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fraß die actio de bastu, oder die Schadensklage . K Aquiliae — anwendbar sei. Von der Entscheidung diese Frage
ob der Jagdherr unbedingt jeden Wild⸗ schaden zu ersetzen habe, oder ob ein Versehen ,, der dolus zur Begründung dieser Verbindlichteit zum Schabenstrss nachge⸗ wiesen werden müsse. Die erstere Alternative sei der Gro ßhetzoglich hessischen Verordnung, die letztere den , , . e zum Grunde gelegt. Es beruhe dies g er bei der gedachten zer⸗ ordnung nicht auf Berücksichtigung provinzieller Pebürfnisse, son⸗ dern, wie der Eingang derselben, ergebe, seien die Motiv⸗ blos al⸗ gemeine Gesichtspunkte der Gesetzgebung zur Beförderung der Lan= deskultur gewesen. Dies erkenne auch der Ver fasser des En wurf des Provinzialrechts des Herzogthums Westfalen ö den Motiven dazu an und bemerke schließlich, daß es nach dem Cirkular⸗Reskript vom 27. Juni 1831 zweifelhast erscheine, ob nicht auch die hier in Rede stehenden, dem Zagdrechte angehörigen Verord⸗ nungen aus dem Provinzial ⸗ Gesetzbuche auszuschließen seien. Bei den Gerichten und den Ministerien habe die Frage über die Anwendbarkeit der Verordnungen ebenfalls ein ver⸗ schiedenartige Beurtheilung erfahren. Das Ober ⸗ Land s= gericht zu Arnsberg habe sich bei der ersten Bearbeitung des Pa⸗ tents unbedingt für die Aufhebung der Verordnung erklätt und erst später seine Meinung in judicando geändert, jedoch auch darin wechselnd geschwankt. In den Ministerien hätten sich, ale. auf die Beschwerdé des Gutsbesitzers U. durch die Allerhöchste Ordre vom 25. Mai 1831 Bericht erfordert worden, die Minister der Justiz
sei es abhängig gemacht,
und der Finanzen für die erfolgte Aufhebung, der Minister für die
Revision der Gesetzgebung für die fortwährende Gültigkeit der Ver⸗ ordnung erklärt und habe eine Vereinigung nicht bewirkt werden können. Es sei daher der Antrag gemacht und von des, Königs Majestät durch die Allerhöchste Ordre vom 19. Jun! 1832 geneh— migt worden, die Frage zu verschieben, bis die Anträge über Sest⸗ stellung des Provinzialrechts würden gemacht werden. Gegenw rtig, wo die Frage durch die Bestimmung des 8s. 25 des Jagdpolizeige— setzes vom 7. März 1850 (GesetzSamml. S. 165): „Ein gesetzlicher An⸗ spruch auf Ersatz des durch Wild verursachten Schadens fin det nicht statt, für die Folge entschieden, könne dieselbe auch bei der Provinzial— Gesetzgebung nicht weiter in Anregung kommen.
Nach allem Vorstehenden liege kein Grund vor, von der bis— herigen Praxis des höchsten Gerichtshofes abzuweichen.
Bei der eröffneten Diskussion fanden diese Ausführungen von mehreren Seiten lebhaften Widerspruch. Es wurde behauptet, daß der Ausdruck im 5. ? des Publicationspatents „gemeine Rechte“ auf einheimische und deutsche Rechtsinstitute der Regel nach nicht bezogen werden könnte, da dieselben fast stets aus provinziellen Be— dürfnissen hervorgegangen, wenngleich auch von den Rechtslehrern die aus allgemeinen Rechtstheorieen sich ergebenden Grundsätze bei Entscheidung von Kontroöversen darauf angewendet worden selen. Wolle man dies nicht anerkennen, so würden mehrere Ge⸗ setze, deren Gültigkeit bisher noch nicht bezweifelt worden, außer Anwendung kommen müssen, z. 2. die für den ganzen Kurstaat Köln erlassene Clementina vom 28. August 1775 über die Kirchen⸗ baulast der Zehntherren, und die noch in Siegen geltende Berg⸗ Ordnung, welche für ganz Nassau gegeben worden. Zu dergleichen Rechts -Instituten müsse aber das Jagdrecht, worüber kein allge— meines Reichsgesetz bestanden, gezählt werden, indem dasselbe auch in den meisten Provinzen des preußischen Staats durch besondere Spezialgesetze und Jagd- Ordnungen geregelt worden und dabei vorzugsweise auf die Beschaffenheit und das Bedürfniß des betref⸗
Rriegs⸗Meinisterium. = e .
Bekanntmachung des Staats⸗-⸗Ministerial-Beschluffes
vom 19. November 1851 — betreffend das Verzeichniß
derjenigen Stellen bei den Staats Eisenbahnen,
welche ausschließlich aus der Zahl der mit Civil-Ver—⸗
sorgungsscheinen versehenen Militair-⸗-Invaliden zu be setzen sind.
Tas Staats—⸗Ministerium hat in seiner Sitzung vom 23sten August (. beschlossen, den Staats-⸗Ministerial-Beschluß vom 12ten Oktober 1837 ad 3 dahin zu ergänzen, daß bei den Staats— Eisenbahnen die Stellen
1) der Bahnwärter, 2 Weichensteller, Perrondiener, Portiers, Nachtwächter, Wiegemeister, Schmierer, ⸗Büreaudiener und Kassenboten ausschließlich aus der Zahl der mit Civilversorgungsscheinen ver— sehenen Militair-Invaliden zu besetzen sind. — Die Stellen der Schaffner und Bremser dagegen können außer durch Militair-In—⸗ validen auch durch 12 Jahre gedient habende Unteroffiziere besetzt werden. Berlin, den 19. November 1851. Königliches Staats-Ministerium.
(gez) von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh.
Vorstehender Staats-Ministerial-Beschluß wird hierdurch zur
—
Kenntniß der Armee und der Militair-Behörden gebracht.
Berlin, den 16. Dezember 1851. Kriegs Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. von Wangenheim. von Schüz.
ember 1851 — betreffend die r verwendeten Stempel zu den Urschriften abzufassender motivirter Beschlüsse über
Kassen⸗Defekte, auf den Abschriften derselben.
In dem Erlasse des Kriegs-Ministeriums vom 22. Oktober 2 br. ist angeordnet worden, daß die über den Betrag von De— fekten und die Person des zum Ersatz Verpflichteten abzufassenden motivirten Beschlüsse auf Stempelpapier ausgefertigt werden sollen.
Mit Bezug hierauf wird bestimmt, daß künftighin auf allen Abschriften abzufassender Beschlüsse dieser Art der Betrag der zu den Urschriften verwendeten Stempel zu vermerken ist.
Berlin, den 31. Dezember 1861.
Kriegs⸗-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
Gueinzius. ;
Verfügung vom 31. De Angabe des Betrages d j
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1
Cammerer.
M.einisterium für die landwirthschaftli cken Ange— legenheiten. Das unterzeichnete Ministerium hat mehrere Berichte über die Drainage dem Druck übergeben. Dieselben sind unter dem Titel: Mittheilungen über die Entwässerung des Bodens durch unterirdische Röhrenleitungen
Personal-veränderungen in der Armee.
* —
, Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 26. T 8 rr
des 6. komb. Res. Bats.
ernannt. Den 235. Dezember. . h Oberst . er Hemm os 3 R Filscher, Oberst von der Armee, zum — rn 95 werfe k la * 9 . . 866 2 . . ] ernannt, wobei derselbe bis zum Frühjahr in seinem Verhältniß als mil
*, ö. 5 66 33 ; 2. ; . ö. 3 ö tairischer Begleiter des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, Königliche
Hoheit, verbleibt. Den 25 v. Bresler, Sec. Lt. vom 10. Inf. NRgt.,, v. Hagen, Sec. Lt. vom letzigenannten Regt, ins 31. Inf. Regt. versetzt. Herwarth v. Bittenfeld, Oberst-Lieut. vom 2. Garde—
3. Dezember. 2 7
Regt. zu Fuß, zum Comdr. des 31. Inf. Regts. ernannt. 9. S chme⸗
ling, J Jhur a. D.. zuletzt im 9. Inf. Regt., beim 8. Kür. Regt.
als P. Fähnr. wieder angestelli. Krah, Hauptm. u. Train Controlrur
vom J. Armee ⸗Corps, unter Beförderung zum wirkl. Haupim., zum Train⸗
Rendanten beim VI. Armee-Corps ernaunt.
Den 31. Dezember. v. Wangenheim, General⸗Major und Direktor des Allgem. Krirgs— Departements, einstweilen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kriegs- Ministeriums beauftragt. . ö
w ö e.
v. Ezernicki, Sec. Lt. der Artillerie des 1. Ba zum Train-Eontroleur beim 1 Armee-Gorps ernannt.
9 — .
Bezember. * s * . 92 1 zu leß n , t, 15. Regts.-Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. — . 30 3 . ( J. 9
ö 12 J 6 0 ö s . Pr. Lt J h 55 9 820 1 oc — 13858 5 96 . ! 3 91 J . 91 Des z 168 2 1 2 / §renr D! r 3 1 * 1E EEX 1 — 11
— J. z itim. beigrleat.
ö Stockhausen, Gen. Lieut. 1 bewilligt.
Den 20. Dezember. 1 . — F ö. 39811nißti, Sec. Lt, vom 3. Bat. 27
des Auswanderungs-Konsenses, der Albschie
Um den Beamten der Staate-Anwaltschaft, welche verpflichte sind, von den Verurtheilungen beurlaubter Militair-Personen Landwehr-Brigade- und Bataillons-Kommando's Nachrich geben, eine ausreichende Kenntniß darüber zu schaff
— 53 . . r , w * 9 n n n , . 9. 1
flne
taillons⸗Kommando's zu sammenges zur öffentlichen Kenntniß bringe. Potsdam, den 29. Dezember 1851.
—
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
—
Land⸗ wehr⸗
Brigade.
ö Landwehr⸗
Regiment.
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S tabs⸗
quartier.
1st ö 2 2 * Fznspecteur der 3. nn n
31. Inf. Regt., nach seinem Patent ins
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Stettin
I. Bat. (Stettin)
(Stral sund)] (Anklam)
l Stargard) (Kös lin) (Schievelbein) (Gnesen) . (Bromberg) (Schneidemühlh
(Konitz
Stettin. Stralsund. Anklam. Stargard ; Föslin. Schievelbein. Gnesen. Bromberg. Schneide mühl. Konitz. Stolp. Neustettin.
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Berlin Frankfurt
6 te Branden— burg zur Zeit
in Berlin
(Fran (Soldin) (Landsberg)
(Krossen) (Spremberg) (So rau) (Spandau) (Treuenbrietzen)
(Königs⸗Wuster⸗ hausen) eu⸗Ruppin) renzlau) Havelberg) zat.) (Wrietzen)
Frankfurt. Soldin. Landsberg. Krossen. Spremberg. Sorau. Spandau *). Treuen⸗ brietzen **). Königs⸗Wu⸗
sterhausen. Neu⸗Ruppin.
Prenzlau. Havelberg. Wrietzen.
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Stendal. Burg.
Neuhaldensleben) Neuhaldens—
(Halberstadt) (Halle) (Aschersleben) (Erfurt) (Mühlhausen) (Sangerhausen)
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leben. Halberstadt. Halle. Aschersleben. Erfurt. Mühlhausen. Sanger⸗
hausen.
Merseburg Torgau. Naumburg.
9gte
Glogau
(Görlitz) (Freistadt) (Glogau) (Jauer) (Hirschberg) (Löwenberg) (Posen) (Samter) (Unruhstadt) (Poln. Lissa) (Schrimm) (Krotoszvn)
Görlitz. Freistadt. Glogau. Jauer. Hirschberg. Löwenberg. Posen. Samter. Unruhstadt. Poln. Lissa. Schrimm. Krotoszyn.
(Breslau) (Oels) (Schweidnitz) (Glatz) (Brieg) (Münsterberg)
Breslau. Oels. Schweidnitz. Glatz. . Brieg. Münsterberg.
fenden Landestheils Rücksicht genommen worden sei. Dies sei auch
bei der Großherzoglich hessischen Verordnung vom 6. August 1810 Dir ( Wohlau) ohiaun—
. . . (Dr nag e) , . im . . H . Er⸗ aus den Akten des Ministeriums für landwirthschaftliche Nachweisung A2te 1. Bat. ¶ Gleiwitz) Gleiwitz
einen we shnnehmmmeg angegeben daß in mehtetken Segen. Angelegenheiten, . . . Neisse 2. Goseh) Kosel. den nster sehn dan ehhnnssen der kannt s ft arg im Verlage . e, en Geheimen Ober-Hof⸗Buchdruckerei hier— 2 3 y. 6 2 1 9. ro vinzial- Landwehr . 3. Qatibor) Ratibor.
i l adur . z für is von 3wölf Si 8 ade⸗ und Bataillons⸗ do . 25stes . Neisse
! . . . . K . selbst erschienen und können für den Preis von Zwölf Silbergroschen mn 51 2 mn gndn ns. q 2. n , . ͤ 1 ‚ ; von derselben bezogen werden. WJ k e. . (Gr. Strehlitzz, Gr. Strehlitz vielen Wäldern durchzogene Herzogthum Westfalen gehört. Aus . . 59 Januar 1862. Armee. Lande Landwehr. . — 8. 8 ee, dergleichen Spezialgesetzen könnten einzelne Lehren nicht ausgesondert Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. . ö . Bala lllhn, Mi ser , ü . Bat. . . . r. werden, ohne den inneren Zusammenhang der ein Ganzes bildenden Im Allerhöchsten Auftrage! Corps. Brigade. Regiment. n,, . 8 . Gesetzgebung über das Institut zu zerstören. (gez) Bode. . ö . 66
Staats⸗Minister. gez. Flottwell.
Es fanden jedoch auch die von den Referenten entwickelten An— 9 . sichten mehrfache Unterstützung, wobei namentlich die Bezugnahme . auf die fortwährende Gültigkeit der Clementina und der Berg— Ordnung als nicht zutreffend angefochten wurde, weil bei den darin enthaltenen Vorschriften eine Bezlehung auf provinzialrechtliche Ver—
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Sayn— Wittgenstein⸗Berleburg, von Dresen. Der General-⸗-Major und Commandeur der 16. Division, von
1stes Kö- 1ste Kö⸗ tstes 4. Bat. (Königsberg) Königsberg.
nigs berg / nigsberg 2. (Wehlau) Wehlau. / J Tilsit.
Ztes 4. — GIInsterburg) Insterburg. (Gumbinnen) Gumbinnen. 3. — (Angerburg) Angerburg.
14te Düssel⸗ dor
Q.
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Bi elefeld. Soest. 9 serlohn. Meschede Wesel.
Düsseldorf.
hältnisse unverkennbar sei. Bei der hiernächst erfolgten Absttimmung nahm das Kolleglum Bonin, von Trier. Sz. Inf. R. (Landw. Bat. GBartenstein) Bartenstein. 9 e e.
den Grundsatz an: 1 . 4. nf. R.) an ö (Ortelsburg) Ortelsburg. ; ; Efin . . . 1. Bat. (Osterode) Osterode. ͤ (Attendorn) Attendorn
Die Bestimmung der Großherzoglich hessischen Verordnung (Pr. Holland) Pr. Holland. (389. Neuß) * Reuß. vom H. August 1510 über die Verpflichtung des Jagdberechtigten Abgererst: . Sc rExcellenz der Großherzoglich mecklenburg— ö 3. (chraudenz) Hraudenz.. ö (Gräfrath) Gräfrath.
zum Ersatz des Wildschadens ist durch das Publications⸗Patent schwerinsche Minister⸗Präsident, Graf von Bülow, nach Schwerin. 5te e, en,
vom 21. Junt 1826 im Herzogthum Westfalen für aufgehoben Der General⸗Major und Inspecteur der 4. Artill erie⸗Inspection, Marlenburg) Narlenburg. nicht zu erachten. Fidler, nach Koblenz. ing ern, een.
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. Zur Zeit in Berlin. **) Zur Zeit in Berlin.