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rechtfertigen, auf Einrichtung einer neuen Post-Expedition in der⸗
gleichen ausgedehnten Bezirken Bedacht zu nehmen. Verhältnißmäßig nur in geringem Umfange sind die Landbrief⸗
träger zur Mitgabe von abzusendender Korrespondenz nach der
e betreffende Kommunal-Behörde und nur bei Beschwerden über dieselbe an die ihr vorgeseßte Instanz zu wenden. 6
Da aber die Könkhliche Regierung in allen wichtigeren Sachen auf Anträge und Gutachten des Gewerbe nh . 4 zu fassen hat, nachdem sie zuvor die Kommunalbehsrde und, nach Maß
. waratlon“ des Gewerbe-Raths, auch den Landrath gabe der Organisation des C) G eschäft⸗ k gehört hat, so ist zur Abkürzung des 8 el , 93 Interesswt der Sache darauf zu achten, daß al16 Berichte des Gewerbe-Raths an die Königliche Regierung entweder durch die Kommunal ⸗Behörde (resp. durch diese und den Landrath) einge⸗ reicht oder gleichzeitig diesen Behörden in Abschrift mitgetheilt ö Die Königliche Regierung hat die Bestätigung des Ge— schäfts-Regulativs nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der im Laufe der Zeit sich als nothwendig ergebenden Abänderungen zu ertheilen. . . ö hen nc diesen für die Beachtung der vom Gesetz den Gewerbe⸗ räthen ihrer Stellung und Wirksamkeit gezogenen Gränzen uner— läßlichen Bestimmungen hat die Königliche Regierung die von ihr bereits bestätigten Geschäfts-Regulative sofort einer Revision zu unterwerfen. Es dürfen keine Regulative in Anwendung bleiben, in welchen die vorstehend aufgestellten Grundsätze nicht berücksich— tigt sind. .
Berlin, den 1. Dezember 1851. i
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt. An
sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausnahme der zu Marienwerder, Gumbinnen und Köslin.
Verfügung vom 30. Januar 1852 — betreffend die ö ö * 28 . . . . 3 . ' . . Erleichterung und Sicherstellung des Briefverkehns
Bewohnern solcher Ortschaflen, wo sich keine Post⸗-A1nstalten befin⸗ ⸗ 1
Grad von Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit erreicht, wie für noth— wendig erachtet werden muß, um nicht für einen verhältnißmäßig großen Theil der Korrespondenz die schnelle Beförderung derselben auf den Postrouten durch eine darauf folgende langsame Bestellung wesentlich beeinträchtigt zu sehen.
Ich wünsche daher, daß die Königlichen Ober-Post-Directionen sich in nächster Zeit ernst und sorgsam damit beschäftigen, den son— stigen Leistungen des Post-Instituts entsprechende nachhaltige Ein⸗ richtungen zu dem Zwecke zu treffen, um den Postverkehr und ins— besondere den Briefverkehr nach und aus den Landbezirken ebenso—
wohl zu erleichtern, als sicherzustellen. .
Mit Bezug auf die in den Jahresberichten der Mehrzahl der Königlichen Ober-Post⸗Directionen vorläufig allgemein enthaltenen Bemerkungen über diesen Gegenstand, veranlasse ich jede der Kö⸗ niglichen Sber-Post-Directionen, zunächst zusammenstellen zu lasser welche Einrichtungen für diesen Tienstzweig, mit welcher Brutto⸗ Einnahme und welchem Kosten-Aufwande bei jeder Post-Anstalt des Bezirks gegenwärtig bestehen.
Als das nächste Ziel ist zu betrachten, daß bei jeder Post-An— stalt, bei welcher täglich eine oder mehrere Posten eintreffen oder abgehen, wo möglich eine tägliche Brief-Bestellung nach jeder Ort⸗ schaft des Landbezirks erreicht werde. Der Gang der Landbriief— träger muß ein so geordneter und feststehender sein, daß die Ein— sassen mit Sicherheit darauf rechnen können, einen an einem be— stimmten Tage bei der nächsten Post-Anstalt eintreffenden Brief ar einem gewissen vorher zu berechnenden Tage (Vor- oder Nachmit— tage) zugesandt zu erhalten.
Die Landbriefträger müssan dergestalt kontrollirt und zu diesem Behuse nöthigenfalls mit Stundenpässen versehen werden, daß ein willkürliches Verlassen, Verändern oder Verzögern der vorgeschrie— benen Route nicht unentdeckt und unabgestellt bleiben kann.
Zur Besorgung der Landhriefträger⸗Geschäfte müssen nüchterne, zuverlässige, ordnungsliebende, wo möglich kautionsfähige, nicht ver= schuldete Leute ausgewählt werden, die nicht allein der Dienst-In— struction nach leben, sondern auch in ihrer äußern Erscheinung und Haltung Ansehen und Vertrauen beim Publikum verdienen.
Wo der Landbezirk einer oder der anderen Post-Anstalt eine so große Längen⸗Aus dehnung hat, daß es einen unverhältnißmäßigen Zest⸗ und Kraftaufwand erfordern würde, wenn sämmtliche Land— briefträger täglich bis zur Post⸗Anstalt zurückkehren sollten, kömmt in Frage, ob eine Uebermittelung versiegelter Briefbunde durch die bis zur Post-Anstalt gelangenden Landbriefträger zulässig und genügend sein würde, oder ob die sonstigen Verkehrsverhältnisse es
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Post-Anstalt benutzt worden. Obschon dies zum Theil in der mangelnden Regelmäßigkeit des Eintreffens der Landbriefträger sei⸗ nen Grund haben mag, so läßt sich doch, außer durch Beseitigung dieses Mangels, noch dadurch eine große Hülf zweckentsprechender Ausdehnung für Anbringung von Briefkasten in den Landbezirken Sorge getragen werde. müssen an gesicherten Stellen, wo auf eine vollständige, Vertrauen erweckende Aufsicht über dieselbe zu rechnen ist, angebracht und die darin gesammelten Briefe vom Landbriefträger pünktlich mitgenom men werden.
Es wird sich empfehlen, mit den Gemeindevorstehern darüber in Verbindung zu treten, daß diese de für die Aufstellung des Briefkastens bezeichnen, sich der Sorge für Beaufsichtigung desselben annehmen und vielleicht, indem ste Leerung der Brieftasten, die Uebergabe der Briefe an den Land⸗ brieftraͤger und das Abschreiben der Stundenpässe übernehmen, noch mehr zur ersprießlichen Entwickelung einer s teresse derselben so nahe liegenden Einrichtung beitragen.
Das Abschreiben der Stundenpässe kann mittelst Abdrückung es Stempels leicht und ausreichend bewirkt !
Die Zahl der in dem Briefkasten vorgefundenen Briefe würde entweder der Landbriefträger oder, wenn ein dazu bestimmtes Ge⸗ meindeglied die Leerung des Kastens übernimmt, das letztere in den Stundenpaß zu vermerken haben.
Die Königlichen Ober-Post-Directionen wollen diese Gesichts— punkte zu dem Zwecke festhalten, um die Vervoll briefträgerwesens nicht blos in einer vermehrten ten, sondern auch in der Erlangung größerer Regelmäßigkeit und erweiterter Verwerthung der s
Ich wünsche bis Ende März d. J. von jeder der Königlichen Directionen einen Bericht darüber welchem, unter Einreichung der vorgedachten Uebersicht, mir chläge gemacht werden, wie weit in dem betreffenden Bezirke mit der Verbesserung der Land-Briefträger-Anstalten bei jeder einzelnen Post-Anstalt vorzugehen für begründet und zweckentsprechend e achtet wird. .
Den desfallsigen Vorschlägen ist der zu erwartende Mehrauf wand an Kosten gegenüberzustellen, und zwar mit Begutachtung der Frage, inwieweit durch die vorgeschlagenen V hältnißmäßige oder wenigstens beachtungswerthe Post-Einnahmen zu erwarten ist.
In einigen Bezirken haben die Gemeinde nach einer ihnen angegebenen Vorschrift fertigen und lassen, was insbesondere aus dem Grunde zweckmäßig ersch demnächst auf eine um so sorgfältigere Beaussichtigun Aequivalent dafür ist mehrfach genommen worden, daß Gesetz-Sammlungen und Am Blätter für die Gemeinde durch den Land-Briefträger ohne
e gewähren, daß in
Dergleichen Briefkasten
am meisten geeigneten Or .
Verfügung vom 24. November 18541 — betreffen
Prüfung der Unabkömmlichkeits-Gesuche bei Einbe . r — te
olchen, dem eigenen In⸗ 8 der st M heit zur Sprache gebracht, welche zwischen Militair= un'
—
bei Einberuf
kommnung des Land⸗ Annahme von Bo—
en zu suchen.
Ober ⸗Post⸗ zu erhalten, in
erungen eine ver⸗
Steigerung de Brie fskasten en, weil derselben
gerechnet Anspruch
werden konnte.
meindevorstand rücksichtlich des den Interesses kein Bestellgeld z geben, um welchen Umfang der? und ob durch die unentgeltliche von Kommunal- und sonstigen
erheben, zugleich in Zahlen an⸗ dienst-Korrespondenz e— Bestellung derselben dem Eingreifen Privatboten der Gemeinden wirksam zum Nutzen der Geltendmachung des Landbriefträger-Jnstituts be— gegnet werden könnte.
Von den Königlichen Ober- Post Schlesten, in welcher das hältnißmäßig größte Ausdehnung ge sche den bisherigen Fortgang, Stand und Ertrag der Einrichtungen, mit Rückblick auf einen verflossenen mehrjährigen speziellere Berichte zu erhalten.
Berlin, den 365. Januar 1852. ;
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
4 m sich handelt
-Directionen in der Provinz Landbriefträger⸗-Institut bis jetzt die ver wonnen hat, wünsche ich über
Zeitraum,
sämmtliche Königliche Ober-Post-Directionen.
Ministerinum der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der pr . undarzt und Geburtshelfer Dr.“
Wesel ist zum Kreis-Physikus und der praktische Arzt und Ge—
Der praktische Arzt, W
irtshelfer Dr. Hesse zu Emmerich zum Kreis-Chirurgus des dreises Rees ernannt; und
ahl des Kandidaten des höheren Schul-Amts Her iedrich Wilski als Lehrer an der höheren Bürger—
schule zu Halberstadt genehmigt worden.
— —
Finanz⸗Ministerium.
X ⸗ 65 i Die Ziehung der 2ten Klasse 195ter Königl. Klassen-Lotterie X / 89 1 * 2 ĩ O 33 C ] ö . . a e 1 rd den 17. Februar d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungs-Saal
ves Lotteriehauses ihren Anfang nehmen.
Worl; . k 1259 Berlin, den 10. Februar 1852. K öninltche Genera! LVottktrir⸗Birer
Kriegs-⸗Meinisterium.
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ö!
. 911 nichafte
Reserve⸗ und Landwehr⸗Mar
den Fahnen. Regierung zu N. ist eine Meinungs-Verschie
6jt e Sy Seitens de
1 ĩ em Bepartement darüber obwaltet, in welcher Weise rüfung der nach Vorschrift des §. 11 der immun⸗ terien des Innern und des Krieges über das Verfahren ng der Reserve⸗ und Landwehr-Mannschaften zu den
—
226
5 3278 1 1 1 * 1
Fahnen vom 26. Oktober v. J. von den beiden permanenten Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Kommisstonen getroffenen Entschei— dungen hinsichtlich der Unabkömmlichkeit der Mannschaften vor— zunehmen sei, indem namentlich die betreffenden Militair-Behör⸗ den der Ansicht sind, daß diese Prüfung ganz in derselben Weise
vorzunehmen sein würde, als dies bei, der ersten Entscheidung der Fall gewesen, während die Civil-Behörden darin eine mit nicht
8
unerheblicher Mühwaltung für sie verbundene unnöthige Belästigung
Reserve- und Landwehr-Mannschaften um so mehr erblicken,
als durch die geeigneten Organe, nämlich durch die Orts- und
—
* 1 89 ö. RADò 932 Toafnewol o 125 56 2* 31 13, . * * Polizei-Behörden, Bezirks-Feldwebel und Compagnie -Führer sich
1 1 11 ,. d J ö * Me 19 h 2 si e 6 * mitteln lasse, ob die Verhältnisse der Betheiligten sich seit der
letzten Klassifizirung geändert haben möchten.
—
Diese Meinungsverschiedenheit veranlaßt uns, dem Königlichen
General-Kommando und dem Königlichen Ober-Präsidium zur weite—
ren gefälligen Verfügung ergebenst zu eröffnen, daß der 5. 14 der
angezogenen Bestimmungen vom 26.
fung der früheren Entscheidungen, aber weder eine Erneuerunt 1 l
tober pr. nur eine Frü⸗
1
J deri [ ) 7 a5 c 1 22680 o 7 91 k (6 . 9 zosteosl 1 * . eoFferwge steclamations-Gesuche, noch eine persöt liche Gestellung der Reserve⸗ Landwehr-Mannschaften bedingt. In welcher Art die Prüfung am angemessensten zu bewirken
j ö ö ö 856 * spesl nt . G 1m il eibt den permanenten Mitgliedern der Kreis⸗Ersatz⸗Kommis⸗
2 — ĩ ö V * ö ö. 1 14 25 z 94 C6 üse rev SHYeItItImmeiiitw—m-* 13*ERoklgIHor rlasse (. Event. höherer De stimn ung vork , ö . ö r ĩ J 21 1 24. November 1891 Y n 164 2X 1 111 9 ü P 11* 3 rege 1 1 Ul 1 . C 2 2 1 he U 1 W ] . 911 8 1 1 S ** . 8 he Nbnig Dl Hene al- KR ommlnljnnd! — 8 — 22 11 * 18159 8 Srnssn; tliche Königliche wber⸗ Prasidien. . M ; ; ;. * F pr Vr oft * 3 CO IT VeRIGouitesst Sr Tiro rvsft G wn Sn m 6 n ta etfommenz Se, nrchsaucht der z5Jlirt von w bhen l dh 18 K 23 2 12* 82 9 282 21 1denburg, von Kupserzenl. * Der n men wür n Renn ü 1 V ö 7 2 Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich , zu Ren 9, s * 91 1 Y x ( yr 16 * p *I 11 1 Pv e kl n lnrIISYVSG sc 295091 sch 2 (55e 1 Ver Großherzoglich meglenburg⸗schwerinsche t ner dl 4 — 55 * 13 sXrrrwrrw Sort Sw n 1 Re Ios * 4 S* 4 1 J 1 ns⸗Gommandeunr von W 1 o . . ö
zerlin, 9. Februar. Se. Majestät der König haben Aller— ädigst geruht: dem Geheimen Regierungsrath a. D. und Ritter sbesitzer Freiherrn von Müffling zu Erfurt, die Erlaubniß Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm liehenen St. Stanislaus -Ordens zweiter Klasse; so wie dem iusketier Siegfried Seidel des 38. Infanterie⸗ (6ten Reserve⸗) egiments, die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen päpst— lichen Gedächtniß-Medaille zu ertheilen.
Me
Polizei ⸗Verordnung vom 15. November 1851.
In Folge der Publication des neuen Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten sind mehrfach Zweifel darüber entstanden, in— wieweit einzelne ältere Polizei⸗Verordnungen noch gültig sind. Zur Beseitigung dieser Zweifel finden wir uns veranlaßt, das Pu⸗ blikum auf mehrere dieser Verordnungen wiederholt aufmerksam zu machen und auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges. Samml. S. 267) einzelne Bestimmungen zu treffen und
resp. zu ergänzen.
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amtlichen Verhandlungen und Geschäfte betrieben werden.
keine öffentlichen Arbeiten verrichtet werden, werker nicht a z. 1
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sonstige Störung der Andacht, ist verboten.
—
l. Sitten⸗ und Ordnungs- Polizei.
und Festtage.
re Som * Tor . 1dre vom 1. Februar
Anordnungen in Betreff der Feier der Sonn §. 1. Auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗
— *
3 — X —
1837 (Ges. Samml. S. 19) hat die Regierung durch die Verordnung vom 2. Juni 1838 angeordnet:
1) An Sonn⸗— und Festtagen dürfen in der Regel keir
5f5 1h 1e öffentlichen
ollte in einem
ze sb dere Falle Gef 2 j 9 sos s i Yo 8120 — 5 besonderen Falle Gefahr im Verzuge sein, so müssen die Stunden außer Di J 7e nshßßnst cl erm (voa k . . . ⸗.
dem gewohnlichen Gottesdienste dazu gewählt werden.
24 e I In gfüteri an, en,, a, . 89 d 829 8 ) Vie Ausführung von Geschäften, wodurch ganze Gemeinden oder 1 . * . 6 2 r 11 1110p 2 * 5 ö? 8 54 1e 6 5 5 , . mehrere Cinwohner von dem Besuche des pottesdienstes abgeh ülten wer⸗ de] 1 136n 21 ο 1 1 ; 3 en, ist ganzlich untersagt.
1112
1 3) Vie GemeinsezsNMertretungae: s K. ö . . 5 J, ) Vie Gemeinde⸗-Vertretungen, so wie die Oorsgemeinden, dursen ihre
ersammlunge ver . i, . e 3 ersammlungen, wenn solche an einem Sonntage siattfinden sollen, nur
) 16y9mittags nach Bee Di 91n So9ttes die nste al 4 „(üchmillggs nach beendigtem Gottesdlenste abhalten.
1) Wer Handwerker oder Tagelöhner beschäftigt, darf dieselben nicht nem der Festtage ablohnen. An Sonn- und Festtagen dürfen nsbesondere dürfen Bauhand— en Bauplätzen arbeiten. Eine
2.
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i lusnahme
ußerhalb ihrer Werkstätten an t er Ausführung von Eisenbahnen oder anderen
—
ĩ — 2 — . 2 . ' . z 8 gloßen ossentlichen Bauten statthaft, indem nach §§. 23 und 26 der Ver— ordnung vom 21. Dezember 1846 (Ges. Samml. für 1847 S. 21) die holizei⸗Hehörde berechtigt ist, zu Arbeiten an Sonntagen die Genehmigung zu ertheilen, wenn Gefahr im Verzuge ist. Die Ablohnung der Arbeiter
8 * 2 1 — — —* * R I 7 8Snugakb·rem G 9 2 ö * 91 * 29 5 . V 6883 * 3 darf ausnghmsweise an Sonntagen stattsinden, sosern nur dieses Ge⸗—
2
schaft spätestens Eine Stunde vor dem Gottesdienste beendet ist, oder frühestens Eine Stunde später beginnt.
59 Treibjaaden dürke; icht has kal verde . 7 K 95) Treibjagden dursen nicht abgehalten werden, und alle ländlichen
[R; ö. . a, ,,, 2 ** * — ; Arbeiten auf Feldern, in Gärten und Wäldern müssen ruhen. Nur in dringenden Fällen kann die Polizei-Behörde die Erlaubniß ertheilen, an Sonn- und Festtagen, nach abgehaltenem Gottesdienste, Feldarbeiten zun zweck d . Fin pri 3a . . 95 8 ö. 36 * 6. 2 ottesdienste, Feldarbeiten zum Zwect der Einbringung der Aerndte vorzunehmen.
6) Während des Gottesdienstes muß aller öffentliche Verkehr ruhen.
De, , 22 R : . . . Lie Kausladen mussen geschlossen werden, in den Kaffeehäusern, Kondito⸗ dien chänken n dine, K . . 129
reien, Schänken u. s. w. dürfen keine Getränke verabreicht, keine Gäste und
eine Spiele geduldet werden. Das Fahren von Getreide-, Mehl- oder Bier
Wagen auf der Straße, so wie alle mit Geräusch verbundenen oder sonst aiffallenneom SIrBeifern ü Bor nr r Co nr . n ; 8st 8 2 aussallenden zArbelten in oder vor den Hausern, sind untersagt. Nur die Apotheker dürfen während des Gottesdienstes Arzencien verabreichen.
. 36 Ves 19 C Ssreri R * ei großen Feste Weihnachten, Ostern, Pfing⸗
9) 8 469* 5 Bor . 1) Am Boragbende der dr
z sten, des Charfrritages, des allgemeinen Buß⸗ und Bettages und des dem Andenken der VBeistorbenen gewidmeten Jahrestages, so wie an den Abenden dieser drei letzten Tage, ferner am Aschermittwoch und in der ganzen Char— woche dürfen keine Bälle und ähnliche Lustbarkeiten startfinden. Schauspiel⸗
* F . . . ; . 26. ö Vorstellungen dürfen am Charfreitage, am Buß⸗ und Bettage, so wie am heiligen Abend (24. Dezember), nicht statifinden.
C . 17 . ‚ . 253 . . . ö ** 8) Alles Umhergehen in der Kirche während der Predigt, so wie jede
89586 . 14 2 nA . 2 RN Gr * » 51H . 8651 . Wer den sub s bis 8 gegebenen Vorschriften zuwider handelt, wird 1 ) 4 * . ) — 6 = . ö J * . 3 nach 8 — 144 96 r * voc 36 1 1929 1 8 = (al z ni 55 naeh d. 5 ** (r. 8S des Strasg setzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 2 geen sr . 22 ; . 22 é . ? 50 Rthlrn. oder bis zu 6 Wochen Gefängniß bestraft. Wegen Uebertretung
der Vorschriften Nx 1 und 2 ist der betreffende Veamte e,, rem , m. — 2 16h 1 761. und 7 ist der betressende Begmte feiner vorgeseßten
9753 r* 9 ' 11 vy Behörde verantwortli
14 11H.
95591 11H89 §5J sr Oe Ffentkj che Luth⸗—
X 3 5 sß . * 11 rirkter zor (e anzbelustigungen durfen in Ge
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9 . 45 rn'r nY IS 95 3E * ( J ntlichen Lokalen ohne Zustimmung 6 rigkeit nicht abgehalten widrigenfalls eine Strafe von 1 sithlr. gegen den Wirth . ! 82 19 1 * * — 278 folk 21 [(HlurtakIaEE e MornIrBI . . X.. 6 5 — ; sestgesetzt wird. (21Imtsblatt⸗-Verordnung vom 18. Juli 1831 und 5. No⸗ 6 ö . 2 2 9 s 18945 Atch ir „ Bbriwa Keaßkglom Sire 1 m 184 Auch 1 Privat⸗Lokalen dul! sen Lanzbelistigungen nu in 1 — * 1 * 1 . 2 4 4 1uknik Der „VPboplilt? an ennprhe 1 111rfrYF SngerwBery ö R. * s 1191 Del Polizei Sehbrde drrangitt werden, wenn Femand Il densel n 35n Ye ahnIiun ng 2nAe Lafon mird 18rigeirfalld Ser y 2x 1 gen Sezahlung zugelgssen wird, widrigen salls der JFnhhaver des 6e fs n Henner wren, . ö nnn — 6 j i zkals als Uebertreter mit 1 r Rthlr. Strafe belegt wird. (Verord . * 9 *7 irn 847 ] ö ung vom 27. Juni 1847.) ! — ĩ— 8 mn, e 7 5 st n (G3 MR . 2 8 hant⸗ Und astwirthschaften dürsen sich Gäste im Winter ic 1611Hr w mor 1c ö P I 8 21 9 e . 2 bis 10 Uhr, im Sommer bis 11 Uhr Abends in den Schank⸗ oder SV ank m lr ln fg nl . wenn e Sen . ä z De sor s? z trug⸗-Lokalen aushalten, wenn nicht die Polrzei⸗Behörde den Konsens zum d r . 2 7 . eren Aufenthalt ertheilt hat. Indem wir diese Bestimmung der Ver— rBnunnd GßBrm— 8 Säislt 2 9ry* ce wiösnerknass chen 9 IorkIS (4 ordnung vom 18. Juli 1831 hierdurch wiederholen, machen wir bemerklich,
daß etwaige Contraventionen nach §. 342 des Straf Wirth mit einer Strafe bis zu 20 Rthlrn. oder 14 zegen die Gäste, welche der Aufforderung, fortzugehen mit einer Strafe bis zu 5 Rthlrn. geahndet werden.
S. 4. In Krug und Schankstuben dürfen Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung und unter der Aussicht ihrer Angehörigen zugelassen werden, widrigenfälls der Wirth in eine Strafe von 15 Sgr. bis 1 Rthlr verfällt. (Verordnung vom 14. Februar 1829.) . §8. 5. Schankwirthe, welche einem von der Polizeibehörde als Trun kenbold bezeichneten Individnum den Aufenthalt in der Gaststube gestatten verfallen in eine Strafe von 2 bis 5 Rthlrn. (Verordn. vom 23. Januar 1842.) Schankwirthe, welche einem Angetrunkenen noch geistige Getränke verabreichen, sind mit 15 Sgr. bis 10 Rthlrn. zu bestrafen. (Verordnung vom 15. November 1843.)
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
. Unter welchen Bedingungen es gestattet ist, jugendliche Arbeiter
8 bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre in Fabriken zu beschäftigen, ist in
sawl 5 * x 89 esetzbuches gegen den agen Gefängniß und
icht Folae Jeister , nicht Folge leisten,
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1 Die Uebertretung dieser Bestimmungen wird nach Verschiedenheit der Fälle mit 1 bis 5 Rihlr, und unter Umständen bis zu 50 Rthl afe ge ahndet. II. Paß⸗ und Fremden ⸗Polizei 3 wangs⸗ P ässe.
§. 7. Inhaber von Zwangs-Pässen werden nach der Verordꝛ 13. Juli 1845 mit Gefängniß bis zu 144 Tagen bestraft, wenn sie Abweichung von der vorgeschriebenen Reisetour betroffen werden
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