1852 / 35 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wäsche oder andere Gegenstände zum Bleichen 1 4 . J. breitet oder niederlegt, 3) auf fremdem . r , . ö K. Hanf röthet, 7) fremde auf dem Acker k r, de wie he ge braucht, 5) das an Gränz-Rainen, Gräben ode Wegen unt Tiiften wach= sende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft, 6 e, w. von Aeckern, Wiesen oder Weiden aufsammel , ) Knochen gräbt oder sammelt, 8) die zur Sperrung von Wegen oder ringefriedeten Plätzen die- nenden Gatterthöre, Pforten J. s. w. öffnet, oder nach dem Hindurchgeher nickt wieder schließt H

64 . gi, unbefugter Weise Steine, Scherben, Schutt oder Un— rath auf fremde Grundstücke oder Privgtwege wirt, oder von Alleen oder Feldbäumen oder Hecken Laub abpflückt oder weige abbricht, wird mit einer Strafe bis zu 5 Thlr. belegt. Dagegen soll derjenige, welcher Steine, feln, Strohwische, Gräben oder ähnliche zur Abgränzung, Absperrung

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ber Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienende Merk⸗ oder War⸗ P 1 . z h 5 7 4 14 1 61e nungszeichen fortnimmt, vernichtet oder sonst unkenntlich macht, mit einer

Strafe bis zu 10 Thlr. belegt werden. ͤ ] : 4—277 und

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§. 45. Das Strafgesetzbuch enthält zwar in den 55. 27 347. Nr. 11. und 13. einige, den Betrieb der Jagd betreffenden Vor— schriften. Neben diesen Vorschriften gelten aber noch: das Jagd-Polizei— Gesetz vom 7. März 1850 (Ges,-Samml. S. 165.), die Verordnung vom 9g. Dezember 1842 (Ges. Sammlung pro 1843 S. 2), das Publikandum vom 7. März 1843 (Ges.-Samml. S. 92).

§. 46. In gleicher Weise werden die Vorschriften über die Gesinde—

erhält nisse durch die neuere Gesetzgebung nicht alterirt. In dieser eziehung bleiben vielmehr zu beachten: Gesinde⸗Ordnung vom 8. Novem⸗ r 1810 (Ges.-Samml. S. 101). Verordnung vom 29. September 1846 iber die Dienstbücher des Gesindes (Ges.⸗Samml. S. 468). Contraventionen der Militairpflichtigen.

§. 47. Militairpflichtige, welche ohne Beibringung eines Krankheits⸗ Attestes oder den sonstigen Nachweis unvermeidlicher Behinderung auf Vor— ladung die rechtzeitige Gestellung vor die Kreis- oder Departements Ersatz— Kommission unterlaffen oder, wenn sie eine solche Vorladung aus irgend einem Grunde nicht erhalten, sich vor dem Ablaufe ihres 22sten Lebens—⸗ jahres nicht selbst bei der Kreis ⸗-Ersatz⸗-Kommission ihres Heimatskreises

eingezogen werden können, erleiden nach ss. 31 und 44 der Ersatz—

Instruction vom 13. April 1825 eine dreitägige vom Polizeirichter auszu— sprechende Gefängnißstrafe.

8. 48. Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften, welche ihren Wohnort verändern, sind verpflichtet, sich bei dem Bezirks-Feldwebel des bisherigen

Wohnortes abzumelden und bei dem Feldwebel des neuen Wohnortes anzumel den. Wer dieser Verpflichtung nicht spätestens in den ersten 14 Tagen nach dem Umzuge Genüge leistet, wird mit 2 bis 5 Rthlrn. Geld oder 3 bis 8 Tagen Gefängniß bestraft. Ist jedoch nur die Abmeldung unterlassen, so tritt nur 1 bis 2 Rihlrn. Geldstrafe oder 1 bis 2 Tage Gefängniß ein. §§. 39. 41. der Verordnung vom 21. Oktober 1841 (Ges. Samml. S. 334.) Reskript des Ministers des Innern vom 3. Dezember 1849 (Justiz⸗Mi— nisterial⸗Blatt pro 1850 S. 126). Reskript des Kriegs⸗Ministers und des Ministers des Innern vom 24. März 1851 (Minist.' Bl. für Verwaltung S. 108). Im Uebrigen haben die Polizei⸗Behörden über die Vergehen der zum Militair bereits eingezogenen Personen mit Einschluß der Reserven und der Landwehr gegen die militairischen Vorschriften nicht zu entscheiden. Vielmehr werden alle derartigen Vergehen im Wege der Disziplin gerügt. Verordnung vom 21. Oktober 1841 (Ges.⸗Samml. S. 325). Militair— Straf⸗Gerichts⸗ Ordnung (Ges. Samml. pro 1845 S. 329). Declaration vom 19. August 1847 (Ges.⸗Samml. pro 1847 S. 334). Frankfurt 4. d. O., den 15. November 1851. Königliche Regierung.

Königliche Schauspiele. Dienstag, 10. Februar. Im Opernhause. (22ste Vorstellung): Mißverständnisse, Lustspiel in 1 Akt, von Steigentesch. Hierauf: Das hübsche Mädchen von Gent, großes pantomimisches Ballet in 3 Akten und 9 Bildern, von St. Georges und Albert, scenirt von Hoguet. Kleine Preise: Fremden⸗ Loge 2 Rthlr. Erster Rang

nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr.

Dritter Rang und Balkon daselbst 25 Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 77 Sgr. . ‚.

Mittwoch, 11. Februar. Im Opernhause. (23ste Vorstellung): Don Juan. 4

Mittel- Preise. Fremden-Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums- Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Par quet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 225 Sgr. Dritter Rang und Balkon vaselbst 177 Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Die eingegangenen Meldungen um Billets zu den angekündig⸗ ten französischen Vorstellungen sollen, jedoch lediglich nach der Reihenfolge des Eingehens, berücksichtigt werden.

Die Abonnenten der deutschen Schauspiel-Vorstellungen, welche sich noch nicht über die Beibehaltung ihrer Plätze zu den französt— schen Vorstellungen ausgesprochen haben, werden ersucht, etwaige Wünsche bis zum 10. Februar Abends an die unterzeichnete Vers waltung gelangen zu lassen, da mit diesem Tage anderweitig darliber verfügt werben muß. .

Berlin, den 9. Februar 1862.

General⸗Intendantur der Königlichen Schauspiele,

186 4ntlicher echsel-, Fonds- und Geld- Cours

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10 Rihlr. Br., 95 bez. u. Februar 9 Rthlr. bez., Febr. M Mär März/April 10 u. 94 Rthlr. verk., 10 Br., April / Mai 10 Rthlr. bez., Mai / Juni 107 Rihlr. Br., 10 G.

Juni / Juli 1097 Rthlr. Br., 1053 G.

Juli / Lugust 105 Rthlr. Br., 10 6 z Sept. / Oktob 105 Rihlr. Br., 1071 bez., 10 (6 1175 —113 Kthlr.

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Aufforderung vorgeladen wird, zur festgesetten Stunde pünktlich zu erscheinen und

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sonstigen Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns dergestalt zeitig

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wir zum mündlichen Verfahren einen Termin auf ben 17. März in unserem Gexrichtshause

anzuzeigen . herbeigeschafft werden Erscheint der Angeklagte

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anberaumt, wozu der