Xe — *
588 589
„Aufzuheben ol 6 nz e ö. Dem bisherigen außer r dent ichen Professor. in der Lvangelisch—⸗ wähnten Verzeichnissen werden unentgeltlich bei den gedachten Kassen Imtlicher Wechsel * Ionds- und Geld- (0urs zustehenden Hoheits⸗Rechte und Privilegien.“ . theologischen Fakultät der Königlichen Universität zu Bonn, Dr. verabfolgt. cle Rn He HEIM, Höss vonn 24 c H tober 18531 fellofen Wortfassung ausdrück⸗ Johann. G ottfried Staib, die nachgesuchte Entlassung Berlin, den 13. September 1851. — —
spricht nach dieser insoweit völlig zweif Vt n . K. . . ; d lich von Privilegien, welche „gewissen Grundstücken zustehen,“ setzt aus dem Königlichen Staatsdienste ertheilt; f
mithin solche Privilegien voraüs, welche gewissen Gruntstücken er— Der praktische Arzt, Operateur und Geburtshelfer Dr. Utting theilt, mit denselben verbunden sind und von dem Besttzer der zum Kreis-Wundarzt im Kreise Grottkau, Regierungsbezirks Op
Grundstücke vermöge dieses Besitzes ausgeübt werden, Von einem peln; so wie ; ö .
Privilegium in diesem Sinne ist aber in dem 8. 48 Tit. 25 der t Wund . slasse Heburtsbelfer S . . ; . 682 39 Prozeß⸗Ordnung überall nicht die Rede; durch diese gesetzliche Vor⸗ — 5 ö 4 9 K asse . ,, n, 8 cholvien daß allen auswärtigen Interessenten, welche auf die Konvertirung Hömburg...“ H . Mk. schrift ist so wenig ein dem Besitzer des adligen Guts als zu Schilda zum Kreis-Wundarzt des Kreises Weißenfels; und eingehen, überlassen bleiben muß, ihre Schuldverschreibungen an die . H J . . folchem zustehendes und vermöge dieses Besitzes , Der Thierarzt erster Klasse Johann Peter Faller zum nächste Regierungs-Haupt-Kasse oder an diejenige r, . J selben auszuübendes Recht begründet, daß vielmehr jedem Kreis-Thierarzt in dem Bezirke Schleiden-Montjoie, Regierungs Domainen-Rentamts-Kasse, welche durch die betreffende Königliche Wien jm 20 FI. K Subhastations⸗- Interessenten das Recht des Widerspruchs Bezirks Aachen, ernannt worden. ö. Regierung zur Annahme derselben ermächtigt worden ist, änzu reichen,
eingeräumt ist und zu diesen Interessenten nicht blos indem die Kontrole der Staats- Papiere sich mit auswärtigen In
der Schuldner, sondern alle in dem citationstermine anwesende — . teressenten in einen Schriftwechsel nicht einlassen kann.
eingetragene und uneingetragene Gläubiger gerechnet sind. Es 3
handelt sich sonach in dem 8. 18 a. a. O. nicht von einem Privi⸗ Finanz⸗Ministerium ö legium im Sinne des Artikels 42 der Verfassungs-Urkunde, sondern . l J ö von einem besonderen Rechte, welches, wesentlich auf das Interesse Bekanntmachung betreffend die Herabsetzung der der Gläubiger und die Kreditverhältnisse der adligen. Güter be⸗ Zinsen der freiwilligen Staats-Anleihe des Jahres rechnet, einen Bestandtheil derjenigen Rechtsordnung bildet, welche : k g. gesetzlich für den nothwendigen Verkauf gegeben, nicht vereinzelt da⸗ 4 . . 3 steht, vielmehr mit anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit Durch den in der Gesck-Simmlung abgedruckten Allerhöchsten Allergnädigst geruht: dem Adjutanten Sr. Köni Hoheit des dito §. 188 Tit. 14 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts in Beziehung steht. Erlaß vom 19. d. M. haben des Königs Majestät auf den Antrag prinzen Karl von Preußen, Major Grafen Wrschowetz, Tie Ei Staats - Scluild . Schein Handelte es sich im §. 18 a. a. O. von einem dem Grunt stücke ankleben⸗ des Herrn Finanz-Ministers genehmigt, daß die Zinsen der frei— . sf zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von 94 Peieh Bau Gh ligatighęn den Privilegium im Sinne des Artikels 42 der Verfassungs-Urkunde, willigen Staats⸗Anleihe des Jahres 1848, vom 1. April 1852 ab, Rrßland ihm verliehenen St. Stanislaus-Or' . Prämi so würde dem Besitzer eines solchen Grundstucks die Berechtigung von 5 au 45 pCt, herabgesetzt und denjenigen Gläubigern, welche so wie des von Sr. Majestät de
nicht zu versagen gewesen sein, dieses Privilegium, sei es mit oder ohne sich diese Zinsermäßigung nicht gefallen lassen wollen, ihre Kapita—⸗ verlie dri
Entschädigung, aufzugeben; es muß aber einleuchten, daß dem Be- lien am 1. April 1852 baar zurückgezahlt werden. Zu diesem Be sitzer eine solche Berechtigung mit rechtlicher Wirkung auszuuben huf werden sämmtliche verzinsliche Schuld-Verschreibungen jener
nicht zugestanden werden kann, eben weil
hne Entschädigung sind: die gewissen Grundstücken
; . K VW e eklesel- C G se
„aupt-Verwaliung der! lden. 6 . — — t x , vom 30. Oktober 1851. ier (gez3 Ratan. Köhler. J . . Die vorstehende Bekanntmachung wird dem dabei interessirten Amsterdam.
Publikum hiermit in Exinnerung gebracht, zugleich aber bemerkt, dito
Preuss. (ourant.
Geld.
1
F ones — C GGanKkc
. 1
m 31. Oktober 1851.
1
1848, von 5 auf 44
1 112 2 kfBGgkher 3 * . ühnti g 416 9 D ö ö 111 — Berlin 9 . ktober. — * K Preuss. FHrelm illige Anleihe...
8 21 ́ 11 Otaats - Anlelhe von
6 1 ensch., der Sechandl
8
10K onoy (vn spßben S rens rliehenen Guelphen-⸗Brdens
urch das im §. 18, Anleihe, so weit sie nicht in der am 5. d. M. stattgehabten Ver— . . Ain 3 wer Prozeß⸗-Ordnung begründete besendere Recht nicht loosung, behufs der planmäßigen Tilgung, gezogen und durch un— Königliche chauspiere. minder die Gerechtsame der Gläubiger gewahrt sind und über diese sere Bekanntmachung von demselben Tage bereits gekündigt worden Sonnabend, 1. November. Im Schauspielhause. 185ste Abon dem Besitzer des Guts als solchem keine Verfügung zusteht. sind, zur baaren Rückzahlung am 1. April 1852 hierdurch gekün— nements-Vorstellung: Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand,
Zur Entkräftung des hiernach gegen den Adfudica-ions-Be- digt, mit der Maßgabe, daß denjenigen Gläubigern, welche in die Scha ihn 5 Abtheilungen, von Göthe. (Anfang 6 Uhr.) scheid vom 13. Dezember 1850 mit Erfolg gerichteten Angriffes ist Zinsherabsetzung auf 4 pCt. vom 1. April 1852 ab willigen und . Opernhause. 109te Abonne zwar geltend gema t, daß, um den im Kicitationstermine gegen dies durch Einreichung ihrer Obligationen bei der Kontrole dei
Yi usit bn
Abtheilungen,
den Zuschlag erklärten Widerspruch zu begründen, in Anleitung Staats Papiere (Taubenstraße Nr. 30), in den Vormittagsstunden des S. 13 der Verordnung vom 4. März 1834 gleichzeitig von 9 bis 1 Uhr, oder bei einer Regierungs-Haupt⸗Kasse, zur Ab— ͤ
tempelung auf 45 pCt., his spätestens zum 30. November d. J.
— 5 —
.
habe Caution bestellt werden müssen. .
Diese Behauptung hat jedoch keinen Grund. Der §. 13 a. a. zu erkennen geben, auch noch der volle Genuß des letzten, am kon daselbst, Inkl. der Profceniums-Logen daselbst und am ster O. erbt a aktnnen all? äeenn Lem Zuschlage kein gesez ich. , Hitz lsös zihibaren Horozentigen Eoupens der 1. Zins inch i Gr. ü ne eee ell. age und Pro K Hindernisse entgegenstehen, gleichwohl von einem der Interessenten Serie verbleiben soll. . ,, — 1 Rthlr. zweller Rang 223 Sgr. Eisgemhnuhn- 2 gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben wird; auf einen solchen Die zu konvertirenden Obligationen sind ohne Zinscoupons K
Widerspruch soll nur dann Rücksicht genommen werden, penn der mit einem nach Littern, Nummern und Geldbeträgen geordneten Amphitheater 10 Sgr. . . . . . ö . . d Se 2 hauspielhauße. S — Sb
Widersprechende zugleich die im Gesetze näher bestimmte Verpflich« doppelten Verzeichnisse, wovon ein Exemplar, mit Empfangsbe Vorstellung. tung übernimmt. Diese Vorschrift setzt sonach augenscheinlich vor—
cheinigung der Obligationen versehen, sogleich zurückgegeben wird, rstenmale wiederholt: inzureichen und sollen alsbald nach befundener Richtigkeit und iälde in 4 Akten, n schehener Bedruckung mit dem Reductionsstempel den Einreichern
serselben wieder ausgehändigt werden.
· aus, daß im Uebrigen die Lage der Sache 6 , it, daß die Subhastations-Interessenten den Zuschlag selbst ]
!
wider ihren Willen geschehen lassen men, ind R nur b ĩ ᷣ ö Sub⸗ Von allen übrigen Obligations-Besitzern dieser Anleihe, welche
hastations-Interessenten das Mittel zu geben, den von ihnen nicht ihre Obligationen bis zum 30. November d. J. in obiger Weise
gewollten Zuschlag abzuwenden. Wesentlich verschieden hiervon ist nicht eingereicht haben, wird angenommen, aß ie den Rückempfang
dagegen der Fall, wenn nach s. 48 Tit. 52 der Prozeß⸗Ordnung ihrer Kapitalien der Zins Ermäßigung vorziehen. Dieselben haben
der Zuschlag nur stattfinden darf, insofern alle Interesfenten ein' daher den Nominal-Betrag ihrer Obligationen gegen Rückgabe d
willigen. Ermangelt daher, wie im vorliegenden Falle, diese über selben nebst den am 1. Qtober 1852 fälligen Zi
einstimmende Einwilligung, ist also diejenige Bedingung nicht vor- Serie J. Nr. 8, und gegen Ouittung, bei
handen, von welcher gesetzlich die Zulässigkeit des Zuschlages abhän- Papiere am 1. April 1852, oder von da ab,
gig gemacht ist, so fehlt auch die Voraussetzung, daß die Interes⸗ stunden von 9 bis 1 Uhr, in Empfang zu nehmen.
senten den Zuschlag selbst wider ihren Willen geschehen lassen Da von diesem Tage ab jede weitere Verzinsung
müssen. Eben deshalb liegt der FJaäll gar nicht dor, in konvertirten Obligationen aufhört, so muß der Geldbetrag
welchem es bedürfen kann, den Widerspruch durch Bestellung am 1. Oktober 1852 fällig werdenden Zins-Coupons, welche nicht à mit jenen Obligationen zurückgereicht werden können, vom Kapital
darauf berechnet, auch unter dieser Voraussetzung den
einer Caution besonders zu begründen; die Interessenten werden
vielmehr durch das Gesetz selbst gegen den Zuschlag geschützt, oder,
mit anderen Worten, dem Zuschlage steht ein gesetzliches Hinderniß entgegen. Die Auslegung, daß unter „gesetzlichen Hindernissen“
im Sinne des §. 13 der Verordnung vom 4. März 1834 nur
solche zu verstehen seien, die, objektiv betrachtet, von keiner Einwil⸗
ligung der Parteien abhängig sind, findet in dem Gesetze keine Be— rechtigung. Unter gesetzlichen Hindernissen sind vielmehr alle dieje⸗ nigen zu verstehen, welche unmittelbar aus dem Gesetze folgen und
auf diesem beruhen, und dahin gehört unbedenklich auch der Fall, b rungs-Haupt-Kasse ausgezahlt werden. Da aber der Zahlung eine
wenn es an der nach §. 48 Tit. 52 der Prozeß⸗Ordnung zum Zu— schlage eines adligen Gutes unter zwei Drittel des Taxwerths er⸗ forderlichen Einwilligung sämmtlicher Interessenten ermangelt. Berlin, den 26. September 1851. (Unierschrift.)
— —
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der bisherige Adjunkt am Joachimsthalschen Gymnasium zu Berlin, Karl Rehdantz, ist als Oberlehrer an dem Dom⸗Gymna⸗ sium zu Halberstadt angestellt;
gekürzt werden.
Den einzureichenden, nicht konvertirten Schuldverschreibungen ist ein Verzeichniß der Littern, Nummern und Geldbeträge beizu— fügen und unter demselben die Quittung über das Kapital stem— pelfrei auszustellen.
Denjenigen Gläubigern, welche die Kündigung annehmen, jedoch ihre Kapitalien nicht persönlich oder durch Bevollmächtigte bei der Kontrole der Staatspapiere in Empfang nehmen können, sollen zwar dieselben durch Ueberweisung an die betreffende Regie⸗
Prufung der Echtheit der einzureichenden Schuldverschreibungen und deren Vergleichung mit den bei der Kontrole der Staatspapiere befindlichen Stammbüchern vorhergehen muß, so sind die Schuld— Dokumente mit einem doppelten Verzeichnisse der Litern, Num⸗ mern und Kapital-Beträge, von welchem ein Exemplar bescheinigt zurückgegeben wird, spätestens vier Wochen vor dem 1. April 1852 der Regierungs⸗-Hauptkasse zur weiteren Beför⸗ rung an die Kontrole der Staats Papiere einzureichen, widrigenfalls die Interessenten sich selbst den Verlust beizumessen haben, welchen sie durch die verspätete Vorlegung ihrer Dokumente und die da— durch herbeigeführte verzögerte Rückzahlung ihrer Kapitalien viel⸗ leicht erleiden. Gedruckte Formulare zu den im Vorstehenden er
zr, 6 Pt.
ö. Mitt
St oh
Kartoffeln ĩ
—
sel- Od rbe 1g)