betrogen resp. jene falschen Banknoten an sich gebracht und in Umlauf gesetzt zu haben. Der Kaufmann David Seliger von hier ist ferner auf Grund des vorgedachten Beschlusses vom 7. August d. J angeklagt: . die von dem Lithographen Lind städt in. den Jahren 1849 und 1850 gefertigten falschen preußischen Banknoten à 25 Rthlr. 6b. einen Theil derfelben wissentlich im Publikum ver. breitet und dem Verfertiger derselben zu ihrer Verbreitung im Publifum aus Eigennutz oder sonst vorsätßzlich Hülfe geleistet, esp. die falschen Banknoten an sich gebracht und in Umlauf gesetzt zu haben. ö Da die beiden Angeklagten Michaelis Ja—⸗ cobson und Daniel Seliger die preußischen Staaten verlassen haben und flüchtig geworden sind, so werden dieselben zur Verhandlung der Sache . Termin den 10. Mai 1852, Vormittags 9 Uhr, . im Schwurgerichts Lokal des hiesigen König—= lichen Schlosses mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgefetzien Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Richter so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Soll⸗ jen die Angeklagten im Termin ausbleiben, so wird mit der Entscheidung in contumaciam ver— fahren werden. Königsberg, den 9. Oktober 1851. Königliches Stadt⸗ und Schwurgericht.
1850 Nothwendiger Verkauf.
Die in hiesiger Stadt belegenen Grundstücke Nr. 56, 57 und 58, welche zusammen liegen und dem Gastwirth Gustav Lange gehören, und von denen Nr. 56 und 57 nebst den dazu gehörenden Montwy-Wiesen auf 2496 Thlr. 21 Sgr. abgeschätzt sind und Nr. 58 nebst der Montwy⸗Wiese einen Werth von 865 Thlrn. 10 Sgr. hat, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 18. Februar 1852, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Die dem Aufenthalt nach unbekannte Gläubi⸗ gerin Friederike Wilhelmine Elisabeth Manski wird hierdarch öffentlich vorgeladen.
Inowraclaw, den 18. Oktober 1851.
Königl. Kreisgericht, J. Abtheilung.
I30
Die durch das Resolut der Königlichen Re⸗ gierung zu Potsdam vom 22. Februar 18406 und das Reffript des Herrn General⸗Direktors der Steuern vom 11. November 1846 wider den Schiffknecht Ernst Gottlieb Klose zu Tschiefer bei Neusalz wegen Steuerdefraude festgesetzte Geld—⸗ strafe von 32 Thlr. 3 Pf. hat nicht beigetrieben werden können und ist durch unser Uriel vom 1. September 1851 in eine dreiwöchentliche Ge- fange wr, umgewandelt worden.
a der 24. Klose sich enifernt hat, ohne daß das Resolut ihm hat publizirt werden können, so wird ihm dies mit dem Eröffnen bekannt ie, el. daß, wenn er sich betreten läßt, die
trafe sofort vollstreckt werden wird. Perleberg, den 2. Januar 1852. Königliches Kreisgericht, erste Abtheilung.
I321 Ediktal⸗Vorladung
ber Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations⸗ Prozesse über den Nachlaß des verstorbenen
Kaufmanns Johann Ernst Kämmerer.
Ueber den Nachlaß des am 2. Mai 1849 hier⸗
selbst verstorbenen Kaufmanns Johann Ernst
Kämmerer ist am 15. September 1850 der erb⸗
schaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet worden.
36 Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht am
17. April 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadt- und Kreisrichter Dr. Hambrook, im hiesigen Gerichtshause, Verhand— lungszimmer Nr. 2, an.
Wer sich in diesem Termin nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig er— klärt und mit seinen Forderungen nur an das— jenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden.
Den unbekannten Gläubigern werden die hie⸗ sigen Rechtsanwalte Herren Boie, Matthias und Justizrath Liebert als Mandatarien in Vorschlag gebracht.
Danzig, 24. Dezember 18511.
Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.
31 Ediktal-⸗- Citation.
Auf den Antrag der verwitweten Frau von Bergen, geb. Gräfin von Taube, als Allodial— erbin des am 8. Januar 1851 verstorbenen Ober⸗ Landesgerichts-Assessors Johann Heinrich Goit— lieb von Bergen, werden hiermit die unbekannten Anwarter an das von dem Hofmarschall Albert Christian Ernst von Bergen durch sein am 23. Mai 1776 errichtetes und am 17. Februar 1777 pu— blizirtes Testament zu einem Familien-Fideikom-— miß bestimmte, im landsberger Kreise der Neu— mark belegene Rittergut Marwitz und an den damit verbundenen Familien-Fideikommiß-Fonds; im Besonderen die Gebrüder Arnold Karl Ernst und Friedrich Wilhelm Bernhard von Rhaden und deren eheliche Abkömmlinge männlichen Geschlechts; die männlichen ehelichen Descenden⸗ ten des Königlich preußischen Hauptmanns Frie— drich Johann von Bergen und des fürstlich an halt-deßauischen Stallmeisters Johann Philipp von Bergen, Bruders des Fideikommißstifters; des Paul von Bergen zu Düsseldorf, Großvaters des Stifters; Dietrich Christian von Ber— gen zu Deßau, eines Bruders des Gottfried von Bergen zu Ilberstädt, gleichsalls eines Bru— ders des genannten Großvater des Slisters; ferner die Töchter des Königl. preuß. Haupt⸗ manns Friedrich Johann von Bergen und des Herzogl. deßaufchen Stallmeisters Johann Phi— pp von Bergen; endlich die ehelichen Abkömm⸗ linge männlichen und weiblichen Geschlechts der Schwestern des Stifters, der verehlicht gewesenen Geheime Räthin v. Brenkenhoff, Louise Marie geb. von Bergen und der Henriette von Bergen; des Paul von Bergen zu Düsseldorf und des Gottfried von Bergen zu Ilberstädt, überhaupt Alle, welche an das oben bezeichnete Familien—⸗ Fideikommiß Anrechte z. haben glauben, behufs Anmeldung ihrer Ansprüche auf den 19. April 1852, Vormittags 11 Uhr, im Schwurgerichtssaale des hiesigen Gerichtsge⸗— bäudes vor dem Kreisrichter Hartmann unter der Verwarnung vorgeladen, daß die, welche sich nicht melden, mit ihren Ansprüchen an die Succession in das von Bergen-Marwitzsche Fa— milien⸗Fideikommiß ausgeschlossen werden, und daß das Rittergut Marwitz sowohl, als der da—= mit in Verbindung stehende Familien- Fideikom— miß-Fonds, als Allodialvermögen des letzten Fi— deikommißbesitzers, des im Eingang erwähnten Oberlandesgerichts-Assessors Johann Heinrich Gottlieb von Bergen, angesehen, an dessen Erben zur freien Verfügung überwsesen und die Fidei⸗ fommiß⸗Qualität von dem Rittergute Marwitz im Hypothekenbuche gelöscht werden wird. Als Sachwalter werden die hiesigen Rechtsanwalte, Justizrath Gottschalck, Ruhnecke, Burchardt und Pescatore vorgeschlagen.
Landsberg a. d. W., den 14. Dezember 1851.
Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
28 F roknlam a.
Ueber den Nachlaß des am 16. Juli 1850 hierselbst verstorbenen früheren Gutsbesitzers Friedrich Wilhelm Heydke ist unterm heutigen Tage der erbschaftliche Liquidations-Prozeß er— öffnet worden. .
Sämmtliche Gläubiger des Gemeinschuldners werden hierdurch vorgeladen, sich ssätestens in dem
am 21. April 4867. Vorm, 14 Uhr. vor dem Kreisgerichts-Rath Nischelsky an hiesi— ger Gerichtsstelle, Junkerstraße Nr. t, angesetzten Liquidations -Termine zu gestellen, den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzugeben, die vorhandenen Dokumente urschriftlich vorzulegen und demnächst die weitere rechtliche Verhandlung zu erwarten.
Denjenigen, welche am persönlichen Erscheinen gehindert sind und denen es hierselbst au Be— fanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte, Ju— sti⸗Rath Dr. Bardeleben, Justiz⸗Rath Hanne— mann, Vogel, Keller, Christiani, als Bevoll— mächtigte vorgeschlagen.
Die Ausbleibenden haben zu gewärtigen, daß sie aller ihrer etwanigen Vorrechte in Betreff ihrer Forderungen an den Hepdkeschen Nachlaß für verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse etwa übrig bleiben möchte, werden verwiesen werden.
Frankfurt a. d. O., den 18. Dezember 1851.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
ö. ö ö Bau der Weichsel-Brücke iss! bei Dirschau. K
Es wird hiermit die Lieferung von 6,631 Centner gewalzten Platten und
6,457 Centner gewalzten Stäben, zusammen von I,Möss Centner Walzeisen, in fünf Loosen, unter völlig freier Konkurrenz inländischer und ausländischer Bewerber, zur öffentlichen Sub— mission gestellt.
Die Lieferungs-Bedingungen werden auf por— tofreie Gesuche von uns mitgetheilt werden.
Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Walz eisen zum Oberbau der Weichsel-Brücke un—⸗ ter den Bedingungen vom 17. Dezember 1851“
bis zum 31. Januar 1852, 11 Uhr Vormittags, portofrei an uns einzusenden, zu welcher Stunde dieselben, in Gegenwart der etwa anwesenden Interessenten, eröffnet werden sollen.
Es wird bemerkt, daß die Gesammtlieferung des zum Bau der Weichsel-Brücke erforderlichen Walzeisens, von welcher das obige Quantum etwa den zehnten Theil ausmacht, ebenfalls im Wege der Submission, unter freier Konkurrenz des In- und Auslandes, vergeben werden soll.
Dirschau, den 17. Dezember 1851.
Königliche Kommission für den Bau der Weichsel⸗ und Nogat-Brücken.
n.
341
Die sich in neuerer Zeit immer häufiger er— gebenden Einsendungen von literarischen und ar— sistischen Werken an Se. Majestät den Kaiser vom Auslande her haben die Kaiserliche Regie— rung zu der Bestimmung veranlaßt, daß in Zu— kunft zu jeder aus Preußen beabsichtigten Ein—⸗ sendung eines Druck- oder Kunstwerkes vorerst durch die K. K. österreichische Gesandtschaft in Berlin die Bewilligung einzuholen sein wird, und daß alle mit Umgehung dieser Bestimmung ein— langenden Werke ohne Berücksichtigung dem Ein⸗ sender auf seine Kosten werden zurückgeschickt werden.
Berlin, den 9. Dezember 1851.
Die K. K. österreichische Gesandischaft.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.
Heute den 8. Januar 1852 ist ausgegeben worden: Achte Sitzung der J. Kammer. . . . . . . . .. 1 Bogen.
Total 165 Bogen des J. Abonnements.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Das Adonnement betragt * . * 20 Sgr. für K Jahr ) 6 J 1 n allen Theilen der Monarchie ohn⸗ J 1 Preis-Erhöhung. * Mit Seiblatt (Breuß. Adler -Zeitung) 2 in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. tz Pf., 2 ö in der ganzen Monarchie * 5 1*thlr. 175 Sgr ea — — ——
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8 Alle Bost-Aastaten des 3n - und C 11 4 6 C X Auslandes nehmen Festellung ö den Königl. Preuß Staats- Anzeiger an, für GSerlin die ; ; Expeditionen: 3 8zehren 8irgse nr 7 nn? 8 Schadows-⸗- Straße Rr. 4
zeiger.
1 2 8
2 15 ; 8 .
Berlin, Sonnabend den 10. Januar
1852.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Geheimen expedirenden Feldt, Wittmeyer, Busse und Woyte vom Kriegs-Ministe— rium, so wie den Intendantur-Secretairen Schluns von der Mi— litair-Intendantur des 7ten und Gummel von der des 3ten Armee -Corps, den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen; so wie
Den bisherigen Landrathsamts-Verweser Ernst viuns und
Den bisherigen Regierungs-A1ssessor Theodor Albert von Breitenbauch zu Landräthen zu ernennen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. Cirkular-Verfügung vom 6. Dezember 1851 — betref⸗ fend den Mühlenbetrieb der Landwirthe, Aus den
ersehen worden, daß die Fälle, in denen Landwirthe, ohne selbst den Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Müller— gewerbes nach Vorschrift des §. 23 der Verordnung vom 9. Februar 1849 geführt zu haben — die Lohnmüllerei durch qualifizirte Stell— vertreter haben ausüben lassen, fugten Gewerbebetriebes zur Untersuchung straft worden sind, bis jetzt nur vereinzelt daß die Verwaltungs-Behörden meist überall die Ausübung der Lohnmüllerei seitens der Landwirihe zugelassen haben, wenn sich diese hierzu eines mit den gesetzlich
welche —
vorgeschriebe— nen Eigenschaften ausgestattetrn Stellvertreters bedient haben. — Dessenungeachtet hat die Besorgniß, daß die Gerichte nach dem Vor gange des Königlichen Kammergerichts in der Untersuchungssache wider die Gebrüder von Klützow auf Dedelow der entgegenstehen⸗— den Ansicht Raum geben möchten, und daß bei der Durchfüh— rung derselben empfindliche Nachtheile nicht blos für die Land⸗ wirthe, sondern für das Publikum überhaupt und selkst auch für die Müller unausbleiblich seien, den Wunsch nach einer Abände⸗ rung oder Declaration der Verordnung vom 9. Fehruar 1849 fast allgemein hervortreten lassen. Man hat darauf hingewie— sen, daß es den Landwirthen nicht möglich sei, neben der Er⸗ füllung ihres eigentlichen Lebensberufes die Müllerei in derjeni— gen Weise zu erlernen, wie es der §. 35 der Verordnung für die Zulassung zur Prüfung vorschreibe; daß ihnen für die Benutzung ihrer Mühlen kein anderer Weg als der der Verpachtung übrig bleibe, daß aber auch dieser häufig nicht zum Ziele führen möchte, weil es an geeigneten, die nöthige Sicherheit gewährenden Päch— tern fehlen werde. In vielen Gegenden der
in denen der Mühlenbetrieb von den ländlichen Besitzern als
ein Nebengewerbe ausgeübt werde und bei weitem nicht den zur—
Ernährung einer Familie hinreichenden Ertrag abwerfe, werde eine
Nutzung der Mühlen selbst nicht durch Verpachtung zu erzielen sein
und der Bevölkerung eine Nahrungsquelle entzogen werden, auf
welche sie mehr oder weniger angewiesen sei. Eine Entwerthung, ja das völlige Eingehen solcher Mühlen würde sich als nothwendige Folge ergeben. — Das Interesse der Müller selbst werde aber bei Aufrechthaltung der in dem kammergerichtlichen Erkennt— nisse angenommenen Grundsätze deshalb gefährdet, weil man sich in Zukunft scheuen werde, Kapitalien z Mühlen herzugeben, da die Befürchtung vor Verlusten im Falle der Subhastation, der gerade bei Mühlen sehr häufig eintrete, durch die Beschränkung des Kreises der Käufer nahe liege.
Das Gewicht dieser Besorgnisse läßt sich nicht verkennen. Es
bedarf indeß zur Beseitigung derselben keines Aktes der Gesetz-⸗—
gebung, vielmehr reichen die bestehenden Vorschriften bei richtiger
darf gemahlen
von den Gerichten wegen unbe⸗
geöogen md be
dastehen, und
Monarchie,
zur Errichtung von
* ñ Anwendung aus, um den gefürchteten Uebelständen erfolgreich zu Secretairen und Kalkulatoren
begegnen. . In der Cirkular-Verfügung vom 13. Januar d. J. ist bereits
2
darauf aufmerksam gemacht worden, daß die in dem Erkenntnisse
des Königlichen Kammergerichts angenommene Beschränkung weder diejenigen treffe, welche bei dem Erscheinen der Verordnung vom 9. Februar 1849 bereits im Besitze von Mühlen waren und das Gewerbe der Müllerei betrieben, noch auch diejenigen, deren Müh— len ihren technischen Einrichtungen nach als Fabrik ⸗Anstalten im Sinne des §. 30 der Verordnung anzusehen sind, noch endlich solche Mühlen, auf welchen nur zum eigenen Be— wird. Außerdem bleibt der Kreis derjeni⸗ gen, die überhaupt der Verpflichtung zur Ablegung einer Prü⸗ fung unterliegen, bei richtiger Auffassung des Begriffs „Müller“ im §. 23 a. 4. O. auf ein bestimmtes Feld beschränkt. Das Ver⸗
zeichniß der dort genannten Handwerkerklassen beginnt mit der h Aufzählung der ĩ ᷓ von den Königlichen Regierungen auf die Cirkular⸗ Verfügung vom 13. Januar dieses Jahres erstatteten, Berichten ist
Gewerbtreibenden, welche Nahrungsstoffe arbeiten, und unter diesen sind die Müller vorangestellt.
wohl diese Stellung als auch der allgemeine Sprachgebrauch er⸗ giebt, daß darunter nur solche Gewerbtreibende verstanden sind, welche Mühlen betreiben, die für den menschlichen Konsum arbei— ten, also Getraide⸗Mühlen jeder Art, daß mithin die Besitzer von Mühlen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, z. B. von Brett-, Schneide-, Loh-, Oel- ꝛ(. Mühlen, ausgeschlossen bleiben. — So weit hiernach die Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849 auf das Müllergewerbe überhaupt Anwendung fin⸗ det, bietet sie andererseits auch die Mittel dar, Verletzungen und Härten, welche durch die Bestimmungen des §. 23 in Bezug auf den Betrieb der Landwirthe hervorgerufen werder könnten, zu vermeiden. Es ist im Allgemeinen festzuhalten, daß überall da, wo der Mühlen-Betrieb. nur den Neben-, die Landwirthschaft aber den Haupt-Erwerbszweig bildet, von dem Nachweise der Befähigung, wie ihn der §. 23 a. a. O. vorschreibt, abzu⸗ stehen ist. Dieser Gesichtspunkt findet seine Begründung in der Vorschrift des §. 30, wonach die Bestimmungen des . auf die Anfertigung von Fabrikaten, deren Erzeugung zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, nicht zur Anwendung gebracht werden sollen. Die Königliche Regierung hat daher sorgfältig zu prüfen, ob Verhältnisse, wie sie der §. 30 voraussetzt, in Ihrem Verwaltungs-Bezirke obwal⸗ ten, event. sofort die näheren Festsetzungen nach Anhörung des Gewerberathes und der Kommunal-Behörde zu treffen und mir diejenigen Gegenden anzuzeigen, auf welche Sie jene Vor⸗ schrift für anwendbar erachtet hat. Da, wo Ihrer Ansicht nach die Bedingungen des §. 30 nicht vorhanden sind, dessenungeachtet aber der Mühlenbetrieb im Interesse der Landwirthschaft oder der Bevölkerung von den Beschränkungen des handwerksmäßigen Be— triebes zu entbinden ist, wie dies in vielen ländlichen Distrik⸗ ten der alten Provinzen der Fall sein mag, wird anf die Be— stimmung des Alinea 2 im 8. 26 a. a. O. zurückzugehen sein, durch welche das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt ist, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und nach Vernehmung des Gewerberathes oder der nach 5. 32 J. c. dessen Stelle vertretenden Kommunal ⸗Be⸗ hörde den im §. 23 angeordneten Nachweis der Befähigung für einzelne Gewerbe ganz zu erlassen. Ich sehe den desfall— sigen Anträgen der Königlichen Regierung binnen kurzer Frist entgegen und bemerke ausdrücklich, daß nicht erst die Anre⸗ gung der Betheiligten abzuwarten, sondern daß jene Anträge wo sie nach Ueberzeugung der Königlichen Regierung und nach Ihrer Kenntniß der örtlichen Verhältnisse überhaupt gerechtfertigt er— scheinen, von Amts wegen, jedoch nach Anhörung des Gewerke⸗ rathes event. der Kommunal-Behörden und der Landräthe, zu bilden sind.