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bisherigen Buchführung am Schlusse des Jahres 1851 auf den einzelnen Kon en verbleiben würde, sind daher die Sell⸗Einnahme— Beläge des Jahres 1851 bei den Salarien-Kassen der Gerichte erster Instanz bis zum 26. Januar 1852 offen zu halten. Dleses Guthaben besteht entweder: aus den von den Parteien eingezahlten, durch zum Soll ge⸗ stellte Kosten noch gar nicht oder doch nicht zum vollen Be⸗ trage absorbirten Vorschüssen, oder . b) aus eingegangenen Kosten, für welche die entsprechende Soll— Einnahme etwa noch nicht gebildet ist.
Zur Beseitigung des unter b. bezeichneten Guthabens sind die
Kontobücher sogleich ohne Aufenthalt durchzugehen, die Kosten in
Soll- Einnahme zu stellen oder die Konten sonst — z. B. durch
Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge — noch für das Jahr 1851
auszugleichen.
Rücksichtlich der unter a. gedachten wirklichen Vorschußbestände
sind die Konten in ähnlicher Weise zur Ausgleichung zu bringen. Diese Vorschußbestände zerfallen in solche, aa) welche zur Deckung der Kosten, oder
bb) welche zur Alimentation für Schuldgefangene eingezahlt sind. Diejenigen Bestände, welche am Schlusse des Jahres 1851 sich nicht durch eine entsprechende Soll-Einnahme ausgleichen und zur
wirklichen Zurückzahlung an die Parteien — weil die Sache noch nicht beendlgt ist — oder zur Verausgabung an die Gesangenan— stalt nicht geeignet sind, müssen in besondere Designationen gebracht, auf Grund derselben sowohl in dem betreffenden Soll⸗Einnahme— Belag des Jahres 1862 in Soll-Einnahme, als in dem Einnahme— Journal für 1852 in Ist-Einnahme gestellt, für das Jahr 1851 aber als an die Salarien-Kasse gezahlte Vorschußbestände einge⸗ tragen und verrechnet werden. Auf den Designationen ist zu atte— stiren, daß und unter welchen Nummern Lie Beträge für 1852 in Soll- und Ist-Einnahme gestellt sind. Dieselben sind der Rech— nung für 1851 als Ausgabe-Beläge beizufügen.
Hinsichts der unter aa. erwähnten als Gerichtsgebühren ein— zutragenden Vorschußbestände hat der mit der Führung der Soll⸗ Einnahme beauftragte Beamte zu den betreffenden Akten einen Ver⸗ merk in nachfolgender Weise zu machen:
„Von dem von dem Kläger — Verklagten — u. s. w. ein— gezahlten Kostenvorschusse der. sind die nach Abzug der Konto
zum Soll
.
verbleibenden ; — J als Gerichtsgebühren eingetragen.“ „Unterschrift und Datum.“
Dieser Vermeik soll zum besseren Anhalt hinsichtlich des Be— trages dienen, welcher von der Summe der künftigen Kostenrech⸗ nung in Abzug zu bringen ist, dergest alls die Kosten 11 25 Rthlr. betragen, der beispielsweise mit. . ...... ..... .... .
eingezahlte Kostenvorschuß abzurechnen und nur der
I einzufordern und zum Soll zu stellen ist.
Ein gleicher Vermerk ist wegen derjenigen unter bb. gedachten Bestände zu machen, welche zur weiteren Auszahlung an die Ge⸗ fangenanstalt zur Soll⸗Einnahme einzutragen sind,
Nachdem auf selche Weise sämmtliche in den Kontobüchern ent⸗ haltene Bestände beseltigt worden, muß die für das Jahr 1851 aufzustellende Resten-Designation mit demselben Betrage abschließen, welcher nach der Jahresrechnung an Resten verbleiben soll.
. H Die etwaigen Einnahmereste an zu erstattenden früher niedergeschlagenen Stempeln, sind bis zum Schlusse des Jahres 1851 fowohl bei den Appellationsgerichten, als bei den Gerichten erster Instanz zu erledigen. Die vom 1. Januar 1852 ab in Rest stehenden, früher verwendeten Stempel werden niedergeschlagen.
6364 B Au sg g be.
5) Die bis zum Schlusse des Jahres 1861 bei den Gerichten erster Instanz zur Soll⸗Einnahme — und, dem entsprechend, zur Soll⸗ Ausgabe — gestellten durchlaufenden Gelder müssen, so weit sie nach den bisherigen Grundsätzen sofort zahlbar waren, ohne alle Ausnahme, und, so weit sie erst nach dem Eingehen zahlbar sind, , . zum eingezogenen Betrage ohne Verzug verausgabt
den.
Die dann noch verbleibenden Ausgaben sind in den Büchern und Rechnungen für das Jahr 1851 . der ö Weise als Reste nachzuweisen, in den Rechnungen für das Jahr 1852 aber nach Maßgabe der anderweitigen Einrichtung des Soll-Ein— nahme -Belages und nach Maßgabe der : Etats für 1852 zu behandeln und unter Hinweisung auf Lie Jah— resrechnung für 1851 als „Reste aus dem vorigen Jahre“ aufzu⸗ führen. . .
15 Rthlr.
Ausgabe-Titel des
Die am Schlusse des Jahres 1851 zur weiteren Auszahlung an die Gefangen-A1Anstalten eingetragenen Bestände von Alimenten⸗ Vorschüssen werden so lange als „Ausgabereste“ behandelt, als sie nicht durch Haftkosten absorbirt oder anderweitig auf Kosten ver— rechnet oder zurückgezahlt werden. Die Auszahlung an die Ge— fangen-Anstalt, an Gefangenwärter u. s. w. erfolgt auf Grund der festgesetzlen Liquidation. .
Soll der verbliebene Bestand auf Kosten verrechnet werden, so wird der Betrag in der Ausgabe niedergeschlagen und unter Ge⸗ richtskosten zur Soll⸗Einnahme gebracht.
Die wirkliche Zurückzahlung von Beständen an den Einzahler geschieht auf Grund einer besonderen Anweisung, die sich in der Regel mit der letzten Liquidation der Haftkosten wird verbinden lassen.
6) Der Ankauf, von Stempel-Material für das Jahr 1851 ist bei den Appellations- Gerichten und bei den Gerichten erster Instanz auf den wirklich e rforderltchen Betrag zu be⸗ schränken. Vorhanden Stempel zu ungewöhnlichen oder solchen Werthsbeträgen, deren Verwendung nicht mehr zu erwarten ist, sind bel der Steuerbehörde zeitig gegen anderes, dem kurrenten Ver— brauch mehr unterworsenes Material umzutauschen. Das etwa dennoch am Schlusse des Jahres 1851 nach Verwendung aller bis dahin zum Soll gestellten Stempel verbleibende Materia! ist späte⸗ stens in den ersten Tagen des Monats Januar 1852 dem betref— fenden Steueramte gegen Rückgabe des Geldes zu übergeben.
Da das für Stempelbestände verwendete Geld bei der Sala— rien⸗-Kasse nicht verausgabt, sondern als Vorschuß geführt wird, so bedarf is einer besonderen Vereinnahmung der von den Steuer— ämtern zurückzuzahlenden Beträge nicht, sondern nur der Abschrei— bung in der Nachweisung der geleisteten Vorschüsse.
C. Rechnungslegung.
7) Da die Soll-Einnahme-Beläge für das Jahr 1851 zu dem unter Nr. 3 angegebenen Zwecke bis zum 26. Januar 1852 offen bleiben, so haben die Gerichts-Deputationen und Kommissio⸗ nen den Sportel-Extrakt für das vierte Quartal des Jahres 1851 an dem gedachten Tage an die Kreisgerichte einzureicheu.
Die Gerichte erster Instanz erhalten für das Jahr 1851 zur Einreichung des Jahresabschlusses an die Ohbergerichte Frist bis zum 1. März 1852.
Die von den Obergerichten aus den Jahresabschlüssen für 1851 aufzustellenden Rechnungsabschlüsse und Uebersichten erwartet der Justiz-Minister bis spätestens den 1. April 1852.
Der Termin zur Einreichung der Jahres Rechnungen der Ge— richle erster Instanz pro 1851 wird um vier Wochen verlängert.
Für das Jahr 1852 treten in allen Beziehungen bei den Ge— richten erster Instanz wieder die früher bestimmten Termine ein.
D. Auflösung der Salarien-Kassen der Appellations 8 61 upt-Untergerichts-Salarien⸗ Kassen.
8) Die Salarien-Kassen der Appellationsgerichte und die Haupt— Untergerichts-Salarien-Kassen werden am Schlusse des laufenden Jahres aufgelöst. Zu diesem Zwecke haben die Sala rien⸗Kassen der Königlichen Appellationsgerichte
a) die vorhandenen Einnahme- und Adusgabereste bis zum Auf⸗ lösungstermin noch selbst, so viel als möglich durch Verein⸗ nahmung und Verausgabung zu erledigen.
b) Die verbleibenden Einnahmereste und diejenigen Ausgabereste an durchlaufenden Geldern, welche sowohl auf den Einnahme— resten ruhen, als abgesehen von Einnahmeresten zu berichti⸗ gen sind, sind den betreffenden Gerichten erster Instanz mit—⸗ felst vollständiger Verzeichnisse, welche außer dem Betrage der Reste auch die Sache, aus welcher sie herrühren, und in Be⸗ treff der Einnahmereste die Lage des Einziehungsbetriebes, so wie in Betreff der Ansgabereste den Empfänger mit der An⸗ gabe, wofür die Zahlung zu leisten ist, enthalten müssen, zur Soll-Einnahme und zur Soll-Ausgabe zu überweisen. Ein mit dem Empfangs-Attest des betreffenden Gerichts erster Instanz versehenes Duplikat der gedachten Verzeichnisse dient den Käniglichen Appellationsgerichten als Rechnungsbelag.
Die betreffenden Gerichte erster Instanz haben die ihnen überwiesenen Einnahme- und Ausgabereste, unter Benutzung des Original- Ueberweisungs-Verzeichnisses als Rechnungsbe⸗ lag, sofort nach erfolgter Ueberweisung als Reste aus dem
Jahre 1861 zum Soll zu stellen und demnächst in Ist-Ein⸗
nahme und Ist-Ausgabe weiter nachzuweisen.
Etwa vorhandene Kostenvorschuß-Bestände müssen noch bei
den Appellationsgerichten verrechnet werden. Verbleiben noch
Kostenvorschuß⸗Bestände, so müssen diese den betreffenden Ge⸗
richten erster Instanz auf Grund von Zusammenstellungen der
Abschlüsse der einzelnen Liquidationen baar überwiesen, bei den
Appellations-Gerichten also als zurückzuzahlende Bestände einge⸗
tragen und verausgabt, und bei den Gerichten erster Instanz für
das Jahr 1862 zur Soll- und Ist-Einnahme gestellt werden.
Den Salarlen- Kassen der Appellationsgerichte dienen die unter
einem Duplikate der Zusam menstellung auszusteiltnden Em— pfangs-Atteste der Gericht: erster Instanz als Rechnungsbeläge. Ausgabereste an ctatsmäßigen Ausgaben an Besoidungen, Dis positionsfonds, sächlichen Ausgaben und Kriminaltosten sind, so weit sie nicht noch zur Ist-Ausgabe kommen tönnen, der betreffenden Regierungs-Haupikasse, auf Grund von Ver⸗ zeichnissen, unler genauer Benennung sowohl des Empfängers und der Angabe, wofür die Zahlung zu leisten ist, als des Betrages dis Restes, zu uberweisen, und bei der Jahres— rechnung der Appellauonsgerichte durch ein mit der Empfangs— bescheinigung der betreffenden Regierungs-Hauptkasse versehe— nes Duplikat des Ueberweisungs-Verzeichnisses zu velegen. Bei den Haupt-Untergerichts-Salarientassen dürfen Einnahme— und Ausgabereste eben so weuig als bei den Salarienkassen der Appellationsgerichte verbleiben.
Einnahmereste an Vorschüssen, welche Gerichte erster Instanz zu erstatten haben, und Ausgabereste an Vorschüssen sind, so⸗ weit es noch nicht geschehen, sofort zu realisiren, resp. in Ist⸗ Einnahme und Ist-Ausgabe zu stellen. .
Bei den allgemeinen Diätenfonds müssen Ausgabereste unter allen Umständen vermieden, Ausgabereste bei den allge— meinen Unterstutzungsfonds aber wie unter d, der betresfen⸗ den Regierungs- Haupt-Kasse überwiesen werden.
In ten Jahresabschlussen der Appellationsgerichts- und der Haupt-Untergerichts-Salarien⸗-Kassen für das Jahr 1851 ist anzugeben, welche Ausgabereste den Regierungs⸗Haupt⸗Kassen überwiesen worden sind.
) Die Betriebsfonds der Appellationsgerichts- und der Haupt⸗ Untergerichts-Salarien-Kassen sind am Jahresschlusse au kie Gerichte erster Instanz zu vertheilen und ist jedem der letz⸗ teren der auf dasselbe repartirte Betrag als Verstärtung sei⸗ nes Betriebsfonds zur Soll-Einnahme und, so weit der am Schlusse des Jahres vorhandene Bestand der Appellations=
und Haupt-Untergerichts⸗-Salarien⸗Kassen dies gestattet, auch zugleich als Ist- Einnahme zu überweisen. Die Gerichte erster Instanz haben die Vereinnahmung noch a ihren Büchern und in der Rechnung für das Jahr 1851 zu be⸗ wirken. V .
Die Tilgung der etwa verbleibenden Reste jener Soll⸗ Einnahme bleibt der Ausgleichung der Kassen auf Grund der Haupt Abrechnung für das Jahr 1851 vorbehalten. Diejenigen Baarbestände der Appellationsgerichts- und der Haupt-Üntergerichts-Salarien-Kassen, welche etwa m ehr als ihre Betriebsfonds betragen, sind am Jahresschlusse an die betreffenden Regierungs-Haupt-Kasse als Ucberschusse abzulie⸗ fern und die desfallsigen Beträge in gleicher Art nicht nur der betreffende Regierungs⸗Haupt Kasse zu deklariren, son⸗ dern auch in den Jahresrechnungen und Jahresabschlüssen für 185! ersichtlich zu machen. Berlin, den 11. November 1851.
Der Justiz-Minister Simons. An sämmtliche Gerichte, mit Ausschluß derer im Departement des Appellationsgerichtshofes zu K dtn.
Der Gerichts-Assessor Grönh dem Kreiegerichte zu Lüdinghauf
rh off ist zum Rechis⸗2 nwalte bei en und zum Notar im Departe—⸗ ment des Appellationsgerichts zu Münster, mit Anweisung sein es Wohnsitzes in Lüdinghausen, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichtä⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Cirkular-Verfügung vom 31. Oktober 1851 — nach welcher Vertheidiger in Disziplinar-Untersuchungen gegen Geistliche und Kirchenbeamte nur mit Genehmi⸗ gung der vorgesetzten Dienstbehörde zug elassen werden können.
Der §. 41 der Verordnung vom 11. Juli 1849, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, gestattet den in einer Dis ziplinar-Untersuchung befindlichen Staats⸗ Beamten nur den Beistand eines Advokaten oder Rechts⸗— Anwaltes als Vertheidigers.
In einer vor kurzem verhandelten Spezialsache ist die Frage zur Sprache gekommen, ob diese Bestimmung auch auf Disziplinar⸗ Untersuchungen gegen Geistliche und Kirchenbeamte analogisch An⸗ wendung finde?
Wir haben uns, in Betracht dessen, daß der 8. 1 der ge—= nannten Verordnung die Anwendung derselben auf Disziplinarfälle von Geistlichen und Kirchenbeamten ausdrücklich ausschließt, und ein innerer kirchlicher Grund nicht vorliegt, die Wahl des Vertheidigers
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eines angeschuldigten Geistlichen oder Kirchenbeamten ausschließlich auf Rechts- Anwalte over At vokaten zu beschränken, für die Ver⸗ neinung dieser Frage entschieden; glauben vielmehr aus rein kirchlichen Gründen nur die Beschränkung festhalten zu müssen, daß die kirchliche Disziplinar-Behörde in Disziplinar-Sachen der Geistlichen und Kirchenbeamten, welche unstreitig dem inneren Hausregiment der evangelischen Kirche angehören, nicht verpflichtet ist, Glieder an⸗ derer' Kirchen oder Religionen als Vertheidiger anzunehmen und denselben ihre Akten offen zu legen.
Dagegen sind die evangelischen Kirchenkehörden, wie in einer Korrespondenz mit dem Herrn Justiz⸗-Minister festgestellt. worden, dem Interesse des öffentlichen Dienstes in den verschiedenen Zwei⸗ gen der öffentlichen, Verwaltung die Rücksicht schuldig, daß sie, wenn der Angeschuldigte nicht einen Advokaten oder Rechts⸗Anwalt, sondern eine andere, in einer öffentlichen Bedienung stehende Person evangelischen Bekenntnisses zu seinem Vertheidiger wählt, vor der Zulassung desselben und Vorlegung der Akten an den Vertheidiger den Ronsens der vorgesetzten Dienstbehörde des gewählten Vertheidigers zur Uebernahme der Vertheidigung erfordere, indem im öffentlichen Dienstinteresse Gründe vorliegen können, welche es der Dienstbe— hörde wünschenswerth machen, daß der Gewählte sich mit der Ver⸗ sheidigung nicht befasse. Hierüber vermag aber nur die kompetente Dienstbehörde in jedem einzelnen Falle zu urtheilen.
Indem wir daher das Königliche Konsistorium auf diese Ge— sichtszunkte aufmerksam machen, veranlassen wir dasselbe, in vor— kommenden Fällen danach zu verfahren.
Berlin, den 31. Oktober 1851. Evangelischer Ober-Kirchenrath. An
sämmtliche Königliche Konsistorien.
Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Or. Leon⸗ hard ist zum Kreis-Chirurgus des Kreises Duisburg, Regierungs— bezirk Düsseldorf, ernannt worden.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Ang e⸗
legenheiten. Cirkular-Verfügung vom 31. Oktober 1851 — zur Auusle gung des Cirkular-Restkripts vom 20. Juni 18561, (Königlich Preußischer Staats -Anzeiger Nr. 117) insbesondere des Falles, daß der Provokat der Zu⸗ rücknahme einer un vollständigen Provocation seitens des Provokanten, welche vor oder nach dem Erschei⸗ nen des Gesetzes vom 2. März pr. eingeleitet worden ist, widerspricht.
Aus den in Folge des Cirkular-Reskripts vom 20. Juni er., betreffend die Anwendung der ss. 95 und 101 des Ab— lösungs-Gesetzes vom 2. März pr.,
eingegangenen Berichten habe ich ersehen, daß ein großer Theil der Auseinandersetzungs-Behörden Bedenken trägt, die Richtigkeit der ub Nr. 2 und 3 dieses Restripts aufgestellten Grundsätze für den Fall anzuerkennen, daß der Provokat der Rücknahme einer unvoll— ständigen Provocation seitens des Provokanten, welche vor oder nach Erscheinen des Gesetzts vom 2. März pr. eingeleitet worden ist, widerspricht. Tieser Fall ist in der erwähnten Verfügung absicht— lich nicht berührt worden, weil es sich von selbst verseht, daß ein Streit unter den Parteien über die Zulässigkeit des Rücktritts von einer unvollständigen Provocation nur durch Entscheidung im geord⸗ neten Instanzenzuge seine Erledigung finden kann, und daß der Pro⸗ vokant, wenn das Erkenntuiß zu seinem Nach heil ausfällt, nach der ausdrücklichen Dispositien der ss. 95 und 101 J seinen Ablösungs- oder Regulirungs⸗ Antrag in dem vorgeschriebenen Umfange auszudehnen. Das Cirkular-Reskript bezieht sic lediglich auf das unter Voraussetzung eines Einverständnisses der Parteien seitens der Behsrden von Amts wegen zu beobachtende Verfahren. In dieser Hinsicht muß ich auch jetz noch daran festhalten, daß einerseits zwar ein Ablösungs⸗ oder Regulirungs-Geschäft, welch em die nothwendige Ausdehnung nicht gegeben wird, weder eingeleitet, noch fortgesetzt werden darf; daß andererseits aber auch ein Zwang zur Erweiterung einer unvoll— ständigen Provocalion von Amts wegen nicht gerechtfertigt ist, viel⸗ mehr nur dann eintreten kann, wenn die Fortsetzung der Provoca⸗ tion von einem der Interessenten verlangt und dieses Verlangen
für begründet befunden worden ist. Es erscheint dabei eben sowohl
gleichgultig, ob die Provocation vor oder nach Publication des
Gesetzes vom 2. März pr. eingeleitet worden, als es unerheblich ist,
welches Stadium das unvollständige Geschäft bereits erreicht hat, sofern nur der Rezeß über dasselbe nach nicht zu Stande gekommen
ist. Ich fordere demgemäß die Auseinandersetzungs-Behörden auf,
sich nach diesen Grundsätzen zu achten wobei ich zugleich bemerke,
. 1 . wor op 1 Bor aß ich auf die Form, durch welche sie sich die Ueberzeugung ver