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den Fiskus in Vertretung der Königlichen Intendantur des 5sten Armee-Corps, Verklagten, betreffend den Ersatz von Schaden wegen Verlustes mehrerer Prahme und Kähne, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- donflikte für Recht: ; ö 66 ba der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu er⸗ achten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Der Kläger verlangt vom verklagten Fiskus einen Schadens— ersatz wegen Verlustes und Verderbens von Prahmen und Kähnen, welche während des Insurrectlonskrieges im Großherzogthum Posen im Jahre 1848 seitens des Militair-Kommando's mit Beschlag be⸗ legt und weggeschafft worden sind. Die Berechtigung zu einer
solchen Maßregel kann so wenig Gegenstand zichterlicher Cognition
sein, als daraus ein Ersatzanspruch gegen den Fiskus im Rechtswege geltend gemacht werden kann, da die Allerhöchste Kabinets = Ordre vom 4. Dezember 1831 (Gesetz⸗ Sammlung S. 255) alle dergleichen Klagen auf Ersatz von Schäden, bie Jemand durch Ausühung der Hoheitsrechte des Staates erlitten hat, für unzulässig erklärt und
hierbei die Ansprüche auf Schadenersatz bei Kriegsschäden noch be⸗ sonders hervorhebt, auch nicht bezweifelt werden kann, daß bei dem
Kriegszustande, in welchem sich das Großherzogthum Posen im Jahre 18418 befand, der dem Kläger zugefügte Verlust zu den Kriegs— schaäͤden gerechnet werden muß.
Die Behauptung, daß die Intendantur eines Militair-Corps veit Jahren, durch das in früheren Jahren stattgehabte, oben angeführte
nicht zu den Verwaltungs-Behörden zu rechnen sei, welche einen Kompetenz-Konflikt zu erheben befugt wären, ist unrichtig, weil die⸗ selbe zur selbstständigen Vertretung des Fiskus der bestehenden Ver—
fassung nach legitimirt ist und den Provinzial-Verwaltungs-Behör—
den gleichsteht, und mußte daher der von ihr eingelegte Kompetenz— Konflikt für begründet erachtet werden. Berlin, den 22. November 1851. . Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. Unterschrift.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 22. November 1851 — betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges
über die Vertheilung der Schullehrer-⸗Abgaben.
Allerhöchste Order vom 19. Juni 1836 (Gesetz-Sammlung S. 198). Verorbnung vom 21. Juni 1849 §. 1 Nr. 3 (Gesetz⸗ Sammlung S. 307).
Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen Kompetenz-Konflikt in der het dem Königlichen Kreisgericht zu Al-,
tenkirchen anhängigen Prozeßsache des Wilhelm K. zu H., Imploranten, wider den Lehrer V. zu N., Imploraten. betreffend Schullehrer⸗Abgaben, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe— tenz-Konflikte für Recht: J. daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der er— hohene Kompetenz- Konflikt daher für begründet zu erach— ten und dem administrativen Executionsverfahren Fort— gang zu lassen. Von Rechts wegen.
.
Der Schullehrer V., welcher für die Gemeinden A. und N.
im Gerichtsbezirk Altenkirchen angestellt ist, hat von den zum Schul⸗— verbande gehörigen Einsassen gewisse Naturalien zu erheben und ist dieserhalb mit verschiedenen Restanten in Streit gerathen.
Zu diesen Restanten gehört der Wilhelm K., gegen welchen der Schullehrer und Küster V. schon im Jahre 1848 auf die Entrich— tung gewisser Beträge an Glockenhafer und Korn pro 18465 und 1817 klagte. Da der Beklagte seine Verbindlichkeit zur Zahlung bestritt, so wurde die Vorlegung der Bestallungs-Urkunde verord— net. Darauf nahm der Schullehrer V. die Klage zurück unter dem Vorbehalte, aus einem anderen Fundamente zu klagen.
Sodann wurde ein Restverzeichniß pro 1848, worin dieselben
Abgaben vorkommen, von der Regierung für exekutorisch erklärt,
und auf die von dem Steuer⸗Einnehmer D. verfügte Execution
implorirte der K. beim Gerichte auf Sistirung der Execution. Hierauf erging . Verfügung: Da nach §. 1 und Schulbediente ihre Gebühren, wenn dieselben von der vor— gesetzten Behörde festgesetzt sind, im unbedingten, sonst aber im bedingten Mandatsprozesse einzuklagen haben, so versteht es sich von selbst, daß diese Gebühren nicht im Steuer-Executionswege beigetrieben werden können. Es wird deshalb das von dem Herrn Steuer⸗Empfänger D. verfügte Executtonsverfahren hiermit sistirt, und kann es dem
4 6 V. nur überlassen bleiben, die gerichtliche Klage zu erheben.
Gegen diese Verfügung ist, wie die Regierung zu Koblenz an den Minister der geistlichen Angelegenheiten berichtet, der Kompe— tenz⸗Konflikt nicht erhoben, weil die Zeit zur Einlegung eines Rechts— mittels verstrichen gewesen. Indeß hat sich die Regierung nicht abhalten lassen, für das darauf folgende Jahr 1849 die Execution wiederum anzuordnen. Darauf trug der K. wiederholt dahin an, die Execution zu sistiren und den Schullehrer V. auf den Weg Rechtens zu verweisen. Das Kreisgericht zu Altenkirchen sistirte wiederum die Execution und verwies die Sache zur Ersrterung zwischen dem V. und dem Restanten. Jetzt erhob die Regierung zu Koblenz den Kompetenz⸗-Konflikt, worauf die Akten, ohne daß eine weitere Erklärung seitens des ꝛc. V. oder des ꝛc. K. eingegangen wäre, zur Entscheidung einge sandt sind.
Die Regierung zu Koblenz bemerkt in dem Kompetenz-Kon— flikt⸗Beschlusse vom 7. November 1850, daß die Verfügung, wo— durch die Execution sistirt worden, nicht gerechtfertigt sel, weil der S. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1836 nicht blos eine mehr— jährige Befreiung, sondern auch die Behauptung einer Execution voraussetze, und der §. 3 nur denjenigen zum rechtlichen Gehör verstatte, der eine Befreiung aus besonderen Gründen geltend machen wolle.) Da nun aber der zc. K. eine Exemtion gar nicht behaupte, auch besondere Gründe für seine Befreiung nicht beige— bracht habe, so hätte die gerichtliche Klage nicht angenommen und
das Executionsverfahren nicht sistirt werden sollen. . Da von den im §.2 der Verordnung vom 19. Juni 1836 gestellten Bedingungen die zweite, nämlich der Besitz der Freiheit seit zwei
gerichtliche Verfahren erfüllt ist, so kommt es bei Entscheidung der Sache lediglich auf die erste jener Bedingungen, also darauf an, ob eine derartige Exemtion behauptet worden, welche den Rechts— weg begründen kann.
r. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1849 Geistliche
In dieser Beziehung ist zu bemerken, daß der ꝛc. K. in seiner Imploration auf den früheren Prozeß Bezug nimmt, in welchem allerdings eine Exemtion in Anspruch genommen ist, und drei Gründe dafür angeführt sind: .
1) daß er mit Grundbesitz in A. nicht angesessen, also dort fremd sei,
2) in der Kirche keinen eigenen Sitz habe,
3) keine Kinder habe, welche die Schule besuchen.
Es steht zu untersuchen, inwiefern auf diese Behauptungen hin der Rechtsweg zugelassen werden könne. Wollte man dies anneh— men, ohne die Gründe, aus denen die Exemtion in Anspruch ge⸗ nommen wird, einer Prüfung zu unterwerfen, so ist das Verhält— niß der 88. 2 und 3 der Verordnung vom 19. Juni 1836 zu einander nicht mehr zu erfassen. Denn es würde nach §. 2 der Besitz der Freiheit, verbunden mit irgend einer Behauptung, welche die Ex— emtion begründen soll, der exekutivischen Beitreibung entgegenstehen, und das nach s. 3 gestattete rechtliche Gehör gegen die Einziehung würde keine Bedeutung mehr haben, weil die Einziehung selbst un⸗ statthaft wäre; es würde mit anderen Worten der zweijährige Be— sitzstand die Freiheit selbst begründen, oder man müßte annehmen, daß jetzt die verwaltende Behörde auf Entrichtung der Abgaben Klage zu erheben habe, was der Natur der Sache und dem Aus— drucke:
„rechtliches Gehör gegen irgend eine Maßregel“ widerspricht.
Es bleibt deswegen nur übrig, auf die Bestimmungen des All— gemeinen Landrechts zurückzugehen, aus denen die Anordnungen der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 entnommen sind, indem sie auf Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulabgaben das bei den Staatsabgaben stattfindende Verfahren anwendbar machen. Es entspricht aber die Nr. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1836 dem §. 80 und die Nr. 3 dem §. 79 Tit. 14 Theil II. des Allgemeinen Landrechts, und die Bestimmungen der Verordnung werden vollkommen klar, wenn man ste in dieser umgekehrten Ordnung liest, wenn zunächst erwogen rird, unter welchen Bedingungen das rechtliche Gehör zuläs⸗— sig sein foll, und dann, unter welchen Umständen noch außerdem die Ein⸗ ziehung selbst sistirt werden soll. Die Dunkelheit, welche bei der Ver— ordnung vom 19. Juni 1836 dadurch entstanden ist, daß man das Majus vorangestellt hat, schwindet alsdann von selbst. Geht man aber hiernach, um zum Verständniß der Nr. 2 der Verordnung zu gelangen, zu—
*) Die §§. 2 und 3 der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 lauten;
§. 2. Die exekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch
Genommene eine Exemtion behauptet und wenigstens seit zwei Jahren, vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich befindet. Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrist der §§. 79 ff. Tit. 14 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, der Verordnung vom 26. Dezember 1808, §§. 41 und 42, einem Jeden verstattet, der aus besonderen Gründen die Befreiung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen will oder in der Bestimmung seines An— theils über die Gebühr belastet zu sein behauptet.
nächst nach Nr., 3 auf den 58. 79 Tit. 14 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts zurück, so kann nicht anerkannt werden, daß in? den von dem ꝛe. K. aufgestellten Behauptungen ein Grund liege, aus dem der Rechtsweg zugelassen werden könne. Der angezogene s. 79 ver= weist rücksichtlich der Fälle, in denen gegen die einziehende Behörde das rechtliche Gehör gestattet sein soll, auf die §§. 4— 8 Til. 14 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, in denen nur Vertrag, Pri— vilegium und Verjährung als solche Gründe anerkannt sind, welche die Befreiung rechtfertigen, und demzufolge den Rechtsweg begrün⸗ den können. Etwas derartiges ist im vorliegenden Falle nicht an⸗ geführt. die Repartition der dem Schullehrer V. seiner Bestallung gemäß zugesicherten Hebungen erfolgt ist; allein unzweifel⸗ haft betreffen die von dem 24. K. angeführten Gründe der Exemtion — kein Grundbesitz, kein Kirchensitz, keine Kinder — den Repartitions⸗Modus, nicht ein für den Einzelnen bei einem bestimm— ten Renartitions⸗Modus und in Widerspruch mit demselben erwor—
Allgemeinen Landrechts die Befreiung und mithin die Befugniß, im Wege Rechtens darüber gehört zu werden, begründen könuté. Üeber den Repartitions-Modus aber, welcher ver endlichen Feststellung
durch die Verwaltung unterliegt, kann dem Einzelnen nicht gestattet
werden, den Rechtsweg zu ergreifen, wie bereits in vielen analogen Fällen anerkannt ist.
Ans diesen Gründen hat der Kompetenz-Konflikt für begründet
erachtet werden müssen.
Berlin, den 22. November 1851.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der enz⸗-Konflikie. (Unterschrift.) .
In einer anderen ähnlichen Sache hatte der Implorat E. gegen die auf den Antrag des Schullehrers V. verfügte Execution den Einwand gemacht, daß er mit seiner Familie zur katholischen Religion gehöre, mit seiner Familie die katholische Kirche in A. be—
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suche und seine Kinder, sobald sie das schulpflichtige Alter erreicht
N
haben würden, zur katholischen Schule schicken werde. Da er sonach
zu Beiträgen für den bei der evangelischen Schule und Kirche an gestellten Lehrer V. nicht herangezogen werden könne, so bat er, die
Execution zu sistiren und den c. V. auf den Rechtsweg zu ver— weisen. . Das Kreisgericht ö hielt nach 8. 3 des Gesetzes vom 24. November 1843 den Rechtsweg für zuläͤssig und beraumte den Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache an.
R 9 10 so st 266 . 2* 1 9 1 ĩ 8 ; Gegen diese Verfügung erhob indeß die Regierung zu Koblenz den Kompetenz⸗Konflikt und führte zur Unterstuͤtzung desselben an,
daß es nicht auf die Verordnung vom 24. November 1845, sondern
6 vir Henn , e, . , t 486 / auf die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 ankomme, welche
nach einem früheren Erkenntnisse des Revistonshofes am Ostrhein
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anwendbar sei, daß ferner die Verordnung vom 24. November
A843 im S§. 3 überhaupt nichts Neues verordne, sondern nur auf
das bestehende Recht verweise. Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte kannte hierauf, daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der erhobene Kompetenz- Konflikt daher für begründet zu erachten und dem administrativen Executionsverfahren Fortgang zu lassen, und zwar aus folgenden Gründen: ö. Da sich das Kreisgericht zu A. auf die Verordnung vom 24. No— vember 1843 bezieht, so kommt es zunächst auf das hier anzu— wendende Gesetz an. Es ist aber unzweifelhaft, daß auf die Verordnung vom 19. Juni 1836 zurückgegangen werden muß, denn die spätere vom 24. November 1843 bestimmt nur das bei
der administratlven Einziehung zu beobachtende Verfahren und die Kategorieen von Abgaben, wofür es eintreten soll, will d gen nach 8. 3 wegen des Rechtsweges eben nichte
ordnen. Die Ordre vom 19. Juni 1836 ist also dadurch nicht aufgehoben und ist an und für sich — abgesehen von dem in Bezug genommenen früheren Revistons-Erkenntniste — ohne Ein— schränkung für alle Theile der Monarchie ergangen.
Da die Execution mit Zustimmung der Provinzial-Verwal— tungsbehoörde angeordnet worden, so ist auch keine Bestimmung anzutreffen, welche es rechtfertigte, die angeordnete Execution aufzuheben. Dte Regierung zu Koblenz, welche anerkennt, daß der E., als Katholik zu Beiträgen für die evangelische Schul Soʒietat nicht herangezogen werden könne, hat darüber die Auf— klärung gegeben, daß er zwar nicht für seine Person, aber weil er in gemischter Ehe lebe, für die Hälfte des sonst auf ihn zu repartiren gewesenen Beitrags herangezogen worden. Dabei
wird angeführt, daß wohl eine Klage gegen Liese Festsetzung
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; . Ro 69 2. — P 6. n 1 211 Gründen die Befreiung von der in Rede stehenden Abgabe
sollte in Anspruch genommen werden, daß aber die Execution nicht habe sistirt werden dürfen. Diese Annahme der Regierung zu Koblenz ist vollkommen zutreffend, da die in §. 2 der Ordre
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Es liegt zar im Dunkeln, nach welchen Grund sätzen
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19. Juni 1836 bestimmten Voraussetzungen, unter denen die St— stirung der Execution zulässig ist, hier nicht vorliegen.
Hierdurch erledigt sich aber die Imploration des c. E. ihrem ganzen Inhalte nach. Er hat gebeten, die Execution zu sistiren und den Lehrer V. zur An- und Ausführung des Anspruchs dessen er sich berühme, bei Vermeidung ewigen Stillschweigeng, zu verweisen. Der letztere Antrag, der eine provocatid aq 6 ne unten sleul⸗ ist von selbst dadurch beseitigt, daß die in Rede stehende Abgabe im Wege der Execution beigenommen wird. Inwiefern darüber der Rechtsweg stattfinde, wenn der ꝛc. E. sei⸗ nerseits eine Klage anstellen sollte, steht für jetzt nicht weiter zi erwägen, so wie es dazu auch an den erforderlichen Nachrichten hlt. da noch zur Zeit, nichts darüber bekannt ist, in welcher Weise der Lehrer V. mit Rücksicht auf die verschiedenen Kon— sesions⸗ Verwandten zu seinem Amte vozirt worden.
Aus diesen Gründen ist nur über den Fortgang der Execution,
Und zwar so wie geschehen u erkenne 2 wese 19 ro — 9 ES] 1. !. 261 — 6 9 6. . * 1 Vr M* n 1 gewesen benes Recht, und unter keinen Umständen eine Bezugnahme auf / den kennen gewesen. irgend einen Rechtstitel, der nach 88. 4—83 Tit. 14 Thl. II. des
2.
nz⸗Ministerinm. , 1 . — — CM . Eirkular-Verfügung vom 27. November 18 l
treffend bi
für gestundete Gefälle auszustellenden Cautionswechsel.
N 9 . 2 J 6 1 61 ' .
Nach Art. 31 der Allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung vom
— ä 2
6. Januar 1849 (Gef.. Ch. mf e, n, , ,,, d, ,. Sannar 1819 (Ge. Sämml. S. 51) erlischt der wechselmäßige
Aunspruch gegen den Indossanten und den Aussteller bei Stan
Mechselz n . 9 4 42
Bechseln binnen zwei Jahren nach der Ausstellung, sofern nicht der ch se 16 ere R ee 31 216 * 26
Wechsel selbst andere Bestimmungen darüber enthält. Ein zur
Sicherung gestundeter Zoll- oder Steuerbeträge niedergelegter
(Si ckt. Mo , ö ; J ; Sicht-Wechsel würde daher, wenn nicht in demselben eine besondere
Destimmung wegen der Dauer des wechselmäßigen Anspruchs ge—
macht worden, alle zwei Jahre erneuert werden' müssen, um Fer
Steuerbehsrde den wechselmäßigen Anspruch an den Aussteller, und bei avalirten (verbürgten) Wechseln, an den Wechselbürgen zu sichern. . Zur Vermeidung der hieraus besonders den Kreditnehmern
erwachsenden Weiterungen und zur Herbeiführung eines gleichmäßi— gen Verfahrens bei Ausstellung von eigenen (trockenen) Cautions- wechseln wird zu diesen nachstehendes Formular vorgeschrieben:
Ort und Tag der Ausstellung. .
Verschriebene Summe in preuß. Cour.
Bei Wiedersicht zahlen wir N. N. gegen die Wechsel an das Haupt-⸗Amt zu N. N. oder dessen Srdre, sofern die Präsentation bis zum — (ein
Termin von 10 Jahren zu bestimmen) bewirkt wird, auf Zoll-⸗(Steuer⸗) Gefälle die Sum me von —
eller Wechsels nicht yr so steht es ihm frei, eine kürzere slen, welche jedoch nicht unter die im erwähnten Ark.“ Allgemeinen deutschen Wechselordnung bestimmte zweijährige
1
herabgesetzt werden darf.
artigen Cautionswechsel zu verfahren und die erforderliche Anwel— sung deshalb an die Hauptämter zu erlassen. Dabei sind die letz teren darauf aufmerksam zu machen, daß die in der vorangegebenkn Art erreichbare längere Gültigkeitsfrist der Cautionswechfek ihnen in keiner Weise Anlaß geben dürfe, die Vermsgensverhältnisse der Kreditnehmer außer Acht zu lassen, daß vielmehr in den Bestim— mungen hinsichtlich des Verhaltens den Kreditnehmern
durch die gegenwärtige Verfügung nichts geändert'n
Berl . 6 206 wenn. Derlin, den 2 November 1851.
—
Hiernach ist in Betreff aller von jetzt ab anzunehmenden der⸗
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An sämmtliche * —8*5* 24 sammtliche Provn 81 e . * N die Königlichen 9
2
58 * 65 ** nEFISpI Und 1n draht furt.
Kriegs⸗Ministerium. Bekanntm a
Es wird hierdurch in Erinnerung
daß nach den für die Militair-Wittwen-Penstonirungs-Societät bestehenden Vorschriften kein Interesse ser Societät, 1
in den Dienst eines fremden Staates übertritt, Mitglied selben bleiben kann, und daß daher in selchen Fällen mit Monate, in welchem der Uebertritt in den fremden Dienst folgt, das Ausscheiden aus der Societät unbedingt stattfindet Milttair⸗Oekonomie⸗ Departement.
. 3 Ministe Kriegs ⸗Ministerium.