1851 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Schema zu ihrer Berathung mitgel heilt

vieler Schulen nicht selten Schreibbücher befinden, deren Deckel mit lithographirten und illuminirten Darstellungen , , , ,,. oder un itkliche Vorgänge, denen auch fade oder frivole Unterschriften oder Verse beigefügt zu sein pflegen, versehen sind. . Indem wir Ew. ꝛc. und die Schulvorstände, Geistlichen und eher Ihrer Aussichtskreise, denen dieses Cirkular sogleich mitzutheilen ist, hierdurch anweisen, dergleichen Schreibbücher und UÜmschläge in den Schulen nicht zu dulden und daher den Gebrauch derselben durch Erinnerung und Warnung, nöthi— genfalls aber durch ernstliches Verbot abzustellen, bemerken daß wir heute auch den Herren Kreis— Landräthen bei Mittheilung dieser Verfügung aufgegeben haben, die Buchbinder und andere mit dem Vertriebe von Schulbüchern zc. sich beschäftigende Personen auf angemessene Weise zu warnen und einer Verbreitung von Büchern obgedachter Art seitens derselben entgegen zu treten. Potsdam, den 13. September 1851.

Königli che Regierung. von Metternich.

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sämmt lliche Herren Kreis⸗-Schul⸗

hende Anl leitung ist geistliche 1 J September

Nachsteh riums der Angelegenhe worden: w t n ng Rechts wissenschaf

Studien ⸗Schema.

zum Studium der

Wer sich der Rechtswissenschaft widmen will, hat zunächst untersuchen, ob in ihm auch, wenn er sich gleich durch Neigung dieser Wissenschaft hingezogen fühlt, ö. Voraussetzungen eines folgreichen Bestrebens erfüllt seien. Diese Voraussetzungen bet ten theils die Anlagen, theils die Vor kenn nt fh,

Die Rechtswissenschaft ist eben so sehr richtige Auffassung und Beurtheilung von Gegebenem, als spekulatives Erkennen. Von dem Juristen wird nämlich ,., daß er sowohl die positiv geworde nen Normen zur Beurtheilung eines . issen Kreises von Lebens— verhältnissen kennen gelernt und sich die Fähigkeit erworben habe, nach diesen den einzelnen Fall zu entscheiden, als auch daß er die wahrhafte Bedeutung der Lebe nsverhältnisse, den Zusammenhang und den Werth, welchen die äußeren ä chu ge der Men schen als im Staate lebender vernünftiger We esen haben, so wie daraus hervorgegangenen En ttscheidun genommen, zu erfass en vermöge. Einerseits muß er also den Zusammenhang d des Ge . en, das Geschichtliche, treu und lebendig En fn festen verstehen, nach dem darin herrschenden Prinz ip die Gegenwart, wie se sich dem ihm vorliegenden besonderen dalle gestaliet, zu beurtheilen ver⸗ mag; andererseits aber muß er auch die Bedeutung eines . für das menschliche Leben sich klar machen und den Zusammenhang des Rechts in sich und mit der Wissen schaft t überhaupt erkennen. Denn Wissenschaft und Leben sind nicht von einander getrennte, gegenseitig unabhängige Exi stenzen; sondern jene ist viesẽ⸗ nur in der Form des Gedankens, so wie das Leben den Inhalt der Wis⸗— senschaft hat, nur in der unmittelbaren Form der äußerlichen Exi⸗ stenz. In Betreff der Anlagen wid also bei dem Juristen nicht nur Gedächtnißkraft und Schärfe des Verstandes, sondern auch spekulative Geisteskraft vorausgesetzt. Letztere kan freilich nicht in gleichem Daß von Jedem erwartet werten; aber völliger Mangel derfelben wird ihn leicht das hohe Ziel und die Würde seines Berufs r n lafsen, es sei denn, daß ein fester Glaube an dessen Heil igkeit und an die Einheit, welche in den Dingen durch Gottes Leitung herrscht, i ihn vor einer gemeinen Be— trachtungsweise verwahre. Bie auf diese Anlagen zu richtende Prü fung ist Jedem ohne große Sch ierlgl eit . sobald es ihm wirklich um die Erkenntniß der ihm gewordenen Aufgabe zu thun ist, indem ihn gewiß schon die Schule durch die Uebung der intel⸗ lthellen Kräfte für ph Wissen gelehrt haben wird, was ihm die Natur in dieser Beziehung verliehen habe.

. Unter den Von ken ntnissen nimmt die erste Stelle das Stu— dium der Sprachen ein: denn kein anderes ist zur formel len Bil⸗

, und Entwickelung der geistigen Kräfte geeigneter: die Sprachen sind Formen, worin die Geistigkeit . Völker sich ausprägt. Auch setzt die Rechtswissenschaft, schon weil sie so sehr auf die Geschichte angewiesen ist, nothwendig die kennen, derjenigen Sprachen vor aus, in welchen die äußeren Erkenntnißquellen des Rechts abgefaßt sind. un! gehörigen Studium des Rechts wird daher vor zuge

weise erfordert die Kenntniß des Griechischen und Lateinischen, mit Einschluß namentlich auch der Latinität des Mittelalters, und des Deutschen, insbesondere auch der älteren und mittelhochdeutschen

Sprache.

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die Rechtswissenschaft so sehr auf die Geschichte welcher sie nach einer Seite selbst wesentlich ange

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bemerken wir,

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. = rer ) 6 deut schen ist Bekanntschaft mit der Geschichte überhaupt, insbesondere . r e. , wird denen uber vas mit der römischen und deutschen, unerläßlich. , . if. ö erfolgreich Beschäftigung Gleich wesentlich setzt die Rechtswissenschaft philosophische Bil . är 6r ; , w elch s eben so sehr Bekanntschaft dung voraus: nur der spekulativen Auffassung ist die wahre Be— , , , ,,,. K als mit der Di ogmatit bes Privat deutung des ganzen Rechte⸗ und Staatslebens offen, nur sie schließt ö arch , , 294 jatstecht kann am wenigsten dessen letzte und höchste Bestimmung dem Geiste auf. In keiner //) 6 ,, . Wissenschaft, am weonigsten aber in der Philosophie, läßt sich ein . fur sich studiren; wie denn keine Wissenschaft aus einzelnen Stucken besteht, sondern nur von dem sie Erfassenden von verschiedenen Seiten und auf verschiedenen Stufen angegangen werden muß . wodurch sie in der Form einzelner Diszi⸗ plinen erscheint. Daher ist auch in Wahrheit ein isolirtes Studium der Philosophie des Rechts nicht gedenkbar, und der Jurist hat, wenn er auch die letztere besonders zu durchdringen muß, doch auch die ubrigen Seiten der Philosophie

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bestrebt sein zum Gegenstand seines Studiums zu machen.

Die bisher zur erfolgreichen Beschäftigung mit der

vissenschaft geforderte Bildung wird und muß zum Theil schon auf dem Gymnasum erworben sein, zum Theil können erst die dem gereifteren Alter bestimmten Universität sstudien dazu hinfuhren. So namentlich zu dem tieferen Eindringen in das Leben der Geschichte und der Sprache, wie auch zu der spekulativen Philosophie.

Mit dem Universitätsleben fängt für den . ein neuer geistiger Lebenspr zeß an; das Jahr des Ueberganges vom Gymnastum auf die Hniversität ist ein sehr kritisches, ein „annus absolutorius, totius fere nodus.“ ahin Kennt nisse eingesammelt worden, und hat eine Gymnastik der intellek— tuellen Kräfte am Einzelnen ., so soll jetzt nicht mehr sondern wissenschaftliches erregt und allseitig

en. Der Anf fang wird Juristen in um mittel⸗

sein ö. der Ene klo pädie nschaft: . hat den historische und systematische ziplinen, mit einem Worte deren aufzuzeigen , wodurch zugleich auch Weg gewiesen wird, den man hat. Indem durch diese Darstel

Rechts⸗

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Leben fur den gemacht mit

K ig auf , e ne ologie der Recht swisse iss dieser Wissenschaft und dessen Int , , in den einzelnen Dis lebendigen Zusam . wesentlich von selbst der bei dem zu gehen lung Recht, von der Vorstellung, als ob es Zufälliges wäre, gereinigt, dem . entschieden als schaft entgegentritt, wird zugleich d

ö e Begeisterung für das Fach erhöht, und es ist um so ö ine, auer bei den Bes Arbeit bieten, zu

das

schwerden erwarlen. Diesen Bor trägen 1 ich füglich

finerseits den Ga ng . bezeichnen . 6 . . ufmerksam zu Briefe, besonders des gl

das römische P seiner Ent genommen hat, zugleich auch, indem sie diese Aufgabe lösen, , turch die historisch« Erörterung der Grundbegriffe Les römischen Privatrechts einen sicheren Ausgangspunkt zu gewähren für die Pandekten-Vorlesungen oder die ausführliche systematisch exege tische Erörterung der Rechtssätze, w , Ein den justinianischen diechee büchern niedergelegt sind, als welche nicht nur einen theil unseres heutigen Privatrech s ausmachen, on? größten Einfluß auf die ganze juristische Welt geübt haben. di . Wichti s he tömmlich und empfeh erth, daß die n we Vorlesungen zweimal gehört werd Mit den Vorträgen über das römische Privatrecht is f 5 16 htsgeschichte zu verbinden, ganze römische namentlich auch das öffentliche, in seinem Entwickelui ngsgaͤnge datzustelle n hat nicht außer und vor dem öffent

und wodurch, da das Privatrecht lichen Recht ist, sondern beide in einander sind, auch die Kem niß schen Studien erst vollenden kann. s

* [1 des Privatrechts sich in der Anfang gemacht wird,

Daß aber mit dem Privatrecht

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? ionen. Sie sind be stimmit, , auch auf 1 1111) 1

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Ju risten rathsam ist,

indem durch die

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. stände des öffentlichen Rechts gewonnen wird;

den methodologischen Grund, daß m ian ei . Gegen stand eich⸗ 2) daß es zwickmãßi ig ist, phile sophische,

testen kennen lernt, wenn man ihn in seinen er infachsten Bestand⸗ ae g, , ni chaft lick ,

theilen betrachtet und mit die sen ö der Nachtheil . daß Universitätszeit zu vertheilen, um sich stets in f

dadurch die Vorstellung erweckt werden kann, als sei öffe gem Zusammenhange mit dem ganzen ö

liche Recht aus Lem Privatrecht hervor . igen, und als halten;

etzteres ganz getrennt von dem ersterer erfassen oder als 3 vag

öffent tliche Recht nur bestimmt, das der el zu realisiren, witd .

dadurch i n, daß schon in den enchklepädischen Vorle sungen

die wissensch 2a liche Gliederung des Rechts, der inner Zusa mmen

hang des zffentlichen und Privatrechts dargethan w ö.

Neben den erwähnten historischen und dogmatischen Vorträgen darf die Anleitung zu exegetischen Uebungen nicht vernac . lässigt werden, indem durch sie die Fertigkeit in der Behe at dlung hat, und dem Verstehen der Erkenntn ißquellen gefördert wird;: nur . durch aber kann eine le bendige Anschauung sowohl des Historischen als des De gmatisch en erworben werden.

Ist bis zu einem gewissen Grade die Kenntniß des römische: ; Wo. Rechts vorangeschritten, so kann das Studium des deutschen Rechte der Siaiuten der juristischen Fakultät (worin es , beginnen. Am zw cmi gst⸗ n macht hier die deutsche Staats direnden der h i r denz soll ein gedrucktes, von der n . und Rechts-Heschichte, den . daran . Fakultät entworfenes und von dem Ministerium genehmigtes Stu⸗ d eutfche Privat und Lehn⸗ Recht welches letz ere

ierlei . . c der zs Semester auf: Semester

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philolog: die ganze 11 8

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Vorlesungen können

benen i tteren genden Semester füglich gehör B ü. z

den rein juristischen e nn . . mische Rechtsgeschichte z. bei welchen auf eine Unterweisung in ze sonderen gigen Raturrecht auch in dum der een, Vi . 5. h 3 6 . ; ; ist . 9 di e jur ‚. 90 . . ̃ 9) n Vorträgen nicht immer; zu rechnen ist, z . den auch die Vorlesun gen über Euch! raturgeschichte; und daß die Aus füllung st wenn sie von dem Leal atfleih⸗ dringend zu empfehlen ist. . Studium der Rechts wi tets aber bleibe, wer der Wissenschaft ĩ zerwirklichung en. . Ende der ; . ; . J l . ö. Rechts sein Leben zu widmen den chren olle n . . . ' zi utzen wieder gehört werden. nothwendigen Zusammenhangs zwischen Wissenschast un tein ich eingeden nk, . äcit in literis,

es auch unter

olcher Lücken dem

des beherzigend die schlichte Lehre:

nd Justinianischen sed deficit

Semester. mit Einschluß des ö Familien- und Familie ny güte reg on und J wird dieses aber als eine besondere ist es im folgenden Semester zu hören.

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. deficit.“ J Diesen Bemerkungen nun fügen wir, um auch dem 8. 1 n Stu⸗

. . 3 Gaius, der in moribus, non prof ö. onen des Gaius, .

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chen Anordnung eines hohen Minist eriums .

einer lateinischen suristischen. Schrift, 3. In stitutionen.

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neben, den Pandekten, das emester. S o op. ädie, rer nicht blos u Einleitung senschaft zu dienen bestimmt sind, akademischen Studienzeit mit großer

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