1851 / 145 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Protokolls der neunten General⸗Konferenz ermächtige ich Ew. ꝛ0., nach Befinden die betreffenden Aemter von der Verpflichtung zur Einreichung dieser vierteljährigen Anzeigen zu entbinden. Berlin, den 10. Oktober 1851. . Der General⸗Direklor der Steuern. An

sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O. re.

Cirkular-Verfügung vom 15. Oktober 1851 betref—

. Runkel rübensyrup.

Da die Ermittelungen, welche Ew. 2c. nach Inhalt Ihres Berichts vom 9. d. Mts. veranlaßt haben, die Ueberzeugung be—

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fend den Steuersatz für die Branntweinbereitung aus

gründen, daß der Branntweinsteuersatz von 1 Sgr. 8 Pf. für

20 Quart Maischraum mit dem Branntweingewinne nicht mehr im Verhaͤltnisse steht, welcher bei der Verwendung von Runkelrüben⸗ syrup (Melasse) zur Branntweinbereitung erzielt wird, daß vielmehr der Steuersatz von zwei Silbergroschen für zwanzig Quart Maischraum jenem Gewinne, bei Berücksichtigung der Besteuerung, welcher gegenwärtig der aus mehligen Stoffen gewonnene Brannt— wein unterliegt, entspricht, so ermächtige ich Sie, bei der Verwen—

dung von Runkelrübensyrup (Melasse) den zuletzt gedachten Hebe⸗

satz vom 1. Januar 1852 ab zur Anwendung bringen zu lassen, dergestalt, daß für die zur Anstellung des Syrups benutzten Hefen—

mittel, soweit dazu Schroot dient, auch ferner eine besondere Steuer

nicht erhoben wird, übrigens aber in Beziehung auf die Bereitung der Hefenmittel und die steuerfreie Verwendung von Hefengefäßen dieselben Vorschriften zum Anhalte dienen, welche für die Brannt— weinbereitung aus mehligen Stoffen erlassen worden sind.

Sollte das Verfahren bei der Erzielung von Branntwein aus Runkelrübensyrup eine weitere Vervollkommnung erleiden und des—

halb der jetzt festgestellte Steuerhebesatz einer Erhöhung bedürfen,

so will ich Ihrem Berichte darüber entgegensehen. Berlin, den 15. Oktober 1851. An den Königlichen Geheimen Ober— Finanzrath ꝛc. N. zu N. Abschrift zur Nachricht und g Berlin, den 15. Oktober 1851. Finanz⸗Minister. An die übrigen Provinzial-Steuer-Direktoren und an die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛe.

Verfügung vom 17. November 1851 betreffend die

Stempelpflichtigkeit der Kaufverträge über Grund—

stücke, auf welche einem Dritten ein Vorkaufsrecht zusteht.

Die Königliche Regierung erhält die Anlage des Berichts vom 14. v. M. in Betreff der Stempelpflichtigkeit der Kausverträge über Grundstücke, auf welche einem Dritten ein Vorkaufsrecht zu— steht, mit folgender Erwiederung hierbei zurück:

Das Allgemeine Landrecht bestimmt Thl. J. Tit. 20. 8§. 568. „Das Vorkaufsrecht ist die Befugniß, eine von dem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache, unter den Bedingungen des geschlossenen Kaufs, oder unter gewissen im voraus bestimmten Bedingungen, käuflich zu übernehmen.“

Ist also ein Kaufvertrag vorhanden, in Beziehung auf welchen das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann, so wird vorausgesetzt, daß dieser Vertrag bereits perfekt abgeschlossen ist, was auch der Natur des Vorkaufsrechts ganz entspricht, da der Berechtigte, wenn er von seinem Rechte Gebrauch machen will, verpflichtet ist, vollständig in die mit dem Käufer verabredeten Bedingungen einzutreten. Auch läßt sich nicht behaupten, daß in Bezichung auf die Person des Käufers eine die Perfection des Kaufgeschäfts hin— dernde Ungewißheit bestehe, indem die Person des Käufers wenig— stens alternativ feststeht und das Kaufgeschäft jedenfalls nach dem Inhalte des Vertrages, es mag der Vorkaufsberechtigte eintreten oder nicht, zur Verstenerung gelangen muß.

Wäre, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob der Vorkaufs— berechtigte von seinem Rechte Gebrauch machen wolle, unter allen Umständen eine schriftliche Erklärung erforderlich, so würde sich wohl behaupten lassen, daß es, eben dieser zur Zeit der Errichtung des Vertrages noch fehlenden Erklärung wegen, an einem formellen Abschlusse desselben ermangele. Allein einer solchen Erklärung be—= darf es nur dann, wenn der Vorkaufeberechtigte in den Kaufvertrag eintreten will, wobei übrigens auch in diefem Falle nicht für zwei?

felhaft gehalten wird, daß der Kaufwerthstempel nur einmal ge⸗

fordert werden kann, indem kein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wird, sondern nur der Vorkaufsberechtigte an die Stelle des Käufer tritt. Macht dagegen der Vorkaufsberechtigte binnen der gesetzlichen Frist von seinem Rechte keinen Gebrauch, so behält der abgeschloffen Kaufvertrag, ganz wie er verabredet worden, und ohne daß noch irgend eine schriftliche Erklärung hinzutreten darf, die volle Gültig⸗ keit, welche selbiger schon mit dem Abschlusse erlangt hatte. .

Unter diesen Umständen fehlt es an einem zureichenden Grunde der Annahme des dortigen Königlichen Appellatisnsgerichts in An— sehung der Zeit, wann der Stempel zu einem solchem Vertrage verlangt werden kann, entgegen zu treten, und wiewohl die Spezialsache, welch zum Berichte der Koͤniglichen Regierung Anlaß gegeben hat, auf sich b; ruhen und die Stempelstrafe niedergeschlagen bleiben soll, so hat doch bie Königliche Regierung in künftigen Fällen bei sonst perfekt abge⸗ schlossenen Verträgen deren Versteuerung, der Existenz eines Vor— kaufsrechts unerachtet, sofort bewirken zu lassen.

Berlin, den 17. November 1851.

Der General-Direktor der Steuern. An

die Königliche Regierung in Frankfurt.

Cirkular-Verfügung vom 17. November 1851 betref— fend die Ertheilung von Gewerbescheinen für Musik. Gesellschaften, deren Mitglieder ihren Wohnsitz in verschiedenen Regierungs-Bezirken haben.

Es ist zur Sprache gekommen, daß zwischen einigen Regie— rungen eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, 6b in Fey * 5 on . 24 h . z ö 6E 97 ] 7 . Falle, wenn die Mitglieder einer Musifgesellschaft, welche ihr Ge— werbe im Umherziehen treiben will, ihren Wohnort nicht sämmtlich in demselben Regierungsbezirke haben, in welchem der Wohnort des Vorstehers der Gesellschaft belegen ist, der Gewerbeschein doch von der Regierung, in deren Bezirk der Vorsteher der Gesellschaft wohnt, allein zu ertheilen sei, und ob auch die nicht in dem Bezirke dieser Regierung wohnenden Gehülfen mit in den Gewerbeschein aufge⸗ nommen werden können, oder ob die Mitglieder einer solchen 2 6669 6 1 * . . * * 4 ö Gesellschaft, sich mit ihren Antzägen wegen Ertheilung des Gewerbe— scheins jedes für sich in Gemäßheit des §. 9 des Hausir⸗Regulativs

vom 28. April 1824 an die Polizei-Behörde ihres Wohnorts zu dent Ende zu wenden haben, daß der Gewerbeschein ihnen von der

Regierung ertheilt werde, in deren Bezirk ein jedes Mitglied wohnt. Zur Erledigung dieser Meinungsverschiedenheit und zur Her—

beiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wird Folgendes bestimmt.

J Es sind die Fälle zu unterscheiden, je nachdem der Vorsteher der Gesellschaft ein Inländer oder ein Ausländer ist und je nach—

dem die Gesellschaft im Uebrigen aus Inländern oder Ausländern

besteht. , . und Erneuerung von Gewerbescheinen für usikgesellschaften, deren Vorsteher ein Inländer ist, ist Sache der— jenigen Königlichen Regierung, in deren Verwallungsbezirk der Wohnort des Vorstehers belegen ist. ö

Die Ausfertigung und Erneuerung von Gewerbescheinen für Musik⸗Gesellschaften deren Vorsteher ein Ausländer ist, steht der— jenigen Königlichen Regierung zu, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll und bei welcher der Vorsteher sich deshalb meldet. (. Bestehen in dem einen oder dem anderen Falle die übrigen Mitglieder der Gesellschaft aus Inländern, die ihren Wohnsitz in dem Bezirk derselben Königlichen Regierung haben, bei welcher der Gewerbeschein nachgesucht wird, oder aus Ausländern, so unterliegt es keinem Bedenken, daß die Königliche Regierung, welcher das Gesuch vorliegt, in Gemäßheit der S8. 11, 13 und „is des Hausir—⸗ Regulativs vom 28. April 1824 allein darüber zu befinden hat.

So weit es sich aber davon handelt, in einen solchen Ge— werbeschein als Gehuͤlfen Inländer mit aufzunehmen, welche ihren Wohnsitz in anderen Reglerungs-Bezirken haben, ist dem nicht ohne Mitwirkung der betreffenden anderen Regierungen stattzugeben. Zu dem Ende hat diejenige Königliche Regierung, bei welcher der Gewerbeschein für die Gesellschaft beantragt wird, entweder dieje—

nigen anderen Regierungen, in deren Bezirken der Wohnort der be—

treffenden Mitglieder belegen ist, von dem gemachten Antrage in Kennt— niß zu setzen und dieselben um Benachrichtigung zu ersuchen, ob hinsicht⸗ lich ihrer in Rede stehenden Bezirks Eingesessenen die im §. 11 des Hausir⸗Negulativs vom 28. April 1824 vorgeschriebenen polizeilichen Er— fordernisse vorliegen, auch ob nach ihrem Ermessen dem betreffenden Individuum der Gewerbebetrieb im Umherziehen zu gestatten sein werde; oder es mag die Koͤnigliche Regierung, bei welcher der Ge— werbeschein beantragt wird, den Gehülfen, welche ihren Wohnsitz in anderen Regierungs-Bezirken haben, in Gemäßheit der Cirkular⸗ Verfügung vom 10. August 1833 anheimgeben, sich mit ihren Ge— suchen um Mitaufnahme in den fraglichen Gewerbeschein an ihre hei— matliche Behörde zu dem Zwecke zu wenden, daß das Gesuch dort geprüft werde und eventuell durch die Regierung des Wohnorts des betreffenden Gehülfen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß gegen dessen persönliche Qualification nichts zu erinnern set, an die

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Regierung, der das Gewerbeschein-Eesuch für die Gesellschaft vor— liegt, zurückgelange.

ö Glaubt die Regierung, in deren Bezirk der Wohnort des n treffenden Musikers belegen ist, sich gegen die n, n . n dem Gewerbeschein aussprechen zu müssen, so hat es hierbei sein Bewenden. m ö. Durch vorstehend bezeichnetes Verfahren mag allerdings in manchen Fällen die Erlangung von Gewerbescheinen für Musik⸗Ge⸗ sellschaften erschwert werden; hie rauf kann indessen leine Rückscht genommen werden, da im Allgemeinen der Gewerbe⸗Betrieb umher—

ziehender Musik-Gesellschaften immer noch mit zu großer Nachsicht behandelt wird und es in Betracht der großen Belaͤstigung, welche für das Publifum oft durch das Musiziren dieser Gesellschaften er— wächst, vielmehr darauf ankommt, diese Art des Gewerbetriebs zu beschränken, als denselben zu erleichtern. Berlin, den 17. November 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz-Minister. und öffentliche Arbeiten. An

sämmtliche Königliche Regierungen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten

k über

Di*

. h 2 aa E g ; t o stko 8 on Mlin ö nterrichts 1nd Erziehunas Ar st te die in sämmtlichen Provinzen des preußischen Staats bestehenden Blinden-Unterrich und Erziehungs-Anstalten im

Monat Okltober 1851.

Nähere Bezeichnung

der Anstalt

J3hl der Lehrt

der Zöglinge

unter 0 zwischen 10 über 15 Jahren . 15 Jahren Jahre

J e - 2 Q 2 Q,,

J J j

überhaupt

1 ö

männliche weibliche

1 ännliche männliche

e

Brandenburg.

.

Pommern. . .. Erziehungs⸗-Anstalt in der nehmer). Vorstadt Neu-Tornei zu Stettin. . Preußen. JJ Blinden Unterrichts⸗An⸗ . stalt zu Königsberg.

Vvacat.

4

lau. rerin. vacat.

von Vinckesche Provin— zial-⸗Blinden-Anstalt, zer⸗ fallend in die Zweig-⸗An⸗ stalten: ö. a) zu Soest, für evange⸗ 2 Lehrer, daran er l Ulische Zöglinge, blindeter) Musiklehrer.

7

schristlicher Liebe).

evangelischen Lehrers terrichtet wird.

* b ⏑—ůre / 7

Angekommen: Der General-Major und Inspecteur der fillerie⸗Inspection, Fidler, von KohUlenz.

. 11 *

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Per sonal⸗ Chronik der Provinzial ⸗Behörden. Provinz Preußen.

Erledigt ist: Die Kantorstelle in Ruß, Kreises Heydekrug, durch die Beförderung des seitherigen Kantons Kopinus in die Pfarrstelle zu Schwarzort, Regierungs-Bezitks Königsberg. .

Bestätigt sind:; Der seitherige interimistische Schullehrer Jordan zu Mirotken, Kreises Stargardt, definitiv; der Lehrer Johann Fri dr ich Wagner als vierter Lehrer; der Lehrer Adolph Schröter als sünster Lehrer bei der allgemeinen Stadtschule in Mohrungen; der Kaufmann A. Gutmann zu Tilsit als Agent der preußischen Feuer ⸗Versicherungs⸗ bank zu Berlin. .

Vereidigt ist: Der praktische Arzt und Wundarzt Dr. Fr ie drich Oskar Troje als Geburtshelfer zu Königsberg. ö.

Niedergelegt haben: Der Kaufmann C. A. E. Braune zu Ki= nigsberg die Agenjur der schlesischen Feuer -Versicherungs-Gesellschaft in

, . Königliche Blinden-An⸗ 1 Direktor und 2 Lehrer 65 stalt zu Berlin. für die Schulunterrichts-

/ . Gegenstände und die Mur

sik; 1 Lehrer und 1 Lehre⸗

rin für die Handarbeiten.

Blinden-Unterrichts- und? 1 Lehrer (zugleich Unter—

9 ; nus 1 Gackrerir 1 Lehrer und 1 Lehrerin.

Schlesische Blinden Un 4 Lehrer (darunter einer ö Aus 3 für j 1 ; 158 eg terrichts-Anstalt zu Bres- für die Musik) und 1 Leh

(er

b) zu Paderborn, für ka⸗ 2 Lehrerinnen (Schwe— tholische Zöglinge. stern der Genossenschast Elisabeth-Stiftung für 2 Lehrer (1 latholischer 3 Blinden-Unterricht in Dü⸗ und 1 evangelischer) und ren 1 Werkmeister für Hand⸗ . arbeiten, worin nebenbei auch von der Mädch wärterin und der Frau des un⸗

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Breslau; der frühere Gastwirth Schmidt in Bischofsburg die 2 ze leipziger Feuer-Versicherungs⸗ Gesellschaft; der Kaufmann E dug 18 Bar tenwerfer zu Tilsit die Agentur der preußischen Feuer- Berstcerungs bank zu Berlin. ö . Niedergelassen hat sich der Doktor der Medizin und Chixur Wilh. Stenger, als praktischer Arzt und Geburtshelfer in Athen Kreises Lötzen. . K Uebertragen ist: Die Verwaltung der Polizei Anwagltschaft bei i: Gerichts-Kommission zu Heinrichswalde dem Kreis ' Sęeeretair 4 99. 33 selbst interimistisch; die Verwaltung der Polizei- Anwalischsst im , . Angerburg dem Domainen-Intendanten Bulbe lh. intetimistisch; be gf. liden Feldwebel der Jäger, Karl Ritter, i , m m, Forstreviers Borken, definitiv; die neu zrrichlett Forge hfseh er stllezft 6. —ͤ serburg, Oberfötsterei Schnecken, dem bisherigen , interimistisch; dem Förster Perl zu Gricklauken, in der . Tah. pönen, die Försterstelle zu Theerbude, in der Oberförsterei ? . dem Förster Koralnewski in Karthaus, Oberförsterei Stangenwalde, die For sterstelle daselbst definitiv. 688 Erlaubt ist: Dem Predigtamts- und, Neftora s- Kandit alen , . Franke, die in Karthaus bestehende Privatschule für Knaben und Piadchen zu leiten.

Ernannt sind: Der Referendarius Höpffner zum . ö. j efere ius b n Mppelngd sessor und der Auskultator Dodillet zum Neferendarius beim

tionsgericht zu Justerburg.