei Vertretung des Schuldners in den Fällen des S. 10 des

Eskosten-Tarifs jedoch durch den Gesammtbetrag der Forderungen der

dabei auch die Kuratoren, welche in dem ss lt sind, für den Be

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die

ö 3 ,, em Maximum von 25 Rthlrn., wohin

sie 21 . Betheiligten gefertigten chreiben, 1 1 ** ) ö 2 2 2 ö ö

6 124 116 7 11 p gen unter §ę§. 14 bis 17 liquidiren

2c. nach den Bestimmungen unt l. 58. 44**

runner vnnen.

Für den Betrieb einer gerichtlichen Sequestralion oder Administtanon, einschließlich des Verfahrens über die Revenüen-Vertheilung, ist derselbe Satz zu liquidiren, im Falle eines Prioritätsstreits jedoch für diesen beson— ders uͤnch den im §. 8 bestimmten Sätzen und in höherer Instanz wie im gewöhnlichen Prozeß. . ö ;

Die Höhe des Satzes wird, wie bei Subhastationssachen, jedoch nur nach den sährlichen Revenüen, beziehungsweise nach den daraus zu liqu direnden Forderungen bestimmt.

§. 10. J

In dem Verfahren über Beschlagnahme von Gutseinkünften und aller an die Person des Schuldners gehundenen Einkünfte (s. 16 der Vexord nung vom 4. März 1834) sind für die dabei von dem Nechts anwalt be⸗ sorgken Geschäfte die Gebühren, zufolge der Bestimmungen unter 1, 88. 1 bis 18, nach dem Jahresbetrage der in Beschlag genommenen Einkünste, wenn aber die Forderung der vertretenen Partei geringer ist, nach deren Betrage, und bei fortgesetzter jährlicher Vertheilung der Einkünfte unter mehrere Gläubiger nur nach der Höhe desjenigen Betrages zu liquidiren, welcher der Partei in jedem der ihrer Immission nachfolgenden Jahre z gewiesen wird. Für die Vertretung bei etwaigem Prioritätsstreite ist nach 8. 8 zu li⸗ quidiren und in höherer Justanz wie im gewöhnlichen Prozeß.

§. 11.

Ob der Rechtsanwalt von der Partei selbst bevollmächtigt oder von dem Gericht zum Prozeßbeitriebe bestellt ist, z. B. als Litisfurator, Offizial⸗ Mandatar oder Assistent, ändert nichts in dem Rechte desselben, nach den vorstehenden Bestimmungen die Gebühren zu liquidiren. /

II. Gebühren der Beistände und Konsulenten, so wie für einzelne Prozeßgeschäfte. §. 12. .

Für ein schriftliches Gutachten oder eine ausgearbeitete Prozeßschrift,

.

112 .

7

einschließlich der zur Einziehung der Information stattgehabten Konferenzen, Korrespondenz, Alten -Einsicht 24, ist bei Objekten bis zu 5800 Rthlrn. der in §. 8. bestimmte Satz zu liquidiren, bei größeren Objekten jedoch von dem Mehrbetrage nur die Hälfte dieses Saßes bis zu einem Maximum von 50 Rthlrn.

Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein erst in höhe⸗ rer Instanz zum Prozeßbetriebe bevollmächtiater Nechts-Anwalt von Ein⸗ führung des Rechismittels abräth und die Partei sich dabei beruhigt. Eben so dann, wenn vor der Einleitung eines Prozesses zur Vorbereitung dessel⸗ ben cine besondere Informations-Einziehung dem Rechts-Anwalt aufgetra⸗ gen und von ihm bewirkt ist.

. Vorbereitungen zur Einleitung eines Prozesses voraussicht— lich, insbesondere wegen sehr schwieriger Informations- Einziehung oder zeismittel, ganz außergewöhnliche Mühe, Arbeit und

4

chts⸗Anwalt gestattet, sich dafür ein beson⸗

der darüber geschlossene Vertrag die ir

deres Honorar zu J t Merirke . o lckem Se n Bezirks erhält, in welchem der

Genehmigung des

Rechts⸗Anwalt do izilirt i §. 14.

Für zen schriftlich eingeholten und scheiftlich e n

1.

quidiren und eben zel fur die Legalisalion einer Proz , ündlich Lonferenz; wenn diese aber über eine Stunde dauert, gefangene Stunde darüber die Hälfte des Satzes zugesetzt werden.

8

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J! . ; 1 2 )

die Anfertigung von schriftlichen

Derse itz (S. 14) ist auch ̃ riftlig Beschwerd nd Antr welche nicht in die Kategorie der Prozeßschriften . rinschließlich der Korrespondenz oder Konferenz zu liquidiren. und die Anfertigung des Schriftstücks ht in einer digt werden können, so kann für jede angefan „auf das Geschäft nothwendig verwendet werden mußte, tzes zugesetzt werden. §. 16. de 15 bestimmten Gebühren-Beträgen, liquidirt werden , welches auf Veranlassung der Partei gefertigt werden wenn dasselbe rechtliche Ausführungen oder materielle Auseinandersetzungen enthält, die nothwendig waren. Für Schreiben ohne einen solchen In⸗ halt, welche von der Partei ausdrüc gefordert sind, namentlich für Benachrichtigungen, Beschleunigungs-Gesuche, kurze Anzeigen, können nur Schreibegebühren liquidirt werden.

fte des Satzes kann, beziehungsweise auch nebe 1 1

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5 2 85 26 einzel

stellte

mation, beziehungsweise di ge rechnet werden. Hat dagegen der Rechtsanwalt die Partei in ( der Hauptsache vertreten,

211 Merra 8 zum Betrage von

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8 . S. 19 23535 y a5rFeJ5 Böge GGgrresponden 18 Qnfe eln parte Die Rol pon Uz Und usbi

( ] ren Rech;tfsa 6 4 ollmächtigten durch en Rechtsanwalt besorgen läßt, se

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Schriftsätze die Hälfte de 8 e den Betrie

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tei gedient hat.

. ö , , Fur die 91 h) lich n Nenßerungen Und Ausfuhrungen

1 .

( 5 8964

einer früheren Instanz an denjenigen einer höheren sind Gebühren nicht zu liquidiren. 99

9

8 Ist dem J iwalt die Erhebung und, übertr ilt er dafür außer seinen sonstigen u 500 Rthrn. von je 10 Rth

zu 1000 Rthlrn.

L., Mehrbetrage von

aa M ; 1 100 Rthlrn.: 77 Sgr.

je edem besonders erhobenen

Gebühren der Kuratoren im Konkurs⸗— Liquidations-⸗Prozesse. 8

In Konkars⸗ und Liquidations-Prozessen erhalten die Ki

1 den Gebühren für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate

J 55] nde (J. §. 5. Nr. 4. und den in allen von ihnen sonst noch zu n

9.

Prozessen gleich den Bevollmächtigten für den Prozeßbetrieh zu

ken ' Gebühren, im Mangel einer Vereinigung über das Honor—

* 11

1 36. C 1 ö 54 2 auch für die Wahrnehmung eines

en Termins als Bevollmächtigter oder als dazu besonders be⸗ .

( 5 1681 1

liquidiren. Ist auf dieses Geschãft mehr als eine Stunde zu verwenden gewesen, so kann für die Einziehung der Infor— die Konferenz, noch die Hälfte des Satzes zuge⸗

464 . * . vöy* 18965 vrrfBbeiltit;ͤn·ag anͥ mation s Crtheilung 4111

Prozesses oder des betreffenden Theiles desselben zu liquidiren ist; dann schon in einer früheren Instanz der Par—

ratoren außer

8