1851 / 109 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

597 5) zu D. Nr. 5. Die unbearbeiteten Tabacksblätter und Sten⸗ untlicher Wechsel-. Fonds- und Geld- (ours

gel werden nicht selten in einer so leichten Emballage ein— n, , . , ö geführt, daß die Anwendung der Tariftara einen und thh⸗ K ner liner Hare em , De,, m, me, ,. nißmäßigen Gewinn gewährt. Bei der Einfuhr des Tabacks

in Fässern besteht diese Emballage aus ganz dünn ausge— vom 1. hauenen Daubenstäben mit eben so dünnen Deckeln, während . das Material zu den Ballen aus einer den Taback einmal , umschließenden Umhüllung von losem grauen Packleinen und r,,

aus einem diese Umhüllung festhaltenden Stricke besteht. In Hamburs ö K HJ . 1 Nordbahn (Fried!

596 Ministerium des Jun ru, Gichtamiliche Votirungen.) Dem Landrathe von Hippel ist das Landraths⸗Amt des

Kreises Johannisburg im Regierungs-Bezirk Gumbinnen übertragen worden.

Ausländische

9 . ; ö Geld. Gem. Eisenbahn- Stamm- Actien. ;

Preuss. Courant. m. . Briel.

Wechsel- Cors kee . r, w November 1851. Geld. Finanz⸗Ministerium. Kn mm ä Cirkular-Berfügung vom 21. September 1851 be treffend die Tara-Vergütung für die nach dem Netto⸗—⸗

Cöthen-Bernburger.

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gewichte zu verzollenden Waaren und die Ermitte— lung dieses Gewichts durch Verwiegung.

diese Fastage wird der Taback erst in Europa, wohin er see wärts in schweren Fässern gelangt, gebracht, um dadurch bei der Eingangsverzollung, unter Anwendung der Tariftara, ei—

Zars oje-Selo

Unter J. Nr. 8 der Cirkular-Verfügung vom 21. September 1851, betreffend die richtige und übereinstimmende Anwendung des Zolltarifs für die Zeit vom 1. Oktober d. J. ab und des dazu ge⸗ hörigen amtlichen Waaren-Verzeichnisses 0s. Königli ch Preußi⸗ schen Staats-Anzeiger Nr. 89 Seite 485), ist wegen meh⸗ rerer Bestimmungen über die Tara-Vergütung für die nach dem

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nen Gewinn zu erreichen. Denn während die Tariftara für unbearbeitete Tabacksblätter und Stengel in Fässern auf 12 Prozent festgestellt ist, beträgt das Gewicht jener leichten Fässer nur 6 bis höchstens 9 Prozent des Bruttogewichts, und die vorgedachte Leinwandumhüllung nebst Strick erreicht

Nettogewichte zu verzollenden Waaren und hinsichtlich der Ermitte⸗ nicht einmal das Gewicht von 1 Prozent, während der Tarif für Ballen (Abth. II. Pos. 25 V. 1) und Säcke (Abth. V. IV. q νs·

lung dieses Gewichtes durch Verwiegung eine besondere Anweisung vorbehalten. ; . . d. 2) 4 Prozent bewilligt. Die Tariftara zu ermäßigen, er— 4 Es wird dieserhalb zunächst auf die den Gegenstand betreffende scheint nicht angemessen, da dieselbe in den Fällen, wenn der . Cirkular-Verfügung vom 21. Dezember 1845, welche auch noch ser— Taback in der Briginal-Verpackung eingeht, dem Gewichte der ner zur Anwendung kommt, verwiesen und dazu Folgendes be— Emballage entspricht. Es bleibt daher, um den finanziellen di Staats- Nachtheilen, welche aus den vorgedachten, Zollersparniß be— saats-Schuld-Scheine

merkt: ö XR . G vo NM owveorchkniß out kh elt 1 bo j h ü. . 4 6 1 Xa amtliche Waaren-Verzeichniß enthält in der zweckenden Manipulationen hervorgehen, mit Erfolg zu be— Bau- Qbligati gegnen, nichts Anderes übrig, als die Zollbehörden anzuwei .

Anmerkung zu dem Artikel „Etuis“ eine Erläuterung dar⸗ über, wann dieselben nebst ihren besonderen Umschließungen sen, beim Eingange von unbearbeiteten Tabacksblättern und mit zur Verwiegung gezogen werden sollen, worauf die Er⸗ Stengeln in der oben beschriebenen Leinwand-Umhüllung oder

.

in augenscheinlich zu leichten Fässern, allgemein die Netto—

hebungebehörden besonders aufmerksam zu machen sind. zu B. Bei der Verwiegung von Flüssigkeiten jeder Art in Verwiegung eintreten zu lassen; diese Verwiegung muß aber Fässern können nicht allein die Kalk- und Gypsböden, son auf solche Fälle beschraͤnkt werden, in denen die' vorgenom⸗ dern auch die beweglichen Doppelböden der Fässer vorher ab⸗ mene Veränderung der Verpackungsart und das Mißverhält⸗ genommen werden; wogegen es bei der Mitverwiegung des niß zwischen dem Tarasatze und dem Gewichte der Verpackung Bollbandes auch ferner das Bewenden behält. feinem Zweifel unterliegt. 3) zu C. Wenn . . Ew. ꝛc. wollen hiernach die Haupt-Zoll- und Haupt 4. von Kolli mit verschieden en Waaren, welche unter einer Steuerämter mit der erforderlichen Anweisung versehen gemeinschaftlichen äußeren Verpackung eingehen, eines . ö . oder das andere Waaren enthält, fur welche, wie bei Cigarren in Kistchen, Körbchen und Pappkästchen, eine zusätzliche Tara bewilligt ist, oder für welche gar keine Tara bewilligt ist, oder Provinzial wenn eines der unter gemeinschaftlicher Umschließung und die Königlichen Regiern eingehenden Kolli wieder in abgesonderten Umschließun— dam und Frankfurt gen mehrere Waaren, für welche ein verschiedener Ta rif⸗ oder Tarasatz besteht, enthält,

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sämmtliche

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so wird ö

zu a. unbeschadet der Vertheilung des Gewichtes der äußeren Umschließung auf die verschiedenen Waarenkolli, die zusätz⸗ liche Taravergütung, wie für Cigarren in Kistchen z be reits bestimmt worden, von dem wirklichen Gewichte des betreffenden Kolli berechnet,

zu b. das Gewicht der äußeren Umschließung ebe ifal die verschiedenen Kolli verhältnißmäßig vertheilt, die Ab gabe für das Kollo mit Brutto zu verzollender Waaren aber nach dem so gefundenen Bruttogewichte erhoben, wobei .

zu e. nur die Modification eintritt, daß das für

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innere Kollo durch Berechnung ermittelte Bruttegewicht

2 * ? * 18 ? 9. 28 * = 1 dF gweorwmwlhor 8 83759 21 1* ö Lo iünteo Berlin, November. 2 DDiültsitl 6. R bolnig

SGafwiarschall Hosmarschall

Allergnädigst geruht: dem Kammerherrn und

Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von Preußen, Marq Lucchesfini, die Erlaubniß zur Anlegung de

wieder auf die einzelnen weiteren Waarenkolli nach deren dem Kaiser von Ruß verlieher ;

; n Bril ö ir theilen

Gewichtsverhältniß vertheilt und von diesem Gewichte die ter Klasse in Brillanten zu ertheilen. Tara nach dem höchsten der für die betreffenden Kolli in Betracht kommenden Tarasätze berechnet wird. 4) zu D. Nr. 4. Wenn frische oder getrocknete Südfrüchte a. statt in Schachteln, in Kistchen oder Körbchen mit einer äußeren Umschließung eingehen, oder wenn sie b. neben der äußeren Umschließung in Säckchen oder Bäll— chen verpackt eingeführt werden,

das ganze

Königliche Schauspiele

Dienstag, 4. November. Im

Vorstellung: Die Zauberflöte, Oper (Herr For mes: Tami

Tamino.õ )

ine Preise: Fremden-Loge Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums Orchester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet-X J Tu 3 411 86 1 (86 V 11* 2 X 19 8 21 1 ö veite Mal . L* Kistchen und Körbchen die tarifmäßig mindestens 13 d . . soñ ö zi .

* i . . und Balkon dase 125 Sgr., re Prozent betragende' Tara-Vergütung für Kisten und Unt 26 on daselb S*

t ; ( 5 Sgr.

Körbe gewährt; . J ; se wenn aber Mittwoch, 5. November. Im Opernhause. te Abonnements

ö. 3651s 6 1 ö ö 9 ; Nvgr sto . . ö . 63 11 5 10 Serie 2) die äußere Umschließung der Art ist, daß dafür eine Vorstellung: Die junge Pathe, in 1 Akt, nach Scribe, 5 81 9 ö . = . ! 6 * w R , . ö ö 2 M znche ö5n Sent höhere als die Ballen oder Sacktara tarifmäßig an von L. W. th. Dierauf: Das bsche . ö gesprochen werden kann, die für Schachteln bestimmte vantomimisches Ballet te d 9 Bildern, Tara von 10 Prozent auch auf die jedenfalls schwerer l ins Gewicht fallenden Kistchen und Körbchen angewen det und neben, derselben die tarifmäßige Tara für die Balkon daselb äußere Umschließung gewährt, dagegen ; Orchester Parquet, Tribüne, Para zu b. neben der tarifmäßigen Tara für die äußere Umschlie nium des iten Ranges 20 Sgr., ßung keine zusätzliche Tara für die Säckchen und Bäll- Rang u zalkon daselbst 127 Sgr chen bewilligt. theafer

so wird: zu a. wenn Il) die äußere Umschließung aus einer Leinwandumhüllung besteht, für diese keine Taravergütung, dagegen für die

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Georges und Albert, scenirt von Hoguet. lad 1 . ; * ] L 2g —- Dres dn 144

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Kleine Preise: Fremden

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