1852 / 40 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verstopfen derselben dadurch eintreten würde, wodurch der Zug der Schornsteine wesentlich beeinträchtigt werden müßte. Berlin, den 22. Dezember 1851. . . Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An .

die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachricht und, Nach⸗ achtung an sämmtliche übrige Königliche

1 Regierungen.

Justiz⸗Meinisterium.

Allgemeine Verfügung vom 12. Januar 1852 be

treffend die Auslegung des Art. 18 der zwischen der Königlich preußischen und Königlich sächsifchen Regie—

rung getroffenen Uebereinkunft zur Beförderung der

. 14. Oktober 3 13 . ; K . Rechtspflege vom 1. Dezember lung S. 353. Bei Anwendung der zwischen der Königlich preußischen und Königlich sächsischen Regierung getroffenen Uebereinkunft zur Beför— . 14. Oktober d derung der Rechtspflege vom ———— 1839 (Gesetz-Samm— derung der Rechtspfleg ff. Beemher 1 ie lung S. 3563) sind Zweifel über den Gerichtsstand in Injurien— sachen entstanden.

1839 (Gesetz⸗Samm⸗

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Diese Zweifel haben darin ihren Grund, daß in dem ersten Abschnitt der gedachten Uebereinkunft, unter den Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sich im Art. 18 eine Vorschrift über den Gerichtsstand in Injuriensachen findet, woraus gefolgert worden ist, daß bei Ehrverletzungen die Kompe— tenz der Gerichte sich lediglich nach den Bestimmungen über den Civilprozeß regulire, und die Vorschriften des dritten Abschnitts über die Strafgerichtsbarkeit, namentlich der Art. 36, bei Ehrver— letzungen gänzlich außer Anwendung bleiben sollen. . Indessen ist es bei Abfassung der Convention nicht die Absicht gewesen, eine so weit greifende Bestimmung zu treffen. Vielmehr ist die Absicht dahin gegangen, die Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 4. Juli 1832 über den Gerichtsstand minderjähriger und im Dienste Anderer stehender Personen c. (Gesetz⸗Sammlung S. 175) in die Convention in demselben Umfange aufzunehmen, wie sie in Preußen selbst bestehen. Daraus aber, daß die Aller= höchste Ordre, vom 4. Jali 1832 ausdrücklich ankündigt, daß die Bestimmungen der Civil ⸗-Prozeß⸗ Ordnung über den Gerichtsstand deklarirt werden sollen, folgt von selbst, daß sie sich, so weit es sich von Ehrverletzungen handelt, nur auf die einfachen Injuriensachen bezieht, welche bei dem Civ ilrich⸗ ter in Form des Civilprozesses verfolgt werden, daß also diese Bestimmung auf Verletzungen der Ehre, welche nicht im Cwilpro— zesse, sondern im Untersuchungsverfahren verfolgt werden, in keiner Weise auszudehnen ißt. . ö. Solcher Ehrverletzungen hat es in Preußen sowohl zur Zeit der Abschließung der Convention nach dem alten Strafrecht, als auch jeßt nach dem neuen Strafgesetzbuch gegeben, wo diese Kate—

gorie noch um ein Bedeutendes vermehrt worden ist.

donsentions mäßig sind demnach die Ehrverletzungen un— bedingt weder als Civilsachen noch als Kriminalsachen anzusehen; vielmehr wird atbweichend von den Bestimmungen des materiellen Strafrechts die Entscheidung hierüber lediglich nach der Art des Verfahrens sich richten, welches für die eine oder die andere Gat— tung von Ehrverletzungen angeordnet worden ist.

Hält man diese Gesichtspunkte fest, so folgt daraus, daß für Sachsen, wo alle Ehrverletzungen ohne Unterschied im Unter— suchungsverfahren verfolgt werden, auch alle Ehrverletzungen an und für sich als Kriminalsachen anzusehen sind.

Dagegen sind für Preußen nur solche Ehrverletzungen als Kri minalsachen anzusehen, für welche das Untersuchungsverfahren statt findet. Nach den Bestimmungen des preußischen Strafgesetzbuchs

und des Einführungsgesetzes vom 14. April v. J. werden im Un— tersuchungsverfahren verfolgt und bestraft: (

1) die im S. 192 erwähnten Ehrverletzungen gegen öffentliche Behörden und Beamte, ;

2) die öffenttiche oder schristliche Beleidigung, so wie die Ver— leumdung gegen Privatpersonen (865. 153 bis 156), sofern die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet (Art. XVI. des Einführungsgesetzes).

3) die Real⸗Injurien gegen Privatpersouen (858. 187 und 189 des Strafgesetzbuchs) unter denselben Voraussetzungen wie Nö. 2.

Alle übrigen einfachen Injurien, welche unter die vorstehenden

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die Verwaltungsbehörden bei der V

Nummern 1 bis 3 nicht zu subsummiren sind (8. 343 des Straf⸗ gesetzbuchs), unterliegen lediglich der Verfolgung im Civilprozesse.

Wendet man die vorstehenden Bestimmungen und Grundfätze auf den Inhalt der Convention von 1839 an, so ergiebt sich daraus, daß die Königlich sächsischen Gerichte wegen aller unter den Num“ mern 1 bis 3 erwahnten, von einem Preußen in Sachsen verübten qualifizirten Ehrverletzungen das Untersuchungsverfahren nach Maß— gabe der Bestimmungen des Art. 36 der Convention einleiten kön- nen. Dagegen wird wegen der im §. 343 genannten einfachen Injurien die jedesmalige Verweisung an den preußischen Civilrichter nach Art. 8 der Convention erfolgen müssen, sofern nicht ausnahms⸗ weise die Bestimmung des Art. 18 der Eonvention eintritt und das lorum commorationis in Sachsen begründet ist. Die von Studen— ten verübten einfachen Injurien machen hiervon insofern eine Aus— nahme, als bei ihnen wegen solcher einfachen Vergehen das in der akademischen Gerichtsbarkeit begründete Disziplinarverfahren eintritt.

Nach denselben Grundsätzen ist auch in Preußen wegen der von einem Sachsen in Preußen verübten Ehrverletzungen zu ver— fahren und demgemäß nur dann, wenn das Untersuchungsverfahren nn sich begründet ist, die Untersuchung auf Grund des Art. Ih der Convention einzuleiten, sonst aber ber Kläger an die sächsischen Ge= richte zu verwrisen.

In diesem Sinne sind die Königlich sächsischen Gerichte von ihrer vorgesetzten Behörde mit der erforderlichen Anweisung ver— sehen worden, und werden die diesseitigen Gerichtebehörden hier— durch veranlaßt, in vorkommenden Fällen gleichfalls nach den vor— stehenden Grundsätzen zu verfahren.

Berlin, den 12. Januar 1852.

Der Justiz-Minister Simbns. An sämmtliche Gerichtsl

riß des Gerichtshofes zur En nz⸗Konflikte vom 165. Januar fend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die bindlichkeit zur Zahlung von Steuern in der Rheinprovinz. Ressort-⸗Reglement vom 20. Juli 1818 6§§5. 8 bis (Rheinische Sammlung Bd. J. S. 504). ö.

Verordnung vom 24. November 1843 (GesetzSammlung S.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz ue Kompetenz-Konflikt in der bei dem Friedensgericht des B anhängigen Prozeßsache

der verwittweten P. zu A., Opponentin, wider . die Gemeinde A., vertreten durch ihren Bürgermeister, Oppositin, erkennt der Königliche Gerichtshof zur E Konflikte für Recht: ö. daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässt hobene Kompelenz-Konflikt daher für begründet z Von Rechts wegen. Gründe.

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Die Anwendung der Steuergesetze, ins N

26 . Rana 91 15 * J der Kompetenz⸗ h

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89 1 wmerachten.

T oweit es sich darum han— delt, ob bei der Veranlagung, die das Vermögen oder die persön— lichen Verhältnisse betreffenden, die quantitative und qualitative Steuerverpflichtung bedingenden Voraussetzungen im Einzelnen vor handen seien also namentlich, ob Jemand in einer gewissen Zeit⸗ periode Besitzer eines die Steuerpflicht begründenden Obsek wesen, oder der Steuerbehörde gegenüber als Besitzer anzusel ist ihrer Natur nach reine Verwaltungssache. Ueber die Frage, ob

eranlagung den darüber beste⸗

henden gesetzlichen Vorschriften nachgekommen, ob in den Steuer⸗ Registern keine Unrichtigkeit enthalten, ob daher die administrative Exekution gehörig begründet sei, kann mit der die Steuer fordern⸗ den Behörde unmöglich ein Prozeß seitens des Steuerpflichtigen mit Erfolg angeregt werden, weil im entgegengesetzten Falle die Gerichte in das Gebiet der Steuer-Verwaltung eingreifen, und die Steuerbehörden, wenn sie als Verklagte Rede stehen sollten, der Feststellungen der Gerichte subordinirt werden müßten. Hier ist zwar nicht von einer Stagts-, sondern von einer mit landesherr⸗ licher Genehmigung eingeführten Kommunalsteuer die Rede; allein die Frage unterliegt auch hier in ihrer prinzipiellen Artikulirung gleichen Erwägungen. Dieselben sind denn auch in den 88. 8 bis 10 des Ressorts— Reglements für die Rheinprovinz vom 20. Juli lich auch hinsichtlie sanctionirt,

daß bei allen direkten Steuern und auf den Steuerfuß ausge⸗

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schriebenen gewöhnlichen oder außerordentl Beiträgen, so wie

bei Auflagen, welche nur einzelne Gemeinden betreffen, gleichviel, oh sie in Geld- oder Naturalleistungen bestehen, die Regierung

4 71 1.

über die Rechtmäßigkeit der unter den Bestragspflichtigen ge—

ch der Gemeinde Auflagen

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schehenen Vertheilung entscheidet. Wer hierbei zu hoch oder ge— setzwidrig angeschlagen zu sein behauptet, hat dort seine Be⸗ schwerde vorzubringen ze. Das Gesetz vom 24. November 1843 bestimmt nun im §. 1 Nr. 6, daß nach den Vorschriften desselben auch: , . öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinden z0. zu ent⸗ ri ten, betzutreiben sind, und der 8. 19 des Ressort-Reglements a. a. O.

daß in Fällen, worin den Regierungen das Entscheidungs⸗

recht oder die Execution vorbehalten, dem durch ihre Ver—

fügungen beschwerten Theile der Rekurs niemals an die Gerichte

zugelassen werde. Wenn daher auch der §. 3 der Verordnung vom 24. Novem— ber 1843 den Rechtsweg dort, wo er bisher zulässig war,

über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und die

Befugniß zur Anwendung des eingeleitefen Zwangsverfahrens,

auch ferner für statthaft erklärt; fo war der Rechtsweg über die

von der Klägerin bestrittene Verbindlichkeit zur Steuerzahlung nach 8. 19 des Ressort-Reglements nicht zulässig.

Entschieden unrichtig ist es, wenn der Friedensrichter aus 8. 22 des Ressort-Reglements die Zulässigkeit des Rechtsweges wider die

im administrativen Wege vollzogene Pfändung wegen angeblichen

Nicht- Besitzes des Steuer -Shjekts folgert. Es handelt sich hier

nicht von der Statthaftigkeit der Opposition gegen Mobiliar-Exe— cution im Allgemeinen, sondern darum: ob die vorliegende Pfän—

dung des Steuer-Exekutors cus dem Grunde aufzuheben, weil * E . . 8 6a. . . j 8 122 Klägerin zur Zahlung der von ihr geforderten Steuer, wegen Nicht⸗

*

besitz des Steuer-Objekts gesetzlich nicht verbunden, weil also die

Veranlagung gesetzwidrizg geschehen sei. Die se Opposstion ist nach dem Angeführten entschieden unstatthaft und daher der Kom— petenz-Konflikt für begründet zu erklären. Berlin, den 19. Januar 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz -Konflikte. (Unterschrift.)

inisteriunt der geistlichen, Unterrichts- und e edizinal⸗Angelegenheiten. Sey 58 31

r Kreis ⸗-Chirurgus Haß zu Muldzen, Kreises Gerdauen, gleicher Eigenschaft nach Willenberg, Kreises Ortelsburg, ver— und .

Der Kandidat des höheren Schulamts Dr. Adolph Wi

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gestellt worden.

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9 , Amtsbezirke.

Finanz⸗Ministerium.

Der heutigen Nummer des Königlich Preußischen Staats-An⸗ zeigers liegt die Bekanntmachung der Königlichen Haupt ⸗Verwal—⸗ tung der Staatsschulden vom 25. Januar 1852

wegen der am 20. Januar «. stattgefun denen Verhandlung, be—

treffend die Niederlegung der im Jahre 1850 durch die Tilgungs⸗ ͤ . eingelösten Staatsschuld⸗Verbriefungen det.

„Die Abonnenten außerhalb Berlins erhalten diese Beilage bald— möglichst nachgeliefert.

Kriegs⸗Ministeriunt. ö

Bekanntmachung vom 3. Februar 1852 betreffend die Tarif-Ermaäßigung bei Reisen beurlaubter Mili— tair-Personen auf der Berlin“ Anhaltischen

Eisenbahn. : Die Direction der Berlin Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft hat sich erboten, fortan und bis auf Weiteres den Mannschaften vom Feldwebel einschließlich abwärts auch hei Reisen in eigenen Angelegenheiten, gegen Vorzeigung ihres Urlaubspafses und sofortiger Entrichtung des Fahrgeldes, die Ver— günstigung des bei Beförderungen in Dienst-Angelegenheiten be— willigten Tarifsatzes von 20 Pfennigen für den Mann und die Meile in Zter Wagenklasse zu gewähren; was hierdurch zur Kennt— niß der Armee gebracht wird.“ . Berlin, den 3. Februar 1852. Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-D epartement. Gueinzius. Messerschmidt.

B jestät der König haben Aller— in gl geruht: dem Polizei —Präsidenten von Hinckeldey in Berlin, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem

ihm verliel enen Komthurkreuzes Tier Klasse „rden Albrechts des Beherzten; dem Legationsrath von Reu—

. 14. Fehrungr.

*

t, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Schwe⸗ den ihm verliehenen Ritterkreuzes des Nordstern-Ordens; so wie dem Polizeirath Hofrichter in Berlin, zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog zu Sachsen⸗Koburg-Gotha ihm verliehe— nen, dem Herzoglich Sachsen-Einestinischen Hausorden affiltirten

zg zu ertheilen.

. f z,, Ernennungen, Beförderun gen und Versetzungen. Den 31. Januar.

Vogelsang, Ser. Lt. vom 103, ins 37. Inf. Regt. , v. Alvens⸗ 17 *

s . ,, . * . 2 9 . ) ) leben, Major vom Garde⸗Res. Inf. Regt., ins 2. versetz. Frhr. v. Bergh, Major Res. Inf. Neat

195 ö

in dieses Regt. einrangirt. 2 18 X. 9

85951 ö 285 st, Hauptm. vom 2. zt. zu 52 . 8 9 1. 18 s uf. gn. verseß

ußeretatsmäßiger

und soll diese

werden, als wäre sie am vom Kais. Alexand. Gren.

ö. . (ov o rweralst * 2 211 In S4 61 neraltabe, zum Haupim.