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31702. 32533. 33376. 35733. 40136. 43115. 43248. 44999. 15392. 45724. 48201. 48997. 49805. 49949. 53324. 541 153. 54364. 54567. 56061. 57959. 60567. 61395. 61977. 64229. 71724. 72233. 72561. 73269. 77690. 78257 und G39! . Berlin, den 7. November 1851. Königliche Ge neral Lotterie ⸗Direction.
chlaucht .
r zog derburg ⸗— G . von
Angekommen: Se. Du n )
Schleswig ⸗Holstein⸗So Glücksburg.
Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, Com- mandenr der Sten Divist id erster Kommandant von Ersurt, von Voß, nac furt ö
Der General-Major und Commandeur der Zten Infanterie— Brigade, von Webe Stett n.
——
Berlin, 7. November. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Schichtmeister Kahlenberg auf der Anti— monium-Grube bei Wolfsberg in der Grafschaft Slolberg-Roßla, so wie den . Arbeitern . und Sauernzapfe zu Straßberg, die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzoge von un hal Bernburg dem Ersteren verlie henen . und' der den beiden Letzteren verliehenen silbernen Verdienst Medaille zu ertheilen.
Instruction vom 29. September
nsport von Verbrechern schlesischen Eis
Es ist für angemessen befunden worden, die Transporte von Verbrechern und Vagabunden nach den Straf⸗ und Corr ctions⸗ Anstalten . Brieg, Schweidnitz, Jauer, Sagan und Görlitz künftig, so weit solches mit den örtlichen Ver sältniffen vereinbarlich rscheint unter e , zung der Eisenbah nen zu befördern. Zu die— em Zwecke sind mit den betreffenden Eisenbahn— Verwaltun⸗ gen Verträge dahin geschlossen worden, daß diese Transporte, nach allen Richtungen hin einmal in jeder W zoche und , Regel des k (oder, wenn auf die— sen Tag ein Festtag fällt, am zunächst vorher gehenden Donnerstage resp. Mittaoch), in besond ers hierzu eingerichteten Wagen oder Coupé's erfolgen, und sind in Gemäßheit dieser Ver abredungen sür jeden betheiligten Kreis ein oder mehrere Eisen—
9
bahnstatlonen zur Aufnahme der Gefangen-Trausporte so wie die Tageszeit zur 2 bfahrt der betreffenden Züge bestimmt worden, wie solches aus den für den ö ungs-Bezirk Oppeln besonders zu— sammengestellten 3 ableaus zu entneh m . e n diese vorbereitenden Ver . nunmehr beendigt sind, wird über das Transportwesen auf den Eisenbahnen zur Nachachtung der betheiligten Behörden Folgendes hierdurch angeordnet: 5. 4
Die auf den ,, zu befördernden Verbrecher- und Vagabunden Transporte den für jeden 6 . in der Kreisstadt gesammelt, und ist deren gur ndung von dort (wenn bei weiterer Entfernung 6er Kreisstadt von der betreffenden Eisenbahn-Siation eine oder mehre Uebernachtungen , werden, von der letz— ten Transport⸗Station) stets so einzurichten, daß der , mindestens eine halbe Stunde vor der Abf fahrt des . Zuges auf der Ei ssenbahn Station . — Der Tr e, aus der Kreisstadt nach der Eisenbahnstation erfolgt nach . durch die General-Transport⸗ 346 n, vom 16. September 1816 er— theilten und den dieselbe erläuternden und ergänzenden Vorschriften.
5.2
Da die Zahl der ö bei Eisenbahn⸗ Transporten in der Regel weit geringer sein wird (vergleiche 5. 8), als dies in der General-Transport— . ful de, we te vorgeschrieben ist, so bestimmt die absendende Behörde gleich 1 Abfertigung des Transports, welche von den Transporteurtn den Transport auf der Eisenbahn begleit⸗ n und welche dagegen nach Uebergang des Trans ports auf die Eisenbahn wieder umkehren sollen. Die zur Rück— kehr bestimmten Transporteure dürfen jedoch den Transport nicht eher verlassen, als bis letzterer im Eisenbahnwagen untergebracht ist und der Zug sich in Bewegung gesetzt hat.
.
Der Transporteur, welcher bestimmt ist, den Transport auf der Eisenbahn bis zum Bestimmüungs or ke zu begleiten, oder bei mehreren derartigen Transporteuren H. welcher mit der Führung des Transports betraut ist (8. 8), er hält außer dem schon jetzt im Gebrauch befindlichen und bis zur . des Transports in sein en . bleibenden Transportzettels noch einen besonderen von der absen— denden Behörde ausgestellten und an die betreffende Eisenbahn— Verwaltung lautenden Requisitionsschein, auf Grund dessen die Be— förderung des Transports auf der Eisenbahn erfolgt.
Der Requisitionsschein muß jederzeit die Anzahl und die Na— men der Transporteure und Transportaten, den Bestimmungs-Ort
des Transportes, so wie die Stationen, innerhalb welcher derselbe aus der betreffenden Eise nbahn 31 beförbern ist, ent halten und dient
der Ei senbahn⸗ Verwaltung als Ausweis über die stattgefundene Be— förderung und als Grundlage der demnächst aufzustellenden Liqui? dation des Fahrgeldes (8. 11). —
Muß der Transport mehrere Eisenbahnen passiren, so wird jede einzelne Bahn ein besonderer Requisitio 1sschein ausgestellt.
§. 4.
Sobald ein auf der Eisenbahn weiter zu befördernder Trans port auf der Eisenbahn-Station ankommt, hat sich der Führer dee Transports bei dem , Ss⸗Inspektor zu en, welcher en Transporte, so weit Räumlich leit gestattet, ein von . Passagier ö Zimmer einstweiliges Unt. srkomme an weist und näher . wenn der Transport in den Ene, einsteigen soll. Vor dem Einsteigen in den Zug hat der Trans portführer sich und srine etwaigen Mittransporteure dem betreffen den Oberschaffner persönlich vor zussell in und demselben den in 8.3 erwähnten Requisiti onsschein einzuhänd igen. .
2
8.
für
—
Während der Fahrt, auch an den einzelnen Stationen, darf
der den Transport enthaltende Wa
porteur, noch ng von einem Transportaten eigenmächtig geöff— 1 Mrd 890 22 . 64 . net werd 6 Wird ö. e gn nn des Wagens überhaupt nothwen dig, so ist 3 der den Zug begleitenden Schaffner von einem der Transport hierum anzuf sprechen.
Alles unnöthige Ausstelgen ist zu vermeiden,
Transportaten das Aussteigen nur in den dringendsten Fällen unte ö rgfäl tiger Bewachun 9 und wo mo zglich , . solch en Anhalte buthiten zu gestalten, wo für den Transporttag besondere polizeilich Aufsicht angeordnet ist (8. 77.
igen weder von einem Trans—
ture
Transport von Verbrechern und Vagabunden auf
mittelst einer gerine geren Anzahl von ö insporteuren
ö den utthigin Grad von Sicherheit zu erhalten, so ist auf die Auswahl besonders zuverlässiger ö Trandxorteur: genaue Aufmerksamkeit zu richten und, wo geeignete Perspnen vor handen sind, mil der len möglichst wenig zu wechsel ö
1 .
Die Eisenk 1b a hn⸗ Beamten hahe nN die Pfl licht die ransp l rii 9 Gefangenen in der Weise zu beau fsich tigen wi sie die Reisen? überhaupt zu veobachten . Eine weiter gehen ᷣ
11 t nB * S* . ihnen n icht . * doch sin D fie All 9 gemein n 4 in ; porteuren so viel als möglich mit Ran und gehen. 8
(y) 95 291 Eisenbahn 18 tafil 811 n solchen Eisenbahn-Stationen, an denen D
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964 111
von ei n er Eise nbal hn auf die Eisenbahn verlass⸗ en, um zu
an! Juß z weiter
In welch en ö
ser zol izeilich ö igen durch stellung von Gend mes . sonstigen g eeigneten 2 6. ten zu treffen, welche das steigen der ö mit zu über selben auch so weit als thunlich b r
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* z3u begli iten haben
9 ! Fur Ddiejeni ge 1 Lranspor 25 ,, von den gerd achten 8
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aus zu Fuß weiter . sind noch eine Anzahl portente til 8 ereit schafi zu halten
1*
Do
Ve zergleich n ,, ö kehrunge n getroffen werder für den Regie ihnhöfe zu Kand rzin
Ob überdies auch für ders star ker Zugang von Oppeln, Bunzlau u. s. ordnen seien, bleibt dem Ermessen landräthlichen Behörde überlassen. In Betreff der Zahl der Transporteure, welche die Ge— fangen-Transporte von den Kreisstäbten bis nach den betreffenden Eise nbahn Stationen zu begleiten haben, bleiben die Bestin mungen des 88 . Transport Instructio n maßgel bend ür Die Lranspoörte 4191 der Eisenbahn kann die Zahl der J teure in der Regel verring ert werden, und zwar derge stalt, daß a . f J ein Tiaus k 291 zwei bis ö . 9 ,.
ö schnet. . Dir Zahl en, Traner 6 r⸗
teure . u. mind , immer der Hälfte der Zahl der Trans portaten gleich sein, und wird hierbei voraus gescht, daß die Trans— porteure bewaffnet, gefährliche, starke und widersp zenstige Verbrecher und , aber nach §. 22 der General— Transport-Instruction gi ffesselt oder gebunden sind. ö
Die den Transport n n Behörde, die nach §. 2 im vor— aus bestimmt, welche von den dem Fußtransport mitgegebenen Transporteuren auch den Eise 6 n-Transport begli iten sollen, be⸗ ellt einen der letzteren zum Führer des Transports, welchem die übrigen Transporteure Folge zu leisten haben und welchem die Transpor! Dokumente anzuvertrauen sind (§. 3).
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§. 9. / Wenn durch Tas Zusammentreffen h, . nach einer und derse elben Siraf- oder Correéctions-Anstalt bestimmten Transporte auf einer Eisenbahn— Station das Verhältniß der Anzahl der Trans- porte ure zu der Zahl der Transportaten erheblich größer wird, als solches im S. 8 für Eisenbahn — Transporte bestimmt worden, so können nach Verhältniß nachträglich noch ein oder mehrere Transporteure zurückgelassen vent. men ren! Transporte einen 66 zusammengezogen werden. Dies darf jedoch im—⸗ an so lchen Eisenbahn-Stationen . an denen nach Hendarmes oder sonstige Polizei-Beamte zur besonderen Kon— tro 6. der Transporte aufgestellt sind, und steht die Bestim— mung darüber, ob und welche der Transporteure umkehren sollen, nur denjenigen der vorbezeichneten Polizei-Beamten zu, welche von ihrer Behörde hierz ausdrücklich autorisirt worden sind. Auch dürfen niemals solche Transporteure, welche zu den bereits im Eisenbahnzug be findlichen Transporten gehören, sondern immer solche zurückgelassen werden, welche auf den . Eisenbahn⸗ Stationen neu . tende Transporte begleiten. Der betreffende Gendarm oder Polizei- O ffiziant besti immt event. zug eg welcher von den Trunsporteuren des vereinigten Transports als Transport—⸗ Führer angesehen werden soll, streicht in den bet reffenden Re quisi⸗ fionsscheinen (8. 3) die Namen der zurückgelassenen Transporteure
in mer 16
ö 2 90** ; Eon Sgäat m * 117 aus und bemerkt auf , Scheinen unter Beifügur ig seine Un⸗ terschrift, daß diese Durchstreichung resp. die damit zu ammenhän⸗
1. 1
gende Aenderung der . durch ihn ersöigt sei.
re eisstä ten nach
Die Trans . für Tra in auf welchen
Eisenba hn ⸗Statie
die Transporte die Eisenbahn ve nach den betreffenden
Stra s⸗ oder C vrrection . din tal ten 31 weiter gehtn, werden ch f nen nach De = isch 1 1st en f — ,, er al- Transport- Snustiue⸗ ̃ d näher erläuternden oder ergänzenden Oi * . 850. 3 nm rem 9 liguidirt. In Ssbesonder 6 erhalten ne . 8 5*5 19 pio khiGsheyvid Tran sport 6 des Fußmars⸗ ches auch ferner die bisherige ö ö 6 2 * 4 2 pro Meile. Für die Transporte auf den ! N
1 vbon z . folgen De 2 76 Immun 19611 J 1. 24
fem, 3
tungen statt; — 3) Das Eisenbahn-Fahrgeld für
t Corrections⸗ Anstalt i
taten als für . ure aus denjenig Fonds geleistet, elchen die Bestreitu der Transportkoßen i .
Last fallt so daf di Transporteure auf dem 2
der rrections⸗-Anstalt freie
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Meile 55 * Meilen sind ; Umweg etwaige mweg ege den Transporteur 9 1 r no e Rückeeise hat dern auf eigene Kosten zu mae ö Und sinde eine srele Py(l hrt anf den Eisenbahn 1111 19411. Verpflegungskosten Gefangenen werden
i welche N
*
wie dere Reisende vorausbe . Verwaltungen nachträglich und ö. w n, Zorrections Anstalt liquidirt, für welche die betreffenden Tra
e stimmt waren. i betreffe ide Anstalts . Kasse leistet, 3 idation überhaupt in Ordnung ist, einstweilen vorschußweist Zahlung und liquidirt die 9 leisteten V . 1 vierteljährlich demjenigen Fonds zur Erstattung, wel gung der verlegten Kosten verpflichtet it . . Justifizit ung der Liquidation der Eiser bahn⸗Verwe dienen die im 8. 3 erwähnten Requisitionsscheine, welche die der per Eisenbahn beförderten Transporteure und Gefangenen wie die Länge der durchfahrenen Strecke nachweisen d dur mentliche Aufführung der Beförderten der zahlenden
die Kontrolirung des richtigen Eingangs des Tran
mache
Eiser 1 bahn-⸗Fa I hrge d ö J
** — 913
In Betreff der Zahlung der Gebühren der Transporteure der denselben hierauf event. zu leistenden Vorschüsse, ingleichen Verpflegungsgelder für die Transportaten, bewendet es bestehenden Bestimmungen. Breslau, den 29. September 1851. Der Ober-Präsident der Provinz Schlesien.
1
gez. von Schleinitz.
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1851 — betreffend die Mittel, um Unglücksfällen bei der Behandlung von Dampfkesseln, welche im Betriebe sind, vorzubeugen.
Die beklagenswerthen Unglücksfälle, welche in neuerer Zeit verschiedentlich durch Explosionen von Dampfkesseln heir beige führt sind, geben uns Veranlassung, nachstehend auf die Mittel und Wege aufmerksam zu machin, welche geeignet sind, derartigen Unglücksfällen vorzubeugen.
Vor Allem ist es zu diesem Zwecke erforderlich, daß der für die Dampfkessel festgesetzte Wasserstand während des Betriebes auf das sorgfältigste beobachtet und beide am esse l zum Erkennen des Wasserstandes angebrachte Vorrichtungen häufig benutzt werden, wobei darauf zu halten ist, daß der Wasse nstand nie mehr als 2 Zoll unter die festgesetzte Normale sinke.
Man beruhige sich dabei nicht, wenn das Wasserstands⸗ rohr den richtigen Stand zeigt, sondern . von Zeit auch die Probirhähne, namentlich in dem Falle, daß das Wasserstande rohr in längerer Zeit keine Veränderung zeigt, weil dann auf ein Ver— stopfen desselven zu schließen ist, den so halte man stets mehrere Glasröhren in Vorrath, damit sofort eine neue ,, werden kann, wenn die alte springen sollte. Mit gleicher Vorsicht be⸗ . man den Dampfmesser (Manometer), sobald dieser eine merkliche höh ere Spannung der Dämpfe tc als worauf der . des Kessels berechnet und konzessionirt ist, verlasse man sich nicht darauf, daß das Sicher helts ven von . sst dem Dampfe den äursgang gestatte und sich ö die Spar mung vermindern werde sonden man öffne das Ventil sofort, wobei sich herausstell len wird ob d 6 sich etwa festgesetzt hat.
Ist dies der Fall, oder entdeckt man plötzlich einen zu niedri—
Glen ö im Kessel, oder endlich giebt der letztere gar durch
von Ueberspannung oper von Wassermangel, so x inesweges — was in den meisten Fälle en aus übermäßi— ger Furcht geschieht — der Kessel sogleich geöffnet oder das Feuer aus der Feuerung herausgezogen werden. Das Erstere könnte so— fort die Katastrophe herbeiführen, das Letztere würde die Gefahr beschleunigen, da durch das Aufrühren des Brennstoffes augenblick⸗ lich eine größere Hitzentwickelung stattfindet. Das Zweckm äßigste ist, den qu. Kessel zunächst ruhig stehen zu lassen und alle M. n en aus seiner Nähe sch euni gt zu en tfernen. Bei de ne nigen Ke sseln, welche in Rübenzuckerf abriken, Spiritusbrennereien, Spinnereien ze. am häufigsten vorkommen, und welche durchgehende Feuer⸗— röhre und demzufolge gerad Stirnplatten haben, nir k, Erfahrung bei den im hiesigen Bezirk vorgekommenen verschiedenen Explosionen , , die erplodirende Kraft in der Richtung der Langenaxe des Kessels, also nach vorn oder hint weil die angenieteten Böden die schwächsten Stellen des Kessels sind, . bei den nigen Kesseln, die mit gewölbten Böden ver— sehen sind, die schwächste Stelle, mithin die Richtung der Explosion, sich nicht vor . vermuthen läßt.
Bei den Kesseln der erstgedachten Art kann man sich mit einiger Sicherheit zur Seite des Kessels bewegen, und hier sind dann solgende weitere Vorsichtsmaßregeln anwendbar, durch wel vielleicht noch die Explosion verhütet werden tann. Man oͤffne in dem in Rede stehenden Falle von der Seite her mit einem langen Schürhaken oder anderweitem Geräthe langsam die Feuerthüren und den Zugschiebez, damit Lurch das Durchziehen der äußern Lust der glühende Kessel sich nach und nach abkühlen kann und d Fortentwickelung des . der Gase ꝛc. wo nicht sofort unterbrochen, doch vermindert wird.
Dann öffne man, vorausgesetzt, daß der Kesse geschlossen war, — wenn man entfernter vom Kessel dazu irgend g eit hat, aber außerorden itlich behutsam und allmälig einen Hahn oder ein Ventil, welcher oder welches Dampf zur Verwendung oder in die freie Luft oder zu beiden zugleich abführt. Ist diese . lassung des Dampfes nur auf dem Kessel oder in sonst gefährlicher Nähe d esselben möglich, so ist dies mit besonderer Vorsicht zu he x irken, und ist es rathsam, den Dampf nicht all lzubald nach dem zuerst vorzunehmenden Deffnen der Feuerthür aus dem. Hahn oder Ventil ins Freie abzuleiten. — Aber auch in dem vorbesprochenen Falle (bei Kessel mit Feuerröhren un Stirnplatten) ist es ö nothwendig und wird es von der allgemeinen Pflicht, Unglücks sällen und gemeiner Gefahr vorz zubeugen, geboten: alle in der Nähe des Kessels sich sonst aufhaltenden Menschen zu entfernen. .
Bemerkt man demnächst ein Abnehmen der Gefahr durch Fallen der Dampfspannung, des Dampfdruckes an dem Manometer ꝛc., und nimmt man die Abküh 1 des Kessels wahr, — welche letztere man nach Verlauf von 10—1 3 Minuten wohl voraussetzen darf, so wird das Feuer, ohne jetzt zu viel zu wagen, unter dem Ke se behutsam ,, werden können. ĩ
9Iche 1111 *
Ist dieses vollbracht,
ann man Gefahr als bescitigt ansehen, die Feue n hüren aber noch J offen gehalten werden. denes
darf demnächst erst dann witder in' den Kessel
— ——᷑