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nicht Berechtigter, dess hat nach Ve rhältniß
zu zahlen. Für ür
Ein zur H ütung überhaupt Walde weidend en, en wird, eine Strafe von 1 bis 10 Rthlr Saatkämpe und Baumschul len, so wie verdoppelt sich l Strafe. Besonderer chutz der
Erzeugnis Waldsaaten oder Pflanz zungen oder beschädigt, verfällt öin eine Strafe von 1 bis 16 Rthlr. ; stehendes Holz in den Waldungen unbef fugt ent t, anbo hrt r ; Entaͤsten oder En
im gesährdet oder
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Vieh im Viehza hl nungen, Anlagen,
C. Wald—
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eigentlichen e 3. Wer sonstige
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8. Anlagen
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rindet, tnahme der anderer straft.
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Wurz — §. unbefi von 10 Sgr. bis 1 Rihlt. . . unbefugte eine Strafe nach
§. Ameisen haufen
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. ttung sb gen haben, wenn ihr tungen oder in größerer ren als den angewie fenen stimmten Zeiten oder bei s Hütungsrechts betroffen ͤ §. 31. Bau⸗ oder Reparatur⸗H bis 5 Rthlr. Strafe zu zahlen Holz ohne besondere Ei laubniß lä liegen lassen. kö Holzbe rechtigte Holzzetteln verz 'flichter sind, so von Kienäpfeln oder Waldbeeren, rechtsame und Nut tzungen die ihnen ert Zettel bei sich führen und auf Erf 20 Sgr. Strafe. Dasselbe gilt . Scheine für die von den Theerschwelern
Hälfteh auer. Wer Raff⸗ und
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vor,
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geser lich demtet h e!
und vor zeigen, 3 der Leg
bestellte
99 3. Leseholz über das Bedürfni melt und einen solchen Ueherschuß . unterliegt mungen der §§. 222 und 223 Thl. te 29 Allgem. Ferner bewendet es bei der been üm Strafverordnüng vom vember 18465 (Amtsblatt S 315), daß 1) Raff⸗ und 6 Bernchtigh, bei 15 Sgr. bis 5 Rthlr. Strafe, außer den vom Walt eigenthümn er . e. tagen kein Raf ff⸗ und Le seholz aus dem Walde holen, und daß Bau⸗ gren und Nutzholz⸗ Berechtigte kein Holz ohne Vor? wissen des Wald- Aufsehers fällen oder abführen dürfen, hei einer dem doppelten Wareh! des ge fallten Holz es gleich kom⸗ menden Strafe, welche Strafe jedoch den Betrag bon gh Rihlr nicht ü ub n darf. §. 34. Rücksichtlich d heren Bestimmung. binets⸗Ordre vom 5. gebend. §. 35. Das
rrechtigung sind die nä— en der Allerhöchsten Ka— Samml. S. 105)
den Wäldern ist durch die Amtsblatt—⸗ Verordnung vom ovember 1838 (S. 42 21) dahin geregelt worden, daß hütungs berechtigte bei Berme ñöng der dort angegebe— nen Sirafen verpflichtet sind, ihr Vieh der Aufsicht tüchtiger Hir— ten zu übergeben, ferner bein Bestehen von Hütungs⸗ Genoffenschaf⸗ ten nicht einzeln, sondern in der gemi inschaftli ichen Heerde zu hüten und endlich das Vieh während der Nacht' in Buchten obe? einge⸗
der Waldstreu⸗ resp. Strafvorschrift März 1843 (Ges.⸗
** 1 maß⸗
Hüten in 90
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en . Scher sonstige Kultur—
Kul⸗
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hegte Koppeln zu treiben, falls
lassen werden kann. E. Allgemeine §. 36. Wenn die in ien des Nachts oder den, mals auf * Nachtzeit beginnt eine S Stunde . An die Stelle der e, wal nach §. 1
2 19 1 2— 24 0
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März 18590 und 8.
6 (Ges. Samml. S Die vorstehenden ndmachung
ö hümers gegen
für einzelne, des Civil-P:
besondere 8 ozesses, nich 2 he
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p B59 9 j. be sonder
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„daß er, wenn ihm in! Monate von eine zeugniß versagt sein sohte niß burch? Ablegung der erlai igen und demzufolg
den Betrieb seines 96
ö Prüf sungszeugnisses zu erth eilte Belehrung ist betrt fen Prolokoll mit aufzunehmen
Die hierüber
Ler gegen die Entf scheidung 6 den Rekurs a an eine
8.
den. Demzufolge befugt, die
den oder gegen zu nehmen, ker Anweisung für die Pr 1849 angeordnete Ueberse ndu betreffenden Prüfungs
Die Bestimmun gen zu 1, 2 und Kommissionen der Innungen gabe vorzuschreiben, die Prüfung abzulchnen
ist auch in
hat, wenn
dasselbe überhaupt in
dieser Ve. ordnung e an Sonn⸗
so wird die angedrohte Strafe das geringste Strafmaß erkannt
vor dem Aufgange d Feldt us
a n, etwaiger die Kor
erhalb anderen
benachbarte 40 a. a. O.) einlegen will, jenigen Kommission, vor welcher
Meldung eines auß dort nicht in Arbeit vielmehr muß davon jedes üfungs Kom missi
Wer gen ringen abgewartet werden.
aß die Prüfung Kommisston
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871 er in Arbeit irkular⸗Ver⸗
on nmission wi ohnt
der Forst o Innung gehört (
intendentur Frankfurt a. Predigers Ehrlich.
Beauftragt . ranach mit der Verwal zu Berlinchen.
zirke derjenigen Kreis⸗Prüfung K steht, zu deren ö de , ner ügung vom 3 Närz 1849 zu VI5J. . ö nach der Cirkular⸗ Verfügung vom t8. Innung befugt ist, einen Gewerbetreibenden, Ortes der Innung wohnt, zum Mitgliede aufzune dem Wohnorte Betheiligten oder i des Wohnortes am der Innung z. mne Gewerbes besteht, so erscheint weckmäßig, l erüb tritt im Fall welcher au gen hal . der ö . des im Eingange beregten Ge . Ei in Prüfung orsitzenden den 335 Strafgesetzbuches on Prüfungs⸗K nmission be lehren' zu 169). t Gegen den Vorsitzenden einer en dommission, welcher die . gun . ; ? Drück des ᷣ bei den unt sei . ö n, so wie die Verfol Verstöße g gen die ö Prüfungs⸗
stimmunge
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wähnten Contraven—
und bag begangen insoweit verschä: ft, daß
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der zuletzt , ñ J 3 P J ö Fein gültiges le. ngbz eug Ernannt . in lh igen neuen Prüfung nich , e,, ,. nuch nicht . J w — lich nie 1 1497 — ö 11 e, Bezirk des Gerid ts au .
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. B . Graue ; / He sells⸗ ih aft der k ö ernst Wilhelm rdt zu Lands z . 5 . . a. d. W. als Agent . . liar-Brand— Ver— 9 essor . erh a erungs-Gesellschaft zu Bra , . de H. der zerwaltung ennig zu Küstrin als Agent der Feu ersicherungs⸗Ges er geprüft worden, anzumel Köln an Stelle des rstorbenen glu tions Konmmissar iu
solchen Salli keine Kommissio . An gestellt ist; Der forstvers sotgungs! erhalb ihres Bezirkes wohnen Bilhelm un zust Milde als Förster zu stehenden Antragstellers ö. inn, Seftali,
mal die im §. Bestellt ist: Der Predigtamts⸗Ka onen vom 31. März lIImar zum evangelischen Prediger d
ng des Rekursgesuches und de; ¶Hersctt find: De Auskultator Parisius
es, Königl. Appellationsgerichts zu agb, burg;
Sala ., Rendant , n. Hünke an die Regierungs⸗ Haupt
kasse, zu Miagdeburg; der Kreisrichter Fe 0 n r, zu Sxyremberg an die
Kreisgerichts D * putation . Hoyerswerda; der Btirean . istent Rosen. Finsterwalde an die Gerichts⸗-Kommisston 2 rilugk
tal 211 . 1a! zu in Do
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iner Kreis— Prüfungs— Kommissson Kreis⸗Prüfun igs-Kommission hat diesen Rekurs bei der—
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; Verli Krause ; Unser Lieben Frauen n zu Alsdorf mit Ziegelro Predigtamts⸗Kandldaten Beguftra igt der interimistischen Erledigt .
S. f Stendal,
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Karl Heinrich Alexande mn
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ndidat der Parochie
in das Departement
A lations 3 sind auch den n fn ng der ppelle tionsgeri ohe zur Nachachtung mit der 1. einer ö
nicht im Be⸗ zen Regierung
der Antra gsteller
Erledigt ist: Die evangelische
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Die Küster- und durch die Emeritirung ihres Bewerber um die Adjunktur diefer Magdebu rg
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Pfaristelle zu Gusow, in der Tod des
le d. O. II., Privat⸗ Patronats, durch den
Ssgerichts - Referendarius bei der Kreisgerich
Appellations der Richterstelle
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Pommern.
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, . des Hülsfslehrerstelle beim Päd L, gdeburg; die erledigte evangelis
in der Diözes Mansfeld dem Ehriss un Hermann .
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