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9. November 1843 mit dem Bemerken bekannt, gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu
Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Berlin, den 2. Februar 1852. H Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. . (gez.) von der Heydt.
uebersicht der preußischen Bank,
gen ' I er der n , vom 5. Oktober 1846.
ö Aktiv a. .
1) Geprägtes Geld.... . 22,101,900 Rthlr. 2) Kassen-Anweisungen und Darlehns-Kassen⸗
2,278, 80 12,504, 400 10,585, 100
scheine
3) Wechsel⸗Bestände ..... )Lombard⸗Bestände.
Staats-Papiere, verschiedene Forderungen
J kö . 20, 200, 500
. ) Banknoten im Umlauf. ..... 19,857, 600 . 24,792, 9000 und Privat-Personen, mit Einschluß des Giro⸗ e, , . ,, Berlin, den 31. Januar 1852. Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium. gez. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.
0
10,007, 600 Rthlr.
Instiz⸗Ministeriunm. Allgemeine Verfügung vom 20. Januar 1852 — be— treffend die Liquidationen der Beamten der Staats anwaltschaft über die ihnen für Dienstreisen zu ge— währenden Diäten und Reisekosten. Allerhöchste Ordre vom 10. Juni 1848 (GesetzSammlung S. 151). Gesetz vom ꝛ9. Mai 1851 (Gesetz- Sammlung S. 619).
Nach den bestehenden Vorschriften sind die Liquidationen der
Beamten der Staatsanwaltschaft über die ihnen für unternommene
Dienstreisen zu gewährenden Diäten und Reisekosten den Gerichten zur Festsetzung und Anweisung auf die betreffende Kasse vorzulegen.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche darüber entstanden sind, welche
Behörde die zu dergleichen Liquidationen erforderlichen Bescheini⸗
gungen auszustellen hat, wird im Einverständniß mit der König— lichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer hierdurch Folgendes bestimmt:
1) Das Attest über die Nothwendigkeit, die Ausführung und die Dauer der Reise und des dadurch erledigten Geschäfts wird in allen Fällen von der betreffenden Staatsanwaltschaf ausgestellt.
Die Ober⸗Staatsanwalte stellen dasselbe a) rücksichtlich aller von ihnen selbst gemachten Reisen, b) bei allen von den Staatsanwalten oder Staatsan—
walts-Gehülfen in speziellem höheren Auftrage (des
Justiz-Ministers oder des Ober⸗Staatsanwalts) aus— geführten Geschäften, aus.
Die Staats⸗Anwalte und diejenigen Staats-Anwalts—
Gehülfen, welche für einen bestimmten Bezirk selbstständig
angestellt oder mit selbstständiger Vertretung eines Staats“ Anwalts beauftragt sind, stellen das Attest hinsichtlich der von ihnen selbst ohne speziellen Auftrag, vermöge ihres Amts x Die gedachten Staats⸗Anwalts⸗ Gehülfen haben hierbei in der Unterschrift ihre Stellung näher, z. B. durch die Worte: „der mit Wahrnehmung der Staäats⸗-Anwalts⸗Geschäfte für den Bezirk N. N. beauftragte
unternommenen Reisen aus.
Staats⸗Anwalts⸗Gehülfe“ zu bezeichnen.
Bei solchen Reisen, welche durch andere Gehülfen der Staatsanwaltschaft behufs Ausführung der ihnen übertra-
genen Geschäfte unternommen worden sind, ist das Attest von
demjenigen Ober-Staatsanwalt oder Staatsanwalt, in denen
Vertretung sie fungirt haben, auszustellen. Die mit dem vorerwähnten Atteste versehene Liquidation ist
demnächst bei dem betreffenden Gerichte hinsichtlich der darin
angegebenen Orts-Entfernungen und der liquidirten Sätze, so wie in calculo zu prüfen und, insofern sich dabei kein Ve; denken ergiebt, festzusetzen und auf die Kasse zur Zahlung anzuweisen.
Zu denjenigen Liquidatiunen, welche nicht auf Grund des Ge⸗ setzes vom 9. Mai v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 619 ff) und der dazu ertheilten Instruction vom 9. September dess. J. sondern nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre vom 10. Juni 1848 (Ge⸗ setz Sammlung S. 1651 ff.) aufzustellen sind, ist das nachstehende, (a.) beispielsweise ausgefüllte Formular, unter Beachtung der dar—=
unter befindlichen Bemerkungen, zur Anwendung zu hringen. Wenn
die Worte: „ohne besonderen höheren Auftrag“ zu setzen. Berlin, den 20. Januar 1852. Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden und die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft. .
Folgt das betreffende Formular nebst den dazu gehörigen Be— merkungen, welches bereits im Königlich Preußischen Staats-⸗Anzei⸗
ger Nr. 25, Seite 129 mitgetheilt worden ist.
—
Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Erlaß vom 29. November 1851 Ren nggehn gn ien, fart en und C culen, nicht auf dem Grundstücke haften, Mitgliedern der Kirchen-, Pfarr- oder Schulgemein— den als solchen, also nicht von jedem Grundstücks ohne Rücksicht auf diese Mitgliedschaft,
entrichtet werden müssen, dem Gesetze vom 2. März
1850 nicht unterworfen sind. Es ist unzweifelhaft, daß Abgaben und Leistungen an Kirchen,
Pfarren und Schulen, welche nicht auf dem Grundstücke haften, welche vielmehr von den Mitgliedern der Kirchen-, Pfarr- oder Schulgemeinden als solchen, also nicht von jedem Besitzer des Grund— stücks, ohne Rücksicht auf diese Mitgliedschaft, entrichtet werden müssen, dem Gesetz vom 2. März 1850 nicht unterworfen sind, indem dasselbe lediglich von der Ablösung der Reallasten handelt und außerdem noch ausdrücklich dergleichen Gemeindelasten aus— schließt.
Ich mache die Königliche Regierung hierauf mit der Auffor— derung aufmerksam, wenn dennoch etwa Fälle vorgekommen sein oder vorkommen sollten, in welchen die Auseinandersetzungs-Behör— den dergleichen Abgaben für ablöslich erklären, mir davon sofort Anzeige zu erstatten, um zu veranlassen, daß die gedachten Behör den auf die richtige Auslegung des Gesetzes hingewiesen werden.
Berlin, den 29. November 1851.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
nigliche Regierungen.
Ministerium des Innern.
Anweisung vom 6. Dezember 1851 — vor Einsendung
*
der Verhandlungen über stattgefund ene Abgeordneten Wahlen die Formalien des Verfahrens einer allge— meinen Prüfung zu unterwerfen.
Bei Gelegenheit der Wahl-Prüfungen in der Ersten Kammer ist wiederum häufig eine Unvollständigkeit der Verhandlungen be— merkt worden, indem namentlich die Insinuations-Dokumenke über die Vorladung der Wahlmänner zum Wahltermine nicht ordnungs— mäßig zu den Akten gebracht und dadurch Bedenken entstanden sind, auch wohl die Beanstandung einzelner Wahlen herbeigeführt worden ist.
inter Hinweisung auf den Erlasj vom 5. Dezember v. J., durch welchen der Königlichen Regierung empfohlen worden ist, vor Einsendung der Verhandlungen über stattgefundene Wahlen die Formalien des Verfahrens einer allgemeinen Prüfung zu unterwer— fen, wird dieselbe hiermit angewiesen, dem obigen Gegenstande eine ernste Aufmerksamkeit zuzuwenden, damit Verstöße, wie die zur Sprache gebrachten, vermieden werden.
Berlin, den 6. Dezember 1851.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An sämmtliche Königliche Regierungen.
Cirkular vom 24. Dezember 1851 — betreffend das Verfahren bei Anordnung von Ersatz-Wahlen. Die Königliche Regierung ist bereits wiederholt angewiesen
worden, für den Fall, daß ein Abgeordneter einer der beiden Kam
mern sein Mandat niederlegen sollte, nicht selbst die Ersatzwahl an— zuordnen, sondern zunächst die eingetretene Vakanz hierher an— zuzeigen.
Es ist indessen von Interesse, aus diesem Berichte auch den
Tag, unter welchem der Abgeordnete das Mandat niebergelegt hat,
jedoch die Reise, für welche liquidirt wird, nicht in Folge besonde⸗ ren Auftrags oder spezieller Anweisung unternommen worden ist, so sind in der Ueberschrift des Formulars statt der dort gebrauch⸗ ten Worte: „auf Grund der Verfügung der (Königlichen Behörde)“
daß Abgaben und welche sondern von den
Besitzer des
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so wie den Tag, an welchem diese Schrift bei der Königlichen Ne—⸗ gierung präsentirt worden ist, zu ersehen, weshalb ich für die Folge bei dem Antrage auf Anordnung der Neuwahl auch über die vor— bezeichneten Zeitpunkte einer ausdrücklichen Mittheilung ent— gegensehe. . Berlin, den 24. Dezember 1851. Der Minister des Innern. von Westphalen. An
sämmtliche Königliche Regierungen.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.
Cirkular⸗Erlaß vom 22. November 1851 — daß für unvereidete Protokollführer in Auseinandersetzungs— Sachen keine Diäten-Sätze passiren.
Es ist bemerkt worden, daß die Kommissare hin und wieder unvereidete Hülfsarbeiter zur Führung ihrer Protokolle nicht allein
zuziehen, sondern auch dafür die den Protokollführern gebührenden
Diäten liquidiren oder liquidiren lassen. f. ; Dies ist aber unzulässig. Unter den Protokollführern, für welche die Instruction vom 16. Juni 1836 (Gesetz-Sammlung S. 187) im §. 10 den Diätensatz von 20 Sgr., und unter besonderen Umständen von 1 Rthlr. bestimmt, sind nur vereidete Protokollfüh—
rer zu verstehen und hat sich die Königliche General-Kommission
(Regierung) hiernach bei der Festsetzung der betreffenden Liquidatio— nen zu achten. . Sollten Kommissare sich unvereidtter Hülfsarbeiter zu ihrer Er— leichterung, namentlich zum Schreiben des Protokolles bedienen, so kann ihnen dies zwar nicht untersagt werden, es kann dafür aber keine Vergiitigung passiren. Berlin, den 22. Dezember 1851. Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage: Bode. An sämmtliche Königliche General-Kom— missionen und landwirthschaftlichen Regierungs-AUbtheilungen.
Finanz⸗Ministerium. Cirkulat⸗ Verfügung vom 7. Ortvber 1851 — betref-
end die jederzeitige Realisatton der Zins-Coupons tragenden
von Staatsschuldscheinen und anderen zin Staats ⸗Papieren. Rach den eingesorderten Berichten über das bisherige Verfah
*
hinsichtlich der Realisation der Zins-Coupons von Staats
edenklich, zu gestatten, daß die fälligen Zins-Coupons von den gedachten Staats-Papieren innerhalb der Verjährungsfrist 6ff w”Kassen in den Provinzen, wie es seither zum größ— können. w.
Theile schon geschehen, zu jeder Zeit realisirt werden ie in der früheren Bestimmung vom 23. Juni 1817 S
schuldscheinen und anderen zinstragenden Staats-Papieren erscheint s — * . (
J 5 J. 3 unk
haltene Beschränkung, wonach die fälligen Zinsen von schuldscheinen, außer in dem Falle der Anrechnung auf richtenden Abgaben, Gefälle und Pächte, bei den Könie oder Spezial-Kassen in den Provinzen nur in den nuar, Februar, Juli und Au gust baar gezahlt ird daher hiermit allgemein aufgehoben. . .
win w nn n, g sz 6 * . Ne, nr Die Königliche Regierung hat hiernach das Nöthig r — .
in, den 7 Finanz-Minister. Im Auftrage: An sämmtliche Königliche Regierungen.
Kriegs-⸗Meinisterinnz. Bekanntmachung vom 15. Januar 1852 dte Fre willigen, welche in die Schul- Ab
Potsdam eingestellt zu werden wün
!
thei
schen.
. Tie SchulzAlbtheilung hat die Bestimmung, Unteroffiziere für die Linien- Infanterie auszubilden.
wu 5 wirkliche Beförderung zum Unteroffizier giebt aber 36. lufenihajt in derselben an und für sich noch keinen An— Bpröiuch: 3 ; z ; z
6, die Beförderung in der Armee hängt vielmehr von ; ö Führung, den erlangten Dienstkenntnissen und dem Eifer jedes Einzelnen ab.
7 ö e. r h ö . — ⸗ ; . Die Zöglinge der Schul⸗Abtheilung stehen unter den militai
rischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und sie
werden nach ihrem Eintreffen bei der Schul-Albtheilung auf die Kriegsartikel verpflichtst. Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das stehende Heer steht ihnen die Wahl eines bestimmten Truppentheils nicht frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürf⸗ niß in der Armee abhängt, weshalb die damit nicht im Ein klange stehenden Wünsche der Zöglinge oder ihrer Angehöri⸗ gen immer nur in ganz besonderen Fällen berücksichtigt wer— den können.
Der in die Schul-Abtheilung Einzustellende muß wenigstens
17 Jahre alt sein, darf aber das 2hste Jahr nicht vollendet
haben.
Er muß mindestens 5 Fuß 2 Zoll groß, vollkommen gesund,
frei von körperlichen Gebrechen und kräftig genug zum Mili⸗
tairdienst sein.
Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.
Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß
lesen und die vier Spezies rechnen können.
Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam dazu verpflichten,
ür jedes Jahr des Aufenthalts in der Schul⸗Abtheilung zwei
Jahre im stehenden Heere zu dienen (der Aufenthalt in der
Abtheilung dauert in der Regel drei Jahre), mithin zu einer
neunjährigen Dienstzeit, mit Einschluß der Dienstzeit in der
Schul⸗Abtheilung. 1
Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie
jeder in die Armee eintretende Soldat. Ingleichen mit 2
Thalern, um sich nach seiner Ankunft in der Schul- Abthei⸗
lung das nöthige Putzmaterial anzuschaffen.
Wer die Aufnahme in die Schul⸗Abtheilung wünscht, meldet
sich persönlich bei dem Landwehr-Bataillons Ftommando seiner
Heimat oder, wer in der Nähe von Potsdam lebt, per sön—
lich beim Kommando der Schul- Abtheilung, in dem Zeit⸗
raume vom J. April bis 1. Juli jeden Jahres und unter⸗ wirst sich einer vorschristsmäßigen Prüfung, zu welcher er
folgende Papiere beizubringen hat: K
a) Taufschein, .
b) Führungs-AUttest seiner Ortsobrigkeit,
) Führungs-Attest feines Lehr- oder Brodherrn,
d) Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintrit— in die Schul⸗ Abtheilung, beglaubigt durch die Ort Behörde oder die mündliche protokollarische Erklärung die— ser Personen beim Landwehr-Bataillons-Kommando,
é) das Schulzeugniß der von ihm zuletzt besuchten Schule
) den Impfschein,
8) den Confirmationsschein,
h) eine durch die Ortsbehßrde beglaubigte Angabe Anzahl der Brüder und Schwestern und des Gewerbes und Vermögens des Vaters.
Ist die Prüfung durch das Landwehr-Bataillons-Kommando
erfolgt und der Freiwillige brauchbar zur Einstellung in
Schul-Afbtheilung befunden worden, so hat derfelbe seine Ein
bernufung durch das Bataillons-Kommando abzuwarten;
solgt dieselbe, so geschieht dann die Beförderung zur
flygssnurr⸗ 15 9 y **Y* * 1ütem NMeßnGᷓ* Abtheilung auf Anordnung der genannten Behörd al
einberufenen Freiwilligen werden so
ober in Potsdam ff tlamationen oder Vorstellungen wegen ifung bleiben unberücksichtigt.
die zur Einstellung in die Schul
. 11984
93nrHvorregr ritt stirl.
1 scheinenden Freiwilligen werden 86 4 2 8 ö. 12 Gll 9 ns⸗Kommandos Schul ⸗Abtk 7 2 lsdsm Saen al 20. Juli jeden Jahres angemelde
* . v . 5 Alte ste über Einzelnen:
y * 16 1.
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1
des vorgeschriebenen Schulzeugnisses.
keine Freiwilligen anzumeld
theilung anzuzeigen.
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Bestimmungen * 91 27 ** * den 2 J. Innung! l ssadVI6OInucC GE y Allgemeines Kri 18392 8* NM angen 1892*5*⸗ .
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29 w 38
M ö 1 87 — 4 8 . 2 f 9 ** S iyrnm Verfügung vom 22. Jan!
ö Anmeldung und Rücksendung nicht benutzten Milit Die Ermittelungen über Büreau des Königlichen Genera Zeitabschnitte nicht eingegaagenen seither zu vielfachen Weiterungen und
— 9 r . ; Mor 1a Tniürn n RRZN Schreibereien Veranlassung gegeben