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Sobald die Rechnung eines Jahres abgeschlossen ist, wird dieselbe nebst vollständigen . dem aus drei Miiglledern bestehenden, allfähr= lich durch die General⸗-Versammlung zu ernennenden RNevisions - Ausschusse zugestellt, der solche gengu zu prüfen und in der nächsten General - Ver⸗ sammlung darüber . . erstatten 1 Decharge wird von der
e Versammlung ertheilt. 9 9. br, e. * in Berlin zahlbar, doch können sie den in der Kolonie wohnenden Actionairen auch durch die Kolonigl Direction ausge⸗ zahlt werden. In den ersten drei Jahren findet eine Dividenden-A1Auszah⸗ ĩ tt.
n 9 ein Actionain die Erhebung der Dividende über vier Jahre nach Veröffentlichung des Vertheilungsplanes, so verfällt dieselbe der Ge— tun,, 11. Alle Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen in der Vossischen und Spenerschen Zeitung, so wie in der Hamburger Börsen— Halle. Für den Fall, daß eine dieser Zeitungen eingehen sollte, wird der Vorstand in den beiden übrigen und in dem Preußischen Staats-Anzeiger bekannt machen, welche Zeitungen an die Stelle der eingegangenen treten sollen. Außerdem kann die Bekanntmachung durch Aushang an den Bör— sen zu Berlin, Hamburg, Köln, Breslau und Stettin, so wie durch un— franfirte Schreiben an die in Deutschland wohnenden Actionaire oder nam— haft gemachten Bevollmächtigten erfolgen. ᷣ
Artikel 12. Am ersten Mittwoch des Monats Juni jeden Jahres trirt regelmäßig die ordentliche General-⸗Versammlung in Berlin zusammen.
Alljährlich wird durch zweimalige Bekanntmachung in den letzten vier Wochen vor diesem Termine der Zusammenttitt der ordentlichen General— Versammlung in Erinnerung gebracht.
In derselben fi-det zunächst die Prüfung der Legitimation der Anwe⸗ senden, die Vorlage des Geschäftsberichts und einer vorläufigen Bilanz, die Feststellung des Voranschlags, Ernennung des Revisions-Ausschusses, Wahl des Präsidenten, so wie überhaupt die Berathung über Angelegenheiten der Gesellschaft statt. Anträge von Actionairen können nur dann an die Ge— neral-Versammluug gebracht werden, wenn solche wenigstens von fünf Actien-Inhabern unterstützt und acht Tage vorher dem Vorstande schriftlich eingereicht sind.
Artikel 13. Die ordentliche General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn ein Fünftel des Actien-Kapitals durch mindestens 20 anwesende Actionaire repräsentirt ist. Jedem durch das Actienbuch legitimirten Actio- nair steht es frei, sich durch einen aus der Zahl der Actionagire gewählten Bevollmächtigten auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Corporationen müssen durch ihre gesetzlichen Organe oder durch einen
gesetzlich legitimirten Bevollmächtigten, Handlungshäuser durch ihre Eigenthümer oder Prokuraträger, Minderjährige und Ehefrauen durch ihren Vormund, respektive Ehemann, Letztere ohne besondere Autorisation oder Vollmacht, in der General⸗Versammlung vertreten werden, unbeschadet, ob diese gesetzlichen Vertreter Actionaire sind oder nicht. Schriftliche Erklä— rungen abwesender und nicht vertretener Actionagire werden nicht berücksich⸗ tigt. Ordnungsmäßig gefaßte Beschlüsse der General-Versammlung haben für alle Mitglieder verbindende Kraft.
Wenn die ordentliche Versammlung nicht beschlußfähig zusammentritt, so hat der Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen eine neue ordent- liche General-Versammlung unter spezieller Angabe der Tages-Ordnung anzuberaumen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und der vertretenen Actien zur Beschlußnahme über die auf der Tages—
Ordnung stehenden Gegenstände berechtigt ist. Artikel 14. Die außerordentliche General⸗Versammlung beschäftigt sich mit den Gegenständen, welche ihre Berufung veranlaßt haben. Ins- besondere aber gehören dahin die Beschlußnahme: a) über die vorbehaltene Eihöhung des Grund-Kapitals durch Emission neuer Actien, b) über die Veränderung der Gesellschafts-Statuten, c) über die Auflösung der Gesellschaft.
Zur gültigen Beschlußnahme über die unter à bis (angeführten Ge— genstände muß bei der Abstimmung zwei Dristel des Actien-Kapitals durch mindestens 40 Personen vertreten inn
In der Einladung zu solcher außerordentlichen General -⸗Versammlung muß der Gegenstand der Berathung enthalten sein. Die Einladung muß in den für die Convocation der ordentlichen General-Versammlung vorge— schriebenen Formen und Fristen bekannt gemacht und außerdem durch das Regierungsblatt desjenigen Mittel Amerilanischen Staates publizirk werden, in dessen Gebiet die Gesellschaft Besitzungen hat. Diese Publication muß zweimal und zuletzt mindestens sechszig Tage vor der General-Versamm⸗ lung ie nr 62
Irxtikel 15. Die Beschlüsse werden, insofern nicht in diesem Statu Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, nach einfacher n e, . gefaßt, welche so berechnet wird, daß der Besitzer von;
1 bis 4 Actien inklusive 1 Stimme,
H v 2 Stimmen,
9 ) 14 ) ) 8 )
15 *) 20 ) ) 4 y
21 Actien oder mehr 5 y hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; hei Wahlen findet in Ermangelung einer absoluten Majorität . zwischen den fünf Personen statt, welche die relative Majoritäl für sich hatien. Wird auch dann eine absolute Majorität nicht erzielt, so wird die Wahl n 2 beiden . ö die bei dem letzten Skruti— nium die meisten Stimmen hatten. Tritt auch hier Sti eichheit ei * . teen, h h hier Stimmengleichheit ein,
Artikel 46. en Vorsitz in allen General -Versammlun führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. Pe f. an die äußere Ordnung, bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte, re— gelt die Debatte, leitet die Wahlen und schließt die Persamm- lung nach Beendigung der vorliegenden Geschäste. Ueber jede Ge— neral⸗Versammlung wird unter Zuziehung eines Notars ein Protokoll ge⸗ führt, welches von dem Präidenten, drel Actionairen und dem Notar zu!
vollziehen ist. Die ses Protololl, welchem ein von dem Notar be laubigtes Verzeichniß der anwesenden Actionaire und ihre Stimmenzahl beizufügen ist, giebt über jede dadurch behauptete Thatsache und über den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse vollen Beweis. Auswärtige, in Deutschland wohnende Mitglieder der General-Versammlungen haben, wenn sie zehn Actien vertreten, Anspruch anf eine Reisekostenvergütigung von zehn Silbergroschen pro Meile der Her- und Rückreise.
Artikel 17. Die Leitung der Geschäfte ist in die Hände des Vor— standes gelegt, der aus sechs Mitgliedern und einem Präsidenten besteht, von denen der Letztere in Berlin seinen Wohnsitz haben muß.
Artikel 48. Die Wahl des Vorstandes geschieht in folgender Weise:
1) der Präsident wird von der, ungetheilten General ⸗Versammlung er⸗
wählt und zwar nach absoluter Majorität;
2) drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Inhabern der in Berlin gezeichneten 250 Actien, ohne Betheiligung der übrigen Actio— naire, nach absoluter Stimmenmehrheit gewähli. Wenn im Laufe der Verwaltungs- Periode eines dieser Mitglieder ausscheidet, so ha— ben die beiden anderen, bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl, aus den Inhabern der in Berlin gezeichneten Actien ein drittes Mitglied in den Vorstand zu berufen;
3) drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Inhabem der in Hamburg gezeichneten 250 Actien ohne Betheiligung der übrigen Actionaire, und zwar gleichfalls nach absoluter Majorität, gewählt. Wenn im Laufe der Verwaltungs- Periode eines dieser Mitglieder ausscheidet, so haben die beiden anderen, bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl, aus den Inhabern der in Hamburg gezeichneten Actien ein drittes Mitglied in den Vorstand zu berufen.
Die Gewählten legitimiren sich durch ein über die Wahlhandlung auf— zunehmendes, notariell zu beglaubigendes Protokoll.
, Artikel 19. Jeder, der in den Vorstand der Gesellschaft berufen wird, muß Actionair sein, und bekleidet die ihm übertragene Stellung für die Dauer von vier Jahren. Während dieser Zeit muß derselbe die ihm angehörigen Actien bei der preußischen Bank deponiren und darf darüber während seiner Amtsdauer nicht disponiren. Nicht wählbar sind Actionaire, welche ihre Zahlungen ringestellt haben. Auch können Vater und Sohn, Bꝛiüder und in gleichem Grade verschwägerte Personen gleichzeitig nicht dem Vorstande angehören. Jede diese Bestimmung verletzende Wahl ist nichtig. Ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind wiederum wählbar. Die Namen der Vorstands-Mitglieder werden öffentlich bekannt gemacht. Artikel 26. Kein Actionair ist gezwungen, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Eiklärt sich der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach der ihm mitgetheilten Wahl über die Annahme derselben, so wird präsumirt, daß er die Wahl abgelehnt habe.
Der Austritt aus dem Voistande wird nothwendig:
a) durch ein während der Amtsdauer eintretendes Hinderniß der Wähl— barkeit und
b) wenn die General-⸗Versammlung es verlangt.
Artikel 21. Den Vorsitz in den Versammlungen des Vorstandes führt der Präsident, der die eingehenden Sachen erbricht, die laufenden Geschäfte vertheilt, die Sitzungen beruft, in denselben die Debatte leitet und bei vorhandener Stimmengleichheit den Ausschlag giebt.
Artikel 22. Der Vorstand hält in der Regel vierteljährlich einmal
Sitzung. Zur gülnigen Beschlußnahme über die seiner Kompetenz zuge— wiesenen Geschäftẽ sind fünf Stimmen erforderlich, wobei jedoch für einzelne Fälle eine Vertretung durch Spezialvollmacht nicht ausgeschlossen ist. Eine solche von Mitgliedern des Verstandes auszustellende Spezialvollmacht kann nur auf den Präsidenten oder andere Vorstandsmitglieder lauten. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes müssen mit der jedes maligen Tagesordnung den einzelnen Mitgliedern desselben wenigstens acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein. Nur in ganz besonders dringenden Fäl— len darf diese Frist auf zweimal vierundzwanzig Stunden ermäßigt werden. Die nicht in Berlin wohnhaften Mitglieder haben, wenn sie den Sitzun— gen beiwohnen, Anspruch auf eine Reisekosten⸗Vergütung von zehn Silber— groschen pro Meile der Her- und Rückreise. , Atrtifel 23. Der Vorstand repräsentirt die Gesellschaft nach außen in gerichtlichen wie außergerichtlichen Geschäften, selbst in den Fällen, welche Spezial ⸗-Vollmacht erfordern. Die Anstellung der Gesellschafts-Beamten und der Abschluß der Dienstverträge mit denselben ist Sache des Vorstan— des. Er verwaltet das Gesellschasis⸗Vermögen, setzt die Dividenden fest, verfügt die Einnahmen und Ausgaben der Kasse, so wie die Anfertigung der Actien und Besitztitel. Das Actien⸗ und Gegengrundbuch befindet sich in dem unter seiner Aufsicht stehenden Archive. Der Vorstand entscheidet auf die eingehenden Anträge, leitet überhaupt den Geschäftsbetrieb nach dem Statut und den Beschlüssen der General-Versammlung, und erstattet dieser den Jahresbericht.
Artikel 24. Alle zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehörigen Schriftstücke werden vom Präsidenten, alle Berichte, Urkunden, Bestallungen, öcentliche Bekanntmachungen, Verträge und ähnliche Schriststücke werden von mindrstens drei Mitgliedern des Vorstandes vollzogen. Die Legitima— tion des Präsidenten und des Vorstandes wird durch ein auf Grund der Wahlprotokolle notariell oder gerichtlich ausgefertigtes Attest erbracht.
Artikel 25. Außer der im Artikel 38 bestimmten Landverleihung erhält der Vorstand kein bestimmtes Honorar für seine Geschäftsführung. Für außerordentliche Arbeiten und Geschäfte, d. h. solche, die nicht zu den gewöhnlich vorkommenden gehören, wird ihm eine angemessene Vergütung gewährt, welche jedoch einen Diätensatz von fünf Thalern pro Tag aus— schließlich der baaren Reise⸗Auslagen nicht überschreiten darf.
Artikel 26. Der Vorstand regelt seinen Geschästsgang durch eine besondere Geschäftsordnung und ertheilt den Beamten die erforderliche Instruction. Die Eppeditio nen der Gesellschaft werden ausschließlich über Hamburg gemacht, nur bei außergewöhnlichen Umständen können, wenn fünf Stimmen im Vorstande sich darüber geeinigt haben, Ausnahmen nachge⸗ lassen werden. Bei den Verträgen, welche der Vorstand mit Auswanderern und Schiffsrhedern schließt, hat derselbe alle die Vorschriften, welche sowohl die Königlich preußische Re gierung, als die Regierung des Einschiffungs—
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platzes über den Transport und die Verproviantirung der Auswanderer, so wie über die Ausrüstung der Schiffe erlassen haben, gewissenhaft zu erfüllen.
Artikel 27. Der Präsident erhält außer dem im Artikel 38 bestimm⸗ en Landloose als Remuneration eine Tantieme von Einem Prozent des reinen Gewinnes. Diese Tantieme ist in den ersten vier Jahren von dem Bꝛiutto-Ertrage der verkauften Ländereien und Kolonistenstellen zu berechnen.
Artikel 28. Der Präsident hat ein Büreau zu erhalten, für welches eine Vergütung bezahlt wird, die alljährlich im Voraus vom Vorstande zu bestimmen ist. Die Büreau-Arbeiter werden vom Präsidenten nach Anhö— rung des Vorstandes gewählt und entlassen und sind dem Gesellschafts— Secretair zunächst untergeordnet.
Artike! 29. Der Präsident wird in Behinderungsfällen durch einen von und aus den Voistands- Mitgliedern nach absoluter Mehrheit zu wäh— enden Stellvertreter ersetzt. In Ermangelung einer absoöluten Majorität tritt eine engere Wahl ein zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen hatten. Bei Stimmenkleichheit entscheidet das Loos.
Artikel 30. Der Gesellschafts ⸗Secreiair wird vom Vorstande ge— wählt. Er muß in Berlin seinen Wohnsitz nehmen, hat die Beschlüsse des Vorstandes zu protokolliren und für deren richtige Ausfertigung Sorge zu tragen. Für die Aufbewahrung und Sicherstellung aller amtlichen Schrift- stücke und Urkunden ist er besonders verantwortlich. Bedingungen und Dauer seiner Amtsführung, so wie sein Gehalt, werden durch den Dienst— vertrag bestimmt.
Artikel 31. Die Einzahlungen der oben angegebenen Raten erfolgen
J eistet. Artikel 32. Die Verwendung des Gesellschafts⸗Vermögens geschieht nach Maßgabe eines von der General-Versammlung genehmigten Voran— schlages durch den Vorstand, der für die mit dem Beschluß der General— Versammlung konforme Verwendung verantwortlich ist. Ueberschreitungen des Vorauschlages sind nur in besonderen Fällen, deren Dringlichkeit vom Vorstande in der nächsten ordentlichen General-Versammlung behuss der Nachbewilligung zu motivi ren ist, zulässig, dürfen jedoch niemals 20 Pro— zent des zuletzt genehmigten Voranschlages übersteigen.
Artikel 33. Zahlungen geschehen entweder durch Anweisungen auf
das Banquierhaus oder bei kleinen Posten durch Baarzahlungen seitens des Secretairs der Gesellschaft, welche er nach den speziellen Anweisungen des Vorstandes aus der Büreau-Kasse zu leisten hat. Diese Kasse bildet
* ——
einen eisernen Fonds, welcher die Summe von 5090 Rthlrn. preußisch Courant nicht übersteigen darf. Für letztere hat derselbe eine Amts- Caution auf Höhe von 500 Rihlrn. preußisch Courant zu stellen.
Artikel 34. Zur Führung der Gesellschaftsbücher wird ein Buch- halter mit festem Gehalte angesfellt, der für die Richtigkeit seiner Buch— führung eine Caution bis zu 500 Rthlrn. zu leisten hat.
Artikel 35. Der Direktor der Kolonie, welcher Actionair, in der Kolonie
wohnhaft und mit Grundbesitz dort angesessen sein muß, wird von dem Vor— stande ernannt und erhält von ihm seine Instructionen. Er muß seine Actien deponiren und darf darüber während seiner Amtsdauer nicht dis— poniren. Während der Amtsdauer darf er vom Vorstande oder dessen Be— vollmächtigten suspendirt, auch definitiv entlassen, vor seiner Sus pension oder Entlassung aber kein anderer Bevollmächtigter der Gesellschaft zur gleichzeitigen Ausübung der Direktorial-Functtonen bestellt werden. Der— selbe vertritt die Gesellschaft in der Kolonie nach Maßgabe seiner Bestallung. Artikel 36. Der Direktor der Kolonie hat unter Beachtung seines Dienstvertrages und der ihm ertheilten Instructisnen vor allen Dingen das Gedeihen der Kolonie und damit auch das Interesse der Gesellschaft durch Ausdauer und Treue in Ausführung aller ihm vom Vorstande übertragenen Geschäfte zu befördern. Für seine Handlungen ist der Direktor der Kolonie dem Vorstande verantwortlich.
Artikel 37. Der Direktor der Kolonie erhält als solcher ein festes vom Vorstande zu bestimmendes Gehalt, ferner das im Artikel 38 bestimmte Landloos und eine von dem Vorstande zu bestimmende Tantieme des rei nen Gewinnes. Die Tantieme kann in den ersten vier Jahren von dem Brutto-Exrtrage der verkauften Kolonistenstellen und Ländereien berechnet werden.
Artikel 38. Von dem ausgelegten Lande erhalten:
d er b) jeder der sechs Vorstands-Mitglieder. ... 64 ) der i ee er Folie 96 *
Diese Bestimmungen gelten für die ersten vier Jahre.
Artikel 39. Der Staats-Regierung steht das Recht zu, durch einen Kommissarius von allen Verhandlungen der Gesellschaft Kenntniß zu neh— men. Der von der Staats-Regierung ernannte Kommissarius hat die Be— fugniß, allen Sitzungen des Vorstandes und der General-Versammlung beizuwohnen und Auskunft jeder Art zu fordern. Sobald die Königliche Regierung einen diplomatischen Agenten für Central-Amerika ernannt haben wird, tritt derselbe der Kolonial-Verwaltung gegenüber in die— selben Functionen, die dem Königlichen Kommissarius in Berlin einge— räumt sind.
Artikel 40. Die Dauer der Gesellschaft ist vorläufig auf vier Jahre festgesetzt, und findet während dieses Zeitraumes eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft nicht statt. Nach Ablauf dieser Zeit aber bleibt es der Geueral-Versammlung vorbehalten, in den oben angegebenen Formen die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Wird ein solcher Beschluß nicht gefaßt, so wird damit die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft von je vier zu vler Jahren stillschweigend genehmigt. Be— schließt aber die General -Versammlung die Auslösung der Gesellschaft, so tritt dieselbe in Liquidation und bestimmt die Modalitäten derselben. Zur Ausführung der Liquidation ist der Vorstand veipflichtet.
Artikel 41. Die Auflösung der Gesellschaft wird öffentlich bekannt ge— macht, gleich zeitig der Staats-Regierung angezeigt, und außerdem unverzüglich, sowohl dem diplomatischen Agenten der Königl. Regierung in Mittel⸗Amerifa, als auch dem Kolonial-Dircktor notifizirt. Der Letztere hat den Auflö— sungsbeschluß durch das nächste Stück des Regierungsblattes desjenigen
ͤ
mittel- amerikanischen Siaates, in welchem die Gesellschast Besitzungen oder Etablissements hat, zu veröffentlichen und diese Bekanntmachung in einer von dem Vorstande zu bestimmenden Frist zu wiederholen. Neue Geschäfte dürfen nach Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr ge— macht werden. Diejenigen Antheile, welche bei der Vertheilung des Ge— sellschafts Vermögens und spätestens sechs Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung von den Aktiongiren, denen sie angewiesen, nicht erhoben sind, werden auf Gefahr und Kosten des Säumigen zur gerichtlichen De— position gebracht, respektive sequestrirt.
Artikel 42. Mit der Auflösung der Gesellschaft, bezüehungsweise der Liquidation, hören die Functionen sämmtlicher Beamten der Gesellschaft ohne weitere Entschädigung auf und hat in dieser Beziehung der Auflö— sungsbeschluß die Wirkung einer gehörig erfolgten Kündigung. Die Vor— schriften über die Legitimation des Vorstandes, Artifel 18, gelten auch für die Dauer der Liquidation
*. R *.
* Endesunterzeichnete, als hamburgisches provisorisches Comité der
sich bildenden deutschen Colonisations-Gesellschaft für Central-Amerika,
erklären durch eigenhändige Namensunterschrift, daß sie, unter ausdrücklicher
Anerkennung der vorstehenden Statuten dieser oben genannten Gesellschaft
die Anzahl von Zweihundert und Funszig (250) Actien à 200 Rthlr. per Actie für Rechnung wen es angeht, übernehmen, indem sie sich vorbehalten,
später bei der definitiven Konstituirung der Gesellschaft die Namen der
einzelnen Actiongire zur Eintragung in das alsdann zu gründende Aetien—
buch aufzugeben.
Hamburg, den 30. Mai 1851. Heinr. Rücker. Joh. Ant. Schröder. C. A. Heeren.
*
Daß vor mir, dem hamburgischen öffentlichen geschworenen Notar Charles Henry de Drusfina, Dr. der Rechte, und den hiesigen Einwoh⸗ nern Friedrich Theodor Prohme und Adolph Ritter, als Zeugen:
Herr Heinrich Rücker, Kaufmann, hierselbst wohnhaft Rödingsmarkt Nr. 15 0. 8. Herr Joh. Ant. Schröder, Kaufmann, hierselbst wohnhaft Cremon Nr. 6, und Herr Karl August Heeren, Kaufmann, hierselbst wohnhaft Admitali⸗ tätsstraße Nr. 27, die vorstehende Akte, unter Anerkennung und Genehmigung des Inhalts derselben, eigenhändig unterschrieben haben, wie umstehend zu ersehen, wird hierdurch von mir, dem Notar, vi oflie6 unter meiner Unterschrift und mei— nem Amtssiegel und durch die Mitunterschrift der Zeugen altestirt und be— glaubigt.
So geschehen in der freien Hansestadt Hamburg am Freitage den
Dreißigsten Mai des Jahres Achtzehuhundert und Ein und Funfzig. de Drusina, Dr. Fr. Th. Prohme, als Zeuge. Ad. Ritter, als Zeuge.
Die vorseitige eigenhändige Unterschrist des Notars de Drusina wird hierdurch beglaubigt.
Hamburg, den 30. Mai 18541.
; Königlich preußische Gesandtschaft. von Kamptz.
Allerhöchster Erlaß vom 21. Januar 1852 — betref— fend die Wiederherstellung der Bergbaufreiheit auf
M
Steinkohlen in zwei Distrikten des märkischen Berg⸗— 9 M . Amts⸗Bezirks. Da nach Ihrem Berichte vom
1 1 . Distrikte d
Va s ) wem 21Bei st t, zu welchem zwei Vistrikte
2 C ar ö 8 . 88
3. Januar c. der Zwerk er⸗ 8 3 nn , X 9* * 91 24 es märkischen Berg-⸗Amts zu
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1 der Distrikt, welcher von einer Linie eingeschlossen wird, die teele, der ehemaligen Gränze der Grafschaft Mark und rem Essen-Werdenschen folgend, bis zur Chaussee von Lan⸗ genberg nach Hattingen, von dort bis zur Ruhrbrücke und dem rechten Ruhrufer folgend bis zur wittenschen Fähre, von dort bis Crengeldanz und dann über Bochum nach Steele
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2) der Distrikt, welcher innerhalb der Gränzen einer Linie liegt,
Brüninghausen und der Chaussee folgend, bis zur Emsche
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mittelst Ordre vom 4. Juni 1835 geschlossen worden sind: so will
— * ö 9 1 s 3 228 * f 19 55 88 ö 2 met Eigenthums-Verleihungen ertheilt werden. Sie haben demgemäß 8. . — 2 . ; 5. . . 11nd 1969 Mei * FyI f — 71rc das Erforderliche anzuordnen und diesen Meinen Erlaß durch 99,
zu bringen. Berlin, den 21. Januar 1852. . Friedrich Wilhelm. von der Heydt. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.