1852 / 3 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lars, dessen Identität das öffentliche Ministerium anerkannt hat, einen 6h. gegen das fragliche Regulativ bildet, indem dem Gesetzgeber die Absicht nicht unterstellt werden kann, daß ö dem Handelsstande zumuthe, Massen solcher . unbenutzt siegen zu lassen, insofern sich die Person des darin Empfohlenen änderte, ohne das Mittel anzuwenden, welches der Beschuldigte gewiß nicht gegen die Bestimmung des klaren Buchstabens er⸗ griffen hat.“ . „In Erwägung, daß daher auch das Polizeigericht die Ausle⸗ gung nicht theilen kann, welche in einem abschriftlich vorgelegten Schreiben an das Königliche Ober- Postamt in NN. dem Regula tiv gegeben wird, weil dem Beschuldigten in keiner Weise zur Last fällt, daß er die Versendung seiner Avisbriefe zu schriftlichen Mit— theilungen in irgend einer Art benutzt habe.“ . Das öffentliche Ministerium hat den Cassations-Rekurs ergrif⸗ fen, weil das Kreuzband nur zu Drucksachen benutzt und diesem nicht nachträglich irgend etwas, sei es durch Handschrift oder eine dieselbe ersetzende Vorrichtung, hinzugesetzt werden dürfe, wodurch es den Charakter einer schriftlichen Mittheilung im Sinne des §. 4 des Regulativs erhalte.

Urtheil:

In Erwägung, daß das Regulativ vom 15. Dezember 1821

die Versendung unter Kreuzband im 8. 4 zwar auch den Kaufleu⸗

14

Gründe.

Der Mühlenbesitzer 3. zu G. hatte im Jahre 1845 einen Prozeß wider den Magistrat daselbst geführt, worin er behauptete, daß mehrere für Letzteren auf seiner Mühle haftende praestanda, als auf dem Gewerbebetrieb beruhend, durch das Geseß vom 2ten November 1810 für aufgehoben zu erachten seien. Er wurde je— doch mit seinem dieser Behauptung entsprechenden Klageantrage rechtskräftig zu rückgewiesen.

Im Oktober 18659 hat nun der Magistrat beim Kreisgericht zu G. wider den 2c. Z. auf Bezahlung einiger rückständigen prac- standa, im Gesammtbetrage von 657 Rthlr. 3 Sgr. 6 Pf., Klage Der Verklagte zeigte hierauf dem Krelsgericht an, daß

ten, jedoch nur in der Beschränkung auf gedruckte Preiscourante

und eben dergleichen (gedruckte) Cirkularien gestattet hat; dagegen aber diese Versendungsweise nicht zu schriftlichen Mittheilungen irgend einer Art benutzt werden soll;

Daß es aber als eine solche angesehen werden muß, wenn in einem auch an sich zu Kreuzband-Sendung geeigneten Cirku⸗ lar beliebige Aenderungen in Beziehung auf die Zeit, die Person oder andere Umstände nachgetragen werden:

In Erwägung, daß ein solcher Nachtrag durch den zugesetz⸗ ten Namen A. T. ..

auch im vorliegenden Falle thatsächlich fest⸗

steht und es ganz gleichgültig ist, ob derselbe mit der Feder oder

vermittelst einer Vorrichtung anderer Art bewirkt wurde, da das

Gesetz seinen Worten und seinem Zwecke nach Mittheilungen an⸗— derer Art verboten hat und verbieten mußte; diese, im Gegensatze

des Gedruckten, wie es aus der Presse hervorging, schriftliche

genannt sind; Daß 15. Dezember 1821 8. 4 durch Nichtanwendung auf den vorlie— genden Fall verletzt hat: Aus diesen Gründen

sonach das angegriffene Urtheil das Regulativ vom

Und indem er die beiden Sachen vereinigt, kassirt der König⸗ / liche Revisions- und Cassationshof die Urtheile des Polizeigerichks

zu K. vom 4. August 1851.

Und indem er in der Sache selbst erkennt, verurtheilt er, an die Stelle des Polizeigerichts tretend, die verklagte Handlung H. zu D., wegen der beiden gegen sie zur Sprache gebrachten Con- traventionsfälle zu einer Geldstrafe von Einem Thaler in Summa

und in die Kosten. . Unterschrift.)

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent—

99

.

cheidung der Kompetenz-Konflikte vom November

1851 die Kompetenz der General⸗Kommissionen bei Streitigkeiten über die Zahlung rückständiger Real⸗Abgaben betreffend.

Gesetz vom 2. November 1810 5. 30 (Gesetz⸗ Sammlung S. 86). Verordnung vom 30. Juni 1834 §. 7 (Gesetz⸗ Sammlung S. 96). Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetz Sammlung S. 41 ff.) Gesetz vom 11. März 1850 §. 2 (Gesetz⸗ Sammlung S. 146).

Auf den von der Königlichen General⸗Kommission zu Stargard

erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisge⸗ richt zu G. anhängigen Prozeßsache

des Magistrats zu G., Klägers, 3 wider den Mühlenbesitzer 3. daselbst, Verklagten, betreffend die Zahlung rückständiger Real-AUbgaben,

erkennt der, Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗-Konflikt daher für begründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

erhoben.

er bei der General-Kommisston zu Stargard auf Regulirung und resp. Ablösung der auf seiner Mühle haftenden Realabgaben ange— tragen und daß er der Klage des Magistrats eine Einrede „des Zins-Erlasses wegen ausgeführter Neubauten“ entgegen zu setzen habe, welche mit der Ablösung ganz konnex sei, weshalb er bitte, die Akten an die General-Kommission abzugeben. Da das Kreis— gericht auf diesen Antrag nicht eingehen wollte, so überreichte der Verklagte eine vorläufige Klagebeantwortungsschrift, stellte' darin die Behauptung auf, daß die eingeklagten Forderungen, als auf seinem Gewerbebetriebe ruhend, durch das Gesetz vom 2. November 1810 8. 30 und durch §. 3 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 18415 aufgehoben seien, und suchte hieraus, in Verbindung mit der Vor— schrift im 8. 2. des Gesetzes vom 11. März 1850, nachzuwessen, daß allein die General-Kommission zum weiteren Betrieb der Sache kompetent sei. Nachdem hierauf das Kreisgericht die Akten der General⸗-Kommission zu Stargard mitgetheilt und dabei bemerkt hatte, daß es sich nach wie vor für kompetent in der Sache erachte, ist unter dem 17. Januar d. J. von der General⸗Kommission der Kompetenz-Konflikt erhoben und demnächst das Rechtsverfahren ein— gestellt worden. Das Kreisgericht zu G. ist in dem darüber er— statteten Berichte seiner früher ausgesprochenen Ansicht getreu ge⸗ blieben, welcher sich auch der Vertreter des klagenden Magistrats angeschlossen hat. Dagegen hält nicht nur das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, sondern auch das Appellations— gericht zu Stettin den Kompetenz-Konflikt für gerechtfertigt.

Die letztere Ansicht ist die richtige.

Der Kompetenz -Konflikt wird von der General-Kommission theils auf die allgemeine Vorschrift, daß die Auseinandersetzungs— behörde außer dem Hauptgegenstande der Regulirung auch alle da— mit zusammenhängenden streitigen Rechtsverhältnisse zu reguliren habe, theils auf eine spezielle Bestimmung im s. 2. des Gesetzes vom 11. März 1850, betreffend die auf Mühlengrundstücken haften— den Reallasten, gestützt.

In beiden Beziehungen ist die Ausführung der General⸗-Kom⸗— mission richtig. Die Verordnung vom 30. Juni 1834 enthält im §. 7. folgende Bestimmung:

In den Angelegenheiten, welche bei den General Kommissionen anhängig sind, haben dieselben nicht blos den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, sondern auch alle anderweitigen Rechts⸗ verhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Ausführung der Aus— einandersetzung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben können, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitigkeiten zu entschei— den und überhaupt alle obrigkeitlichen Festsetzungen zu erlassen, deren es bedarf, um die Auseinandersetzung zur Ausführung zu bringen und die Interessenten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen.

Aus dieser Vorschrift, insbesondere aus den Schlußworten der⸗ selben, ergtebt sich, daß auch str eitige Rückstän de solcher Real= abgaben, welche den Gegenstand eines bei einer General-Kommission anhängigen Ablösungs-Verfahrens bilden, zu denjenigen mit dem Hauptverfahren konnexen Gegenständen gehören, über welche die General-Kommission mit zu entscheiden hat. Denn vor der Ent⸗ scheidung der Streitigkeiten über dergleichen Abgaben ckstände kann man nicht sagen, daß sich die Interessenten in einem völlig geordneten Zustande befinden. Es kommt dazu, daß nach §. 99 des Gesetzes vom 2. März 1850 Abgaben -Rückstände unter ge—⸗ wissen Bedingungen der Rentenhank überwiesen werden können, eine Borschrift, welche unzweideutig auf der Voraussetzung beruht, daß die Rückstände mit zu den von den Auseinanversetzungs⸗ Behörden zu regulirenden Gegenständen gehören. Da nun der Mühlenmeister 3. seine, Verbindlichkeit zur Bezahlung der vom Magistrat zu G. eingeflagten Rückstände, gleichviel aus welchen Gründen, bestreitet, so kann der General ⸗Kommissson die Befugniß nicht versagt werden, über diesen Streit in dem Ablösungs-Verfah— ren mit zu entscheiden.

Dasselbe folgt aus der Vorschrift des 5. 2 des Gesetzes vom 11. März 1860, wonach jeder Prozeß, in welchem die Frage strei⸗

ob die auf einem Mühlengrundstück haftenden Abgaben durch die Bestimmungen des §. 30 des Edikts vom 2. November 1810 oder

1845 aufgehoben worden seien? zur Kompetenz der Auseinandersetzungs-Behörde gehört. Fall liegt hier beantwortungsschrift behauptet hat,

Das Kreisgericht zu G. will dies

sei. neuen Streit über die gedachte

nicht, ist gleichgültig.

kann hier kein Zweifel obwalten. Aus vorstehenden Gründen hat der erhobene flikt für begründet und der Rechtsweg in der erachtet werden müssen.

Berlin, den 22

22. November 1851. Königlicher Gerichtshof

zur Entscheidung der Kompetenz

(Unterschrift.)

Plenar-Beschluß des vom 1. Dezember 1851 einzelner Korrealbere chtigten,

9) * . I 2 Königlichen Ober ⸗—⸗T

Rechnungslegung zu verlan gen. Allgemeines Landrecht Thl. J. Tit. 5 55. 450 453; , , . a. Plenar-Beschluß. In dem Falle, in welchem Mehreren schaftliche Recht zusteht,

fordern,

w

das ihnen

Dieser vor, indem der Verklagte in seiner vorläufigen . itwor daß die eingeklagten Abgaben durch die allegirten gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben eien. zwar nicht gelten lassen, weil über jene Frage schon in dem Vorprozesse rechtskräftig entschieden Das Vorhandensein eines solchen Judikats macht indessen einen n Streit, Frage noch nicht unmöglich. Ob der Streit eine auch nur scheinbare rechtliche Basis hat oder Es kommt vielmehr lediglich auf die That— sache an, daß jene Frage streitig ist, und über diese Thatsache

Kompetenz-Kon— Sache für unzulässig

S nn flikę RMonsflitte.

Tribunals betreffend die Befugniß von den Verpflichteten

gemein⸗ von einem Dritten Rechnungslegung zu gehört es auch zu den Individualrechten des einzelnen

Mitberechtigten, von dem Verpflichteten die Rechnungslegung an

die Gesammtheit der Berechtigten zu verlangen. Angenommen vom Plenum am 1. Dezember 1851. b. Sitzungs-Protokoll.

In der Prozeßsache N. wider N. ist den: ob einzelne Korrealberechtigte selben zur Rechnungslegung Verpflichteten zu sordern legitimirt sind.

In einem früheren Falle ist dies vom ersten Senat

8 . des Bwber⸗ Tribunals

s verneint und im Anschlusse an die Vorschrift §. 151 17 Thl. J. des Landrechts das Präjudiz Nr. 368 angenommen und eingetragen worden mit den Worten: Nach demselben Grundsatze (des 8. rere Miterbe

f 514 XII.

1651 a. a. O.) können meh— en die Legung der Rechnung über das einem Drit— vom Erblasser aufgetragene Geschäft nur gemeinschaftlich fordern; der einzelne Erbe ist daher ohne Zuziehung der übrigen Erben die Rechnungslegung darüber zu fordern nicht berechtigt. Damit stimmt auch ein späteres Präjudiz (Nr. 1870) insofern überein, als es allgemein ausdrückt, daß bei gemeinschaftlich ge schlossenen Verträgen das gemeinschaftliche Recht in der Regel auch nur gemeinschaftlich von allen Theilnehmern im Wege der Klage verfolgt werden könne. Der vierte Senat hat dagegen in einem Urtheile vom 25. Fe— bruar 1850 (Entscheidungen des Ober-Tribunals Bb. 19, S. 215 ff.)

ten

unterschieden zwischen der Rechnungslegung an die Gesammtheit der

Berechtigten, die allerdings den Zutritt Aller voraussetze, und zwi— schen dem Rechte des zu verlangen: daß der Schuldner jener Pflicht nachkomme. Er hat angenommen, daß die Legung der Rechnung auch vom Einzelnen gefordert werden dürfe, indem dieser das gemeinschaftliche Recht selbst sich nauere Feststellung und Sicherung desselben herbeiführen wolle, was präsumtiv zum Besten Aller gerelche, und daß der Schuldner da— durch nicht in eine üblere Lage versetzt werde, indem derselbe auf Zuziehung aller könne.

„Der erste Senat hat jetzt dieser neueren Meinung sich ange— schlossen, zur Lösung des dadurch entstandenen Konflikts aber die Sache an das Plenum des Kollegiums gewiesen. wurden heute die Vertreter der Parteien und die besonders für die Plenarfrage ernannten beiden Referenten mit ihren Votis gehört. Letztere stimmten der neueren Meinung ebenfalls bei, welche dann auch im Kollegium die überwiegende Mehrheit für sich gewann.

Es wurde völlig überzeugend gefunden, daß, wenn auch das Rechtsverhältniß mehrerer Korrealberechtigten zufolge §s§. 450 bis

153 Tit. 5 Thi. J. des Allgemeinen Landrechts nach den Grund—

die Frage streitig gewor— von dem der Gesammtheit der— die Legung der letzteren

Einzelnen von mehreren Korrealberechtigten,

dadurch keine Verfügung über anmaße, sondern nur eine ge⸗

Interessenten bei seiner Rechnungslegung antragen

Zu dem Ende

15

des §. 3 der Allgemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar

sätzen vom gemeinschaftlichen Eigenthum beurtheilt und demgemäß das gemeinschaftliche Recht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden solle, dennoch hiervon die Befugnisse zu unterscheiden seien, welche der einzelne Berechtigte in Bezug auf sein Anrecht an der Gemein- schaft in Anspruch nehmen dürfe, und daß dies eigene Recht jedes Theilnehmers nach §. 4 Tit. 17 Thl. J. des Allgemeinen Landrechts zu dessen besonderem Eigenthum gehöre. Als einen Ausfluß dieses besonderen Eigenthums sei unter Anderem die Forderung der Rech⸗ nungslegung zu betrachten, mit der Beschränkung allerdings, daß der Einzelne nicht für sich allein dieselbe verlangen, 'sondern daß er seinen Antrag nur dahin richten dürfe, daß die Rechnung allen Berechtigten gelegt werde, und daß derselbe demgemäß denn auch die Pflicht habe, die Berechtigten anzuzeigen und deren Zuziehung bei der Abnahme der Rechnung zu bewirken, da der Schuldner nur der Gesammtheit seine Rechnung mit ihren Belägen zu übergeben verbunden sein könne. In dem ss beschränkten Klage⸗ antrage des einzelnen Theilnehmers liege, wie schon bemerkt sei, keine Verfügung über die gemeinschaftliche Sache, deren Besitz oder Benutzung, welche ihm nach §. 16 Tit, 17 a7 g. O. freilich nicht zustehen würde, sondern nur eine auf Sicherung und Feststellung des gemeinschaftlichen Rechts und auf Vorbereitung der künftigen Theilung abzweckende Mahregel. Es könne dem einzelnen Theil⸗ haber nicht verwehrt sein, selbstständig solche Schritte zu thun, welche nur die Erhaltung oder Klarmachung seines Antheils oder Anrechts bezweckten, möge auch dadurch zugleich eine doch nur vor— theilhafte Rückwirkung auf die ganze gemeinschaftliche Sache statt— sinden. Es ward bemerkt, daß analoge Vorschriften bei Rückforde⸗ rung einer von Mehreren gemeinschaftlich niedergelegten Sache, im S§. 66 Tit. 14 und im 8. 7 Tit. 46 der Prozeß ⸗Ordnung in Bezug auf das auch einzelnen Miterben unter gewissen Umständen beigelegte Recht, die Vorlegung des Nachlaß-Inventars vom Be— sitzer der Erbschaft fordern zu dürfen, die aufgestellte Meinung zu unterstützen geeignet seien. Auch die spezielle Vorschrift des §. 216 Tit. 13, nach welcher, wenn ein Bevollmächtigter von Mehreren zugleich einen Auftrag erhalten habe, er denselben nur gemeinschaft— lich Rede und Antwort zu geben schuldig sei, stehe nicht entgegen, da in dieser Gesetzstelle auf die 85. 450 453 des H. Titels ver“ wiesen und nichts darin verordnet sei, was dem Vollmachtsauftrage etwa ganz eigenthümlich wäre, auch bereits zugegeben sei, daß das eigentliche Rede- und Antwortgeben, d. h. die wirkliche Uebergabe der Rechnung und die Abnahme derselben, nicht von dem einzelnen Correus credendi für sich allein verlangt werden dürfe. . Man erkannte schließlich an, daß in vielen Fällen der nach der bisherigen Erörterung für zulässig erachtete Ansoöru h des Ein⸗ zelnen diesem insofern wenig Nutzen bringen werde, als die Heran— ziehung der übrigen Mitberechtigten zu dem Rechnungs-Abnahme— Geschäfte eben so viel Schwierigkeiten nach dem gegen den Schuld⸗ ner erlangten, Judikate bereiten könne, als wenn der Kläger sich vorher bemüht hätte, jene zu einer gemeinschaftlichen Erhebung der Klage zu bewegen; doch machte sich andererfeits die Betrach⸗ tung geltend, daß vielleicht in eben so vielen Fällen Mitberechtigte, die nur nicht als Kläger hätten auftreten mögen, sich zur Theilnahme an dem Geschäfte der Rechnungsabnahme sofort bereit zeigen würden, wenn einmal durch ein Urtheil entschieden sei, daß die Rechnung gelegt werden solle, und daß daher eine solche Entscheidung oft genug von Werth sein werde, also auch mit Rücksicht auf den praküischen Er folg kein Grund vorhanden sei, eine dem einzelnen Mitberechtigten zustehende Befugniß nicht anzuerkennen oder r achten, als verdiene.

2 P F H ö 6 n rr d 6erin ö Or auch nur geringer zu

te es

Kriegs-Ministerinm.

Bekanntmachung der Aller höchsten Kabinets-Ordre

vom 28. November 1851 betreffend die nachträg 19 K . 4 . . .

liche Heranziehung der als Ernährer ihren Familien

Hs ——

K a.

bei den Ersatz-Aushebungen dreimal zu rück Ilte und in Folge dessen der allgemeinen Ersatz⸗Reserve überwiesenen Individuen, zum Dienst im stehenden Heere, wenn sie den Zweck der ihnen gewordenen Be⸗ rücksichtigung nicht erfüllen.

Auf den Bericht vom 16. November d. J. bestimme Ich unter Modification der Ordre vom 3. November 1833 zu 4), daß Dienst⸗ pflichtige, welche als Ernährer ihrer Familien dreimal zurückgestellt

und in Folge dessen der allgemeinen Ersatz-Reserve überwie⸗ sen worden sind, den Zweck der ihnen gewordenen Be—

rücksichtigung aber nicht erfullen, bis zum vollendeten 256sten (in Westfalen 2b6sten) Lebensjahre auf Antrag der Ersatz-Behsrden von den oberen Provinzial⸗Behörden zur Erfüllung ihrer Militairdienst⸗ pflicht dem stehenden Heere aus der allgemeinen Ersatz⸗Reserve auch in gewöhnlichen Friedens-Verhältnissen überwiesen werden können. Sie haben diese Ordre durch die Gesetz-⸗Sammlung zur allge⸗