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den Bericht vom 4. desselben Monats erging, und dem Gesetz e n l, Drdre 63 Dezember 1824 9 4) ist vollkommen e, vorliegenden Diebstähle würde den Angeklagten daher nach dem Allgemeinen Landrecht Thl. II. Tit. 2 §. 1161 die Strafe des vierten Diebstahls treffen, also lebenswie rige Zucht⸗ hausstrafe. Bie Strafe des 8. 219 dess neuen Strafgesetzbuchs ist offenbar die mildere, mußte daher nach Artikel IV. ves Einfüh⸗— l ten. — .
rind m,, , , , haben den 8. 219, und zwar in seiner weiten Bestimnmung angewendet, weil unter den Diebstählen, deren her öfnngr: jetzt sculdig ist, sich drei gewaltsame in unbewohnten Hebäuden befinden, welche nach §. 218 Nr. 3 als schwere anzu⸗
ehen sind. seh Sonst erfordert 8. 219 zu seiner Anwendung nur noch eine
frühere zwei⸗ oder mehrmalige rechtskräftige Verurtheilung des An⸗ geklagten wegen Diebstahls (oder Raubes) durch einen preußischen Gerichtshof, und auch diese Bedingung ist vorhanden. In dieser
Beziehung also ist der Vorwurf einer unrichtigen Anwendung des §. 219 unbegründet.
Es ließe sich zwar ein anderes, vom Angeklagten übrigens
nicht geltend gemachtes Bedenken gegen die Anwendbarkeit des m,, a. a. 8. aus den 88. 42 und 43 a. a. O. erheben. Denn wenn auch die jetzt vorliegenden Diebstähle von dem Angeklagten,
nachdem er bereits das 16e Lebensjahr vollendet, verübt worden,
so sind doch diejenigen Diebstähle, weshalb er früher die Strafe Ministerium mit seinem ferneren Antrage auf Umwandlung der be—
resp. des ersten, zweiten und dritten Diebstahls erlitten hat, und welche ihm jetzt angerechnet worden, sämmtlich sogar noch vor Zu⸗ rückllgung des 151en, — wenn auch nach Vollendung des 14ten
Lebensjahres — von ihm begangen worden. Abgesehen davon, daß ; ent h. . Verüpung derselben geltenden als nach dem neueren Strafgesetze
letzteres Jahr nach dem Allgemeinen Landrecht Thl. II. Tit. 20 §. 17 in Verbindung mit Thl. J. Tit. 4 S. 25 das Alter der Straf⸗ mündigkeit ist, sind indessen für Beseitigung des gedachten Beden— kens auch die Worte des §. 219 des Strafgesetzbuchs entscheidend. Dieses Gesetz verlangt in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Vorschrift des 8. 58 zu seiner Anwendung nichts weiter als die zwei⸗ oder mehrmalige frühere rechtskräftige Verurtheilung des Angeklagten wegen Diebstahis (oder Raubs) und zwar durch einen preußischen Ge—⸗ richt shof. Diese letztere Bedingung ist offenbar blos zu dem Zwecke hinzugefügt worden, um den über den Rückfall erkennenden Richter der Prüfung der Richtigkeit der früheren Strafurtheile zu enihe— ben, welcher er sich, wenn sie von einem au sl'ändzischen Gerichts⸗ hof gefällt wären, nicht fuͤglich würde entziehen können. Es kann
preußischen Gerichtshoöf. Da nun nach ausdrücklicher Bestimmung des Artikel VI. des Einführungsgesetzes bei Anwendung der Strafe
des Rückfalls es keinen Unterschied machen soll, ob die früheren Straffaͤlle vor oder nach dem Eintritt der Gefetzeskraft des neuen Strafgesetzbuchs vorgekommen sind, so versteht (s sich auch von selbst, daß es eben so wenig einen Unterschied machen kann, ob in den früheren Fällen die Bedingungen des Verbrechens in Bezie⸗ hung auf das Alter nach dem neuen Strafgesetzbuche vorhanden gewesen sind, oder nicht. Deshalb kann auch in dieser Beziehung der §. 219 a. 4. O., dessen Bedingungen vorhanden sind, nicht für ᷣ Fällen Nr. J und 3 werde jedenfalls der Richter, dem ein früheres Straf⸗
unrichtig angewendet erachtet werden.
Die fernere eventuelle Beschwerde des Angeklagten, daß, da auf den höchsten gesetzlichen Grad der Strafe des §. 219 a. a. S. * ⸗ ge erkannt worden, bei Abmessung der Strafe nicht auf sein jugend- beobachten müssen, und dies spreche dafür, daß er auch im Falle des
liches Alter und sein offenes Geständniß Rücksicht genommen wor-
den, ist nur gegen das arbitrium gerichtet, und würde, wenn sie auch, der gegen ihn angewendeten Vorschriften der 88. 56 und 57 a. a. O. ungeachtet, an sich begründet wäre, für das Nichtigkeits—
Verfahren immer unerheblich sein, da sie einen gesetzlichen Nichtig.
w 469 ie, . ine Folge der hiernach gerechtfertigten Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist nach 8. 179 der Verordnung ö. 8 Ja⸗ nuar 1849 die erkannte Bestimmung wegen der Kosten. Berlin, den 3. Dezember 1851. IUUnterschrift.)
Erkenntniß des Königlichen Revisions- und E ⸗ tionshofes zu Berlin vom 16. . 1851 än. treffend die Festsetzung der Strafe beim Zu sammen⸗ treffen mehrerer Verbrechen. Strafgesetzbuch S8. 16, 56, 57. Einführungs⸗Gesetz Art. 21 bis 23. Rheinische Strafprozeß⸗Ordnung Art. 365.
Im Januar d. J. wurde der Tischler S., 30 Jahr alt, in Köln geboren und wohnhaft, verdächtig, Stiefeln entwendet zu haben, und hatte die deshalb eingeleitete Untersuchung das Resul— tat, daß er mittelst Beschlusses der Rathskammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 20. Mals d. J. an die Zuchtpolizei—⸗ Kammer verwiesen und mittelst Urtheils dieses Gerichts vom Ften
Juli wegen Hehlerei auf den Grund der 8. 216, 237 des Straf⸗ gesetzbuchs und Art. 27 8§. 1 des Einführungs-Gesetzes zu ein⸗ jährigem Gefängniß, so wie zum Verlust der bürgerlichen Ehren— rechte und zur Polizei-A1ufsicht, beides auf 5 Jahre, verurtheilt wurde.
. BVevor dies Urtheil erging, gerieth Inkulpat, der nicht ver— haftet gewesen war, in Verdacht, am 12. Juni d. J. dem Dr. C. aus dessen Wohnhause mittelst Einbruchs eine Summe Geldes ge⸗ stohlen zu haben. Er wurde daher verhaftet und eine neue Unter suchung eingeleitet, in Folge deren er mittelst Beschlusses des An⸗ klage⸗Senats vom 5. September an den Assisenhof in Köln ver⸗ wiesen wurde, vor welchem in der Sitzung vom 24. Oktober die Geschwornen die auf die oben angegebene Beschuldigung lautende Frage mit allen darin enthaltenen Umständen und mit absoluter Stimmenmehrheit bejahten.
Der fungirende Staats-Prokurator beantragte hierauf, die durch das vorerwähnte Urtheil des Zuchtpolizeigerichts vom 8. Juni er⸗ kannte einjährige Gesängnißstrafe in achtmonatliche Zuchthausstrafe zu verwandeln, sodann aber den Angeklagten ferner zu einer Zucht—
hausstrafe von zwei Jahren zu verurtheilen und ihn nach ausge⸗
standener Strase fünf Jahre lang unter Polizei⸗Aufsicht zu stellen, Der Assisenhof erkannte jedoch zwar auf Grund des Art. 384
des rheinischen Strafgesetzbuchs und der 88. 218 Nr. 3, S8. 10, 114, 2b, 30 des neuen Strafgesetzbuchs auf eine zweijährige Zuchthaus⸗
strafe und fünfjährige Polizei-Aufsicht, wies aber das öffentliche
reits früher vom Correctionsgericht wider den Angeklagten erkann— ten Gefängnißstrafe in Zuchthausstrafe ab.
Die Grunde verbreiten sich blos über die Strafbarkeit der wi— der den Angeklagten festgestellten That, sowohl nach dem bei der
und über die Anwendbarkeit des letzteren, als des milderen, und enthalten keine Motivirung der erwähnten abweisenden Bestimmung. Wider diese ist nun der von dem öffentlichen Ministerium rechtzeitig eingelegte und dem verhafteten Angeschuldigten bekannt gemachte Cassationsrekurs gerichtet, zu dessen Begründung im Ein— sendungsberichte des Ober-Prokurators zu Koͤln Folgendes be⸗— merkt wird. ; Der §. 56 des Strafgesetzbuchs verordne, daß bei Konkurrenz mehrerer durch selbstständige Handlungen begangener Verbrechen oder Vergehen sämmlliche dadurch begründete Strafen zu erkennen
seien, und der S. 57 Nr. 2 füge hinzu, daß, wenn diese Strafen
verschiedener Art seien, unter Verkürzung ihrer Dauer nach dem
daher überhaupt nicht auf die Gründe der früheren Strafurtheile Strafmaße des §. 16 auf die schwerste dieser Strafen zu erkennen
ankommen, es genügt die rechtekräftige Ve rurtheilung durch einen sei. Daß diese Regeln nur dann zur Anwendung kommen sollten, wenn die verschiedenen strafbaren Handlungen gleichzeitig zur
Aburtheil ung gelangten, sei darin nicht ausgesprochen und nicht an—
zunehmen. Denn nach Art. 21 bis 23 des Einführungsgesetzes vom 14. April d. J. sei eine solche gleichzeitige Aburtheilung zwar ge⸗— stattet, aber nicht unbedingt vorgeschrieben. Es würde daher bei Nichtanwendung jener Grundsätze auf den Fall der Aburtheilung
durch verschiedene Urtheile eine Ungleichheit eintreten, und in die
Gewalt des öffentlichen Ministeriums gegeben sein, die Beschrän⸗ kung des §. 57 Nr. 2 zu elidiren, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben könne. In den Fällen des 5. 5!
urtheil vorliege, für das zuletzt zur Aburtheilung gelangende Ver⸗ brechen oder Vergehen die im Gesetze aufgestellten Beschränkungen
§ę. 2, wenn nämlich beide Handlungen mit verschiedenen Strafarten
bedroht seien, die Umwandlung, welche der erst erkennende Richter, vor welchem die zweite mit einer anderen Strafart bedrohte That
nicht festgestellt gewesen, nicht habe vornehmen können, bewirken
müsse. Dies Verfahren entspreche auch der Praxis, welche sich unter der Herrschaft des Art. 365 der Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung in der Rheinprovinz gebildet hatte, wonach der zuletzt erkennende Richter die früher eikannte Strafe, wenn sie eine leichtere war, für absorbirt erklärte oder, wenn sie gleichartig war, insoweit berücksich⸗ tigte, daß er nur eine zusätzliche Strafe zu derselben erkannte.
Es wurde hiernach von Seiten des, Dber - Yrolurators darauf angetragen, wegen Verletzung der 8§. 56, 57, Nr., 2 und 16 das Urtheil zu vernichten und nach den früheren Anträgen des öffent⸗ lichen Ministeriums zu erkennen.
r t H e ing.
In Erwägung, daß der 8. 566 des Strafgesetzbuchs vom 14. April d. J. und folgeweise der darauf hezügliche S. 57 Nr. 2 sich nur auf den Fall beziehen, wo über verschiedene selbstständige strafbare Handlungen derselben Person vereinigt zu erken— nen ist;
6 nach den gesetzlichen Schranlen der richterlichen Gewalt einem koordinirten Gerichte nicht die Befugniß zusteht, den frühe⸗ ren Ausspruch eines anderen Gerichts durch Umwandlung der von demselben erkannten Strafe zu ändern;
daß die Umwandlung einer bereits rechtskräftig erkannten Strafe in eine höhere Strafart, wenn auch mit verminderter
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Dauer, die durch die Rechtskraft erlangten Rechte des Angeklag⸗ ten verletzen würden; daß mithin das angegriffene Urtheil, indem es den Antrag des öffentlichen Ministerlums auf Umwandlung der durch das Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 8. Juli d. J. ablehnte, die 5. 56, 57 Nr. 2 und 16 des Strafgesetzbuchs nicht verletzte, sondern richtig anwendete; Aus diesen Gründen Verwirft der Königliche Revisions- und Cassationshof den ven dem öffentlichen Ministerium gegen das Urtheil des Königlichen Assisenhofes zu Köln vom 24. Oktober d. J. eingelegten Cassa⸗ tionsrekurs.
(Unterschrift.)
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Erlaß vom 14. Juli 1851 — betreffend die sogenann—⸗ ten Deutsch⸗Katholiken.
Das Königliche Konsistorium hat unter dem 27sten v. M. an-
gefragt, welches Verhalten von Seiten der evangelischen Geistlichen
gegen die sogenannten Deutsch-Katholiken zu beobachten sei, nach⸗
dem der Zweifel über das Verhältniß zu den sogenannten freien Gemeinden durch den Erlaß vom 10. Juni d. J. (a) seine Erledigung
gefunden habe. Hierauf eröffnen wir demselben, daß die in vem
letzteren Erlasse enthaltenen Grundsätze gegen alle Gemeinschaften, welche sich von den ökumenischen Bekenntnissen losgesagt haben, in
Anwendung zu bringen sind, wonach das Königliche Konsistorium
das Weitere verfügen wolle. Berlin, den 14. Juli 1851. Evangelischer Ober-Kirchen-Rath. von Uechtritz. An das Königliche Konsistorium zu N.
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Seit wir in unser Amt eingetreten sind, ist an uns wiederholt das Ver⸗
langen gerichtet worden, daß wir uns in einem allgemeinen Erlasse über das
Verhalten der Kirche und ihrer Diener gegen die Glieder der sogenannten
freien Gemeinden aussprechen möchten. Die Erfüllung dieses Wunsches haben wir bis jetzt vertagt, weil wir uns der Eiwartung hingeben zu dürfen
glaubten, daß eine Bewegung, welche des tieferen religiösen Grundes so sehr ent!
behrt, sich bald wieder beschwichtigen, und daß der Jrrthum der Wahrheit wieder weichen werde. Hierin haben wir uns nicht ganz getäuscht, denn Vielen,
die sich vor der Verführung nicht zu wahren vermocht haben, ist der Zwei fel an der Lehre aufgegangen, um deren willen sie den evangelischen Glauben verlassen hatten, und sie haben deshalb der Kirche sich wiederum genähert. In solcher Weise wird, wie wir fest vertrauen dürfen, die unwiderstehliche Kraft der göttlichen Wahrheit sich auch ferner bethätigen. Was wir aber hoffen, das ist für die Lenker jener Gemeinschaften der Anlaß zur Furcht, und um so eifriger bemühen sich dieselben, unter den Gliedern der evangelischen Gemeinden
Abfall und Verführung zu stiften und unter dem Scheine der Freiheit, welche sie zum Deckel ihrer Bosheit machen, (1. Petri 2, 16) den Frieden in der Kirche und im Staate zu zerstören. Deshalb haben die kirchlichen
Aufsichtsbehörden nicht nur einen Erlaß des angedeuteten Inhaltes drin⸗
gend beantragt, sondern zum Theil haben sie schon sflbst sich ver— anlaßt gefunden, die Geistlichen ihrer Bezirke mit Anweisung zu ver—
sehen. Unter diesen Verhältnissen müssen wir es als unsere Pflicht
anerkennen, zur Wahrung des Rechts der Kirche mit der folgenden allgemeinen Erklärung nicht länger zujmückzuhalten. Wie aber die Kirche nur über dasjenige zu urtheilen hat, was offenbar ist, so
richten wir dieselbe zunächst nur gegen diejenigen, welche sich durch förmlich
erklärten Austritt von der kirchlichen Gemeinschaft geschieden haben, während wir die Geistlichen in Betreff ihres Verhaltens gegen solche Personen, welche sich ohne förmlichen Austritt an den Handlungen der freien Gemeinden betheiligen, auf die gesetzlichen Bestimmungen und die pastoralen Pflichten in Betreff der
Ausübung der Stelsolge verweisen. Die von den freien Gemeinden in großer Mannigfaltigkeit aufgestellten oder angenommenen Bekennmnisse sind
ö —
zwar im Einzelnen vielfach von einander verschieden. Darin aber stimmen
sie sämmtlich überein, daß sie die göttliche Offenbarung entweder ganz ver— werfen oder doch in das subjektive Belieben stellen Dagegen leitet die evan—
gelische Kirche ihr Dasein und ihr Recht nur aus der Offenbarung her, und
die Handlungen, in denen sie durch das Predigtamt wirksam wird, haben
nur in dieser Quelle ihren Auftrag und ihr Ziel, ihren Anfang und ihren Ausgang. Es ergiebt sich mithin der allgemeine keinem Zweifel unter⸗ liegende Grundsatz, daß die Kirche denjenigen, welche sich von ihrem Le⸗
bensgrunde abgelöst, und dies durch den förmlichen Anstritt bekundet ha— ben, zwar ihr herzliches Erbarmen widmen, nicht aber mit ihnen die Ge— meinschast solcher Handlungen pflegen kann, welche ohne die Gemeinschaft
des Glaubens an die Offenbarung nicht im rechten Sinne gesucht und
nicht im rechten Sinne gespendet werden können. Hierin vollzieht die Kirche nur was die Ausgeschiedenen selbst gewollt haben. Zugleich aber genügt lie dadurch der Pflicht, ihr Gewissen zu wahren, damit sie nicht dereinst als eine untreue Haushälterin über Gottes Geheimniffe erfunden werde.
In der That zweifeln wir nicht, daß die evangelischen Geistlichen den— selben Standpunkt schon jetzt festgehalten haben. Um sedoch eliwaigen Mißver— ständnissen zu begegnen, bestimmen wir hlerdurch zunächst, daß die Glieder der freien Gemeinden unter der oben angedeuteten Poraussetzung zur Theilnahme an dem Gedächtnißmahl un seres Herrn Jesu Chrissi nicht zugeläsfen werden dürfen, denn wie dasselbe zur Stärkung und Befestigung des Glaubens an die Gemein
schaft mit Christo eingesetzt worden, so fann es denen, welche diesen Glauben
von sich geworfen und ein neues Evangelium dafür eingetau ohne Unwahrheit und Sünde nicht gan , 4 . Aber auch diejenige Gemeinschaft heiliger Handlungen, welche die Kirche in dem Bewußtsein des gemeinsamen Lebensgrundes mit den anderen christ⸗= lichen Kirchen pflegt, haben die Ausgeschiedenen sich selbst entzogen. Wenn die Taufzeugen zu bestäligen haben, daß das Kind auf den Gauben getauft ,. solle, welcher im apostolischen Symbolum bekannt wird, wenn sie er— hut werden, des Täuflings sich in Treue anzunehmen, damit er ein lebendiges . n ere, Herrn Jesu Christi bleibe und viele Früchte der Gottselig⸗ . ,, ewigen Leben, so kann solches Amt nicht in die Hände der— 3 gen ge eg werden, welche anstatt des eingebornen Sohnes einen anderen dercn und Meister sich erwählt haben. Wenn ferner die Kirche durch ihre Ie . Diener den Ehebund ihrer Glieder im Namen des Vaters, des ,. ö. heiligen Geistes besiegelt und segnet, damit er um so gewisser sei As Sinnbild des heiligen Bundes Christi und seiner Kirche, so kann jenes Siegel und dieser Segen für diejenigen nicht zugänglich sein, welche den heiligen Bund Christi und seiner Kirche verleugnen. Wenn endlich die Diener der Kirche die Dahingeschiedenen auf dem letzten Wege begleiten und an der Ruhestätte die Leidtragenden daran erinnern, daß der allbarm-= herzige Gott den Tod auf seinen eingebornen Sohn Jesum Christum gelegt hat, auf daß wir nicht ewiglich in des Todes Gewalt bleiben möchten: so wird auch diese Mitwirkung der Kirche den Ausgeschiedenen nicht zu gewäh⸗ ren sein, denn vom Standpunkte des christlichen Ernstes aus fönnte sie nur . einen Att der Zucht sich umwandeln, welche die! Kirche nur an ihren Gliedern u üben hat,, Deshalb machen wir es den Geistlichen ferner zur ernsten Pflicht, die Glieder der freien Gemeinden, welche ihren Austritt er— flärt haben, nicht zur Taufzeugenschaft zu lassen und“ in Betreff der Trauungen und Beerdigungen derselben ihre Mitwirkung zu versagen. Hiernächst erneuern wir hierdurch die allgemeine Bestimmung, daß den s. g, freien Gemeinden nirgends die evangelischen Kirchen für ihren Kultus überlassen werden dürfen, weil es nicht' blos ein Widersinn, fon=— dern ein Verrath ist, denjenigen, welche an der Zerstörung der Kirche ar— beiten, die evangelischen Gotteshäuser zu öffnen, damit sie von den Kan— zeln, auf denen das Evangelium verkündigt wird, ihre Lehre gegen das Evangelium predigen können. In gleicht: Weise erklären wir es für un⸗ staithaft, den Dienern der freien Gemeinden irgend welche amtliche Thätig⸗ keit auf den Gottesäckern der evangelischen Gemeinden zu gestatten. 14 Endlich bedarf es kaum noch der Erinnerung daran, daß die Kirche ihre Aemter nur ihren Gliedern, nicht denjenigen übertragen kann, welche sich von ihr abgewendet haben. . Wenn solchergestalt die Kirche den freien Gemeinden die Gemeinschaft ihrer heiligen Handlungen, ihre Gotteshäuser und Gottesäcker so wie ihre Aemter versagen muß, so kann sie hinwiederum auch diejenigen Akte nicht als gültig und wirksam anerkennen, welche zwar unter alten Namen, aber mit neuem Sinn innerhalb dieser Kreise vollzogen werden. Sie kann daher die von den Dienern der freien Gemeinden verrichteten Taufen nicht für gültige und wirksame Taufen erachten, weil sie nach den eigenen Bekenntnissen der Letzte— ten auf einem anderen Grunde als jenem des göttlichen Befehles ruhen, und einen anderen Zweck haben als denjenigen, welchen der Herr und Hei—⸗ land verordnet hat. Ebensowenig ist ferner den Confirmationen jener Diener irgend eine Bedeutung beizulegen, denn es ist in ihnen nicht der Glaube der Kirche sondern ein anderer Glaube bekannt und zu halten ge— lobt worden. Endlich die Ehen, welche diese Diener gesegnet haben, sind keine Ehen im Sinne der Kirche, weil in ihnen der Bund unseres Herrn und Heilan— des mit seiner Kirche nicht sinnbildlich bezeichnet sein kann. Der Ernst aber, mit welchem die Kirche das Gebiet ihres Lebens zu wahren hat, soll nicht sein, ohne die Liebe, die Kirche streicht daher die verirrten Brüder nicht aus ihrem Gedächtnisse aus, sondern wie sie das Evangelium auch ihnen vertündigt, wenn sie es hören wollen, so reicht sie den Begehrenden gern die helfende Hand zum Rücktritte. In dieser Beziehung hat es jedoch bis— her an leitenden Vorschriften gemangelt, und besonders dadurch ist es mög⸗ lich geworden, daß Personen förmlich aus der Kirche geschieden sind, um vor dem weltlichen Richter eine das christliche Gefühl aärgernde Ehe einzu— gehen, und nach der Einreichung ihres Zweckes ohne Weiteres sich zur äußeren kirchlichen Gemeinschaft wieder zurückgewendet haben. Ein Miß⸗ brauch solcher Art gereicht der Kirche zur großen Schmach.
Wir bestimmen daher, daß künftig kein Ausgeschiedener eher zur Theil— nahme an den kirchlichen Handlungen gelassen werden darf, als bis er den Wunsch der Rückkehr dem kompetenten Pfarrer persönlich kundgegeben hat. Gewinnt der Pfarrer aus einer daran zu knüpfenden ernsten Unterredung die gewissenhafie Ueberzeugung, daß dieser Wunsch redlich gemeint sei, so hat er darüber unter näherer Darlegung der Verhältnisse an den Superintenden⸗ ten zu birichten und, wenn dieser beistimmt, die Erklärung des Wiedereintritts vor Zeugen entgegenzunehmen. Hierzu werden die Gemeinde-Kirchenräthe das geeignete Organ bieten. In Ermangelung derselben aber hat der Pfarrer einige gottesfürchtige Glieder der Gemeinde zuzuziehen, von welchen das über den Akt aufzunehmende Protokoll zugleich zu unterzeichnen sein wird.
Schließlich aber hat die Kirche die Abwehr zu üben, nicht blos gegen die Abgefallenen, sondern vor Allem muß sie die Zucht auch üben gegen sich selbst. Sie muß es demüthig bekennen, daß an der Verleugnung des Glaubens, an dem Ungehorsam gegen die göttlichen und menschlichen Ge— setze, an dem Mangel wahrer Ehrfurcht gegen die Autorität in allen Kreisen des Lebens, welche sich so vielfältig kund gegeben haben, auch sie einen Theil der Schuld trägt. Dieses Geständniß und der heilige Eifer der Sühne sei ihre Buße. Insbesondere mögen darum auch die Geistlichen sich aufgefordert finden, mit zwiefachem Ernst das Wort aus Gott zu ver⸗ kündigen, und zu strafen, zu drohen, zu ermahnen mit aller Geduld; sie mögen die Keime christlichen Lebens suchen und pflegen, damit sie nicht unter dem erlältenden Hauche der Zeit verkümmern; fie mögen die Bestrebungen für die Herstellung einer christlichen Gemeinde⸗Ordnuͤng, deren Mangel grade bei dem gegenwärtigen Anlasse aufs Neue schmerzlich empfunden werden muß, mit allen Kräften unterstützen; endlich mögen sie sich des Tages 8 Rechenschaft und der Verheißung erinnern, laß diejenigen, welche woh
dienen, ihnen selbst eine gute Stufe erwerben und eine große Freudigkeit im Glauben in Jesu Christo.