Finanz ⸗M inisterium.
fend die Stellung unter Polizei⸗-Aufsicht wegen Contrebande oder Zolldefraudation.
Nach dem Gesetze, betreffend die Stellung unter Polizei- uf. sicht vom 12. Februar . (Gesetz⸗Sammlung S. 19), welches . nach Erlaß des Strafgesetzbuches vom 14. April 1 Bezug auf die ZJollstrafsachen, nach, Art, II. des Einführungs: Ge setz von demselben Tage, volle Gültigkeit behalten hat, zieht die Verurtheilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von sechs wöchentlicher
zerurtheilung zeitigen 5 ha,, oder längerer Dauer, wenn sie wegen Lontreban ze oder Zoll-De⸗ fraudation erfolgt, in den §. 1 lit. n. und 8. 2Alit. f. bezeichneten Fällen die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht nach sich. .
Die Wirkungen der letzteren beginnen nach 8. mit der Rechts⸗ kraft des Erkenntnisses und ihre Dauer ist vom Tage der beendig— . zerbüßun Freiheitsstrafe zu berechnen. ten Verbüßung der Freiheitsstrafe zu berechnen,. J
Als Wirkungen der Stellung unter Polizei⸗Aufsicht werden in den 86§. 8 bis 19 folgende bezeichnet: J
fes kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an bestimmten
Orten von der Landespolizeibehörde untersagt werden; ö 2) Haussuchungen bei dem Verurtheilten unterliegen keiner Be⸗
Cirkular-Verfügung vom 6. Dezember 1851 — bet ref⸗
schränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattsinden dürfen; ;
agen, während
3) die Ortspolizeibehörde kann demselben unters
— 911 * — . z N Iwo der von ihr zu bestimmenden Stunden der Nacht ohne ihre!
Erlaubniß seinen Wohnort und selbst seine Wohnung zu verlassen; J .
4) die Gränz-Zollbehörde ist befugt, dem unter Polizei⸗Aufsicht Erlaubniß zu untersagen; . ö
5) ist der Verurtheilte ein Ausländer, so kann derselbe in poli—
zeilichem Wege des Landes verwiesen werden.
Va es zur Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen Sor.
Allem nothwendig ist, daß die betreffenden Behörden von den auf
. . * , ; ; ennt⸗ Stellung unter Polizei-Aufsicht ergangenen Entscheidungen in Kennt⸗
niß gesetzt werden, so sind die Beamten der Sigatsanwaltschaft Son
dem Herrn Justiz⸗Minister mittelst Cirlular Verfügung vom 29. .
. M 4 . S * 33 2395 v 15 5 * 5 — 210 . d. J. (Königlich preußischer Staats-Anzeiger 1851 Nr. 5 Seite 1
angewiesen worden:
J. vom Tenor des re
zu machen: . . kö
a) in allen Fällen, in denen wegen eines Verbrechens
oder Vergehens auf Strafe erkannt ist, an Hie
Polizei-Behörde des Wohnsitzes und, wenn solcher
unbekannt ist, des letzten Aufenthaltsorts des Ver⸗
. 2
äftigen Erkenntnisses Mittheilung
— * — * 123 — — Je
ʒ
urtheilten, . h) in allen Zoll⸗ u
d Steuer-Defraudations⸗ und r
gen und das betreffende Haupt-Steueramt in
Berlin; .
II. der Mittheilung zu La. zugleich den Tag der Rechtskraft
des Erkenntnisses, nicht minder den Tag des Antritts der Freiheitsstrafe beizufügen.
Stehe nden das Betreten des Auslandes ohne ihre besondere
(
=
88
III. Außerdem sind die Beamten der Staats-Anwaltschaft ver⸗
anlaßt, so oft im öffentlichen Interesse noch sonstige, oder ausführlichere Mittheilungen als nothwendig oder zweck— mäßig erscheinen, dieselben von Amts wegen oder auf Er⸗ suchen zu machen. ,
Ew. Hochwohlgeboren haben darauf zu sehen, daß diesen An⸗ ordnungen von Seiten der Beamten der Staats-Anwaltschaft pünktlich nachgekommen wird.
Zugleich wird, zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen selbst, im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern, Folgendes festgesetzt:
A. die Entscheidung der Frage:
ob den wegen Contrebande oder Zolldefraudation unter Polizei⸗Aufsicht stehenden Personen das Betreten des Aus⸗ landes nach dem Schlußsatze des 58. 9 des gedachten Gesetzes zu untersagen sei, steht lediglich der Gränz⸗Zollbehörde zu, welche ihre Anweisungen allgemein oder für einzelne Fälle von der vorgesetzten Provinzial— Behörde zu empfangen und die Ortspolizei-Behörde von dem Ver— fügten in Kenntniß zu setzen hat;
B. die Orts-Polizeibehörde macht, wenn ihr der Tenor eines auf Stellung unter Polizei⸗Aufsicht lautenden Erkenntnisses zugeht (oben zu J. 2), der vorgesetzten Regierung davon Anzeige. Dieser steht es zu, wenn der Bestrafte ein Inländer ist, die Orts⸗ Polizeibehörde wegen Führung der Polizei-Aufsicht anzuweisen,
wenn er ein Ausländer ist, seine Ausweisung anzuordnen. In bei⸗ den vorbezeichneten Fällen wird die Regierung, wenn die Verur⸗ theilung wegen Contrebande oder Zoll defrau dation erfolgt ist, die Provinzial-⸗Steuerbehörde von der getroffenen Anordnung in Kennt— niß setzen; . C. die Bestimmung darüber: — .
ob dem wegen Contrebande oder Zoll⸗Defraudation Ver⸗
urtheilten der Aufenthalt an bestimmten Orten oder das
Verlassen seines Wohnorts oder seiner Wohnung während
der Nachtzeit zu untersagen sei? V ist von der Regierung im Einvernehmen mit der Provinzial-⸗Steuer⸗ behörde oder, sofern eine baldige Anordnung der Niaßregel zweck⸗ mäßig erscheint, vom Landrathe im Einvernehmen mit dem Dher⸗ Inspektor, unter Vorbehalt der Genehmigung. der genannten Pro- vinzial⸗Behörden, zu treffen. Dabei werden die, Regierungen und Landräthe, der ihnen ertheilten Anweisung gemäß, den Anträgen
; . ] fac anmnn 5 sol ho 106 der Steuerverwaltung jedesmal entsprechen, sofern denselben nicht k ö . J 663 ö ö; . y / etwa ganz besondere außergewöhnliche Bedenken entgegentreten sollten. Berlin, den 6. Dezember 1851. ö . Der Finanz-⸗-Minister. An sämmtliche Provinzial-Steuer⸗-Di Königlichen Regierungen in Pot furt ꝛc(.
ektoren und die
. dam und Frank—
November 1851 — betreffend die U
) 8 * 1 1
Verfügung vom 28.
Kosten zur Unterhal na u und schlachtsteuerpflichtigen Städ
vermöge des Gesetzes vom 1. Mai d. J. S. 4. Al
ue Bestimmung der Verordnung vom 4. April 1348
Städten, welche die Mahlstener beibehalten wol
8
ee ö . 5 . 290 v 19 — 19 ng der Stadtmauern in mahl⸗
. . 2 Coiknolknalt satz 5 beidehalte 1 3.
g h de ach den
8 , ; w ö 12ten d. M. erwiedert wird, auch das durch das Reskript vom
vom
31. März 1847 bestimmte Beitrags-Verhältniß der Stadt N in Bezug auf die Unterhaltung der Stadtmauern daselbst eine Aenderung, da die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom . 1830 ausdrücklich festsetzt, daß, wenn die Er— haltung der gedachten Anlagen aus irgend einem Grunde noth⸗ wendig' wird, ermittelt und festgestellt werden soll, wem die Kosten ur Last fallen. Es muß daher in jedem einzelnen Falle ermittelt werden, in wessen Interesse die Erhaltung nothwendig erscheint ind, wenn Mehrere hierbei ein Interesse haben, in welchem Ver⸗ zältnisse die dadurch für dieselben herbeigeführten Vortheile zu
h einander stehen.
Da nun aber die Stadt N. nicht bloß wegen des Kommunal⸗ 5 ; ; 9 . Gs RI e tfsteitor saͤn vor auck wegen des zuschlages zur Mahl- und Schlachtsteuer, sondern auch wegen des
7
ihr außerdem bewilligten Drittheils des Mahlsteuerertrages ein In teresse an der Erhaltung des städtischen Verschlusses hat, so kann sie sich auch nicht entbrechen, außer dem durch das Reskript vom 31. März 1847 bestimmten , noch nach Verhältniß jenes Dritt⸗ theils der Mahlsteuer zu den Unterhaltungskosten beizutragen.
Dieser Grundsatz ist auch in einem Urtheil des Königlich Ober -Tribunals vom 15. Mai d. Is. in der Prozeßsache der Sta Prenzlau wider den Fiskus angenommen worden. . Die Königliche Regierung hat nach obigem Grundsage nicht nur in dem vorliegenden Falle, sondern auch in allen ähnlichen Fällen zu verfahren.
Berlin, den 28. November 1851. ö .
Der General-Direktor der Steuern.
en dt
An die Königliche Regierung in Fr
Telegraphische Depeschen.
(Nich tamtlich.) Paris, 16. Januar, Mittags. (Tel. Dep. d. Königl. Preuß Staats-Anzeigers.) Der „Moniteur“ enthält ein Dekret, welches die ehemalige, von der provisorischen Regierung verringerte Zahl der Räthe am Ober-Rechnungshofe herstellt. Ein anderes Dekret amnestirt alle Forst- und Fischerei-Vergehen. Ein drittes bewilligt vier Millionen für Correction des Seine⸗ und Rhone⸗Bettes. Marschall Jersme Bonaparte soll Senats-Präsident, Baroche Vick⸗ Präsident des Staats-Rathes werden, und Fould, einem Börsen— gerücht zufolge, als mit den beabsichtigten radikalen Finanzreformen des Präsidenten nicht einverstanden, zurücktreten. Die Abgeordneten⸗ wahlen sollen Anfang Februar stattfinden.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
2
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Das Abonnement beträgt: 2 Sgr. für 4 Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Mit geiblatt (preuß. Adier-3eitung in 8erlin 1 Rthlr. ? Sgr. tz f.. 9 in der ganzen Monarchie: 1 Rthlir. 175 sgr — —
Königlich Preußischer
. 2,
8 ö. — 2 . * 6 e . 5. XD 8 5 j 9 83 1 — ; . .
Alle Post⸗-Anstalten des An- und Auslandes nehmen Gestellung auf . den Königl. Preuß Staats. Anzeiger 2, sür Serlin die . 3 Expediti nen: 3 ren-Straße Ur. 57. und 6chadoms-⸗-Straße Rr. 4.
— * — —
Berlin, Freitag den 23. Januar
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
fen von Schaffgotsch, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse;
dem Landschafts-Birektor von Tschammer auf Hoch-Beltsch im
Kreise Guhrau, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse; wohner als beitragendes Mitglied gerechnet werden foll. Ein Wider-
dem Kaiserlich österreichischen General-Major und Befehlshaber der Bundes⸗ t den Rothen Adler-2Orden und Dom⸗Kapitular B
zweiter odziszewski zu Gnesen, den Rothen
Besatzung in Frankfurt am Main, von Schmerling,“ Klasse; dem Weihbischof ö ! ohne Weiteres angesehen werden. Auf Entschädigung haben nur diejeni⸗
ö r ö ; ö . PBersgnue r z h f . r ; . Adler-Orden dritter Klasse; dem Professor Bucher am Gym gen Personen Anspruch, welche hierzu einen speziellen Rechtstitel nach—
nasium zu Köslin und dem Steuerrath Müller zu Neuhal-
898
zu Himmelforth im Kreise Mohrungen, dem Polizei— r Karl Wilhelm Lawß zu Königsberg i. Pr. und dem
2
9) Ra* XR Msi a5 2 . 28910 .
Minden das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Min icterintm für S 1889 8 = —; ü sffer ti Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. Dem Optiker und Mechaniker August Oertling zu Berlin
unter dem 20. Januar 1852 ein Patent
auf eine Reversions-Lupe in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, so weit
dieselbe für neu und eigenthümlich erkannt ist, und ohne
Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu hindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. -
1
Ministerium der geistlichen, Unterrichts Medizinal⸗Angelegenheiten.
Verfügung vom 17. Oktober 1851 — Parochialtheilungen.
1* —— . = .
*. *
— 1 T 5
em Königlichen Konsistorium theilen wir in der abschriftlichen Anlage (a) eine von dem Herrn Minister der geistlichen 3c. Ange— legenheiten im Einverständnisse mit uns an die Königliche Regie— rung in Frankfurt unterm 29. August d. J. erlassene Verfügung, betreffend die Umpfarrung der Gemeinde Zauch von der Parochle Gießmannsdorf, zur Kenntnißnahme mit, da das darin ausgedrückte Prinzip auch bei Parochialtheilungen für die dortige Provinz von Interesse sein kann. Berlin, den 17. Oktober 1851. Evangelischer Ober-Kirchen-Rath. von Uechtritz. An das Königl. Konsistorium zu N. 2. Nach dem Vortrage des hiesigen Königlichen Konsistoriums ist die Umpfarrung der Gemeinde Zauch von der Parochie Gießmannsdorf in die
Parochie Casel ein dringendes kirchliches Bedürfniß; dies folgt nicht allein aus der örtlichen Lage, da Zauch von Casel nur eine Viertelstunde, von Gießmannsdorf dagegen über eine Stunde schlechten Weges entfernt ist, sondern, auch aus dem Umstande, daß die Kinder von Zauch bereits in Casel eingeschult sind, so wie daß die Mitglieder der zaucher Gemeinde sich längst aus der Kirche in Gießmannsdorf entwöhnt und Sitze in der Kirche
zu Casel genommen haben. Der Geistliche und der Kantor zu Gießmanns— dorf sind vocationsmäßig verpflichtet, sich die Abzweigung der Gemeinde Zauch ohne Entschädigung gefallen zu lassen, so daß von dieser Seite der Auspfarrung kein Hinderniß im Wege steht. Nur der Widerspruch der
Gemeinde Gseßmannsdorf hat die Ausführung dieses Planes bisher ver⸗
1” Rothen Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem zrer Statz zu Kerpen im Kreise Bergheim, dem Lehrer
chullehrer und Küster Saeger zu Spenge im Regierungsbezirk
ö ö . 363 ö vchareife Dem Kaiserlich österreichischen Feldmarschall-Lieutenant, Gra- ulchgäeif,—
zögert, dieser Widerspruch kann jedoch bei näherer Erwägung nicht für
. nd anerkannt werden. Das Recht, neue Parochieen zu errichten und deren Gränzen zu bestimmen, steht nach §. 238, Th. II., Tit. 11 A. E. R. dem Staate unter Zuziehung der geistlichen Oberen zu, und nach §. 111 l. «. kann nur der Staat bestimmen, zu welcher Kirchengemeine jeder Ein—
spruchsrecht verleiht der S. 245 1 e, nur der Mutterkirche gegen die Ab— zweigung der Tochterkirche, als eine solche kann jedoch die Gemeinde Zauch,
tegen her dagegen sprechenden gesetzlichen Vermuthung des s. 260 nicht Mu geen ; d
weisen, dagegen hören die aus dem bloßen Parochialnexus herrührenden Verpflichtungen, wozu namentlich die Leistungen und Beiträge zu den Pfarr— bauten gehören, nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (88. 182 — 488, Th. 11. Tit. 6 A. L. R.) von selbst auf, sobald der Staat und der
geistliche Obere im kirchlichen Interesse die Aufhebung des früheren Pa—
rochialverbandes für nothwendig erachten, wie dies bereits in dem unterm
Februar 1847 bei Gründung des Pfarrspstems zu Pyrrhene an die Königliche Regierung erlassenen Reskripte näher motivirt worden ist.
. Da der Gemeinde Gießmannsdorf hiernach kein Recht zusteht, gegen die Auspfarrung der Gemeinde Zauch, wegen der dadurch altexirten Bau— verpflichtungen, zu protestiren, so veranlasse ich im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe die Königliche Regierung nunmehr in Ge⸗ meinschaft mit dem hiesigen Königlichen Konsistorium in der Sache selbst weiter vorzugehen und demnächst das bezügliche Aus- und Einpfarrungs— dekret zur höheren Genehmigung einzureichen. ö . Es wird hierbei die Abtrennung der Gemeinde Zauch von der Kirche in Gießmannsdorf und deren Einpfarrung zur Kirche in Casel mit der Wirkung anzuordnen sein, daß die Gemeinde Zauch von dem Ablaufe des Jahres an, in welchem die Auspfarrung erfolgt, zu keinen weiteren Lei- stungen an das Kirchenspstem in Gießmannsdorf angehalten werden kann wogegen es der Kirchengemeinde Gießmannsdorf lediglich überlassen werden muß, wenn sie, außer dem freiwillig von Zauch erbotenen Abfindungs⸗ Quantum von 50 Rthlrn,, noch weitere Ansprüche an dieselbe zu haben
glaubt, solche im Wege Rechtens zu verfolgen. Berlin, den 29. August 1851. Der Minister der geistlichen 3c. Angelegenheiten.
e Cönfaltche R von Raumer. An die Königliche Regierung zu Frankfurt.
Ministerium des Junern.
—
em Landrathe Schneider ist das Landraths-Amt des Kreises ö * . ) ü. * . ——
'ritz im Regierungs⸗ k Posen und dem Landrathe Bur
von Saher zum tein das Landraths⸗-Amt des
ßen Kreises Buk in demselben J h
. J Ras 1 6 n Bs. 6 . gierungs-Bezirk übertragen wor
9 8
. ö. 1 ben.
Finanz⸗Ministerium. Auszug aus der Cirkular⸗Verfügung vom 31. De—⸗ 6 P
1 zember 1851 — betreffend die Hebegebühren von der Einkommen
* 2 für die Einziehung der klassifizirten Einkommensteuer zu be— willigenden Hebegebühren die Anordnung getrof daß de gedachten Beamten in dieser Beziehung einstweilen
mr eine jeder⸗
zeit widerrufliche Zusicherung gemacht werden dürfe und ihnen für
das zweite Semester des Jahres 1851 zwei Prozent an Hebege⸗ bühren zu bewilligen seien. .
Diese Anordnung wird im Allgemeinen hierdurch auf das Jahr
1852 ausgedehnt. Ber Satz von 2 pCt., welcher nach Maßgabe
8a 89 Y 9 6 6 — yt en woörben, bvaß den
J U
der Verfügung vom 6ten l. M. (Königlich Preußischer Staate⸗
Anzeiger Nr. 4 Seite 21) immer nur von denjenigen. Sten e , gen zu gewähren ist, welche dauernd der Staatskasse verbleiben,