286
unter 5, 8, 9 und 12 vorgef schriebenen Brkanntmachungen daß nd
1151
der Inhaber dieser Obligation die Summe von Zweihundert Tha— der ffenilichen Blätter und durch ler kan mn, de en Empfang sie bescheinigen, an die Gemeinde Eil ber⸗ offen gige Anzeiger der Regierungen feld zu faorrern hat. D ie auf vier Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am ten und ten jeden Jahres fällig, werden aber 63 gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins coupons gezahlt. Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten des laänbiger nicht zulässig ist. . Die naͤheren Bestimmungen sind in vilegium enthalten.
Elberfeld, am ten 18. Der Bürgermeister. Die städtische Schulde n- Tilgung Kommission. städlischen J. De - N. DS. N.
Eingetragen Kontrolbuch Fol.
ee, .
hung dir verl lo: ene n . vernichteten Obligationen Zins Coupons finden die auf die Staats 1 Schultscheine deren Zins- Cyuphns Bezug habenden Vorschriften der Erdung vom 16. Juni 1519 wegen Les Aufg bots und Im ortisation verlorener oder ,, n, . Bestimmungen An—
dem umstehend abgedrucksen Pri—
ver s§. 1 bi is 13 mit nach steh enden näheren 9:
9
wendum . ⸗ J
Die im 8§. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der
Schulden-Tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser J (e. .
Schulden⸗ 9 8 . . , 9. . k
alle Geschäfte und Besugnisse beigelegt, welche KN ö . . ,,, nm,, Hierzu sind die Coupons. . . . . ]
chatz⸗Ministerium .
! ausgereicht.
d
4
werden . nach der angef a en Verordnung dem S zukommen ; gegen die Verfügungen der Kommission. findet och der Rekars an Unsere Regierung zu üsseldor f statt; gas in dem 8. ö Aufgebot erfolgt bei Unserem indgerichte zu Elberfeld
er Gemeinde-Empfänger. (Eister) Coupon zur Dieser Coupon wird Elberfelder Stadt⸗ nach dem Allerhöchsten
k a en Obligation über Privilegium vom C z 6) 2 1JHHVTDO . * oy n pa 64 66 1 4 = . 2 9 j 1 . die in den 8. id 12 vorgtschriebenen Bekannt⸗ fun zehn Sgr. Ert.
machungen sollen durch die unter Nr. 14 angeführten Blät⸗ ungültig und werth ter geschehen; los, wenn dessen Geld an die Stelle der im §.7 erwähnten sechs Zinszahlungs bern nicht bis zum Termine sollen acht, an die Stelle des im §. 8 erwähnten ö achten iu zahlungs⸗ Termin soll der zehnte treten. , . erhoben if.
Zur Urkunde dieses und zur ee, der Gläubiger haben ö hg 3 . Wir d das gegenwärtige landes he fie Privilegium A llerhöchsteigen⸗ jährigen Zinsen der oben benannten Elberfelder Stadt-Obligation aus händig vollzogen und unter Unserem Königl ichen Nsngel ausft ö Elbenf felder Gemeindekasse funfzehn Silbe ögt u sthen Courant. tigen lassen, ohne jedoch dadurch de en Inha! ern der bligationen in 6 Bürgermeister Die städtische Schulden- Tilgungs-Kommission. Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des . R. N, N Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. (XB.) Namen des Bürgermeisters und der
Gegeben Charlottenburg, den 1. März 1652. ö „ Kemmission werden gedruckt.
Lingetragen Fol. . . . .. der Kontrole. ö Friedrich Wilhelm. 1 Der Stadtsecretair. Der Gemeinde-Empfänger. 51 er) Coupon zur Dieser Coupon wird berfelder Stadt⸗ iach dem Allerhöchsten Obligation über Privilegium vom. Vier Thaler Court.
. (Erst von der Heydt. Simons. von We stphalen. Elb
von Bodelschwingh.
. Privilegium ungültig und werth— wegen Emission auf den Inhaber lau— los, wenn dessen Geld— tender Dbligation n über eine Anleihe betrag nicht bis zum
Elberfeld d von 100,000 T Thaler. erhober 9 (lt. Jnuhaber dieses empfängt am ten 18 ö. ten 18 J jährigen Zinsen der oben benannten Elberfelder Stadt-Obligation aus Elberfelder ,,, Vier Thaler Courant. Der Bürgermeister. Die städtische Schulden-Tilgungs-Kommission. . ö . (RB.) Die Namen des Bürgermeisters und der Kommission werden gedruckt. inge n ,, Der Stadtsecre ta . Der Gemeinde-Empfänger.
über Fünf und zwanzig Thaler Courant. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, . der Inhaber dieser Obligation die Summe von Fünf und; wanzig Thaler Courant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Gemeinde Ele nsck zu fordern hat. Die auf vier Prozent jährlich festgesetz len Zinsen sind am ten und ten r jeden Jahres fällig, werden aber . gegen Rückgabe Rettungs-Medaille am Bande zu verleihe n; und der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. Das Kapital wird , 7 f, Gen ger,, f durch Amortisation berichtigt weiden, weshalb eine Ründigun von Seiten Ven Staatsanwalts Gehülfen, Obergerichts - Assessor Plaß⸗ der Gläubiger nicht zulässig ist. . mann, zum Staats-Anwalte bei den Kreisgerichten zu Arnsberg Die näheren Bestimmungen sind in dem umstehend abgedruckten Pri- und Brilon zu ernennen. vilegium enthalten. Elberfeld, den ten 18.
Der Bürgermmeister. Die staädtische Schulden⸗ Tilgungs-⸗Kommission. / J J K N, N. X Ministerinm für Handel, Eingetragen Kontrolbuch Pol. . / Arbeiten.
Der Stadtsecretair. 1 . ö Hierzu sind die Coupons. Dem Hutfabrikanten J. A. Schmid e , ü. 28. Februar 1852 ein Patent Der Gemeinde⸗E auf eine Maschine zum Bügeln und Appretiren der Sei— Stadt-Obligation. denhüte in ihrer ganzen Zusammensetzung, ohne Jemanden j in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, . auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— ö fang des preußischen Staats ertheilt worden Trockner
Stadt⸗ Stadt⸗ Stempel. 2. Siegel.
Se. ** ajestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Appellationsgerichts-Rendanten a. D., Hofrath Schwanke zu Marienwerder den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem Grenadier Kaiser vom ersten Garde-Regimente zu Fuß die
Gewerbe und öffentliche
t zu Berlin ist unter dem
Empfänger.
—
Dem Kaufmann W. Elliot zu Berlin ist unter dem 28sten Februar 1852 ein Einführungs-Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte, in ihrem Zusammenhange als neu und eigenthümlich erkannte Maschine, um Zucker vom Syruß zu befreien, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.
über zweihundert Thaler Courant. Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit,
Justiz⸗Ministerinm.
Erkenntniß *. Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz— Konflikte vom 10. Januar 1852 — . die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Bestätigung einer Predigerwahl bei obwal⸗— tenden Streitigkeiten über die Ausübung des Stimmrechts.
Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 46 SS. 36 1 - 364. Kirchen⸗Ordnung für die Rhein- Provinz und Westfalen vom 5. März 1835 §8§. 34 ff.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsbe g und dem Konsistorium zu Münster erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem . chen Kreisgericht zu D. anhängigen Prozeßsache
58 M ore. zu S., Klägers, wider das evangelische Presbyterium daselbst, Verklagten, e, Ten die Wahl des dritten Predigers und Rektors der städtischen Schule zu S., erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser ö Bezug auf den Antrag des Klägers, die am 21. Juni 1849 stattgefundene, auf den Kandidaten W. gefallene Wahl für nichtig zu erklären, für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten.
Von Rechts wegen.
ö Die Kon Gerichte zur Entscheidung der Frage: ob dem agistra it der Stadt S. als ö der politischen Ge— meinde, ein wirkung recht het der l ö dritten Predi gers und Rckio ö. zu 6. zustehe? ist weder von der « öniglichen Regierung zu Arnsber 934 noch von dem . Ko . zu Münster bestritten, vielmehr aus— Di rücklich anerkannt.
Der Kompetenz, Konflikt ist nur hinsichtlich des Klage-Antr erh zben, we 1 er dahin gerichtet ist:
durch richterli ch es Erkenniniß die Nichtigkeit der auf den Kan
vielen W. gefallenen, von dem Königlichen Konsistorium im Ein— verständniß init der Königlichen Regierung bestätigten und für gültig erklärten Wahl auszusprechen. Der Konflikt wird im Wesentlichen auf die Bestimmur igen des Allgemeinen Landrechts §§. 361 — 364 Thl. 11. Tit. 11 gest lützt. In den vorhergehenden Pe i ge hen werden, nachdem im „357 der Grundsatz sanctionirt ist, daß „durch Streitigkeiten über die Befugniß zum Stimmre Wa hl niemals a . alten werden soll“. ö inige leitende Normen für di Regelung einer Pfarrwahl, bei strei⸗— tig gewo rdenem Stimmrecht, vorges chr rieben. Alsdann verordnet §. 361. Die Festsetzung, wie nach diesen Grundsätzen h tig gewordenes Stimmrecht in dem gege vär⸗ tigen ö ausgeübt werden soll, en den geistlichen Obern zu. Die En . zw über das streitige Stimmrecht selbst aber gehört vor den udn me Richter. Die nach Jest setzung der geistlichen Obern vorgenom⸗ mene Wahl verliert für den gegenwärtigen Fall nichts von ihrer Gültigkeit, wenn auch hiernächst durch richterliches Erkenntniß das aus n. Stimmrecht ab oder wenn dasselbe einem Ausgeschlossenen zuge sprochen wird.
Im vorliegenden Falle ist die Wahl nach Festsetzung der lichen Obern vorgenommen.
Vor dem Wahlakt war die Einsprache des Magistrats erfolgt, aber von dem die Wahl leitenden Superintendenten, Presbyterium und dem Wahlkoörpe⸗ für unbegründet erklärt, und ist dies semnach die Gültigkeit des Wahlakts von dem Königlichen Konsi hr nnn und der Regierung anerkannt und deren Bestätigung ausgesprochen. Dieselbe kann daher nach den vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen, wie auch die richt terl liche Entscheidung über das ö tige Wahlrecht ausfallen mag — im Rechtswege als nichtig nicht angefochten werden.
Denn das in jenen Gesetzesstellen ausgesprochene Prinzip
*
daß die Wahl eines Predigers durch Streitigkeiten über das tet nach
Wahlrecht niemals aufgehalten, sondern derselben ungeacht der Festsetzung der geistlichen Obern vorgenommen und, wenn dieselbe erfolgt, für den gegenwärtig en Fall einer prozessug— lischen Anfechtung nicht unterliegen soll,
findet t hier seine volle Anwendung.
Wege der Aufsicht den Nachtheil zu Es aleh, den eine provisorische
Der klar hervortretende Grund des Gesetzes liegt in der Noth . der durch Prozesse nicht zu suspendirenden Seelsorge, und der Pflicht der Kirchenoberm, im
Predigers, sowohl auf dessen Amiswirksamke it, als auf den Geist der Gemeinde ausüben muß.
Nach der Kirchen⸗ n,. für die Rheinprovinz und West— falen vom 5. März 1835 8§. 34 ff. gehört die Kr eis⸗-Synode (Pres⸗ byterium) mit dem Superintendenten, zu den Kirchen-Obern der Kreisgemeinde. Ihr steht nach §. 37 lit. f. die Leitung der Wahl-Angelegenheiten der Pfarrer des Kreises, in Beziehung auf welche im §5. 38 Nr. 4 auch dem Superintendenten brsondere Amts⸗ befugnisse und Verpflichtungen beigelegt ö. zu, und dem Konsistsrium gebührt, nach §. 2 der Dienst⸗In istruetion für die Provinzial-Kon⸗ sistorien, das Bestätigungsrecht der rent r fen Geistlichen.
Das verklagte Presbytertum ist also nicht, wie das Königliche Appellationsgericht zu Hamm in seinem gutachtlichen Berichte an⸗— führt, eine Prioat-Körperschaft, sondern, wie die angeführten Gesetzesstellen mit Evidenz ergeben, im Verein mit dem Super⸗ intendenten eine mit wesentlichen Attributisnen der Kirch hengewalt betraute kirchliche Behörde und in Bezug auf die Wahlen der Prediger, Organ des Konsi forium, Wenn daher das 3 Appellationsgericht, auf jene Ber aus seßz ung gestützt, den Kompetenz⸗ stonflit: deshalb nicht für begründet erklärt, weil nicht gegen das Konsistorium, überhaupt nicht gegen eine zur Wahrung von Hoheitsrechten berufene Behörde geklagt worden, so entbehrt die genügenden Anhalts. Auch
daraus gezogene Folgerung eines leuchtet es von selbst ein, daß die von dem Konsistorium angeord⸗ nete, durch den Superintendenten und das Presbyterium gelei⸗ tete und von dem Konsistorium im Vereine mit der , nach amtlicher Erör terung der Sachl age bestätigte Wa ahl, insoweit sich die genannten Behörden in gesitzlich geordneter Gliederung daran besheiligten, als ein Gesarrmt-⸗-Akt der kirchlichen Obern hervortritt, und eine gegen die Gültigkrit desselben wider eines der untergeordneten, . konkurrirenden Organe gerichtete Klage auch gegen die integrirende amtliche Mitwirkung des Kon sisto— riums gerichtet ist. uet zerdies ist es unzweifelhaft, daß die Be⸗ hörden, welche den Kompetenz -Kon flikt erhoben haben, nach vor— 1 9. Ausführung nur einen Eingriff in ihr eigen es amtliches tessort und der, innerhalb desselben ,, untergeordneten jehörden, abwehren. Ein solcher Eingriff liegt aber darin, wenn Gerichte die Rechtsgültigkeit eines Aktes ihrer Iudikat ur unter⸗ ichen, welchen das Konsistarium und Lie Regierung in ihrer Eigen- ist als Ober Aufsichtsbehörden in Ausübung eines Ho. LWitsrecht ts in Bezug auf kirchliche Gegenstände vollzogen haben. Der Umstand, daß der erwählte dritte Prediger zugleich Rek 6a , städtischen Schule ist, vermag das Gewicht der für den Kom— petenz-Konflikt geltend gemachten Gründe nicht zu schwächen. Denn die Kausal-Verbindu ug, in welcher die Wahl des Predigers zu der Uebernahme des Rektorats steht, ist so geartet, daß das letz tere dem gewählten und bestätigten Prediger von selbst zukommt. s besteht darüber keine Differenz der Ansichten, und es ist von m Magistrat gar nicht behauptet worden, weder daß ihm in Be⸗ auf die fragliche Predigerstelle ein Patronatrecht zustehe, noch laß irgend ein a, , bestehe oder bestanden habe, durch welches für ihn die Befugniß b ö. werde, zu ve rlangen, daß dem städtischen Schulrekt 3. die dritte Predigerstelle verlie hen ö. . Deshalb ist auch, so lange ö. Verbindung beider Stellen be— steht, der dritte e, zug des Rektorats berechtigt und v erpflichtet. Daraus folgt, daß, wenn
el 9
l U
J d zu
leich zur Uebernahme hl des Predigers für der ahlmängel im Drohne nicht ange⸗ che An ifechtung auch bezüglich der von n Relto rata Funktion w ist. Mag immerhin diese letztere Function und das 1 obwal⸗ tende Interesse der politischen Gemeinde ein Momen t darbieten. welches bei der Frage über das bestrittene . t des Magistrats an der Wahl zur Geltung gebracht werden kann; für den gegenwärtigen Fall ist das mit dem Rektorat verbundene Predigeramt unanfechtbar besetzt, überdies aber auch diesem Ein wande um so 2 Erheblichkeit beizumesse en, als der Antrag, die stattgesfundene Wahl des Predigers und Rektors zu Kwernichten, jedenfalls nach vorstehender Ausführung gesetzlich unstatthaft ist. Berlin, den 10. Januar 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikt Unterschrift.
gegenwärtigen Fall, wegen * 121 GPTN AXT * werden kann, eine
so ner Eigenschaft untrennbare M l
Königlichen Gerichtshof scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 10. Jan! 2 — betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges die Frage: zu welcher Gemeinde ein Grundstü ch
Regierungs-Instruction vom
8 ( — 1 * Gemeinde-Ordnung vom 11. März (Gesetz⸗
lu ig 85
. , . ö 91. Rar orRHRBgBHeeaæ Auf den von der Königlichen R zg zu Arnsberg erhobt