1852 / 47 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Garnison-Orte haben, sobald ihre Eltern daselbst wohnen, oder daß Personen, welche an dem Orte ihres sonstigen Domizils in das Militairverhältniß eintreten, in ihrem Verhaltniß als Mitglieder der Gemeinde im Sinne des §. 2, der Gemeinde Ordnung vom 11. März 1850 verbleiben, so ist diese Annahme um des halb nicht richtig, weil durch den Eintritt dieser Personen in den aktiven Soldatenstand ihre anderweiten Verhältnisse in der Art moderirt resp. aufgegeben werden, daß die Eigenschaft als Soldat als das Effentiale, die letzteren aber nur als ein zufälliger Nebenumstand anzusehen sind, welcher an und für sich nicht geeignet ist, für den Soldaten einen Wohnsitz in der Gemeinde im Sinne der Ge⸗ meinde⸗Ordnung zu begründen. Wollte man das Gegentheil an⸗ nehmen, so wuͤrde die nothwendige Folge sein, daß Personen des aktiven Soldatenstandes bei übrigens ganz gleichen Militair-Ver— hältnissen in derselben Garnison zum Theil Mitglieder der Gemeinde, zum Theil nicht wären, was sich gesetzlich nur dann begründen läßt, wenn die Gemeinde-Mitgliedschaft nicht Folge zufälliger Umstände, sondern bestimmter ausdrücklicher vom Militair⸗Verhältniß unab⸗ hängiger Handlungen ist.. .

Hiernach wolle die Königliche Regierung den dortigen Magistrat mit Anweisung versehen und in vorkommenden Fällen verfahren.

Berlin, den 22. Januar 1862.

Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An

die Königliche Regierung zu N.

Cirkular vom 5. Februar 1852 betreffend das Ver— fahren bei Ertheilung der Staats-Genehmigung zur Errichtung von Aussteuer⸗ und Heiraths-Kassen und wegen Kontrolirung des Geschäfts⸗Betriebes dieser Institute. Es ist von verschiedenen Seiten her zur Sprache gebracht, daß die namentlich in den letzten vier Jahren entstandenen Aus—

steuer⸗ und Heiraths-Kassen nicht immer die Gewähr ihres dauernden Bestandes in sich tragen, und, deshalb die der Mehr⸗ zahl nach der ärmeren Volksklasse angehörigen Personen, welche

Theilnahme daran vermocht werden, mit der Gefahr bedrohen, nicht nur in dieser Hoffnung getäuscht, sondern auch zu wirklichen Verlusten ihrer Ersparnisse gebracht zu werden. Namentlich gilt dies von den⸗ jenigen Anstalten dieser Art, welche für jeden Aussteuerfall Bei⸗ träge sämmtlicher Mitglieder einfordern und diesen also eine Last auferlegen, deren Höhe im voraus gar nicht zu berechnen ist und, insbesondere nach einigen Jahren des Bestehens, in der Regel mindestens den Zinsgenuß der eingezahlten Beträge absorbiren, wenn nicht den von den Beitragenden selbst künftig zu ziehenden Aussteuer-Betrag übersteigen wird. .

Jene Gefahr verdient um so mehr die Aufmerksamkeit der Be⸗ hörden, als die Agenten derartiger Kassen in Anlockung von Theil⸗ nehmern unermüdlich zu sein pflegen, und als durch die Theilnahme daran die Ersparnisfe armer Leute den Sparkassen entzogen werden, die ihnen dafür volle Sicherheit, so wie eine Gewißheit des Zins⸗ genusses, gewährt haben würden.

Die mit Rücksicht auf diese Gefahr durch den 8. 349 des Strafgesetzbuches erforderte Genehmigung des Staats zu dergleichen Anstalten darf daher nur dann ertheilt werden, wenn durch zuver⸗ lässige sachverständige Prüfung festgestellt ist, daß das projektirte Institut für die Dauer im Stande sein werde, den Theilnehmern die in den Statuten verheißenen Vortheile wirklich zu gewähren, was in der Regel nur da anzunehmen sein wird, wo in ein- für allemal bestimmten Perioden feste Beiträge gefordert und nicht bei jedem Aussteuerfalle, also in zum Voraus unberechenbarer Zahl, von den übrigen Interessenten Beiträge eingezogen werden.

Da jede Aussteuer-Kasse, ohne Rucksicht auf die Zeit ihres Ent— stehens, der Genehmigung des Staats bedarf, so hat die Polizei— behörde da, wo Agenten oder die unmittelbare Thätigkeit einer solchen Kasse sich bemerkbar machen, sich die Genehmigung des Staats für die Kasse nachweisen zu lassen. Aber auch bei den Kassen, welche diese Genehmigung erhalten, hat die Aufsichtsbehörde von den ihr gesetzlich dargebotenen Mitteln zur Kontrolirung des Geschäftshe— sfriebes und dessen Erfolgs mit Umsicht, Strenge und Eifer Ge⸗ brauch zu machen und, wo sich gesetzliche Veranlassung dazu findet, die erforderlichen Maßregeln zur Abänderung der Mängel in den Statuten und nöthigenfalls zur interimistischen Sicherung der An— sprüche der Interessenten zu treffen.

Dem Königlichen Ober⸗Prästdium bleibt hiernach die weitere Anordnung überlassen.

Berlin, den 5. Februar 1862.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Ober-Präsidenten.

durch die Aussicht auf vermeintlichen Gewinn zur

244

sächsisch böhmischen Staats -Eis

Finanz⸗Meinisterium.

Verfügung vom 29. Dezember 1851 betreffend die Stempelpflichtigkeit der auf den Austritt aus einer Feuer⸗Versicherungs-Gesellschaft gerichteten An— träge und Verhandlungen.

Der §. 14 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 (G.⸗S. S. 102), welcher nach der Allerhöchsten Ordre vom 30. Mai 1841 (G. -S. S. 122) auf Versicherung von Immobilien gegen Feuersgefahr Anwendung finden soll, handelt, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 17. November d. J. erwiedert wird, nur von dem Verfahren, welches die Agenten der Gesellschaften vor Aushändigung der Policen und Prolongationsscheine an die Interessenten zu beob— achten haben, also von dem Eintritzt in eine Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft oder von der Fortentrichtung der versicherten Summe. Daß die Verhandlungen hierüber zwischen den Agenten und der Polizeibehörde und bei letzterer stempelfrei sein sollen, schreibt der letzte Absatz des erwähnten §8. 14 vor und dies ist auch in der Verfü— gung vom 7. November 1845 anerkannt. Wenn in dem Berichte angenommen wird, daß diese Verfügung die bezeichnete Stelle des §. 14 nur auf das vorletzte Alinea desselben Paragraphen bezogen wissen wolle, so ist nicht ersichtlich, worauf diese Annahme beruht, letztere aber jedenfalls unbegründet, indem die drei ersten Alinea des §. 14 in unzertrennlicher Verbindung stehen und denselben Gegen⸗ stand, nämlich den Eintritt in eine Feuerversicherungs-Gesellschaft oder die Prolongation der Police betreffen.

Vom Austritt aus einer solchen Gesellschaft und vom Auf hören der Versicherung ist im §. 14 überall nicht die Rede und daher unzweifelhaft, daß den diesfälligen Verhandlungen bei der Polizei⸗Behörde Stempelfreiheit nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht beigelegt werden kann.

Handelt es sich also bei der Anfrage der Königlichen Regie— rung lediglich um polizeiliche Verhandlungen dieser Art, so sind die

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Revisions-Erinnerungen nach den Anträgen des Stempelsfiskals z

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erledigen. Berlin, den 29. Dezember 1851. . J Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. An

die Königliche Regierung zu N.

Cirkular-Verfügung vom 19. Januar 185 die Sistirung demr Invalidenpension im Eivil ange

9 . ĩ 3 8 4 z 7 616 . stel lter Militair-Invaliden während d Verbüßung 34 . 62 z n 61 1 15 * ) 19 *

einer ihnen neben der Dienstentlassung auferlegter

Freiheitsstrafe. Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz-Ministers an die Beamten der Staats-Anwaltschaft vom 29. Dezember 1851 in dieser Ange . . 4 ö. c 8 J N . genheit (S. Königlich Preußischen Staats-Anzeiger Nr. Seite 13).

Abschrift vorstehender Verfügung zur Kenntnißnahm— der Anweisung, in allen Fällen, wo ein Militair⸗-Invalide, der in einer Civildienststelle angestellt worden, durch gerichtliches Erkenntniß dieses Dienstes entsetzt und neben einer prinzipalen Geldstrafe zi einer eventuellen Gefängnißstrafe verurtheilt wird, auf die der

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Und mit

niglichen Regierung von den Beamten der Staatsanwa gehende Nachricht, daß, und von welchem Zeitpunkte Ab, Dil .

tuell erkannte Freiheitsstrafe zur Vollstreckung gelangt Ihr untergebenen Kassen mit Anweisung dahin zu versehen, daß f dem kassirten Beamten die Invalidenpension während der Dauer der Strafzeit nicht auszahlt, sondern als erspart

Berlin, den 19. Januar 1852.

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An sämmtliche Königliche Regierungen.

Cirkular⸗Verfügung vom Februar 1852 betref⸗ fend die Abfertigung der auf der sächsisch⸗böhmischen Staats-Eisenbahn nach Oesterreich ausgehenden Güter.

Die schließliche Abfertigung der nach Oesterreich auf dei senbahn ausgehenden Güter erfolg gegenwärtig beim Haupt- Steuer-Amt zu Dresden durch dessen böhmische Bahnhofs-Zoll-Expedition. In dem vorausgesetzten Falle sind deshalb die Begleitscheine u. s. w. auf das Haupt-Steuer⸗-Amt in Dresden und nicht auf das Gränz⸗Zoll⸗Amt Bodenbach zu richten. Ew. 26. überlasse ich demgemäß das Erforderliche an die betreffenden Aemter Ihres Verwaltungsbereichs zu verfügen.

Berlin, den 3. Februar 1852.

Der General-Direktor der Steuern. An sämmtliche Herren Provinzial⸗-Steuer⸗ Direktoren, die Königlichen Regie⸗ rungen zu Potsdam und Frankfurtzc.

Am 109. Januar 1853.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 10. Februar 1852 betref⸗ fend die Offizier -Prüfungs-Termine vom 1. Mär 1852 bis 24. Januar 1853.

Das nachstehende vom Kriegs-Ministerium genehmigte Tableau

der Offizier⸗Prüfungs-Termine vom 1. März 1852 bis 24. Januar

1853 wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. k der bei der Königlichen Ober-Militair-Examinations⸗ Kommission vom 1. März 1852 bis abzuhaltenden Prüfung s -Termine.

2. . . Po ep 254 ĩ Prüf . Am 14. März bis . . . des Kadetten— 2 , , ,,. 7. * rI ce 6 ; 1 . §5Bgynws DOffizier-Prlfung der Selektaners Corps.

Am 19. April, Portepeefähnrichs-Prüfung Offizier⸗

für

Aspiranten des Garde-, 2ten, und Zten Ar⸗

tillerie⸗ Regiments und der gleichnamigen

1. Februar 1853

t 00

Pionier-Abtheilungen, so wie auch für Land-

wehr-Offiziere, welche die ihnen zum Ueber— tritt in die Linie Allerhöchst verstatteten Prü— fungen abzulegen haben. Das Examen der Landwehr-Offiziere findet immer getrennt von dem der übrigen Examinanden statt.

Offizier-Prüfung für Landwehr-Offiziere und

und fremdherrlicher Portepeefähnriche, a) welche zu einer wiederbolten Prüfung verwiesen sind, ö b) welche schon früher während eines vollen 17 * Kursus auf einer Divisions-Schule unt warn, ö . J ö c) welche in Folge ihrer Universitätsstudien

1 Eramens

die Begünstigung des früherer genießen (Bestimmung vom 27. Oktober 1848 §. 10.

Die Termine am 26. April und am 17. Mai sind vorzugsweise für Land

siziere bestimmt. 9ynrronsefeEREwnwvid . ferm * wvio e Portepeefähnrichs-Prüfung wie am 19. April.

5 r* a ö v= 7 aa * ö P 2 n m do. Offizier⸗Prüfung für Landwehr ⸗Vffiziere.

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PSY Mini ffn nd (Seki a) der Vivistons-⸗Schuler,

H De Ggvrr ga ** 1 , Mn , b) der durch Privatunterricht Borberetteten

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Her Stustran dem ö (II Ilubitenkgtn (uedeh

M4 st immun 19G: 9 * SyFfGgho 1418 Dorling oli , = 1I1Ibbil 104 a 3 . . 9111 7 59 Die Berufung zu jedem Termin ersolgt d 6 —1 Gy. 4 * ; 3 90 vo w- don W. ** 4 14 . ie Ober⸗Militafr⸗CExaminations⸗Kommissior

15y* ö , . 2 6 o AanrI9* 18 1 nlrwo Und zwar: sur die Kategorie a) Und D), ohne ; Rücksicht auf die Corps-Eintheilung . 3 ücksicht auf Die GEborps-Gintheilung, abe ö P z ö . nach der Vienstzeit des Examinanden als

Portepee⸗Fähnrich, daher das Alter des Pa— tents im National genau anzugeben; für « und d) nach Maßgabe der 27. September, Portepeefähnrichs⸗Prüfung wie am 19. Apr

1. Oktober

znumeldung.

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1 = 1 2 ö 2 8 =.

8 6 sstzter⸗ J rufung wie vom 2 S

1. November! n . ;

8. do . mer. ö k

15 . Vorzugsweise für Landwehr-Ofsitzier

29 mine am 4. Oktober und 15. November 185

do. 6. Dezember 13 do.

Portepeefähnrichs-Prüfung.

17 866 68 6 w 69 do. do. Offizier-Prüfung für Landwehr-Offsiziere 94 9 . 777 5 . 8 J 897 8 1. do. do. X ffizier-⸗Prüfung wie vom 6. bis 2G . S tember. 5 9 * 3 * Bemerkungen. 96 18wmoo . ee enn 841 a3 . e Ri ä Landwehr-Offiziere sind von der Portepeefähnrichs-Prufun

befreit: wenn sie ein vollgültiges Abiturienten-Reife⸗Zeugniß 195 3 8 Soy 10 * 1 1 1 Tgs ni 2m 5 beibringen oder, wenn ihnen, in Folge mitgemachter 9n g WBreyYf 186 7 j jene Prüfung erlassen ist; ist ihnen freigestellt.

* 89 71 2 2 X 3 4 Cn . * 92

2) Die nach Form und Inhalt in der Verordnung

4 4 4 . z 9 1346 genau vorgeschriebenen Prüfungs-Papiere sind

Dali L Spin r,

1 ,

2341 1 ö . v. 6 . ö die Wahl des Prüfungs-Termine

für die folgenden 3 Kategorieen diesseitiger

Divistons-Schüler und die durch Privat-Unterricht zum Offi— zier, Examen Vorbereiteten gleich nach dem Gal sg n. Divisions Schul- Nursug; die übrigen (auch bei einer zweiten Prüfung) von den resp. General- oder Divisions⸗Komman— dos so abzusenden, daß sie 14 Tage vor den nächstmonatlichen Prüfungs-Terminen bei der Ober-Militair-Examinations; Kommission eingehen. j ö finden bis auf weitere Bestimmungen nicht statt. Anträge auf Ertheilung von Zeugnissen der Reife zum Portepee— Fähnrich, für Offizier-Aspiranten, welche auf Grund vollgül⸗ 6 n nen,, von der Portepee⸗-Fähn⸗ . . befreit ind, so wie für, Kadetten, welche mut dem Eharakter als Portepee-Fähnrich in die Armee ein— geircten, sind nach mindestens 5monatlichem praktischen Dienste Ter jungen Leute, in der Mitte April, Juli, Oktober c. und Januar ä. t. an die Ober-Militair-Examinations-Kommission einzureichen. .

So

Bestimmungen vom 27.

gen Militair⸗Conventionen abgeschlossen sind, werden ganz 10dst 15 21 98 osz⸗ ,, ö . * 0 nach obigen Bestimmungen behandelt. 8e Rm 9 86 8 55 8* !. 8 . 9 1 ei Portepee-Fähnrichen der Kontingente, für welche keine

65 s n ndopeo d 1 z 7 . 1 . ?? besondere Eonventionen bestehen, gilt der bisherige Gebrauch,

sion ablegen sollen, sind die obigen Bestimmungen ebenfalls

5e ,,,, 191 ss o ; sti

Alle Examinanden müssen am Freitage vor dem bestimmten

Termin, gleich nach ihrer Ankunft, sich hier bei dem Major

5 s sz ĩ Heilige Geist-Straße Nr. 10, melden, um im

n st ** 35 ** vrt 90 tenst⸗Lotal einquartirt zu werden. N 11 . 3 14 & ( ; 2 Berlin, den 10. Februar 1852. Vr * 1 91 ss A w In 2 56 = J ꝛę11158 XL (i ster Un é Uu gemeines Kriegs⸗Dep arte nen J 2 8 2 vp I 218 1 von Wangenheim. von Schüz 19 * 5 24 2 11 1 Rom 9 24 l der 2. 3 91 ! 1 8 z 1 etz A E r r und ECommandeur der 6ten d n 2 nach Brandenburg - w . J Königliche Schauspiele. stan 24 , ,, J sta 24 Februar. Im Opernhause. (I30ste Vorstellur ö 2 1 ** 9 * ö 7) * 19 5 npeß fe 8 Sog: 2 39 3 3 * ** . 911 * 1 I DIDI 8 le gimenls komische X per im J. Abtl 6 ,, . . 2 * 9 T uUust von Vontzett Hierauf Steyrischer National⸗Tanz * 1134 . 2 * 139g Der (Geburtstag Rö, wr, 88 e k Hill az Rz F . wie zur per: „Fideli bereits gelösten Billets konne ont . 86 9718 NM Mitt? 1Br N heute, Dienstag, den 24sten d. M., Mittags 1 Uhr, im Billet-Ver

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