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fraß die actio de pastu, vder die Schadensklage — . J . , sei. ae u uh , 66 6 sei es abhängig gemacht, ob der Jagdher! 9. , .
) stzen habe, oder ob ein Versehen oder gar ne, us , 3 J „fe Dle erstere Alternative sei der Großherzoglich ,,, landrechtlichen Vorschriften hessischen Verordnung, die letztere den a, , . 9 ö gelegt. Es beruhe dies aber bei der gedachten Ver— um Chin hh eg · g cacksichti zung provinzieller Bedürfnisse, son— ordnung nicht auf Berücksichtigung , dern, wie der Eingang derselben ergebe, seien a . m 2 63 Gesichtspunkte der Gesetzgebung zur Beförderung der Lan⸗ ber n gewesen. Dies erkenne auch der Vexfasser des Entwur fo des Provinzialrechts des Herzogthums Wejtfalen . den Motiven dazu an und bemerke schließlich, daß es nach dem Eirkular Neskript vom 27. Juni 1831 zweifelhaft erscheine, ob nicht auch die hier in Rede stehenden, dem Zagdrechte angehzrigen Verord⸗ nungen aus dem Provinzial⸗ Gesetzbuche auszuschließen seien. Bei den Gerichten und den Ministerien habe die Frage über die Anwendbarkeit der Verordnungen ebenfalls eine ver⸗ schiedenartige Beurtheilung erfahren. Das Ober . Lantes⸗ gericht zu Arnsberg habe sich bei der ersten Bearbeitung des Pa⸗ lents unbedingt für die Aufhebung der Verordnung erklärt und erst später seine Meinung in judicande geändert, jedoch auch darin wechselnd geschwankt. In den Ministerien hätten sich, als auf die Beschwerde des Gutsbesitzers U. durch die Allerhöchste Ordre vom 25. Mai 1831 Bericht erfordert worden, die Minister der Justiz und der Finanzen für die erfolgte Aufhebung, der Minister für dir Revision der Gesetzgebung für die sortwährende Gültigkeit der . ordnung erklärt und habe eine Vereinigung nicht bewirkt werden können. Es sei daher der Antrag gemacht und von des, Königs Majestät durch die Allerhöchste Ordre vom 18. Jun 1832 geney— migt worden, die Frage zu verschieben, bis die Anträge über Fest⸗ stellung des Provinzialrechts würden gemacht werden. Gegenw rtig, wo die Frage durch die Bestimmung des 8. 25 des Jagdbpolizeige— setzes vom 7. März 1850 (HesetzSamml. S. 165): „Ein gesetzlicher An⸗ spruch auf Ersatz des durch Wild verursachten Schadens findet nicht statt, für die Folge entschieden, könne dieselbe auch bei der Provinzial— Gesetzgebung nicht weiter in Anregung kommen.
Nach allem Vorstehenden liege kein Grund vor, von der bis— herigen Praxis des höchsten Gerichtshofes abzuweichen.
Bei der eröffneten Diskussion fanden diese Ausführungen von mehreren Seiten lebhaften Widerspruch. Es wurde behauptet, daß der Ausdruck im §. 2 des Publicationspatents „gemeine Rechte“ auf einheimische und deutsche Rechtsinstitute der Regel nach nicht bezogen werden könnte, da dieselben fast stets aus provinziellen Be— dürfnissen hervorgegangen, wenngleich auch von den Rechtslehrern die aus allgemeinen Rechtstheorieen sich ergebenden Grundsätze bei Entscheidung von Kontroversen darauf angewendet worden selen. Wolle man dies nicht anerkennen, so würden mehrere Ge⸗
setze, deren Gültigkeit bisher noch nicht bezweifelt worden, außer
Anwendung kommen müssen, z. W. die für den ganzen Kurstaat Köln erlassene Clementina vom 28. August 1775 über die Kirchen⸗ baulast der Zehntherren, und die noch in Siegen geltende Berg— Ordnung, welche für ganz Nassau gegeben worden. Zu dergleichen Rechts -Instituten müsse aber das Jagdrecht, worüber kein allge— meines Reichsgesetz bestanden, gezählt werden, indem dasselbe auch in den meisten Provinzen des preußischen Staats durch besondere Spezialgesetze und Jagd-Ordnungen geregelt worden und dabei vorzugsweise auf die Beschaffenheit und das Bedürfniß des betref⸗ fenden Landestheils Rücksicht genommen worden sei. Dies sei auch bei der Großherzoglich hessischen Verordnung vom 6. August 1810 geschehen und namentlich im Eingange als Veranlassung ihres Er— scheinens die Wahrnehmung angegeben: „daß in mehreren Gegen⸗ den Unserer Staaten den Erzeugnissen der Landwirthschast durch das Wildpret Schaden zugefügt wird und die Waldungen dadurch leiden.“ Zu solchen Gegenden habe aber insbesondere das mit vielen Wäldern durchzogene Herzogthum Westfalen gehört. Aus dergleichen Spezialgesetzen könnten einzelne Lehren nicht ausgesondert werden, ohne den inneren Zusammenhang der ein Ganzes bildenden Gesetzgebung über das Institut zu zerstören.
Es fanden jedoch auch die von den Referenten entwickelten An— sichten mehrfache Unterstützung, wobei namentlich die Bezugnahme auf die fortwährende Gültigkeit der Clementina und der Berg—
Ordnung als nicht zutreffend angefochten wurde, weil bei den darin
enthaltenen Vorschriften eine Bezlehung auf provinzialrechtliche Ver— hältnisse unverkennbar sei.
Bei der hiernächst erfolgten Abstimmung nahm das Kollegtum den Grundsatz an:
Die Bestimmung der Großherzoglich hessischen Verordnung vom 6. August 1810 über die Verpflichtung des Jag dberechtigten zum Ersatz des Wildschadens ist durch das Publications⸗Patent vom 21. Junt 1825 im Herzogthum Westfalen für aufgehoben nicht zu erachten.
Rriegs⸗Meinisterium. 3 e
Bekanntmachung des Staats-Ministerial-Beschluffes
vom 19. November 1851 — betreffend das Verzeichniß
derjenigen Stellen bei den Staats-Eisenbahnen,
welche ausschließlich aus der Zahl der mit Civil-Ver—
sorgungsscheinen versehenen Militair-Invaliden zu besetzen sind.
Tas Staats⸗Ministerium hat in seiner Sitzung vom 23sten August (. beschlossen, den Staats-Ministerial-Beschluß vom 12ten Oktober 1837 ad 3 dahin zu ergänzen, daß bei den Staats— Eisenbahnen die Stellen
1) der Bahnwärter, 2) ⸗ Weichensteller, 3) — Perrondiener, 4) — Portiers, 5) — Nachtwächter, 6) — Wiegemeister, 7) ⸗Schmierer, 8) ⸗ Büreaudiener und 9) = Kassenboten ausschließlich aus der Zahl der mit Civilversorgungsscheinen ver—
sehenen Militair⸗Invaliden zu besetzen sind. — Die Stellen der
Schaffner und Bremser dagegen können außer durch Militair-In— validen auch durch 12 Jahre gedient habende Unteroffiziere besetzt werden. ; Berlin, den 19. November 1851. Königliches Staats-Ministertum.
(gez) von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh.
Vorstehender Staats-Ministerial-Beschluß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee und der Militair-Behörden gebracht.
Berlin, den 16. Dezember 1851.
Kriegs Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
von Wangenheim. von Schüz.
Verfügung vom 31. Dezember 1851 — betreffend die Angabe des Betrages der verwendeten Stempel zu den Urschriften abzufassender motivirter Beschlüsse über Kassen⸗Defekte, auf den Abschriften derselben. In dem Erlasse des Kriegs-Ministeriums vom 22. Oktober 2. Pr. ist angeordnet worden, daß die über den Betrag von De— fekten und die Person des zum Ersatz Verpflichteten abzufassenden motivirten Beschlüsse auf Stempelpapier ausgefertigt werden sollen. Mit Bezug hierauf wird bestimmt, daß künftighin auf allen Abschriften abzufassender Beschlüsse dieser Art der Betrag der zu den Urschriften verwendeten Stempel zu vermerken ist. Berlin, den 31. Dezember 1861. Kriegs⸗Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement. Gueinzius. Cammerer.
Ministerium für die landwirthschaftli cken Ange— legenheiten. Das unterzeichnete Ministerium hat mehrere Berichte über die Drainage dem Druck übergeben. Dieselben sind unter dem Titel: Mittheilungen über die Entwässerung des Bodens durch unterirdische Röhrenleitungen (Der n nage) aus den Akten des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten, im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober-Hof-Buchdruckerei hier— selbst erschienen und können für den Preis von Zwölf Silbergroschen von derselben bezogen werden. Berlin, den 7. Januar 1852. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage. (gez.) Bode.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Sayn— Wittgenstein⸗Berleburg, von Dresden.
Der General-Major und Commandeur der 16. Division, von Bonin, von Trier.
Abgereist: Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg— schwerinsche Minister⸗Prästdent, Graf von Bülow, nach Schwerin.
Der General⸗Major und Inspecteur der 4. Artillerie⸗Inspectlon, Fidler, nach Koblenz.
Personal-veränderungen in der Armee. J . Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
—
Den 20. Dezember 1851.
v. Plötz, P. Fähnr,. om 9., zum 12. Hus. Regt. versetzt. v. Knorr, Major vom 23. Inf. Regt., zum Comdr. des 6. komb. Res. Bats.
ernannt. Den 23. Dezember.
Fischer, Oberst von der Armee, zum Inspecteur der 3. Ingen. Insp.
ernannt, wobei derselbe bis zum Frühjahr in seinem Verhältniß als mili
tairischer Begleiter des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, Königliche
Hoheit, verbleibt.
Den 25. Dezember.
t v. Bredler, See. Lt. vom 31. Inf. Regt., nach seinem Patent ins 10. Inf. Ngt., v. Hagen, Sec. Lt. vom letztgenannten Regt, ins 31. Inf.
Regt. versetz;. Herwarth v. Bittenfeld, Oberst-Lieut: vom 2. Garbe
Regt. zu Fuß, zum Comdr. des 31. Inf. Regts. ernannt. v. Sch me? ling, P,. Fähnr, a. D., zuletzt im 9. Inf. Regt., beim 8. Kür. Regt. Krah, Hauptm. u. Train-Controleur vom J. Armee Corps, unter Beförderung zum wirkl. Haupim., zum Train—
als P. Fähnr. wieder angestellt.
Rendanten beim VI. Armee-Corps ernannt. Den 51. Dezember.
v. Wangenheim, General-Major und Direktor des Allgem. Kriegs— Departements, einstweilen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kriegs⸗
Ministeriums beauftragt. 1
Den 25. Dezember.
.Ezernicki, Sec. Lt. von der Artillerie des 1. Bats. 13. Regts ,
zum Train-Controleur beim J. Armee-Gorps ernannt. 27. Dezember. dum Fg sch J e len n, nn, laubniß zum Tragen der 8. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. ertheilt. en 30, Dezembe Schröder, Pr. Lt. a. D., zuletzt bei der Kav. des 3. Bats
Char. als Ritim. beigelegt.
Abschiedsbewilligungen u. Den 25. Dezember.
v. Olberg, Oberst u. Comdr. des 31. Inf. Regts., mit Disposition gestellt.
Pension zur . Den 31. Dezember. v. Stockhausen, Gen. Lieut. u. Kriegs-Minister, Abschied bewilligt.
mit Pension der
. Den 20. Dezember. Zglinitzki, Ser. Lt, vom 3. Bat. 27. Regts., be suchung des Auswanderungs-Konsenses, der K4bschied bewilligt.
1 aan.
kJ Um den Beamten der Staate-Anwaltschaft, welche sind, von den Verurtheilungen beurlaubter Militair-Personen den Landwehr⸗-Brigade⸗ und Bataillons-Kommando's Nachricht zu geben, eine ausreichende Kenntniß darüber zu verschaffen, wohin sie diese Mittheilungen zu richten haben, ist auf Anordnung der Kö—
verpflichtet
niglichen Ministerien des Krieges und der Justiz eine Nachweisung
der Standquartiere der Provinzial-Landwehr-Brigade- und Ba— taillons-Kommando's zusammengestellt worden, welche ich nachstehend zur öffentlichen Kenntniß bringe. Pots dam, den 29. Dezember 1851. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister. gez. Flottwell.
Nachweisung der Standquartiere der Provinzial-Land Brigade⸗ und Bataillons-Kommando's.
Land⸗ Landwehr Stabs- wehr ⸗ Bataillon. Brigade. Regiment.
A 1Imee⸗
6 / Corps. quartier.
1stes Kö- 4ste Kö ustes
(Königsberg) Königsberg. (Wehlau) Wehlau. 3. (Tilsit) Tilsit. Ites (Insterburg) Insterburg. 2. (Gumbinnen) Gumbinnen. — (Angerburg) Angerburg. Landw. Bat.) (Bartenstein) Bartenstein. (Ortelsburg) Ortelsburg. Bat. ¶ Osterode) Osterode. (Pr. Holland) Pr. Holland. (Graudenz) Graudenz. (Danzig) Danzig. (Marienburg) Marienburg. (Pr. Stargard) Pi. Stargard.
nigsberg nigsberg
Regts., die Er⸗
Armee⸗ Land⸗ wehr⸗
Landwehr⸗
Corps. Brigade. Regiment.
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(Stral sund) (Anklam) (Stargard) re Tös lin) Köslin. (Schievelbein) Schievelbein. (Gnesen) Gnesen. (Bromberg) Bromberg. (Schneidemühl) Schneide mühl. Konitz. Stolp. Neustettin.
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Frankfurt. Soldin. Landsberg. Krossen. Spremberg. Sorau. Spandau *). Treuen⸗ . ! brietzen **). (Königs⸗Wuster⸗ Königs⸗Wu⸗ hausen) sterhausen. (Neu⸗Ruppin) Neu⸗Ruppin. (Prenzlau) Prenzlau. (Havelberg) Havelberg. Bat.) (Wrietzen) Wiietzen.
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(Stendal) ʒDtendal. (Burg) Burg. (Neuhaldensleben) Neuhaldens⸗ leben. Halberstadt Halle. Aschersleben. Erfurt. Mühlhausen. Sanger⸗
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(Halberstadt) (Halle) (Aschers leben) (Erfurt) (Mühlhausen) (Sangerhausen)
Merseburg — 3. 2 Torgau.
9 1 Naumburg.
(Torgau)
(Naumburg)
(Görlitz) (Freistadt) (Glogau) (Jauer) ( Hirsch berg) Hirschberg. (Löwenberg) Löwenberg. Posen) Posen. Samter) Samter. ruhstadt) Unruhstadt. Poln. Lissa.
Poln. Lissa) ichrimm) Schrimm. Krotoszon.
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Breslau (Oels) Oels. Schweidnitz) Schweidnitz. (Glatz) Glatz. (Brieg) Brieg. (Münsterberg) Münsterberg. Bat.) (Wohlau) Wohlau.
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*) Zur Zeit in Berlin. **) Zur Jeit in Beilin.
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