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in Rede stehenden Theils seiner Weide seitens der Regierung nicht erfolgen . heißt es am Schlusse des Protokolls vom . ember 1821: . 9 , . dem E. nun noch eröffnet, daß er mit der Taxe 13 Groschen pro Ruthe für denjenigen Grund, wor= über der Weg zu liegen komme, zufrieden sein könne, und ihm der Vorschlag gemacht, daß, damit er nicht nöthig habe, neben dem Wege Frechtungen anzulegen, die Seiten gräben auf fünf Fuß Breite angelegt werden, und ihm von der Regierung für den Grund, welcher zwischen dem Banndeiche und dem neuen Wege liegen bleibe, für den Minderwerth desselben eine Entschädigung von funfzig Thalern preußisch Courant ausbezahlt werden sollte. Der E. genehmigte hierauf die oben an ihn gemachten Vorschläge mit der Reservation, daß es ihm auheimge⸗ stellt bleiben müsse, auf seine Kosten über die Seitengrä—⸗ ben Brücken und über den Weg zwei Hecken (oder Ricke) anlegen zu dürfen. . Hierzu ertheilte die Regierung zu Kleve unter dem 29. No—
vember 1821 ihre Genehmigung, und der Weg ist demgemäß an⸗
gelegt worden. n, n indeß später weggeräumt werden sollen und bilden den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreites. .
Schon im Jahre 1828 hatte die Regierung die Wegschaffung dieser nicht nur lästigen, sondern sogar gesährlichen Absperrungen des Weges angeordnet; der 3c. E. bestand aber auf deren Wieder— herstellung und machte eine bedeutende Forderung (160 Rthlr.) für den ihm schon veranlaßten Schaden.
Die Regierung zu Düsseldorf, an welche inmittelst die Sache
übergegangen war, überzeugte sich von dem nicht völlig grundlosen
2 . 1 . 6 99 3 em, 40 8 Ansinnen des E. und erklärte unter dem 14. Septen be 1830, sie wolle es auf den Ausgang des Prozesses nicht ankommen lassen,
sondern die Wiederherstellung gestatten. Dabei wurde die Entschän
digung des E. wegen des ihm zugefügten Nachtheils angeordnet.
Im Jahre 1850 ist, nachdem die Gemeinde W., welche zur Unterhaltung des Weges verpflichtet ist, mit dem Oekonomen E.
ö 5 . ; K 7 S o ce vergeblich in Unterhandlung getreten, die Wegschaffung der Hecke
wiederum von der Regierung zu Düsseldorf im landespolizeilichen
Interesse, ohne auf den Widerspruch des E. zu achten, verfügt Hierauf hat der Letztere Klage erhoben und gebeten, die
worden. — J Regierung zu Düsseldorf zu verurtheilen:
„daß sie nicht befugt, die in Rede stehende Hecke wegzunehmen,
vielmehr gehalten, dieselbe wieder dahin zu hängen, wo sie der
Kläger gesetzt hatte und denselben in seinem durch Titel und
Besstz erworbenen Rechte nicht mehr zu stören; endlich aber dem
Kläger für den durch das Wegschaffen der Hecke verursachten Schaden eine in separato zu liquidirende Entschädigung zu be— zahlen.“
Die Regierung zu Düsseldorf ließ hierauf zuerst entgegnen, daß ste nur Namens der Gemeinde W. gehandelt habt und nicht
verpflichtet sei, sich auf die Sache einzulassen, wurde aber Lurch Urtheil vom 14. August 1850 zunächst zur Einlassung auf die Haupt— sache verurthelltt . P
In der darauf felgenden Tagfahrt ließ die Regierung ent—
gegnen, daß unter den dem Kläger gestatteten Hecken nur solche
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zu verstehen seien, welche den Weg entlang, nicht über den Weg gelegt werden könnten, welche mit anderen Worten nicht den Weg, sondern den Viehtrieb über den Weg absperren, — wurde aber
der ursprünglichen Ueber- einkunft und den Verhanklungen aus dem Jahre 1828 wider- sprechend, zurückgewiesen und durch Erkenntniß vom 11. Septem-
mit dieser Einrede, ats dem Besitzstande,
ber 1850 verurtheilt:
„daß sie nicht befugt, die in Rede stehenden Hecken weg zuneh- men, vielmehr gehalten, dieselben wieder dahin zu hängen, wo sie der Kläger früher hängen hatte, und denselben in scinem Besitz nicht mehr zu stören; — endlich verpflichtet, den vom
Kläger zu liquidirenden Schaden zu ersttzen“,
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zu dessen Ermittelung Tagfahrt auf den 35. September angesetzt
wurde.
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kenntniß von demselben Tage die Expertise angeordnet ward. Diese ist am 6. November erfolgt, und die verklagte Regierung zu einer
Entschädigung von 68 Rthlrn. 4 Sgr. verurtheilt worden.
Als der Prozeß sich in diesen Stadium befand, hat die Re⸗
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gierung zu Düsseldorf Kompetenz-Konflikt erhoben, und solchen im Wesenilichen darauf gestützt, daß gegen die angeordnete polizeiliche Maßregel eine possessorische Klage nicht zulässig sei, Fiskus daher zur Wiederherstellung des gestörten Zustandes nicht habe verurtheilt werden können, und wenn die Besitzstörung als solche kein Gegenstand des Prozesses sein könne, damit von selbst auch der
aus der Besitzstörung entstandene Entschädigungs-AUnspruch zur ge— richtlichen Erörterung ungeeignet erscheine.
Die beiden Hetken, welche den Weg sperren, haben
Am 25. September 1850 sind darauf wieder beide Theile er- schienen, der Kläger stellte eine Schadensliquidation auf, und der beklagte Theil bestritt dieselbe unter Vorbehalt der Appella- tion gegen die früheren Urtheile, worauf dann durch Er-
Von dem Oelonomen E. ist hierauf entgegnet, erstens: daß die Sache durch das Urtheil vom 11. September 1850 definitiv entschieden, und dieses Urtheil vollstreckt und dadurch rechtskräftig geworden; zweitens: daß aber auch, wenn dies nicht der Fall wäre, der Kompetenz⸗Konflikt, bei dem dem Kläger zur Seite stehenden speziellen Rechtstitel unbegründet sei.
Zu bemerken ist in dieser Beziehung, soviel die behauptete rechtskräftige Entscheidung betrifft, daß das Urtheil vom 41. Sep— tember, worauf es eigentlich ankommt, der Regierung am 19. Sep— tember 1859 insinuirt worden. Diese hat darauf innerhalb der dreimonatlichen, also bis zum 19. Dezember laufenden Appellations— frist, nämlich unter dem 15. November, den Kompetenz-Konflikt erhoben, derselbe ist am 8. Dezember dem Friedensgericht zugesandt und am 12. Dezember, also sieben Tage vor Ablauf der Appella— tionsfrist, dem Kläger insinuirt worden. Die Regierung führt dabei in einem an das Ministerium für Handel und Gewerbe erstatteten und dem Kompetenzgerichtshofe mitgetheilten Berichte an, sie habe Anfangs geglaubt, durch die Expertise werde der Schadensersatz auf einen sehr geringen Betrag ermäßigt werden, und sich deswegen unter ausdrücklichem Vorbehalt der AÄAppellation darauf eingelassen.
Auf die Wirkungen die ses Vorbehalts kommt es hier insofern an, als nach der am Rhein geltenden Prozeß-Ordnung die Appel— lationsfrist gegen ein Urtheil, wie das vorliegende, drei Monate beträgt (Art. 16 und 443) und, wie bereits bemerkt, gewahrt ist. Da aber der laufenden Appellationsfrist ungeachtet nach acht Tagen auf Ausführung eines interlokutorischen Erkenntnisses angetragen werden kann (Art. 450 — 452), und dieser Ausführung, sofern das Urtheil nicht der Appellation ungeachtet vollstreckbar ist (Art. 17) durch die Appellalion entgegengetreten werden kann, so entsteht, wenn dies nicht geschieht, von selbst die Frage, inwiefern in der freiwilligen Vollziehung ein Verzicht auf die Appellation liegt, und welche Wirkung ein etwaiger Vorbehalt habe. Es ist in diesem Betracht zur Begründung der Behauptung, daß das Urtheil rechts— kräftig sei, auf mehrere Entscheidungen des Appellationsgerichts zu Köln Bezug genommen, wonach einem derartigen Vorbehalte, wenn er mit der thatsächlichen Befolgung des Urtheils in Widerspruch steht, jede Wirkung abgesprochen ist.
Im vorliegenden Falle steht aber der Vorbehalt mit der that— sächlichen Befolgung des Urtheils, so viel die Wegräumung der in Rede stehenden Hecke betrifft, nicht in Widerspruch.
Der vorliegende Prozeß hat nämlich zwei Haupt-Anträge des Klägers zum Gegenstande, erstens: den Weg über des Klägers Weide wiederum in den Zustand zu versetzen, worin er sich durch die von dem Kläger angelegte, den Weg sperrende Hecke befand; zweitens: den durch das Wegschaffen entstandenen Schaden zu ersetzen. Man kann, wenn man die Klage liest, zweifeln, ob der erste Antrag eine Besitzklage oder eine petitorische Klage unterstellt. Inzwischen ist die Sache im ganzen Verlauf der Angelegenheit als eine possessorische betrachtet worden, und der Kläger E. betrachtet sie selbit noch in der Beantwortung des Kompetenz-Konflikts als eine solche.
Nun aber ist das in der Sache ergangene interlokutorische Er— kenntniß nur hinsichtlich der Expertise über den Schadenersatz voll⸗ streckt worden. Dabei ist zwar die Behauptung aufgestellt, daß, wenn auch das Urtheil nur in diesem Betracht vollstreckt worden, dennoch auch der den thatsächlichen Zustand des Weges betreffende Theil als rechtskräftig gelten müsse, weil von einer Entschädigung nur die Rede sein könne, sofern der Kläger zugleich im Besitze ge— handhabt werde, und dies würde richtig sein, wenn von den eben nur durch die Wiederherstellung des gestörten Besitzes entstehenden Kosten die Rede wäre. Allein es ist eine ganz andere Entschädi— gungsforderung, die hier nebenher geht, nämlich der Anspruch für den Schaden, der entsteht, wenn der Kläger eben nicht im Besitze gehandhabt wird, während das Umhängen der Hecke quer über den Weg, statt entlang den Weg, entweder gar keine oder doch nur sehr unbedeutende Kosten macht. Unter diesen Um— ständen kann nicht angenommen werden, daß d
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likts entgegenstehen.
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Wiederherstellung des gestörten Besitzes entstehenden Kosten, sondern von dem Schaden die Rede, der für den Kläger durch das Nicht dasein der Hecken entsteht.
Der Kläger hat nach Inhalt der Verhandlung vom 25. Sep⸗ tember 1859 liquidirt, für zweihundert zwanzig Ruthen Frechtung, zu 7 Sgr. pro Ruthe, 51 Rthlr. 10 Sgr., und für Entbehrung der Viehtränke 40 Rthlr. Dies ist offenbar der Schaden, der ent= standen, weil die den Hauptweg sperrenden Hecken nicht da sind, oder weil sie statt des Hauptweges den über den Weg führenden Viehtrieb sperren. Die Regierung sagt, sie sei verurtheilt, für das Jahr 18650 den durch das Wegschaffen der Hecke entstandenen Scha— den mit 68 Rthlr. 4 Sgr. zu erstatten.
Sie hat aber unrecht, wenn sie in dem Kompetenz-Konflikts— Beschlusse sagt, sofern die Besitzstörung der richterlichen Cognition entzogen sei, sei es auch der aus der Störung entstandene Ent— schädigungs-Anspruch. Dies würde, wie schon oben bemerkt, rich— tig sein, wenn von den durch Wiederherstellung des gestörten Be— sitzös entstehenden Kosten die Rede wäre, — nicht richtig aber ist es hinsichtlich der anderweit für das Grundstück, über welches der Weg führt, entstehenden Nachtheile.
In Beziehung auf diese Entschädigungsforderung läßt sich be— haupten, daß ein Eingehen auf die Expertise die Rechtskraft des dadurch zu erledigenden Interlokuts, also eine Beruhigung bei demselben voraussetze; es »ist aber auch ganz gleichgültig, ob es rechtekräftig ist, denn unter allen Umständen muß sich die Regie⸗ rung auf den Entschädigungsanspruch einlassen, dem, wie hier, ein von ihr geschlossener, später, wenn auch aus polizeilichen Rück— sichten nicht erfüllbarer, jedenfalls aber von ihr selbst gebrochener Kontrakt zum Grunde liegt. Es muß mit anderen Worten das Expropriations-Verfahren von 1821, meil die Bedingung, unter der eine Einigung über den Werth zu Stande kam, unerfüllbar ist, wieder aufgenommen werden. Man kann ditsem nicht entgegnen, daß der Entschädigungsanspruch mit dem Possessorium nichts zu thun habe, denn die ursprüngliche Klage läßt es sogar zweifelhaft, ob in possessorio geklagt worden; jedenfalls ging der Entschädi— gungs⸗Anspruch unabhängig nebenher, ja er beseitigte sich von dem
Augenblicke an, wo der Kläger würde im Besitze gehandhabt sein, und sollte endlich eine nicht sachgemäße Klagen-Eumulation statige— funden haben, so ist dies kein Grund, der den Kompetenz-Konflikt rechtfertigen kann.
Es hat daher der Kompetenz-Konflikt hinsichtlich des Wegräu mens der den Weg sperrenden Hecken anerkannt, hinsichtlich der Ent schädigungsforderung aber als unbegründet zurückgewiesen wer den müssen.
Berlin, den 22. November 1851. iglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte
(Unterschrift.)
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten. Diesjährige Preisbewerbungen bei der Akademie der Künste. J. nische Preisbewerbung in der Geschichts— malerei.
atuts der von des hochseligen Königs Majestät gestifteten Preisbewerbungen in der Malerei, Skulptur und Baukunst ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die Geschichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler, ins— besondere die Schüler der unterzeichneten Akademie der Künste zu Berlin, so wie die Schüler der Königlichen Kunst-A Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg, werden eingeladen, sich bei dieser Preis— bewerbung zu betheiligen. Um zu den Prüfungs-Arbeiten zugelas— sen zu werden, müssen die sich meldenden Kuünstler entweder die akademische Medaille im Aktsaal gewonnen und die bei der Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben oder ein Zeugniß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst-Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg oder von einem ordentlichen Mit— gliede der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben, beibringen. Die Meldungen müssen bei dem Direktorat der hiesigen Kunst-Akademie bis zum 24. April d. J. persönlich erfolgt sein. Die Prüfungs-Arbeiten beginnen am 26sten desselben Mo— nats. Die Haupt-Aufgabe wird am 3. Mai ertheilt. Die vollen— deten Konkurrenz- Arbeiten müssen am 2. August d. J. abgeliefert werden. Die Zuerkennung des Preises, einer Pension von jährlich 500 Rthlr. für drei auf einander folgende Jahre zu einer Studien reise nach Italien, wird bei der diesjährigen Feier des Geburts— festes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober, in öffentlicher Sitzung der Akademie stattfinden. Berlin, den 20. Februar 1852. Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice-Direktor.
durch bekannt den Michael Beerschen zeitigen
können.
t festgestellt worden ist, daß der Aufenthalt der akti
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Konkurrenz in der Malerei um den Preis der Michael
Beerschen Stiftung. Der zu München 1833 verstorbene Dichter Michael Beer aus
Berlin hat durch testamentarische Verfügung eine Allerhöchst geneh⸗ migte Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bild—
hauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Aus⸗
bildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Stipendiums zu
erleichtern, welches dem Sieger einer jährlich stattfindenden Preis⸗
bewerbung zu Theil, wird, mit deren Veranstaltung der Senat ⸗ der unterzeichneten Königlichen Akademie der Künste nach vem Wunsche
des Stifters beauftragt worden ist. Demgemäß gemacht, daß die
Preis j
wird hier⸗
diesjährige Konkurrenz um J unabhängig von der gleich— : gloßen Preisbewerbung, ebenfalls für Werke der Geschichts Malerei bestimmt ist. Die Wahl des darzustellenden Ge— genstandes bleibt dem eigenen Ermessen der Konkurrenten über lassen;
doch müssen die Bilder ganze Figuren enthalten, akademische Stu— ien aus denselben ersichtlich sein, eine Höhe von wenigstens 3Fuß 5 1 91 ⸗ 2124 971 . 6 6 * ö und eine Breite von wenigstens 23 bis 27 Fuß haben und in Del ausgeführt sein. genügen. Der Termin für die Ablieferung der zu dieser Konkur— renz bestimmten Oelgemälde an die Akademie ist der 18. Septem— ber d. J. und muß jedes mit folgenden Attesten versehen sein:
Unter Umständen kann selbst eine einzelne Figur
) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jüdi⸗ schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat
. Zögling einer deutschen Akademie ist;
„) daß die eingesendete Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne Fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist. Die Zuerkennung des Preises, eines einjährigen Stipendiums
von 5h] Thalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt ebenfalls
O h ff rr rIIJ-—KRo J in öffentlicher
7 Q * Februar 1852. ,, R 3 ö Ron Königliche Akademie der
Sitzung der Akademie.
Profe ssor
92 2 . . 42 w e r i che gn g.
In Nr. 45 S. 230 des Königlich Preußischen Staats⸗An—⸗
zeigers ist in der Bekanntmachung der Königlichen Akademie der Künste, betreffend die diesjährige Eröffnung der großen Kunst—
* Kö . 2 ö. * ö 3 . — . 321 4 Ausstellung, Zeile 5 von oben, tatt „am 4 Oktober geschlossen“ zu
* —
. J ** 1 * va H . 269 — 19 lesen: „am 1. November geschlossen.“
Ministerium des Jnnern. Januar 1852 — betre
aktiven Militairpersone
zu den direkten Kommunalstenern.
as Königliche Kriegs-Ministerium hat dem unterzeichneten
9
37 ,, hel ; ö fte XN ö K Ministerium von den seitens des Magistrats zu N. unterm 16. Sep⸗ va . 54* * 2. 863 9 1. — 647 l 2 . 54 * — * ö * j tember und 15. Oktober, und seitens der Königlichen Regierung
term 26. Derne her O8 ga r . unierm 26. Dezember v. FJ. an den Generalmajor und Komman⸗ danten N. gerichteten Schreiben, betreffend die Frage wegen der Beitragspflichtigkeit der aktiven Militairpersonen des Soldatenstan—
d Mittheilung gemacht.
des zu den direkten Kommunalsteuern, M —— ö v 28
So Mn rt nn mg 2 54 38 3 ] ö 6 3 ö. 564 . Das Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, der König⸗
lichen Regierung zu eröffnen, daß die in jenem Schreiben ausge—
sprochenen Grundsätze nicht überall als richtig anerkannt werden aats⸗Ministeriums ven Militair⸗Per—⸗ sonen an dem ihnen dienstlich angewiesenen Orte für sich allein nicht genüge, den Wohnsitz und die Gemeinde⸗Mitgliedschast zu begrün⸗
*
Wenn durch den Beschluß des Königlichen S
den, so muß hierbei selbstredend der Grundsaß festgehalten werden,
8
daß nur solche Handlungen, welche von dergleichen Militair- Per- sonen, unabhängig von ihrem Militair-Verhältniß, vorgenommen werden, ihnen die Eigenschaft als Einwohner im Sinne der Ge—
O
meinde-Ordnung vom 11. März 1850 erwerben, während diejeni— gen Handlungen, zu welchen sie in ihrer Eigenschaft als Militair⸗ Personen, so wie durch ihr Militair-Verhältniß überhaupt veran— laßt sind, diese Folgen nicht nach sich ziehen können.
Beispielsweise gehört zu diesen Letzteren die Anschaffung dessen,
was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, da dieselbe nur die nothwendige durch den Aufenthalt an dem dienstlich angewiesenen Orte bedingte Folge ist, während auf der anderen Seite der Er— werb von Grundstücken oder der Betrieb eines mit dem -Militair⸗ Verhältnisse des Betreffenden in keinem Zusammenhange stehenden
Gewerbes als die Folge dieses Aufenchaltes nicht angesehen werden
kann, also den Wohnsitz und mit ihm die Verpflichtung zur Theil⸗
nahme an den Gemeinde-Lasten begründet.
Wenn der Magistrat annimmt, daß minderjährige und unter
wväterlicher Gewalt stehende Milttair-Personen einen Wohnsitz an dem