1167 Bekanntmachung. Bei der Regulirung der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse zwischen dem Besitzer des Nitterguts Kutzerow und Antheil in Schönwerder, Ritter schafts⸗-Direktor Karl Detloff von Winterfeld und bem Kossäthen Martin Joachim Schreiber zu Schönwerder hat der Letztere auf Grund des un⸗ term 11. Mai 1850 vollzogenen Rezesses ein Entschädigungs-Kapital von 375 Thlr; an . ren gezahlt, und da dies Rittergut Lehn ist und auf demselben folgende hypothekarische Schulden w Thlr. 22 Gr. 87 Pf. und 1382 Thlr. 21 Gr. 4 Pf. für Adam Ernst Dietloff von Winterfeld, ö . p) T230 Thlr. 22 Gr. 85 Pf. für den Regie⸗ rungsrath Vivigenz Alexander Christian von Winterfeld, 1230 Thlr. 22 Gr. 875 Pf. für den Gehei⸗ men Justizrath Karl Friedrich Gottlieb von Winterfeld, 1230 Thlr. 22 Gr. 87 Pf. und 1312 Thlr. 5 Sgr. 4 Pf. für Abraham Gotthilf von Arnim, 3 335 Thlr. 5 Gr. Sz Pf. und 1312 Thlr. 5 Gr. 4 Pf. für Beate Dorothea von Win- terfeld, verehelichte von Sydow, 335 Thlr. 5 Gr. 85 Pf. und 1312 Thlr. 5 Gr. 4 Pf. für Johanne Amalie von Win⸗ terfeld, verehelichte Hauptmann von Arnim, 335 Thlr. 5 Gr. 85 Pf. für Louise Friede⸗ rike Christiane geborne von Winterfeld, ver— ehelichte von Sydow, 335 Thlr. 5 Gr. 85 Pf. und 426 Thlr. 3 Gr. 4 Pf. für Amalie Tugendreich geb. von Winterfeld, verehelichte von Rathenow, 335 Thlr. 5 Gr. 87 Pf. und 1402 Thlr. 5 Gr. 4 Pf. für Dorothea Elisabeth von Winterfeld, ad a bis inkl. i es recessu vom 7. 20. März 1783 eingetragen. 3500 Thlr. für den Oberst⸗Lieutenant von Eickstedt, und 7500 Thlr. für die Elisabeth Tugendreich von Winterfeld, ad K und 1 ex recessu vom 24. . 25. Au- gaust 1774 eingetragen, so fordere ich im Auftrage der Königlichen Ge— 1eral - Kommission in Berlin die genannten Gläu— diger oder diejenigen, auf welche eine dieser For— derungen durch Erbgang, Cession oder Verpfän⸗ dung übergegangen ist und alle sonstigen Real— erechtigten hiermit auf, binnen 6 Wochen und ätestens in dem auf 56 April d. J, Vormittags 140 Uhr, in meinem Geschäfts lokale hierselbst, Königsstraße Nr. 163 anstehendem Termine anzuzeigen, ob sie die ihnen nach ss. A60 seq. Tit. 26 Th. I. des Allgemeinen Landrechts zustehenden Befugnisse ausüben wollen, widrigenfalls sie ihr Pfand⸗ und Hypothekenrecht auf das gedachte Abfindungs⸗ Kapital von 275 Thlr. verlieren. Prenzlau, den 1. Februar 1852. Der Oelonomie⸗Kommissions-Rath Kencke. 168 Bekanntmachung. Bei der Dienstregulirung zu Nechlin und Tre— benow sind dem zeitigen Besitzer dieser Güter, Major a. D. Franz Curt von Arnim, durch die Rezesse resp. vom 17. März 1831 und 6. Mai 1837, . 1) von den Bauern zu Nechlin a) ein Rentenablösungs-Kapital von S843 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf. b) an Hofwehr⸗ geldern.. . . 895 2) von den Bauern zu Trebnow Hofwehrgelder 1290 — 14 — ö zusammen.. 3028 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf.
180
gezahlt worden, und da auf diesen Rittergütern
psolgende hypothekarische Schulden haften, denen
obiges Kapital von 3028 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf. mitverhaftet ist:
1) 2000 Rthlr. für die Gebrüder Georg Vivi⸗ genz Leopold, Dietloff Wilhelm, Friedrich Christian August und Conrad Gustav Phi— lipp von Arnim unterm 14. Juli 1799 ein—⸗ getragen;
10,000 Rthlr. für die ad 1 genannten vier Gebrüder von Arnim und deren Bruder Jakob Heinrich Ludwig von Arnim unterm 8. Juni 1776 eingetragen;
10,000 Rthlr. für den Dietloff Wilhelm von Arnim ex recessu vom 6. Oktober 1775 unterm 5. April 1787 eingetragen, und
4) 3580 Rthlr. für Caroline von Arnim ex cessione vom 2. Februar 1836 und 20. Ok-
lober 1840 eingetragen, so fordere ich im Auftrage der Königlichen Ge— neral⸗Kommission zu Berlin die genannten Gläu— biger oder diejenigen, auf welche eine dieser Forde— rungen durch Erbgang, Cession oder Verpfändung übergegangen ist, hierdurch auf, binnen sechs Wochen und spätestens in dem auf
den 10. April e,, Vormittags 10 Uhr, in meinem Geschäftslokale, Königsstraße Nr. 163 hierselbst, anstehenden Termine anzuzeigen, ob sie ihre Forderungen kündigen oder sonst die ihnen nach §§. 460 seq. Tit. 20 Theil 4 des Allge⸗ meinen Landrechts zustehende Befugniß ausüben wollen, widrigenfalls sie ihr Pfand und Hypo— thekenrecht auf die Rentenablösungs-Kapitalien und die Hofwehrgelder im Betrage von 3028 Rihlr. 26 Sgr. 5 Pf. verlieren und diese der Gutsherrschaft zur freien Disposition zufallen.
Prenzlau, den 1. Februar 1852.
Ber Oekonomie⸗-Kommissions⸗Rath Kenckt.
173 Holz -Vertauf.
Am Donnerstag den 19. Februar Vormittags 10 Ühr sollen im Gasthofe zum schwarzen Adler zu Driesen aus den Jagen 89 und 1190 des Königlichen Forstreviers Driesen circa 450 Stück Nutz⸗Eichen, 30 Stüch Nutz⸗ Buchen, 30 Stück Nutz-⸗Birken, 259 Stück Kie⸗ fern⸗Bauholz, 5 Klaster Eichen- Nutzholz, 65 Klafter Eichen-Pfahlholz, 100 Klafter Eichen- Scheitholz, 40 Klafter Birken-Scheitholz und 106 Klafter Kiefern -Scheitholz, öffentlich verstei⸗ gert werden.
Forsthaus Driesen, den 5. Februar 1852.
Der Oberförster Tramnitz.
stfälische Eisenbahn. 4h Die Lieferung von 9 Lokomo— a, mniven fuͤr die Westfälische Staans= g Eisenbahn sammt Tendern soll 7 im Wege der öffentlichen Sub— . mission in zwei Loosen von je 4 und 5 Stück verdungen wer⸗ welche zur Uebernahme der n, werden eingeladen, ihre verschlossen mit der Auf—
den. Fabrikanten, Anfertigung Lust trage
— gehörig rift: J . 1 n von Lokomotiven . die West⸗ fäiiscke Cisenbohn estens bis zum
der unterzeichneten Direction späte ö o 15. März d. J, Vormittags n be gn. ö * Eröffnung der ein— einzureichen und können bei Er i Termine gelaufenen Anerbietungen in diesem n . ü gegenwärtig sein. Spater eingehende ore ö vorgeschriebenen Bedingungen näht entsprechende zincrbieten können keine Berücksichtigung finden. Die Lieferungs- Bedingungen sollen auf porto= freie Gesuche den Unternehmungslustigen mitge⸗
theilt werden. Dieselben sind den Offerten zum Zeichen des Einverständnisses vollzogen beizufü— gen, eben so der Nachweis, daß der Betrag der Caution bei unserer Hauptkasse oder bei einer anderen inländischen Königlichen Kasse deponirt ist Nur solche Offerten, welche mit den vorstehend bezeichneten Beilagen versehen sind, können zu— gelassen werden. Die Submissionare bleiben zwei Monate an ihre Offerte gebunden. Paderborn, den 30. Januar 1852. Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn
149 6 Berlin-Stettiner Eisenbahn. Die Ausloosung der am 1. Juli d. J. zu amortisirenden Prloritäts-Obligationen unserer Bahn erfolgt nach Maßgabe des S. 5 des Pri vilegiums vom 25. Jun 1848 am 24. Februar d. J., Nachmittags 4 Uhr, in dem Konferenz⸗-Zimmer in unserm Empfangs⸗ Gebäude hierselbst. Wir bringen dies mit dem Bemerken zur all meinen Kenntniß, daß Jedermann der Zutritt . ö
. .
ge zu dieser Ausloosung freisteh Stettin, den 27. Januar 1852. Direktorium. tte, ..
* 1
160 Niederschlesische Zweigbahn.
Januar 1852, Einnahme für 4789 Personen und 49,956 Ceniner Fracht (unter Vorbehalt der Kontrole) 6800 Rthlr. 14 Sgr.
Im Monat Januar 1851 wurden für
Einschluß des Militairs)
„287 Centner Fracht 6840 Rthlr. 26
Pf. eingenommen. 118
Die Herren Actionairs der Berlinischen Feuer- Versicherungs Anstalt werden zu der auf Montag, den 16. Februar c., 4 Uhr, im Lokale der Anstalt, Spandauer- Straslse Nr. 81, anberaumten statutenmälsiger
jährlichen General- Versammlung hiermit
Vormittags
geladen 2 12 . . 23 Berlin, den 31. Januar 1857 26 6. . n ö ö j Die Direction der Berlinis« nen
Versicherungs- Anstalt
14172 Bekanntmachung. Bin
Das von Simon Schlöwitz, gewesenem Bür germeister hier, testamentarisch für Studirende zunächst aus seiner Familie, gestiftete Stipen dium, im jährlichen Betrage von 50 meißn. Gul den oder 43 Thaler 223 Ngr., ist zu Michgelis vor. Jahres zu Erledigung gekommen und steht andeiweit stiftungsgemäß auf 2 hintereinander⸗ folgende Jahre, von Ostern dieses Jahres an zu konferiren. In Gemäßheit gesetzlicher Vorschrist bringen wir dies zur öffentlichen Kenntniß und fordern gleichzeitig die genußfähigen Geschlechtsverwand ten des Stifters, welche auf dieses Stipendium Anspruch machen wollen, auf, sich unter Bei⸗ bringung eines Universitäts-Zeugnisses über ihr seitheriges Verhalten bis zum
10. März 1852 bei unterzeichnetem Rathe, welchem unter Kon— kurrenz des Seniors der Stiftung das Kollatur— recht zusteht, zu melden und ihre Verwandtschaft mit dem Stifter nachzuweisen.
Crimmitzschau, am 2. Februar 1852.
Der Rath daselbst. Satlow, Bürgermeister.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.
Heute den 7. Februar 1852 ist ausgegeben worden:
Neunzehnte Sitzung der II. Kammer ..... .....
Total 723 Bogen des J. Abonnements.
21 27
Bogen.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
1b onnemeni beirag 20 Sgr. für 4 Jahr n Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. it geiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) r FBerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., n der ganzen Monarchie: 1 Rthlr. 175 sgr.
es In- und 1 (GBestellung auf
Expeditionen: 14 8traße Ur.
Straße ;
riger.
Berlin, den 9. Februar 1852. Majestät der König sind nach Altenburg gereist.
Se. Majestät der Künig haben Allergnädigst geruht:
Dem Geheimen expedirenden Secretair, Kriegsrath Ritter
vom Kriegs-Ministerium, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Königlich niederländischen Kammerherrn, Frei— herrn Anton von Knobelsdorff zu Arnheim, den St. Johan— niter-Orden; so wie dem Landbriesträger Franz Sennewitz sel, die Rettungs-Medaille mit dem Bande; und Dem Kreisphysikus Dr. Timpf ” zu Hoyerswerda den Charak— Sanitäts-Rath zu verleihen; so wie Heneralmajor a. D. Grafen Finck von Finckenstein de der General-Ordens-Kommisston; und
. ö k 1 l ö . . — . 59 14 ? . ö 3 1 . * n Kreisgerichts-Secretair Otto zu Wetzlar zum Kanzleirath
—
ernennen.
* 861 * 9835 R . Berlin, den 9. Februar 1852. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen Schwerin ist von hier nach Altenburg gereist.
2 —1* *
Verfügung vom 1. eine nähere Angabe der Bef dem Gesetz nicht vereinbar, Aufnahme
Geschäfts⸗Regulative det Gewerberäthe nicht
geeignet sind.
Aus den durch meinen Erlaß vom 2. Juni C. er ten
habe ich ersehen, daß die von den Gewerberäthen entworfe—
und zum Theil bereits genehmigten Geschäfts⸗Regulative einige
unzulässige Bestimmungen enthalten. In dieser Beziehung bemerke ch Nachstehendes:
1) Die Bestimmung des §. 17 der Verordnung vom 9. Fe⸗
bruar 1849, wonach zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gewerbe—
rathes die Anwesenheit von drei Mitgliedern jeder Abtheilung er⸗
derten Be
forderlich ist, kann durch das Geschäfts-Regulativ in keinem Falle abgeändert werden. Dasselbe gilt
2) in Betreff der im §. 17 enthaltenen Bestimmung, daß die Beschlüsse nach einfacher Stimmen-Mehrheit gefaßt werden, und daß im Falle der Stimmen-Gleichheit der Vorsitzende den Aus schlag giebt. Bestimmungen, welche mittelbar dahin führen sollen oder können, eine Abänderung der so gefaßten Beschlüsse herbeizuführen, sind nicht zulässig. Die Minorität hat die Befugniß, zu verlangen, daß ihre Ansicht in das Protokoll aufgenommen und betreffenden— falls der vorgesetzten Behörde mit vorgetragen werde.
3) Dem Vorsitzenden des Gewerbe-Raths darf das Recht nicht entzogen werden, den Sitzungen der einzelnen Abthei— lungen beizuwohnen und in denselben eben so wie in den Ple— nar-Sitzungen die Leitung der Berathung zu übernehmen. Er muß von der Abhaltung jener Sitzungen, sofern diese nicht regel⸗ mäßig zu bestimmter Zelt stattfinden, zeitig in Kenntniß gesetzt wer— den. Das Stimmrecht steht ihm nur in derjenigen Abtheilung zu, deren Mitglied er ist. Dasselbe gilt von den Sitzungen der vom Gewerberath etwa ernannten Kommisstonen. Die Sitzungen zweier kombinirter Abtheilungen hat der Vorsitzende des Gewerberathes zu berufen und zu leiten; er hat die Befugniß, sich in der Leitung der Verhandlungen durch einen von ihm ernannten Stellvertreter vertre—
der kombinirten Abtheilungen
Der Vorsitzende des Plenums und die Vorsitzenden der Abthei⸗ lungen haben die Pflicht, die Ordnung in den Sitzungen aufrecht zu erhalten und, falls dies nicht gelingen sollte, die Sitzung zu schließen. . Die fugniß des Vorsitzenden, die Mitglieder zur Ordnung zu rufen oder in Ordnungsstrafen zu nehmen, ist in jedem Regu⸗ a erkennen und darf nicht auf die Versammlung st übertragen, noch durch Gestattung einer Berufung auf die⸗ beschränkt werden. .
— 4
Zu den Sitzungen des Plenums, der einzelnen oder kom⸗ binirten Abtheilungen, so wie der Kommissionen, können zwar die Stellvertreter der anwesenden Mitglieder zugelassen werden, doch dürfen dieselben weder mitberathen, noch mitstimmen. Andere Personen dürfen, als Zuhörer, den Sitzungen nicht beiwohnen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.
5) Der Gewerberath ist keine Verwaltungsbehörde und darf daher die Befugnisse einer solchen Behoͤrde sich auf keine Weise anmaßen.
*
230 ß
1 .
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desselben er
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M. nps
— * — 511
laden.
mittelung der Kommunalbehörde. Glaubt der Gewerberath in an⸗
deren Fällen seiner gesetzlich umgränzten Wirksamkeit einer eigenen
Vernehmung und Anhörung von Sachverständigen oder anderen
Personen nicht entbehren zu können, so kann eine solche nur nach
vorgängiger Genehmigung der Kommunalbehörde stattfinden, welche
der Königlichen Regierung davon Anzeige zu machen hat.
7) Es steht dem Gewerberathe nicht zu, von einer Behörde Vorlage von Aktenstücken oder Einsicht in dieselben zu fordern. ihm solche Einsicht wünschenswerth, so hat der Vorsitzende das
Gesuch an die Behörde zu richten; es bleibt aber dem Ermessen
der Letzteren anheimgegeben, ob überhaupt oder mit welcher Be⸗
schränkung dem Antrage stattzugeben sei.
8) Bie einzelnen Abtheilungen des Gewerberaths können nicht selbstttändig nach außen wirksam sein. Die Abtheilungen können daher nicht eigene Siegel führen und nicht im eigenen Namen an zehörden oder Private sich wenden.
Die von dem Plenum beschlossenen Entscheidungen (8. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849, letzter Absatz ) dürfen zwar den Betheiligten von dem Gewerberath mitgetheilt werden. Die führung derselben gebührt aber der Kommunalbehörde, l diesem Zweck die Entscheidung gleichfalls mitzutheilen ist.
9) Die Verhandlungen des Gewerberaths dürfen nur im Na— men desselben, nicht der einzelnen Abtheilungen und nur auf den Beschluß des Plenums veröffentlicht werden. Die Königliche Re— gierung hat die Befugniß, die Veröffentlichung zu untersagen.
Entscheidungen, welche auf Grund einer der im letzten Absatze des §. ? der Verordnung vom 9. Februar 1849 in Bezug genom⸗ menen Gesetzstellen getroffen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung veröffentlicht werden.
i0) Sowohl die Ordnungsstrafen als die nach 8. 21 der Ver— ordnung vom 9. Februar 1849 von den Gewerbetreibenden zu zah⸗ lenden Beiträge können zwar durch Beauftragte des Gewerberaths eingefordert, aber aur durch Vermittelung der betreffenden Kommu nalbehörde exekutivisch beigetrieben werden.
11) Bei Erfüllung der dem Gewerbe⸗-Rath nach Maßgabe
dritten Abfatzes des §. 2 J. c. obliegenden Pflichten und bei Rus.
übung der dort erwähnten Befugnisse hat derselbe sich zunächst an