bis 1 Loth Zoll⸗Gewicht excl. ..... von 1 * 2 ⸗ ⸗ 2 * .
9 . 2. ö.
u. s. w. für jedes fernere Leth Zoll Gewicht portosatz mehr.
Für gedruckte Sachen unter Kreuzband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift keine Einschaltun⸗ gen oder geschriebene Zusätze enthalten dürfen und gleich bei der Aufgabe frankirt werden, ist ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 4 Spfennigen pro Loth rel. zu entrichten. J. Waarenproben und Muster, welche den Briefen erkennbar und auf haltbare Weise angehängt werden, zahlen für je 2 Zollloth exkl. einfaches Briefporto. Der Brief selbst darf das Gewicht von 1 Loth nicht erreichen. -. 3. ö Fir ö Briefe, welche bei der Aufgabe rant werden müssen, wird außer dem gewöhnlichen Briesporto nach Maß⸗ gabe der Entfernung und Tes Gewichts vom Absender eine Recom— mandationsgebühr von 2 Sgr. entrichtet.
Bei den Fahrpostsendungen regulirt sich das Porto nach dem Gewichte, der Werthsangabe und den Entfernungen bis zu und von den Gebietsgränzen, resp. festgestellten Gränzpunkten.
Die Berechnung desselben geschieht nach den Bestimmungen bes deutsch-österreichsschen Postvereins⸗Vertrages. Bei der Berech⸗ nung des Porto werden überschießende we, ö, und p Silbergroschen abgerundet. .
Schließlich wird noch bemerkt, daß bei den Briespostsendungen
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der ein
nach Braunschweig die Postfreimarken' und Couveris auch ferner 6 ausweisen können.
in Anwendung kommen können. Berlin, den 23. Dezember 1851. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Das 43ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 3470. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Oftober 1851, be— treffend die Bestätigung des Nachtrags zu dem Statut der schlesischen Feuer-Versicherungs⸗Gesellschaft; unter » 3471. den Allerhöchsten Erlaß vom 24. November 1851, be— treffend den Tarif für das zu Ueckermünde zu erhe— bende städtische Bohlwerks-, Hafen- und Winterlage— geld; unter 3472. den Allerhöchsten Erlaß vom 28. November 1851, be⸗ treffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. De— zember 1849 f sechszehn Millionen Thalern; und unter » 3173. die Bekanntmachung über den Beitritt der Herzoglich braunschweigschen Regierung zu dem Vertrage, d. d. Gotha, den 45. Jull 1851, wegen gegenseitiger Ver— pflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 14. Dezember 1851. Berlin, den 31. Dezember 1851.
Debits-Comtoir der Gesetz-⸗Sammlung.
Mi nisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Cirkular-Verfügung vom 411. 1851 be treffend die Bestimmung über die Zulassung der von einem Gymnasium freiwillig abgegangenen oder im Disziplinarwege entfernten Primaner zur Maturitäts-Prüfung.
Um einerseits die Disziplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und um andererfeits den nicht seltenen Versuchen mittel—
mäßiger Primaner, durch Privatunterricht schneller, als auf dem Gymnasium, zur Maturitäts-Prüfung zu gelangen, so wie um dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechsel im Besuch der Gymnasien während des Prima -Kursus möglichst entgegenzuwirken, bestimme ich auf die von den Königlichen Pro— dinzig!⸗Schul-⸗Kollegien aus Anlaß der Cirkular⸗-Verfügung vom 19. November v. J. erstatteten Berichte was folgt:
1) Einem Primaner, welcher im Dis ziplinar?-Wege von einem Gymnaslum entfernt wird, ist, wenn er an einem anderen Gymnasium die Zulassung zur Masuritäts Prüfung, sei es als Abiturient, fei es als Extraneer nachsucht, dasjenige Se⸗ mester, in welchem seine Entsernung von der Anstaslt erfolgt ist, weder auf den zweijährigen Prima⸗-Kursus, noch auf den im §. 41 des Prüfungs- Reglements vom 4. Juni 1834 vor— gesehenen zweijährigen Zeitkaum anzurechnen.
2) Nach demselben Grundfatz (ad I) ist zu verfahren bei der
aufzunehmende Staats- Anleihe von!
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Zulassung solcher Primaner zur Maturitäts Prüfung, welche ein Gymnasium willkürlich um einer Schulstrafe zu entgehen oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen verlassen haben. Eine Ausnahme hiervon und die Anrechnung des betreffenden Semesters ist nur mit Genehmigung des betreffenden König⸗ lichen Provinzial-⸗Schul- Kolleglums und nur dann gestattet, wenn der Abgang von dem Gymnasium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch an? dere Verhältnisse, welche den Verdacht eines willkürlichen, un⸗ gerechtfertigten Wechseis der Schulanstalt ausschließen, veran— laßt worden ist.
3) Wenn die Prima in eine Unter— und Ober-Prima getheilt ist, so kommt bei Berechnung des zweijährigen Prima-Kursus der Aufenthalt des Schülers in viesen beiden Klassen gleich— mäßig in Betracht, wogegen der im §. 41 des Prüfungs— Reglements vom 4. Juni 1834 vorgeschriebene zweijährige Zeitraum von dem Abgang aus Ober- Sekunda zu berechnen ist, falls an dem betreffenden Gymnasium die Sekunda in zwei Klassen getheilt ist.
Das Königliche Provinzial ⸗Schul - Kollegium wolle diese Be
stimmungen den Gymnasial⸗Direktoren zur Nachachtung mittheilen.
Zugleich sind die Direktoren anzuweisen, bei der Aufnahme solcher
Schüler, welche von einem Gymnastum entfernt worden sind oder
. dasselbe freiwillig verlassen haben, mit Vorsicht und genauer Be—
achtung der bestehenden Vorschriften zu verfahren. Ueber Aufnah—
men der Art haben die Direltoren genaue schriftliche Notizen zu
führen, damit sie sich auf Erfordern über jeden einzelnen Fall
D
Die Befolgung dieser Anordnungen hat das Königliche Pro vinzial⸗Schul⸗-Kollegium genau zu kontroliren und vorkommende Zu⸗ widerhandlungen zu rügen.
Berlin, den 11. Dezember 1851.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten. An
sämmtliche Königliche Provinzial⸗-Schul⸗Kollegien.
Ministerium des Innern. Verfügung vom 28. R lt ober 1854. betreffend Weg fall der Anzeigen hinsichtlich des Ab— und ganges der Regierungs-Referendarien.
Dem Königl Regierungs-Präsidium erwiedern wir auf den Bericht vom 16. d. M., Lurch welchen dasselbe die Annahme des bisherigen Kammergerichts Referendarius N. N. zum Referendarius bei der dortigen Koͤnigl. Regierung angezeigt hat, daß dergleichen Anzeigen hinsichtlich des Zu- und Abganges von Regierungs⸗Refe⸗ rendarien nicht vorgeschrieben sind und' in Zukunft unterbleiben können.
Berlin, den 28. Oktober 1851. Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister.
Im Auftrage: v. M Im Auftrage: Horn.
An das Königl. Regierungs-Präsidium zu N. N.
Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 16. August 1851 — betref fend die Anwendung des durch die Allerhöchste Ordre vom 23. Dezember 1850, aus Veranlassung der Mo⸗ bilmachung des Heeres, bewilligten Straf-Erlasses auf Forstfrevel. Turch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. Dezember v. J. welche nicht nur durch das Justiz-Ministerial- Blast pro 1856 S. 430, sondern auch durch die amtlichen Nachrichten bes Staats
Anzeigers zur Kenntniß der sämmtlichen Behörden und des Publi—
kums gebracht worden ist, haben des Königs Majestät denjenigen Personen, welche in Folge der Mobilmachung der Armee bis zum
109. Dezember v. J. in den akliven Dienst getreten und von den
Civilgerichten wegen eines vor dem Eintritte „jn den aktiven Dienst verübten Vergehens zu einer Freiheitsstrafe im höchsten Maße von 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe im höchsten Batrage von 100
Rthlr., jedoch ohne gleichzeitige Ehrenstrafen, rechtskräftig verur—
theilt siCnd, die erkannten Strafen, sie mögen einzeln oder zusammen verhängt sein, so weit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden zu erlassen, und die ihnen auferlegten und noch nicht eingezogenen Untersuchungskosten niederzuschlagen geruht. J
Daß viese Allergnädigst bewilligte Ammestie innerhalb der
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Gränzen der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre, zwar auf die wegen Holzdiebstähle und anderer Forstfrevel erkannten Strafen, nicht aber auf die Holz-Ersatzs und Pfandgelder Anwendung findet un⸗ terliegt keinem Zweifel, und es wird vorausgesetzt, dan diet Mler= höchste Ordre seitens der Königlichen Regierung in Betreff alle: derjenigen Straffalle, wo es sich noch um Einziehung der erkannten Geldbußen oder Ableistung der substituirten Forststraf⸗Arheit han⸗ delte, inzwischen ausgeführt sein wird. Ueber diejenigen Fälle wo wegen Unbeibringlichkeit der Geldstrafen die betreffenden Straffälle den Gerichten zur Vollstreckung der eventuell erkannten Gefängniß⸗ strafe überwiesen sind, sind die Gerichte in ihrem Ressort mit An— weisung versehen worden. . welche die Allerhöchste Kabinets-Ordre überhaupt Anwendung findet, bei der veranlaßten Niederschlagung nicht zum Absatz und zum Er⸗ laß gebracht sein, so ist auf des fallsige Reclamation der Debenten, gegen welche die Einziehung seitens der Forstkassen noch veranlaßt wird, die Anwendbarkeit der Amnestie-Ordre auf den betreffenden Fall zu prüfen und die Niederschlagung eventuell sofort zu be— wirken.
In denjenigen Fällen, in welchen der betreffende Frevel zwar vor Erlaß der Allerhöchsten Amnestie-Ordre verübt, die Verurthei⸗ lung aber erst später eingetreten ist, ist der Straf-Erlaß von der ferneren Allerhöchsten Bestimmung Sr. Majestät des Königs ab— hängig gemacht und der Herr Justiz⸗-Minister mit der Aus führung dieser Srdre beauftragt. In diesen Fällen ist die Vollstreckung der erkannten Strafen einstweilen zu sistiren, dem betreffenden Forstge⸗ ü von dem Gesuche der Verurtheilten Kenntniß zu geben und erst nach der Rückdußerung desselben über das Resultat des Ver⸗ fahrens mit der Niederschlagung oder nach Befinden mit der Straf⸗ vollstreckung vorzugehen.
Berlin, den 16. August 1851.
Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh. An immtliche Königliche Regierungen. Berlin, 30. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnaͤdigst geruht: dem Minister⸗Präsidenten, Freiherrn von Manteuffel, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Sultan ihm verliehenen Ordens Nischan-Iftihar erster Klasse in Brillanten zu ertheilen.
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Forst-Polizei-Straf-Verordnung vom 25. Oktober 1851.
Auf Grund der §8§. 6 ad h. und 11. des Gesetzes über Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges. Samml. S. 265) wird hierdurch Nachstehendes zum Schutze der gesammten Waldun—
des diesseitigen Regierungs⸗ Bezirkes, sowohl der Königlichen
auch der Gemeinde-, Instituten⸗ und Privat-Waldungen, bestimmt: A. Schutz der Forsten überhaupt. Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung in den Forsten.
s. 1. Für nicht erlaubt sind in einem Walde diejenigen Wege zu achten, die sich durch vorgezogene Gräben, Kreuze und Schlag— bäume, durch Strohwische, Steine oder durch sonst ein übliches in die Augen fallendes Merkmal bezeichnet finden. (68. 63 und 64 Tit. 27 Th. J. des Allg. Landrechts.)
S8. 2. Wer in einem Walde außerhalb der erlaubten Wege, und ohne sich über einen erlaubten Zweck ausweisen zu können, mit einer Axt, einem Beil, einer Säge, Radehacke, Sichel, einem Baum— haken, einer Streuharke oder einem ähnlichen zur Werbung von Waldprodukten dienenden Instrumente betroffen wird, hat 10 Sgr. bis 1 Rthlr. Strafe zu bezahlen.
Ss. 3. Wer in einem Walde außerhalb der erlaubten Wege, und ohne sich über einen erlaubten Zweck ausweisen zu können,
2) grrt,
b) fährt, (c) Vieh treibt, hat in dem Falle ad a. 140 Sgr., in dem Falle ad b. einen Thaler und in dem Falle ad c. je nach der Stückzahl des Viehes 10 Sgr. bis 5. Rthlr. Strafe verwirkt. In den Fallen ad a., und b. ist die Strafe ausgeschlossen, wenn das Abweichen von dem erlaubten Wege durch die schlechte Beschaffenheit desselben nöthig gemacht ist.
S. 4. Dagegen unterliegt der Bestrafung nach Nr. 10 im & 347 des Strafgesetzbuches Som 14. April 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 175, wer unbefugt in Wäldern über solche Weiden oder Scho— nungen (wozu auch Saaten und Pflanzungen gehören), welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch War— nungszeichen untersagt ist, geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Liegt darin etwa ein widerrechtliches Eindringen in das befriedigte Be⸗
sihthum eines Anderen, so greift der 8. 346 ebendaselbst Platz.
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Sollten noch einzelne Forstbußen, auf
S. 5. Wer ohne besondere Erlaunnis enieni Schl ö 8.5. Wer ohne besendere Erlaubniß in denjenigen Schlägen ,,, worin die Holzhauer noch mit dem Einschlagen und dem Aufklaftern der Hölzer beschäftigt, oder welche sonst noch nicht
seitens des Waldeigenthümers, resp. des betreffenden Beamten zur in eine Strafe
Entnahme des Abraumes aufgegeben sind, verfällt von 15 Sgr. bis 5 Rthlr.“ ? — , Gatterthore, Pforten, ,,, wie Schonungs-Umzäunungen, in der Forst öffnet und offen stehen laßt, unterliegt iner Strafe von 109 Sgr. bis 3 ,,,, ö. §. 7. Mit Geldbuße von 135 Sgr. bis 10 Rthlr. ist zu bele— gen, wer Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische oder ähnliche 4 Abgräuzung, Absperrung oder Vermessung von Forstgrundstückn oder Wegen dienende Merkmale oder Warnungszeichen sn ö. For⸗ sten fortnimmt, vernichtet oder sonst unkenntlich macht oder die im Walde errichteten Gränz⸗, Wild- oder Schonungs Zäune beschädigt so fern die Handlung nicht nach §. 28 des Stra fgesetz buches zu bestrafen ist. ö ö S- San Hirten, welche die Aufsicht über das in den Forsten weidende Vieh vernachlässigen, so daß dieses Gräben, Tafeln Wische oder Gränzzeichen beschädigt oder sonstige Unordnungen verurfach⸗ verfallen in eine Strafe von 10 Sgr. bis 5 Rthlr. ö 8. 9, Wir in Waldungen a. das Zeichen des Waldhammers vernichtet, b. aufgeklaftertes Holz oder aufgeschichtete Lohe umwirft oder der nöthigen Stützen beraubt, c. die Stamm? oder Klafter⸗ Nummern unkenntlich macht oder verändert, hat 1 bis 16 Rihlr. Strafe zu erlegen. . II. Aufrechthaltung der Ordnung in feuerpol zeilicher Hinsicht. S. 10. Die Benutzung von Feuern heim Fischen oder Krebsen in den unmittelbar an die Forst gränzenden oder in den letzteren belegenen Gewässern ist verboten und zieht nach §. 347 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs eine Strafe bis 20 Rthlr. nach sich S8. 11. Wer an gefährlichen Stellen in den Wäldern Feuer anzündet, hat nach §. 347 Rr. verwirkt. 8. 12. Wer sonst in Wäldern oder innerhalb 5 Ruthen von den Gränzen derselben ohne hesonders erhaltene Erlaubniß Feuer anmacht oder die gestattetermaßen augemachten Feuer nicht gehörig. auslöscht, hat 1 bis 19 Rihlr; Strafe zu entrichten. ö §. 13. Das Tabackrauchen in Nadelholz-Waldungen der erlaubten Wege darf während der Zeit vom 1. Apri ber bei einer Strafe von 10 Sgr. bis 1 Rthlr. nicht an—⸗
s als aus Pfeifen, die mit Deckeln versehen sind, stattfin den.
w.
des Strafgesetzbuchs dieselbe Strafe
5. 14. Wer unbefugt fremden Forstboden oder einen zur Forst geh * ug nach 31h im Strafgefetz? buche vom 14. April 1851. (Ges. Samml. Sand, Grand oder Mergel gräbt, oder Steine, Rasen oder ähnliche fung nach Nr. 2 des zuvor angezogenen §. 349 im Strafgesetz⸗ Be⸗ oder Entwässerungs- (Abzugs) Graben zuwirft oder anderweit beschä— oder zu sonstigen Zwecken anlegt, erleidet eine Strafe von 15 Sgr. den Waldboden benutzt, ohne demselben etwas zu entnehmen, also Schutt oder Unrath auf fremden Walbboden wirft. Gewässern in der Forst oder sonst auf fremdem Forstboden Flachs 8. 19. Das Beschlagen, Bewaldrechten oder Beschälen des laubniß zieht eine nach der Stückzahl und Größe der solchergestalt §. 20. Wer es unterläßt, die von ihm durch erlaubtes Stock sonst unschädlich zu machen, hat nach Verhältniß der Anzahl der S. 21. Wer auf einem kunstgemäß angelegten Waldwege die Kanäle und Brücken beschädigt, wird mit derselben Straf
Besonderer Schutz des Waldbodens. §. 1 q r
;. hörigen Weg durch Abgraben oder Abpflügen verringert, unterliegt der Bestrafung nach Nr. 1 des §.
1 ö amml. S. 176.) §. 15. Wer unbefugt aus fremdem Walde Erde, Lehm, ,.
Materialien wegnimmt, oder wer von einem zur Forst gehörigen Wege Erde, Steine oder Rasen gräbt, unterliegt derselben Bestra⸗ ;,,
8. 16. Wer unbefugt einen Gränz-⸗, Schonungs⸗, digt, oder im Walde einen Graben unbefugt zur Wasserleitung bis 1 Rthlr.
§. 17. Dieselbe Strafe erleidet, wer unbefugter Weise frem— ins besondere, wer darauf Materialien ablagert, Leinwand bleicht, Heu, Wäsche und dergleichen trocknet, gefallenes Vieh vergräbt, Kartoffelgruben anlegt u. s. w., und eben so wer Steine, Scherben,
S. 18. Derselben Strafe unterliegt, wer unbefugt in Privat— oder Hanf rothet oder Privat Gewässer in der Forst durch Auf— weichen von Fellen verunreinigt. empfangenen Bauholzes in der Forst ohne vorherige besondere Er— bearbeiteten Bäume zu bemessende Geldstrafe von 10 Sgr. bis 3 Rthlr. nach sich. roden, Erzgraben und Scherfen oder ähnliche erlaubte Vornahme gemachten Löcher oder Gruben in der Forst wieder zuzuwerfen oder offen gebliebenen Löcher oder Gruben“ bis 16 Rthlr. Strafe zu erlegen.
Banguette befährt oder auf Waldwegen überhaupt 6 . ad 20 2 . . — = 9 28 90 belegt, insopweit nicht die strengeren Strafen der S5. 281 und 283 des Strafgesetzbuches Anwendung finden.