962 Stechbrief.
Die verehellchte Bäcker Gulsch, Auguste eborne Messerschmidt, aus Kolkwitz, welche ich bei uns wegen Uebertretung polizeilicher An⸗ ordnungen in Betreff des Marktverkehrs in Un— tersuchung befunden und deren Signalement hier beigefügt wird, hat sich der Strafvollstreckung durch heimliche Entfernung ans ihrem bisherigen Wohnorte entzogen und soll sich nach Berlin ge— wendet haben.
Wir ersuchen alle Civil⸗- und Polizei⸗-Behör⸗ den, auf die 2c. Gulsch zu vigiliren und die—⸗ selbe im Betretungsfalle unter sicherer Begleitung an uns abliefern zu lassen.
Kottbus, den 4. November 1851. Königl. Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Signalement:
Name: Auguste Gulsch geb. Messer⸗ schmidt, Stand: verehel. Bäcker, Geburtsort: Peitz, Wohnort: Kolkwitz, Religion: evangelisch, Alter: 40 Jahr, Größe: unter 5“, Haare: blond, Stirn: schmal, Augenbrauen: blond, Augen: grau, Nase und Mund: gewöhnlich, Zähne: unvollständig, Kinn: spitz, Gesicht: länglich, Ge— sichts farbe: gesund, Siatur: mittler Größe und Statur, besondere Kennzeichen: keine.
Bekleidung unbekannt.
964 Nothwendiger Verkauf.
Das in den Weinbergen bei Spandau im osthavelländischen Kreise, belegene Vol. III. Fol. 364 des Hypothekenbuchs verzeichnete Weinbergs⸗ Grundstück und die auf der hiesigen Stadtfeld⸗ mark belegenen, Vol. IV. Fol. 13 des Hypotheken⸗ buchs verzeichneten Aecker, dem Bürger und Ackersmann Christian Friedrich Moeser gehörig, beide Grundstücke mit Ausschluß der mittelst Vertrages vom 16. Juni 1836 an den Eigen— thümer Fleischer, der mittelst Vertrages vom 16. September 1837 an den Erbpächter Kähne und der mittelst Vertrages vom 11. Juli 1837 an den Kalkbrenner Jacob veräußerten Parzellen gerichtlich abgeschätzt auf 776 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in un⸗ serm Prozeß ⸗Büreau III. A. einzusehenden Taxe, sollen
am 24. Februar 1852, Vormittags
1 im hiesigen Kreisgericht subhastirt werden. Spandau, den 11. Oktober 1854.
Königliches Kreisgericht J. Abtheilung.
627 Nothwendiger Verkauf.
Das dem Kaufmann Friedrich August Baum- art gehörige, hierselbst sub Litt. A. IJ. 614 be- egene Speichergrundstück, der Hoffnungsspeicher
genannt, abgeschätzt auf 6056 Rthlr. 3 Sgr. 2 q Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im IV. Büreau einzusehenden Taxe, soll im Termine
am 19. Februar 1852,
Vormittags 14 Uhr, vor Herrn Kreisgerichts—
Rath Bröde an ordentlicher Geri z hastirt werden. h erichtsstelle sub
Elbing, den 27. Juli 41851. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
1626 Nothwendiger Verkauf.
Königliches Kreisgericht, 1. Abtheil zu Wittenberg. .
Folgende, der verehelichten Müllermeister J Jo⸗ hanne Gotthardine Lehmann, verwittweten Sacher,
5 2 638 gebornen Lehmann, später deren Erben zugehörig gewesenen und dem Bäckermeister Rabenalt zu⸗ geschlagenen Grundstücke:
1 die bei Wittenberg und unter Nr. 74 Vol. II. des Hopothekenbuchs gelegene und aus Mehl⸗, Oel- und Schneidemühle be— stehende Neumühle nebst Ziegelei und etwa 318 Morgen Land, abgeschätzt auf 16,671 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf.; das zu Teuchel und unter Nr. 9, Vol. I. des Hypothekenbuchs gelegene Hüfnergut mit etwa 75 Morgen Land, abgeschätzt auf 822 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., und das in der Wittenberger Schätzung und unter Nr. 7, Vol. J. des Hypothekenbuchs gelegene walzende Grundstück, abgeschätzt auf 1097 Rthlr. 20 Sgr.,
sollen
62. R örz 1852, Vorm. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, woselbst auch in der Registratur Taxe, Hypothekenschein und Bedin⸗ gungen einzusehen sind, resubhastirt werden.
Alle unbekannten Realprätendenten werden auf—
geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termin zu melden.
717 Nothwendiger Verkauf.
Die in dem Kämmereidorfe Simontzel sub No. 6 belegene, dem Mühlenmeister Karl Martin Gottlieb Lüdtcke gehörige Wassermühle nebst Pertinenzien und dazu gehörigen Ländereien, ab- geschätzt auf 19,598 Thir. 3 Sgr. 4 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll
am 30. März 1852, Vorm. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 vor dem Herrn Kreisgerichts-⸗Rath Cober subha— stirt werden.
Kolberg, den 25. August 1851.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
9631 In unserem Depositorium
Bekanntmachung.
befinden sich fol—⸗
gende letztwillige Verordnungen, seit deren Nieder legung beim Gericht 56 Jahr verflossen sind, ohne daß die Eröffnung nachgesucht oder vom Tode der Verordnenden den ist.
etwas bekannt gewor— 1) Testament der Wittwe Freyer, Maria Elisa— beth geborenen Wichmann, ohne Datum; Testament der verehelichten Arbeitsmann Preuß, Eva geborenen Joseph, vom 12. Mai 1794; Testament des Musquetieis Gottfried Perle— berg, angenommen den 13. März 17953 wechselsestiges Testament der Sperberschen Eheleute zu Neu-Langsow, vom 3. Septem ber 1793; wechselseitiges Testament der Goitlieb Schmidt⸗ a3 Eheleute zu Baiersberg, vom 1. April 1794; Testament des Leinwebermeisters Karl Frie⸗— drich Ludwig Weile, vom 5. Juli 1793. Wir fordern alle Betheiligten auf, die Publi-
cation dieser Testamente nachzusuchen, und wer— den, wenn sich binnen 6 Monaten Niemand des⸗ halb bei uns meldet, nach 5. 2149 Titel 12 Theil J. des Allgemeinen Landrechts verfahren.
Küstrin, den 23. Oktober 1851. Königliches Kreisgericht.
Niederschles. Märkische
bon, Eisenbahn.
Behufs Herabsetzung des Zinsfußes der 5pro— zentigen Prioritäts-Obligationen der Nieder—
schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft Se— rie III. auf 4 pCt. kündigen wir hierdurch mit Bezug auf §. 4 des unterm 20. August 1847 Allerhöchst genehmigten Plans vom 9. Juli 1847 (Gesetz⸗ Sammlung für 1847, S. 343 u. folg.) die gedachten Prioritäts — Obliga— tionen Serie III. im Betrage von 2,300, 000 Thalern zur Rückzahlung des Kapitals am 1. April 1852 mit der Maßgabe, daß den— jenigen Gläubigern, welche in obige Zinsherab— setzung vom 1. April 1852 ab willigen und ihre Obligationen nebst Coupons Nr. 12s20 zum Zweck des darauf zu setzenden Konvertirungs— vermerks und des Austausches gegen 43prozen— tige Coupons vom 1. Juli 1852 ab in dem Zeit- raum vom 15. November bis 15. Dezember dieses Jahres, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Ühr, bei der Gesellschafts⸗Hauptkasse hier einreichen, eine Prämie von 4 pCt. des Kapitals, und zwar „pCt. durch Belassung des öprozentigen Cou— pons Nr. 12 pro J. Semester 1852 und pt. baar, ausgezahlt werden wird.
Den zur Konvertirung einzureichenden Obli— gationen ist daher ein mit der Namensunterschrift des Eigenthümers und der Quittung über die empfangene Prämie versehenes Nummern ⸗Ver— zeichniß beizufügen.
Von denjenigen Inhabern von Obligationen, welche ihre Bereitwilligkeit zur Konvertirung bis zum 15. Dezember dieses Jahres nicht zu erkennen gegeben haben, wird angenommen, daß sie die Rück— nahme des Kapitals vorziehen, und werden dieselben aufgefordert, solches mit den Stück-Zinsen vom 1. Januar bis 1. April 1852 gegen Einlieferung der Obligationen mit den Coupons Nr. 12 bis 20 in dem Zeitraum vom 1. bis 30. April 1852, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, in den schon bezeichneten Geschäftsstunden hei der Gesellschafts⸗-Hauptkasse hier in Empfang zu nehmen. Fehlende Coupons werden mit 2 Rihlr. 15 Sgr. pro Stück vom Kapital in Abzug ge— bracht.
Die Verzinsung der nicht konvertirten und so— nach gekündigten Obligationen hört mit dem 1. April 1857 auf,
Berlin, den 8. November 1851.
Königliche Verwaltung der Niederschlesisch— Märkischen Eisenbahn.
965 Lübecksche Staats-Anleihe von 13850.
Die Zahlung der am 1. Janugr 1852 fälligen Zins-Coupons findet nach der Wahl der Inha— ber statt:
in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler
oder bei Herren Mendels sohn u. Co., in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.
Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Januar bestimmt.
Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vor— her — mithin zwischen dem 1. und 15. Dezember d. J. — bei einem der gedachten Banquier— Häuser abstempeln zu lassen.
Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Januar nicht in Berlin und Hamburg bei dem Banquier-Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können späterhin nur in Lübeck eingezogen werden.
Lübeck, den 8. November 1851.
Die Deputation zur Verwaltung der Lübeckischen Staats -An leihe von 1850. ö
Das Abonnement beträgt
⸗ 20 Sgr. für 4 Jahr
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) *
in Serlin 1 KRthir. 7 8gr. 65 Pf., in der ganzen Monarchie: 1ẽRKthlr. 175 gr
2.
Preußischer
Alle Pot -⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen gestellung auf den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger an, für S8erlin die
Expediti o nen: 8 sehren-Straße Ur. s7. und 3 Schadows-⸗ Straße Rr. 4.
Berlin, Donnerstag den 13. November
1851.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Schmiede- und Schlosser-Meister Andreas Hennig und Schullehrer Schrötter zu Adelsdorf im Kreise Goldberg, den Küstern und Belter zu Althütte im Kreise Arnwalde und R e iß⸗ das Allgemeine 27. Infan⸗ jetzigen Schiffer Frie drich Krüger zu Rothen⸗
auf der Berliner Eisengießerei, dem Kantor
Schullehrern e —ᷓ reis bach zu Zwochau, Regierungs-Bezirk Merseburg, d Ehrenzeichen; so wie dem vormaligen Musketier im
terie⸗Regiment,
burg in der Provinz Sachsen, die Rettungs-Medaille am Bande;
und
rakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Bel anntm ach ung.
In Folge mehrseitiger Anträge wird hiermit gestattet, gestem—
—
pelte Post⸗-Couverts auch zur Versendung von Geld und geldwerthen Papieren 2c., so wie zu Adressen für Fahrpost⸗Sendungen von ge-
ringerem Gewichte, zu benutzen. . Wird durch den Werthsbetrag des auf dem verwandten
—
Cou⸗ V d
zen.
den Marken nicht schon seitens der Absender, so ist der Postbeamte,
welcher die betreffende Sendung annimmt, verpflichtet, unter Ein⸗ forderung des fehlenden Franko⸗ Betrages, von dem Aufgeber jene Ergänzung durch Aufkleben der ersor— Adresse zu bewirken. Da die tarifmäßigen, ran Fahrpost-Sendungen in manchen Fällen mit Brüchen von Sgr. abschließen, Post-Freimarken zum Werthe von . * bis jetzt aber noch nicht ausgegeben sind, so müssen, wenn die Ab⸗ sender in solchen Fällen von der Vergünstigung, gestempelte Post⸗ Couverts 2c. zu benutzen, Gebrauch machen wollen, überschießende
Brüche von * Sgr. auf 3 Sgr. und überschießende Brüche von
Sgr. auf 1 Sgr. abgerundet werden, damit die zu ergänzenden Fr Marken ausgedrückt werden können.
Vorerst und bis dahin, daß die n, für di. dungen nach den verschiedenen fremden Staaten übereinstimmend regulirt sein werden, muß die vorgedachte Verwendung von gestem⸗ pelten Post-Couverts und resp. von Postfreimarken auf die in⸗ ländischen Fahrpost-Sendungen der Eingangs gedachten Art be⸗ schränkt bleiben.
Berlin, den 6. November 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und * 2 14 h s . Medizinal⸗Angelegenheiten.
Die Wahl des bisherigen Kollaborators an dem Gymnasium
zu Oels, Dr. Schmidt, zum vierten Kollegen an derselben An⸗
stalt ist bestätigt worden.
Dem praktischen Arzte Dr. Kalkstein zu Breelau den Cha-
Mi nisterium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.
Cirkular-Verfügung vom 20. Juni 1851 — betreffend die Anwendung der s§. 96 und 101 des Ablssungs⸗ Gesetzes vom 2. März 1850.
Die Wahrnehmung, daß von den verschiedenen Auseinander— setzungs⸗-Behörden bei der Anwendung der s§. 965 und 101 des Ablösungs-Gesetzes vom 2. März 1850 ein ungleichmäßiges Ver⸗ fahren beobachtet wird; insbesondere die Bemerkung, daß einige Behörden die Provokanten zur Ausdehnung unvollständiger Ab⸗ lösungs- und Regulirungs-Anträge sowohl in neuen, als in den
vor Emanation des Gesetzes eingeleiteten Sachen wider deren Wil⸗ len nöthigen zu müssen glauben, hat mir Veranlassung gegeben, die
rte befindlichen Stempels das für die betreffende Sendung zu zahlende tarifmäßige Franko nicht vollständig gedeckt, so ist der fehlende Betrag durch Verwendung von Postfreimarken zu ergän⸗ . Erfolgt diese Ergänzung durch Verwendung der entsprechen⸗
erforderlichen Marken auf die Franko-Beträge für oder und * Sgr.
Franko-Beträge durch die bereits vorhandenen Werthsorten von
Fahrpost-Taxen für die Sen⸗
bezüglichen Vorschriften einer wiederholten Prüfung zu unterziehen, welche mich zu dem nachstehenden Ergebnisse geführt hat. In Erwägung:
daß der §. 95 1. c. die Bestimmungen über den erforder⸗ lichen Umfang der Provocationen voranschickt und in unmittel⸗ barem Zusammenhange daran das Verbot der Rücknahme einer angebrachten Provocation anreiht; das letztere sich dem⸗ nach seiner Wortstellung gemäß nur auf solche Provocationen beziehen kann, welche den in den drei ersten Abschnitten des g. 95 enthaltenen Bedingungen entsprechen;
daß keine ausdrückliche Vorschrift vorhanden ist, welche die Provokanten verpflichtet, ihre unvollständigen Anträge auf das gesetzliche Maß wider Willen auszudehnen;
daß nach Inhalt der Kammerverhandlungen über den 8. 96 im Gegentheile jeder Zwang zur Anstellung von Provocationen vermieden werden sollte; der Zweck des Gesetzes vielmehr nur darauf gerichtet ist, die Ablösungen und Regulirungen auf indi— rektem Wege zu fördern, die Belästigungen der Parteien durch ö6ftere Wiederholung des Verfahrens und die Höhe der Kosten zu verringern, so wie die Geschäfte der Rentenbanken zu verein⸗ fachen;
daß die Bestimmungen über den Umfang und das Verbot der Rücknahme ciner Provocation zufolge §. 101 J. c. auf die bei Emanation des Gesetzes noch anhängig gewesenen Ablösungen und Regulirungen ganz in derselben Weise wie auf spätere An⸗ träge zur Anwendung zu bringen sind, daher auch für die älte⸗ ren' Sachen ein Zwang zur Erweiterung der Provocationen nicht angeordnet ist; ö
daß den Provokaten um deswillen, weil der Provokant sich zur Ausdehnung seines Antrages nicht herbeilassen will, also die anhängige Provocation zurückgewiesen werden muß, kein mate⸗ rieiler Nachtheil treffen kann, da es ihm freisteht, seinerseits zu provoziren und dem Verfahren in der bisherigen Lage Fortgang zu verschaffen, das neue Ablösungsgesetz aber mit der Rolle des Provokanten keinerlei ungünstige Wirkungen verknüpft hat;
daß jedes Verfahren von Amts wegen bei dem Widerstreben der Parteien mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der Kräfte der Beamten zur Bewältigung derjenigen Geschäfte, deren Erledigung den Be⸗ theiligten ersehnt ist, eine künstliche Vermehrung der Arbeiten verhütet werden muß; . . .
daß endlich die Vorschriften des 8. 95 . c. auf diejenigen Fälle, in welchen nach §.2 des Gesetzes, betreffend die auf Müh⸗ sengrundstücken haftenden Reallasten, vom 11. März 1850 die Ablösung solcher Prästationen ohne einen darauf gerichteten An⸗ trag von Amts wegen bewirkt werden muß, gar nicht anwendbar sind, weil dabei eine Provocation überhaupt nicht vorliegt;
erscheint die Feststellung folgender Grundsätze gerechtfertigt: 1) Wird ein Abloͤsungs- oder Regulirungs- Antrag seitens eines Berechtigten oder Verpflichteten gestellt, dessen Unvoll⸗
Der Kreis-Thierarzt Krüger zu Usedom ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Naugard, Regierungs-Bezirk Stettin, versetzt worden.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.